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Nicht jede körperlich wirkende sexuelle Handlung ist Gewalt bei der „Vergewaltigung“

© Dan Race Fotolia .com

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Kurz/knapp und mit „trockenen Worten“ hat der 2. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 05.02.2015 – 2 StR 5/15 – die Verurteilung eines Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aufgehoben. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war „darüber enttäuscht, dass sich die Zeugin M. , mit der er eine sexuelle Beziehung unterhielt, einem anderen Mann zugewandt hatte. Er suchte deren Freundin Me. auf, die ihm gestattete, bei ihr zu übernachten. Der Angeklagte und die Geschädigte lagen im Bett und unterhielten sich, wobei die Geschädigte den Angeklagten zu trösten versuchte. Er begann damit, ihre Brüste und Oberschenkel zu berühren, was sie mit Hinweis darauf, dass er mit  ihrer Freundin „zusammen“ sei, ablehnte. Der Angeklagte erklärte: „Ich hol mir eh das, was ich will. Du wirst schon sehen“. Außerdem erklärte er, die Geschädigte werde schon sehen, was passieren würde, wenn sie jemandem von seiner Annäherung erzählen würde. Dann „drehte sich der Angeklagte – der noch immer neben der Zeugin lag – auf diese und drang von oben mit seinem Glied vaginal in die Geschädigte ein“.

Darin hatte  das LG „ohne nähere Erläuterung“ eine Vergewaltigung i.S. von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB gesehen.

Der BGH sieht es anders:

„Die Feststellungen genügen nicht, um den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung mit Gewalt zu tragen (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie beschreiben letztlich nur den Sexualakt. Nicht jede sexuelle Handlung kann aber, nur weil sie körperlich wirkt, schon als Gewalt zur Erzwingung ihrer Duldung angesehen werden (Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 2 StR 3/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 16).

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt auch ein Fall der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht vor. Die Ankündigung, die Geschädigte werde „schon sehen“, was  passiert, lässt auch unter Berücksichtigung der Umstände offen, welche Folgen zu erwarten sein sollten. Damit ist keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten angedroht worden.“