Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafe I: Kompensation wegen Verfahrensverzögerung, oder: Für 3 Jahre 11 Monate Abschlag von 4 Monaten

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In die 47. KW. geht es dann mit zwei Entscheidungen zu Strafzumessungsfragen.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 21.10.2025 – 2 StR 481/25 – zur Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung. Das LG hatte beide Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt, gegen den Angeklagten E. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und gegen den Angeklagten I. unter Einbeziehung einer trafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt und gegen beide Angeklagte eine Einziehungsentscheidung getroffen. Weiter hat es festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden sei. Eine darüber hinausgehende Kompensationsentscheidung hat das LG nicht getroffen. Die Revision hatte hinsichtlich der Kompensationsentscheidung Erfolg:

„2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der Schuld- und Strafaussprüche sowie der Einziehungsentscheidung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Hingegen hält die von der Strafkammer als ausreichend erachtete Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation des rechtsfehlerfrei festgestellten Verzögerungszeitraums von drei Jahren und elf Monaten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer den Maßstab für die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verfehlt hat, indem sie davon ausgegangen ist, es bedürfe „keiner weitergehenden Kompensation als derjenigen, dass die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird, wenn der Angeklagte während der Verfahrensverzögerung nicht inhaftiert und auch sonst keine besondere Belastung erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 5. August 2009 – 1 StR 363/09)“.

a) Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich allgemeine Kriterien für die Festsetzung der Kompensation nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkung all dessen auf den Angeklagten. Dabei ist im Auge zu behalten, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundene Belastung des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumessung einzufließen hat und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2012 – 2 BvR 2819/11, Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 f.; vom 16. April 2015 – 2 StR 48/15, StV 2015, 557 Rn. 15, und vom 25. November 2015 – 1 StR 79/15, BGHSt 61, 43, 46 f.). Bei nicht inhaftierten Angeklagten kann es ausreichen, den Konventionsverstoß festzustellen und erforderlichenfalls die Dauer der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung nach § 46 StGB zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 – 1 StR 551/11, NStZ 2012, 470 [bei Verhängung einer Gesamtgeldstrafe in Steuerstrafsachen]; vom 27. Juli 2012 – 1 StR 218/12, NStZ 2012, 653, 654 [bei einer Verzögerung von sechs Monaten], und vom 26. Juli 2023 – 3 StR 506/22, Rn. 7 [bei einer Verzögerung von dreizehn Monaten]). Dabei ist stets eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich.

b) Dem wird die Kompensationsentscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Die von der Strafkammer angestellte generalisierende Betrachtung, wonach es „keiner weitergehenden Kompensation“ bedürfe, „wenn der Angeklagte während der Verfahrensverzögerung nicht inhaftiert und auch sonst keine besondere Belastung erkennbar“ sei, genügt den aufgezeigten Maßstäben nicht. Der von der Strafkammer zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. August 2009 (1 StR 363/09) ist die von der Strafkammer zur Anwendung gebrachte abstrakte Betrachtung auch nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigt die dortige Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2008 (2 StR 467/07, NStZ 2009, 287), dass auch der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 5. August 2009 die erforderliche Einzelfallbetrachtung vorgenommen hat.

c) Um jegliche Benachteiligung der Angeklagten auszuschließen und um eine weitere Verzögerung des seit August 2019 mit Kenntnis der Angeklagten laufenden Verfahrens zu vermeiden, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fest, dass vier Monate Freiheitsstrafe von der gegen den Angeklagten E. verhängten Freiheitsstrafe und von der gegen den Angeklagten I. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – 6 StR 448/21, Rn. 3).

StGB III: Qualifikation „besonders schwerer Raub“?, oder: Körperlich schwere Misshandlung/Todesgefahr?

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Und dann habe ich noch den schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 23.01.2025 – 6 StR 569/24, der aber erst im Sommer auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist. Thematik: Raub mit Todesfolge.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung (fall 2) in Tateinheit mit Bedrohung  Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.

