Kategoriearchiv: Strafrecht

Verkehrsrecht I: Sperrfrist bei Urteilseinbeziehung, oder: Sperrfrist wird nicht „aufrechterhalten“

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Ich starte in die neue Woche mit zwei verkehrsrechtlichen Entscheidungen vom BGH.

Zunächst – zum Warmwerden 🙂 – hier eine „kleine“ Entscheidung zum Schicksal einer Sperrfrist, wenn das anordnende Urteil in eine andere Entscheidung einbezogen wird.

Das LG hatte in seine Verurteilung eine Verurteilung des Angeklagten durch einen Strafbefehl mit Anordnung einer Sperrfrist einbezogen und diese aufrechterhalten. In der Revision ist beim BGH, der mit dem BGH, Beschl. v. – 4 StR 233/25 – entschieden hat, die „Aufrechterhaltung“ entfallen:

„Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts auf die Revision des Angeklagten S.T. bemerkt der Senat:

Der Ausspruch der Jugendkammer, die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt angeordnete Fahrerlaubnissperre aufrechtzuerhalten, hatte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen. Wird – wie vorliegend geschehen – ein früheres Erkenntnis gemäß § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 S. 1 JGG in die nunmehrige Verurteilung einbezogen, so entfallen die in der einbezogenen Entscheidung verhängten Rechtsfolgen, als wären diese nicht ergangen. Demzufolge sind auch im ersten Erkenntnis festgesetzte Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten (vgl. Rn. 7; Beschluss vom – 4 StR 49/11 Rn. 2 mwN), sondern ihre Voraussetzungen erneut zu prüfen und diese gegebenenfalls neu anzuordnen (vgl.  Rn. 7 mwN). Der danach grundsätzlich gebotenen Zurückverweisung der Sache steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Sperrfrist aus dem einbezogenen Strafbefehl inzwischen abgelaufen ist, weil es auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ankommt und nur auf diese Weise das Revisionsverfahren seiner Korrekturfunktion entsprechen kann (vgl. , StraFo 2011, 288, 289; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 27). Allerdings ist unter den hier gegebenen Umständen auszuschließen, dass der neue Tatrichter eine neue Sperrfrist verhängen würde, zumal er bei deren Bemessung einer Benachteiligung des Angeklagten entgegenwirken müsste (vgl. Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 31 Rn. 27 a.E.).“

StGB III: Einziehung des Fahrrades als Tatmittel?, oder: Nicht, wenn nur gelegentliche Benutzung bei der Tat

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Und dann noch eine Entscheidung zu den Nebenfolgen nach dem StGB, nämlich zur Einziehung (§ 74 StGB) .

Folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft  hat die Beschlagnahme eines „schwarzen E-Bike der Marke Cube“ zur Sicherung der Einziehung beantragt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten mit ihrer Anklageschrift  vor, in der Zeit von April 2025 bis September 2025 Straftaten nach §§ 238 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 4 Nr. 1 GewSchG begangen zu haben. Hierbei soll der Angeschuldigte auch mit einem Fahrrad (schwarzes E-Bike der Marke Cube) unterwegs gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass eine Einziehung des Fahrrads nach § 74 StGB oder § 74b StGB in Betracht komme und deshalb eine Beschlagnahme nach § 111b StPO notwendig sei.

Das AG Bad Sobernheim hat mit dem AG Bad Sobernheim, Beschl. v.17.10.2025 – 41 Ds 1024 Js 11360/25 – die Beschlagnahme abgelehnt:

„Die Voraussetzungen der Beschlagnahme zur Sicherung der Vollstreckung nach § 111b Abs. 1 StPO sind nicht gegeben.

Nach § 111b Abs. 1 S. 1 StPO kann ein Gegenstand zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen. Zudem müssen nach § 111b Abs. 1 S. 2 StPO dringende Gründe für diese Annahme vorliegen. Dringende Gründe liegen vor, wenn die endgültige Anordnung einer dieser Maßnahmen im Hauptverfahren in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 10132). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die bisherigen Ermittlungen rechtfertigen bislang nicht die Annahme, dass wegen des Anklagevorwurfs die Voraussetzungen für die Einziehung des Fahrrads im Hauptverfahren gegeben sind.

Eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist (Tatmittel).

Erforderlich ist, dass der Gebrauch des Gegenstands gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll (BGH Beschl. v. 8.12.2004 – 2 StR 362/04, BeckRS 2004, 159725; OLG Koblenz Beschl. v. 24.3.2003 – 1 Ss 45/03, BeckRS 2003, 30312995).

Nach den bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass dem genutzten Fahrrad einen über die Benutzung als Fortbewegungsmittel hinausgehenden Einsatz nicht zuzuordnen ist, sondern das Fahrrad bei Gelegenheit genutzt wurde.

Dass das Fahrrad konkret als Tatmittel – oder werkzeug eingesetzt wurde, ergibt sich bislang nicht. Dafür spricht auch, dass der Angeschuldigte bei Aufeinandertreffen mit der Zeugin teilweise auch zu Fuß unterwegs gewesen ist. Die nur gelegentliche Benutzung eines Fahrrads im Zusammenhang mit der Tat ist jedoch nicht ausreichend.

Zudem setzt eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB voraus, dass der Gegenstand im Eigentum des Angeklagten stehen. Dies erscheint zumindest im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, dass das Fahrrad seinem Vater gehöre, zweifelhaft.

Darüber hinaus ist das nach § 111b StPO erforderliche Sicherungsbedürfnis vorliegend nicht gegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zu befürchten ist, dass später auf den Gegenstand nicht mehr zugegriffen werden kann (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – StB 8/20 -, juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung einer ggf. endgültigen Maßnahme derzeit gefährdet sein könnte, liegen nicht vor.

Auch eine Sicherungseinziehung nach § 111b i.V.m § 74b StPO kommt derzeit nicht in Betracht.

Da es sich bei einem Fahrrad nicht um einen Gegenstand handelt, der schon seiner Art und den Umständen nach die Allgemeinheit gefährdet (§ 74b Abs. 1 1. Alt. StGB) ist die Einziehung nur zulässig, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass das Fahrrad der Begehung rechtswidriger Taten dienen werde (§ 74b Abs. 1 2. Alt. StGB).

Hierbei müsste es nahe liegen, dass das Fahrrad künftig zur Begehung von rechtswidriger Straftaten eingesetzt wird. Dass das Fahrrad (auch in Zukunft) durch den Angeschuldigten gezielt genutzt wird, um rechtswidrige Straftaten zu begehen, ist nicht ersichtlich.“

StGB II: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, oder: Gerichtsvollzieher als Behörde

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Als zweite Entscheidung kommt hier dann der OLG Celle, Beschl. v. 21.10.2025 – 2 ORs 118/25. Es geht um eine Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).  Der Angeklagte hatte dagegen geltend gemacht, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 802c Abs. 3 ZPO nicht „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB sei. Das hat das OLG anders gesehen:

„Zu der Gegenerklärung des Verteidigers vom 09.10.2025 bemerkt der Senat: Der erneut erhobene Einwand, dass Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB handele, greift nicht durch. Der Rechtsauffassung des Verteidigers bzgl. der Auslegung des Begriffs „Behörde“ vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff wird in zahlreichen Gesetzen in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, ohne dass er für alle Gesetze einheitlich geltend definiert wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – I ZB 92/16 –, juris, mwN; OVG Bremen, Urt. v. 07.04.2011 – 1 A 200/09 –, juris; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch in: BeckOK-VwVfG, 68. Edition, Stand 1. April 2025, § 1, Rd. 65; Hecker in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 11, Rd. 54). Insoweit wird zwischen dem organisatorischen und dem funktionalen Behördenbegriff unterschieden. „Behörde“ im organisatorischen Sinn ist danach das in einen öffentlichen Rechtsträger eingegliederte Organ, das berechtigt ist, mit Außenwirkung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (vgl. OVG Bremen, aaO; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, aaO, § 1, Rd. 66). Dem gegenüber stellt der funktionale Behördenbegriff maßgeblich auf die Rechtsnatur der Verwaltungstätigkeit ab. Ausschlaggebendes Kriterium ist die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es dabei auf die Eingliederung in die Staatsverwaltung ankommt. Deshalb können Beliehene, d.h. Private, denen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen worden ist, funktional Verwaltungsbehörde sein (vgl. OVG Bremen, aaO).