„1. Der (tateinheitliche) Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen traf der alkoholisierte und unter dem Einfluss einer unbekannten Menge Tilidin und Kokain stehende Angeklagte zufällig den Nebenkläger, mit dem er eng befreundet war. Er begrüßte ihn freundlich und begleitete ihn. Unvermittelt und ohne äußeren Anlass geriet der Angeklagte in Wut, packte den Nebenkläger an Hals und Hosenbund und zerrte ihn in einen nahegelegenen Park. Dort riss er ihn zu Boden. Er warf ihm vor, „schlecht über ihn zu reden“ und mit der Polizei zu seinem Nachteil zusammenzuarbeiten. Sodann schlug und trat er mehrfach kraftvoll gegen den Kopf und den linken unteren Rippenbogen des Nebenklägers, um ihn zu erniedrigen. Anschließend riss er dem weiterhin am Boden liegenden Nebenkläger eine Goldkette vom Hals und eine Uhr vom Arm; ferner nahm er eine während der vorangegangenen Misshandlungen zu Boden gefallene Sonnenbrille des Geschädigten sowie Geld aus dessen Portemonnaie an sich, um die Sachen für sich zu behalten. Der Nebenkläger ließ die Wegnahme der Gegenstände vor dem Hintergrund der vorangegangenen Gewalttätigkeiten geschehen; dies wollte der Angeklagte. Durch die Schläge und Tritte erlitt der Nebenkläger eine Rippenserienfraktur links, einen hierdurch ausgelösten Spannungs-Pneumothorax, eine Fraktur des linken Augenhöhlenbodens sowie einen Bruch des linken Handgelenks. Aufgrund des durch die Rippenserienfraktur ausgelösten Pneumothorax bestand Lebensgefahr. Der Nebenkläger wurde sechs Tage stationär behandelt, leidet nach wie vor unter Schmerzen und ist in der Bewegung seines linken Armes eingeschränkt.

b) Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte den Nebenkläger bei der Tat körperlich schwer misshandelt (vgl. § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB ) oder durch die Tat in die Gefahr des Todes (vgl. § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB ) gebracht hat.

aa) Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB erfordert eine schwere körperliche Misshandlung bei der Tat. Das Tatbestandsmerkmal „bei der Tat“ bezieht sich auf die finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und rechtswidriger Vermögensverfügung, durch die die Raubdelikte geprägt sind. Zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub muss eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An dem tatbestandlich vorausgesetzten Finalzusammenhang fehlt es, wenn die Drohung oder die Gewalt nicht als Nötigungsmittel zum Zweck der Wegnahme eingesetzt wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95 , BGHSt 41, 123, 124 ; Beschlüsse vom 20. März 2024 – 6 StR 572/23 ,StV 2024, 505, 506; vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14 , NStZ 2015, 156). Der Qualifikationstatbestand ist daher nur erfüllt, wenn die schwere körperliche Misshandlung zur Duldung der Wegnahme oder zumindest zur Beutesicherung verübt wird. Ein schlichter räumlichzeitlicher Zusammenhang zwischen einem Raub und einer schweren Misshandlung genügt hingegen nicht. Es reicht daher weder aus, dass die schwere Misshandlung dem Raub unmittelbar nachfolgt, noch dass sie – wie hier – dem Raub unmittelbar vorausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 193/15 , NStZ-RR 2015, 277; Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09 , BGHSt 53, 234, 236 ).

bb) Den Feststellungen ist auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die Tritte gegen Kopf und Oberkörper des Nebenklägers, die erhebliche und mit einer Lebensgefahr verbundene Verletzungen zur Folge hatten, als Mittel der Wegnahme eingesetzt hat. Sie ergeben, dass der Angeklagte den Nebenkläger massiv misshandelte, um ihn zu erniedrigen. Weiterhin ist festgestellt, dass der Nebenkläger die Wegnahme der Wertgegenstände vor dem Hintergrund der vorangegangenen Gewalttätigkeiten des Angeklagten duldete, der Angeklagte die Wirkung der zuvor – ohne Wegnahmeabsicht – angewendeten massiven körperlichen Gewalt bewusst als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung einsetzte und konkludent eine Wiederholung der Gewalthandlungen für den Fall des Widerstands in Aussicht stellte (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2021 – 2 StR 170/20 , Rn. 19). Mittel des Raubes war danach die konkludente Drohung mit erneuter Gewalt und nicht die zur Annahme der schweren Misshandlung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB herangezogenen massiven Schläge und Tritte gegen Kopf und Oberkörper des Nebenklägers.

cc) Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass der Angeklagte durch die Tat eine konkrete Gefahr des Todes im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB herbeigeführt hat. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB entsprechend.“

StGB II: Provokation durch den Geschädigten, oder: Minder schwere Körperverletzung mit Todesfolge?

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Als zweite StGB-Entscheidung kommt dann heute das BGH, Urt. v. 02.10.2025 – 3 StR 29/25.

Das LG hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte, der in der Vergangenheit als Boxer und Ringer in der Mittelgewichtsklasse Kampfsport betrieben hatte, besuchte mit seiner Ehefrau ein Restaurant. Im Verlauf des Abends kommentierte der ebenfalls anwesende Geschädigte ein vom Angeklagten bestelltes Getränk mit den Worten, dieses tränken nur „Bauern“ oder „Idioten“. Der Angeklagte ging auf die Bemerkung nicht ein.