Der z.B. in § 1 Abs. 4 VwVfG enthaltene Begriff der Behörde bezieht sich ausdrücklich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung „Behörde im Sinne dieses Gesetzes“ unmittelbar ergibt. Der von der Rechtsprechung zur Auslegung von § 1 Abs. 4 VwVfG entwickelte Behördenbegriff kann daher nicht ohne weiteres für andere Rechtsgebiete übernommen werden (vgl. BGH, aaO; OVG Bremen, aaO; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, aaO, § 1 Rn. 65; Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 6. EL Nov 2024, § 1 Rd. 131). Bei der Auslegung der verschiedenen Gesetzesbestimmungen werden von Rechtsprechung und Literatur sowohl der organisatorische als auch der funktionale Behördenbegriff verwendet. Während bei der Bestimmung des § 1 Abs. 4 VwVfG vorausgesetzt wird, dass die als Behörde in Betracht kommende Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, wird z.B. der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktional-teleologisch dahin verstanden, dass auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden, unter den Begriff der „Behörde“ fallen (vgl. BGH, aaO). Der Behördenbegriff des Beamtenrechts gemäß § 26 Abs. 2 BBG wird hingegen nach dienstrechtlichen Grundsätzen und derjenige des Personenstandsgesetzes entsprechend der Zielsetzung von § 65 PStG ausgelegt (vgl. BGH, aaO, mwN). Die aufgezeigten Beispiele belegen, dass bei der in verschiedenen Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs und in Nebengesetzen jeweils verwendete Begriff „Behörde“ nicht auf eine allgemeingültige Begriffsdefinition zurückgegriffen werden kann.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt die Auslegung des Begriffs „Behörde“ in § 156 StGB unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszusammenhangs der Norm, dass ein Gerichtsvollzieher bei Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung eines Vollstreckungsschuldners nach § 802c Abs. 3 ZPO über die Richtigkeit seiner nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erteilten Vermögensauskunft als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB anzusehen ist. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO. Der gemeinsame Regelungszweck der Straftatbestände in §§ 153 ff. im 9. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, mithin auch des Tatbestands der falschen Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB, besteht im Schutz der Rechtspflege als staatliche Funktion und insbesondere des öffentlichen Interesses an einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung in gerichtlichen und sonstigen Verfahren (vgl. Besch/Schittenhelm in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, Vorbem §§ 153 ff., Rd. 2, mwN). Der Tatbestand des § 156 StGB dient hierbei nicht Individualinteressen. Vielmehr bezweckt er ausschließlich den Schutz der Rechtspflege in ihrer besonderen Funktion, in einem eigens dafür geschaffenen und deshalb mit besonderem öffentlichen Vertrauen ausgestatteten Verfahren bestimmte Tatsachen festzustellen (vgl. Besch/Schittenhelm, aaO). Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die von einem Gerichtsvollzieher im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage der Angaben des Schuldners in einer Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO festgestellten Tatsachen zu dessen Vermögensverhältnissen die maßgebliche Grundlage für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über etwaige Maßnahmen nach den §§ 803 ff. ZPO zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners bilden. Deshalb kommt der Vermögensauskunft des Schuldners sowie seiner eidesstattlichen Versicherung bzgl. ihrer Richtigkeit eine besondere Bedeutung zu. Daher besteht ein essenzielles Schutzbedürfnis der Rechtspflege an der Verhinderung unwahrer Angaben des Schuldners sowie einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Abnahme einer Vermögensauskunft des Schuldners sowie der Einholung seiner eidesstaatlichen Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben nach § 802c Abs. 3 ZPO (ebenso nach § 883 Abs. 2 ZPO) eine originär staatliche Aufgabe darstellt. Der Gesetzgeber hat diese Aufgabe in § 802e Abs. 1 ZPO ausdrücklich auf den Gerichtsvollzieher übertragen und ihn zu ihrer Durchführung zugleich mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (vgl. §§ 802f, 802g und 802l ZPO). Angesichts dieser Gesamtumstände haben Rechtsprechung und Literatur seit je her nie in Frage gestellt, dass der Gerichtsvollzieher bzgl. seiner Tätigkeit bei der Einholung einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB anzusehen ist. Hieran hat sich nach der Reform des Gerichtsvollzieherwesens im Jahr 2012 mit der Einführung der Regelungen zum Status des Gerichtsvollziehers als freiberuflich tätige, selbständige Person, welcher im Wege der Beleihung staatliche Aufgaben im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen hoheitlichen Befugnisse übertragen wurden, nichts geändert. Die Anerkennung des Gerichtsvollziehers bei der Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO als „zuständige Behörde“ i.S. von § 156 StGB ist von der Rechtsprechung auch nach der genannten Gesetzesreform nicht bezweifelt worden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 StR 602/16 –, juris; OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2023 – 1 ORs 4/23 –, juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.10.2022 – 2 OLG 53 Ss 86/22 –, juris). Hätte der Gesetzgeber im Zuge der Gesetzesreform eine Herausnahme der gegenüber einem Gerichtsvollzieher gemäß § 802c Abs. 3 ZPO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung eines Schuldners aus dem Schutzbereich des § 156 StGB gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierzu eine entsprechende gesetzliche Regelung trifft. Dies ist indes – angesichts der oben aufgezeigten besonderen Bedeutung derartiger eidesstattlicher Versicherungen ohne weiteres nachvollziehbar – nicht erfolgt.“

StGB I: Verhältnis Erpressung und Nötigung, oder: Teilweiser Anspruch auf abgenötigte Geldzahlung

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Heute dann mal wieder ein wenig StGB.

Den „Reigen“ beginne ich mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2025 – 3 StR 561/24. Es geht um das Verhältnis von Erpressung und Nötigung.

Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Die Angeklagten liehen dem Nebenkläger ihren Hundewelpen. Auf Vermittlung der Angeklagten kaufte die Mutter des Nebenklägers im Folgenden beim Züchter einen Hund aus demselben Wurf. Kurz darauf bat der Angeklagte K. den Nebenkläger, ihm einen Schweißbrenner zu besorgen. Zu diesem Zweck übergab er ihm 1.700 EUR. Nachdem dem Nebenkläger Bedenken gekommen wa­ren und er den Kauf des Schweißbrenners abgelehnt hatte, suchte K. ihn zu Hause auf. Der Angeklagte verlangte nun vom Ne­benkläger die Zahlung von insgesamt 2.500 EUR: Zum einen wollte er die 1.700 EUR für den Schweißbrenner zurückhaben, zum anderen forderte er 800 EUR „Restkaufpreis“ für den Hundewelpen. Eine entsprechende Provisions- oder Vermittlungsgebühr war allerdings nie vereinbart worden. Im Keller der Bar verlangten beide Angeklagten später von ihm als Pfand für die 2.500 EUR sein Mobiltelefon heraus. Anderenfalls werde er nicht aus der Bar herauskommen und man werde ihn „kaltmachen“. Dabei war den Angeklagten bewusst, dass die Forderung tatsächlich nur in Höhe von 1.700 EUR bestand, nicht in Bezug auf weitere 800 EUR. Aus Angst um seine körperli­che Unversehrtheit übergab der Nebenkläger sein Handy. Nachdem seine Mutter angesichts der Bedrohung 2.500 EUR an die Angeklagten gezahlt hatte, erhielt er es zurück.