Der Geschädigte verließ in der Folge das Restaurant und kehrte später, wie vom Angeklagten erkannt, erheblich alkoholisiert zurück. Der Geschädigte trat an den Tisch des Angeklagten und dessen Ehefrau heran, an dem ein weiterer Zeuge saß. Dabei berührte er die Ehefrau des Angeklagten kurz im unteren Bereich ihrer sehr langen Haare. Daraufhin kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, in deren Verlauf der Angeklagte aufstand und auf den Geschädigten zuging. Der Angeklagte war über das aufdringliche Verhalten des deutlich alkoholisierten Geschädigten verärgert. Er hielt diesem vor, er habe seine Ehefrau durch das Berühren ihrer Haare belästigt. Die Strafkammer hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Geschädigte im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung zu dem Angeklagten auf Russisch sinngemäß „Hurensohn“ sagte. Nachdem die verbale Auseinandersetzung noch kurze Zeit fortgesetzt worden war, schlug der Angeklagte den Geschädigten zweimal in kurzer Folge mit der Faust aus kurzer Distanz sehr wuchtig in das Gesicht.

Der Geschädigte fiel daraufhin ungebremst nach hinten, schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf und blieb regungslos liegen. Er erlitt durch die beiden Schläge beziehungsweise durch das Auftreffen auf dem Boden ein schweres Hirntrauma mit Einblutungen in die Hirnhaut und eine Fraktur des Schädels. Er verstarb wenige Tage später im Krankenhaus an den Folgen seiner Verletzungen.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB i.V.m. § 213 Alternative 1 StGB analog bejaht. Die Strafkammer hat es für möglich gehalten, dass der Angeklagte die etwaige Bemerkung „Hurensohn“ auf sich bezogen habe und er auch hierdurch zu der Tat (mit-)veranlasst worden sei.

II.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat weitestgehend Erfolg. Die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall entsprechend § 213 Alternative 1 StGB bejaht hat, hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Frage, ob von der Strafzumessungsregel des § 213 Alternative 1 StGB Gebrauch zu machen ist, ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar. Denn die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht darf die der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles unterliegende Wertung nicht selbst vornehmen, sondern lediglich daraufhin überprüfen, ob dem Tatgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2023 ? 1 StR 488/22, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Beleidigung 11 Rn. 7; vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, NStZ 2019, 210 Rn. 12, jeweils mwN).

Den Anforderungen an eine Misshandlung oder schwere Beleidigung im Sinne des § 213 Alternative 1 StGB genügen grundsätzlich nur solche Provokationen, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer zu beurteilen sind, wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind. Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation. Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2023 ? 1 StR 488/22, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Beleidigung 11 Rn. 8; vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Beleidigung 10 Rn. 15; Beschlüsse vom 8. Juli 2014 ? 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218, 219; vom 21. Dezember 2010 ? 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340, jeweils mwN).

2. Eine solche Gesamtwürdigung lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht hat lediglich isoliert die unmittelbar tatauslösende Äußerung des Geschädigten in seine Betrachtung einbezogen, ohne sich überhaupt zur Erheblichkeit der Provokation zu verhalten. Dies war nach den Gesamtumständen nicht entbehrlich. Insbesondere hat es die ? vom Angeklagten wahrgenommen ? deutliche Alkoholisierung des bereits schwankenden Geschädigten nicht erkennbar bedacht, obgleich dieser Umstand zur Beurteilung des Schweregrads der Beleidigung bedeutsam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 ? 4 StR 213/13, NStZ 2013, 580, 581; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 213 Rn. 6; MüKoStGB/Schneider, 5. Aufl., § 213 Rn. 21 mwN). Das neue Tatgericht mag zudem in den Blick nehmen, dass im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung sowohl der nicht bedrohlich auftretende Geschädigte als auch ein Zeuge versuchten, den Angeklagten zu beschwichtigen.“

StGB I: Messerangriff/Tötung im Drogenmilieu, oder: Mordmerkmale „Heimtücke“/“niedrige Beweggründe“

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Und dann geht es heute weiter mit StGB-Entscheidungen. Alle drei kommen vom BGH und alle drei haben mit Tötungsdelikten zu tun.

Zunächst stelle ich das  BGH, Urt. v. 24.09.2025 – 5 StR 423/25 – vor. Das LG hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung  wegen Mordes erstrebt. Die Revision hatte Erfolg.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen, die in Rauschgiftgeschäfte involviert sind. Am Abend und in der Nacht des 21.06.2024 kam es zwischen beiden Gruppen zu zunächst verbal geführten und dann mit Gewalt ausgetragenen Auseinandersetzungen. Anlass hierfür war ein Streit um zehn Euro, deren Bezahlung der Anführer der Gruppe des Angeklagten gegen den Geschädigten wegen der Überlassung von Betäubungsmitteln auf Kommissionsbasis gefordert hatte. Gegen 13 Uhr des nächsten Tages betraten der Geschädigte und seine beiden Gefährten den U-Bahnhof K. Tor. Dort kam es – wegen der Einzelheiten bitte im Volltext nachlesen, zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte dem überraschten Geschädigten mit Tötungsvorsatz einen wuchtigen Messerstich in die linke Brust versetzt. Der Geschädigte verstarb trotz schneller notärztlicher Hilfe noch vor Ort.