Auf Revision der StA hat der BGH den Schuldspruch auf „räuberische Erpressung in Tateinheit mit Nötigung“ geändert:

„2. Zutreffend hat das Landgericht das Geschehen für beide Angeklagte als gemeinschaftlich begangene räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 2, § 255, § 25 Abs. 2 StGB gewürdigt. Allerdings verwirklichten sie, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung zutreffend ausgeführt hat, tateinheitlich hierzu eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1 StGB. Das ergibt sich aus Folgendem:

a) Eine räuberische Erpressung liegt insoweit vor, als die Angeklagten in der Bar unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den Teilbetrag von 800 € beziehungsweise als Pfand (auch) hierfür das Handy des Nebenklägers verlangten. Denn auf diesen Teil ihrer Forderung hatten sie keinen Anspruch. Der Tatbestand war vollendet, als der Nebenkläger ihnen sein Mobiltelefon übergab; denn ein Pfandgegenstand für eine nicht bestehende Forderung ist im Verhältnis zum Ursprungsgegenstand ein stoffgleicher Vermögensvorteil (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 – 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 5. Juli 2017 – 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.; vom 3. Mai 2018 – 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, StV 2025, 466 Rn. 14).

Die spätere Zahlung durch die Mutter (zur Erpressung durch sog. Dreiecksnötigung s. etwa LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Aufl., § 253 Rn. 18 mwN) bildet hiermit eine rechtliche Bewertungseinheit und war deshalb Teil derselben Tat. Sie geht auf denselben Angriff auf die Willensentschließung des Nebenklägers und seiner Mutter zurück, der durchweg auf dieselbe Leistung gerichtet war. Dass die Angeklagten mangels sofortiger Realisierbarkeit der Geldforderung vorläufig auf den Pfandgegenstand auswichen und diesen herausverlangten, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, StV 2025, 466 Rn. 16).

b) Keine räuberische Erpressung, sondern eine Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB ist gegeben, soweit die Angeklagten die tatsächlich geschuldeten 1.700 € beziehungsweise die Herausgabe des Mobiltelefons verlangten, das die Forderung (auch) in Höhe dieses Teilbetrags absichern sollte. Denn der Tatbestand der räuberischen Erpressung setzt die Absicht des Täters voraus, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Der Täter muss mithin einen Vermögensvorteil anstreben, auf den er materiellrechtlich keinen Anspruch hat. Besteht ein solcher Anspruch und ist dieser – wie vorliegend – fällig und einredefrei, so wird der Vermögensvorteil nicht dadurch rechtswidrig, dass er durch rechtswidrige oder unlautere Mittel erlangt oder erstrebt wird. Auch das vom Inhaber einer Geldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare Mittel der Nötigung bewirkt nicht, dass der erlangte Vermögensvorteil rechtswidrig wird (st. Rspr.; s. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 – 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 – 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschlüsse vom 26. Februar 1998 – 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235; vom 5. Juli 2017 – 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642, 643; vom 31. Oktober 2023 – 3 StR 282/23, NStZ 2024, 169 Rn. 7 mwN). Die Beitreibung einer bestehenden Forderung mit Mitteln der Drohung oder des Zwangs ist deshalb „nur“ verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB; Gläubiger haben sich insoweit staatlicher Hilfe zu bedienen (st. Rspr.; s. BGH, Urteil vom 20. März 1953 – 2 StR 60/53, BGHSt 4, 105, 107; Beschluss vom 14. Juni 1982 – 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265, 2266; Urteil vom 15. Dezember 2021 – 6 StR 312/21, NStZ-RR 2022, 47, 48). Nichts anderes gilt, wenn ein Gläubiger seinen Schuldner – wie hier – mit Drohmitteln zwingt, zur Sicherung der Forderung ein werthaltiges Pfand herauszugeben. Ein solches Verhalten erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Nötigung.

c) Die räuberische Erpressung und die Nötigung stehen hier im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB). Zwar ist die Nötigung dem Tatbestand der (räuberischen) Erpressung immanent und deshalb in der Regel nicht zusätzlich auszuurteilen; es besteht grundsätzlich Gesetzeskonkurrenz (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 1999 – 4 StR 467/99, NStZ-RR 2000, 106; vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, StV 2025, 466 Rn. 19). Art und Intensität der angewandten Nötigungsmittel sind regelmäßig lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Anders liegt es aber, wenn der Nötigung ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt, etwa wenn sie über die Vollendung der Erpressung hinaus andauert oder der Täter mit ihr einen anderen, von § 253 StGB nicht erfassten Zweck verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – 4 StR 512/90, BGHSt 37, 256, 259; Beschlüsse vom 19. Oktober 1999 – 4 StR 467/99, NStZ-RR 2000, 106; vom 27. August 2002 – 1 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 334; vom 24. Februar 2005 – 1 StR 33/05, NStZ 2005, 387; LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Aufl., § 253 Rn. 62; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 253 Rn. 42; TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., § 253 Rn. 30a; zum Verhältnis Nötigung/Vergewaltigung vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Februar 1996 – 1 StR 32/96, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 12; Urteil vom 6. Februar 2014 – 3 StR 315/13, NStZ-RR 2014, 139). Allein durch die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ist der Unrechtsgehalt der Nötigung dann nicht erfasst.

So ist es hier. Denn die Angeklagten zwangen den Nebenkläger und seine Mutter auch zu einem Verhalten, auf das sie einen Anspruch hatten. Sie verfolgten also mit der Drohung ebenso ein von § 253 StGB nicht umfasstes Ziel. Wer sein Opfer – wie die Angeklagten – mit Nötigungsmitteln zu einer Zahlung bewegt, auf die zum Teil ein Anspruch besteht, begeht deshalb neben der Erpressung eine tateinheitliche Nötigung. Dem steht angesichts der Teilbarkeit einer Geldleistung nicht entgegen, dass die Angeklagten hier mit demselben Angriff auf die Willensrichtung des Opfers von diesem ein einziges Verhalten – nämlich zunächst die Übergabe des Pfandgegenstands, letztlich aber die Zahlung einer Gesamtsumme – anstrebten und erlangten.“

Strafe II: Annahme von schädlichen Neigungen, oder: Nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens

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Im zweiten Posting habe ich dann mal eine Entscheidung zur Jugendstrafe (§ 17 JGG). Es handelt sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 21.08.2025 – III-4 ORs 107/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte agemeinsam mit einem von ihm angeworbenen Mittäter von Polen aus nach Lippstadt begeben, wo er mittels eines Funkstreckenwellenverlängerers einen PKW Audi Q7 entwendete, mit welchem der vom Angeklagten angeworbene Mittäter dann bei dem Versuch, sich einer Polizeikontrolle auf der BAB zu entziehen, verunfallte..

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das AG ausgeführt:

„Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt 16 Jahre alt, somit Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife bestehen nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und dem persönlichen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zweifel.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich in vollem Umfang geständig eingelassen hat. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er befindet sich seit 2,5 Monaten in Untersuchungshaft, was für ihn aufgrund der: bestehenden Sprachbarriere eine besondere Härte bedeutet. Zulasten des Angeklagten musste sich der erhebliche Schaden auswirken, der bei der Tat entstanden ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen wurde. Der Angeklagte hat zudem u.a. durch Anwerben eines weiteren Mittäters einen nicht unerheblichen Tatbeitrag geleistet.

In der Gesamtschau geht das Gericht vom Vorliegen schädlicher Neigungen beim Angeklagten aus. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn beim Angeklagten erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel festzustellen sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten erwarten lassen. Dafür spricht, dass die Entwicklung des Angeklagten noch nicht ausreichend gesichert erscheint. Der Angeklagte verfügt nicht über ein eigenes Einkommen, wohnt noch im Haushalt der Eltern und absolviert in seinem Heimatland eine schulische Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die aber anscheinend nicht gradlinig verläuft, •da er bereits einmal die Berufsschule zu wechseln hatte. Er hatte vorliegend keine Hemmungen, sich an einer Straftat, welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden einherging, zu beteiligen. Dabei hat er insbesondere noch einen weiteren Mittäter angeworben.

Das Gericht geht aufgrund der Tatumstände und aufgrund der fehlenden persönlichen und beruflichen Stabilisierung des Angeklagten davon aus, dass schädliche Neigungen b4i ihm vorliegen, die eine längere Gesamterziehung erforderlich machen, da ansonsten zu befürchten ist, dass er sich erneut leichtfertig an Straftaten beteiligen wird.

Es erschien daher erforderlich, den Angeklagten mit einer Jugendstrafe zu belegen, die nach Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen war.

Dagegen die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die erfolgreich war, dem OLG gefallen die Ausführungen des AG zur Strafzumessung nicht:

„Die auf die erhobene Sachrüge hin vorgenommene materiell-rechtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

So begegnet die Begründungen, mit denen das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht und gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Jugendstrafe bemessen hat, durchgreifenden Bedenken, so dass die Rechtsfolgebestimmung umfassend neuer Prüfung und Entscheidung bedarf.

1. Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass schädliche Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann gegeben sind, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14). Nicht erkennbar bedacht hat es jedoch, dass schädliche Neigungen in der Regel nur dann bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten zu befürchten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12).

Soweit das Amtsgericht das Vorliegen schädlicher Neigungen damit begründet, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte keine Hemmungen gezeigt habe, sich an der abgeurteilten Straftat – welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden verbunden gewesen sei – zu beteiligen, wobei er insbesondere auch einen weiteren Mittäter angeworben habe, wird bereits nicht erkennbar, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des Amtsgerichts bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben sollen, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht jedenfalls der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15). Zwar können sich schädliche Neigungen eines Jugendlichen auch bereits in seiner ersten Straftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung. schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGH, Urteil vom 29.09.1961 – 4 StR 301/61). Insoweit das Amtsgericht zur Lebenssituation des Angeklagten ausführt, dass dieser – als im Tatzeitpunkt 16- und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17-jähriger – nicht über eigenes Einkommen verfügt, im Haushalt der Eltern lebt und eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker absolviert, vermag dies die Annahme entsprechender Persönlichkeitsmängel entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gerade nicht zu stützen. Es handelt sich bei den dargelegten Umständen um eine durchaus übliche Lebenslage eines 16- bzw. 17-jährigen Jugendlichen, welche als solche keinen Schluss auf das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln zulässt. Sofern das Amtsgericht aus einem stattgefundenen Berufsschulwechsel des Angeklagten den Schluss ziehen will, dass dessen Berufsausbildung nicht gradlinig verlaufe, ist diese Schlussfolgerung bereits nicht nachvollziehbar, da der Grund für den erfolgten Schulwechsel nach den Urteilsfeststellungen gänzlich offenbleibt.

Nachdem somit allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat zur Annahme schädlicher Neigungen herangezogen werden kann, genügen die amtsgerichtlichen Ausführungen den dargelegten Begründungsanforderungen der Rechtsprechung zum Vorliegen schädlicher Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

Darüber hinaus hat das Amtsgericht nicht dargelegt, dass etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten auch im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. Soweit es insoweit pauschal ausgeführt hat, die Verhängung einer Jugendstrafe sei erforderlich, fehlt es an einer• Auseinandersetzung mit dem stattgefundenen Zeitablauf von knapp elf Monaten zwischen der Tat und dem amtsgerichtlichen Urteil und der seitdem gegen den Angeklagten vollzogenen -immerhin zweimonatigen – Untersuchungshaft (vgl. BGH Beschl. v. 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

2. Auch im Übrigen genügt die Strafzumessung des Amtsgerichts nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – 3 StR 15/12 m.w.N.). Das Amtsgericht hat demgegenüber vorrangig auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe des § 46 StGB abgestellt, wobei nach den Urteilsgründen zumindest unklar bleibt, ob mit dem zu Lasten des Angeklagten gewerteten „erheblichen Schaden“ die Höhe der Beute (welche nicht konkret festgestellt worden ist) oder aber der durch den verunfallten Mittäter verursachte (ebenfalls der Höhe nach nicht festgestellte und im Übrigen dem Angeklagten ggf. gar nicht zurechenbare) Unfallschaden gemeint ist. Der in § 18 Abs. 2 JGG genannte Erziehungsgedanke findet Erwähnung nur insoweit, als das Amtsgericht ausführt, die Belegung des Angeklagten mit einer Jugendstrafe sei „nach der Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen“. Eine solche – lediglich formelhafte – Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht jedoch grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12 m.w.N.).“