Das LG hatte sich davon überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten vorsätzlich getötet hat. Es hat sich indes nicht imstande gesehen, das Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu bejahen. „In dubio pro reo“ sei vom Fehlen der für die Annahme von Heimtücke notwendigen Arglosigkeit auszugehen, weil der Geschädigte aufgrund der Auseinandersetzungen am Abend vor der Tat zur Tatzeit mit einem Angriff durch die Gruppe des Angeklagten gerechnet habe. Aus niedrigen Beweggründen habe der Angeklagte nicht gehandelt, weil er mit der Tat auch seinem „Freund“ und Anführer seiner Gruppe habe „helfen“ wollen. Dieses Tatmotiv stehe nicht auf tiefster sittlicher Stufe, sondern erscheine menschlich nachvollziehbar. Das Landgericht hat den Angeklagten daher lediglich des Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

Der BGH sieht das anders und führt zu den Mordmerkmalen aus:

„1. Das Landgericht hat ein heimtückisches Handeln des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint.

a) Heimtückisch handelt, wer eine zur Tatzeit beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer sich eines Angriffs nicht versieht; wehrlos ist derjenige, dessen Verteidigungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss sich als Folge der Arglosigkeit darstellen. Heimtückisches Handeln erfordert kein „heimliches“ Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arg- und infolgedessen wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff etwas Wirkungsvolles entgegen zu setzen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 3 StR 120/16, NJW 2016, 2899; Urteile vom 11. Mai 2022 – 5 StR 361/21, NStZ-RR 2022, 277, 279; vom 1. Februar 2024 – 4 StR 287/23, NStZ 2025, 152, 153). Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; denn es kommt darauf an, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97, 98 mwN; ausf. MüKo-StGB/Schneider, 5. Aufl., § 211 Rn. 151 ff.).

b) Gemessen daran ist die Ablehnung einer heimtückischen Tötung rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat bei seinen rechtlichen Erwägungen den rechtlichen Maßstab verkürzt und deshalb bei der konkreten Prüfung des Mordmerkmals nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt.

Die Jugendkammer hat die Arglosigkeit allein mit der Begründung verneint, dass der Geschädigte aufgrund eines schwelenden Konfliktes mit der Gruppe des Angeklagten, der am Vorabend der Tat zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung geführt hatte, am Tattag mit einem körperlichen Angriff von deren Seite gerechnet habe. Bei Opfern, die auf Grund von bestehenden Konfliktsituationen oder früheren Bedrohungen dauerhaft Angst um ihr Leben haben, kann ein Wegfall der Arglosigkeit aber erst dann in Betracht gezogen werden, wenn für sie ein akuter Anlass für die Annahme bestand, dass der ständig befürchtete Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorstehe (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2024 – 2 StR 352/24 Rn. 26; vom 30. August 2012 – 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337, 338).

Dies verkennend hat das Landgericht bei der Prüfung hierfür wesentliche Umstände außer Acht gelassen: Das listige Vorgehen der Angreifer glich einem Anschleichen. Der Geschädigte nahm die bewaffneten Mittäter des Angeklagten, die mit ihrem Vorgehen seine Aufmerksamkeit binden sollten, um dem Angeklagten einen Angriff von hinten zu ermöglichen, erst wenige Augenblicke vor dem tödlichen Messerstich wahr. Die Tat fand am hellichten Tag an einem zentralen innerstädtischen U-Bahnhof statt. Der Geschädigte war deshalb von dem Angriff „überrascht“. Tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Geschädigte in der konkreten Tatsituation mehr als eine bloß latente Furcht vor einem Angriff durch den Angeklagten und seine Mittäter hatte, lassen sich den Urteilsgründen hingegen nicht entnehmen. Die unter – zudem vorschneller – Anwendung des Zweifelssatzes begründete Annahme des Landgerichts, der Geschädigte habe zur Tatzeit mit einem solchen gerechnet, entbehrt daher einer tatsächlichen Grundlage. Die Ablehnung der Arglosigkeit ist mithin nicht tragfähig begründet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 – 3 StR 77/20 Rn. 11 ff.).

2. Das Landgericht hat das Vorliegen niedriger Beweggründe rechtsfehlerhaft abgelehnt.

a) Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Für die Beurteilung eines Beweggrundes sind die Wertevorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Spielen bei der Tat mehrere Motive eine Rolle („Motivbündel“), muss das Tatgericht sämtliche wirkmächtigen Elemente einbeziehen und prüfen, ob der die Tat prägende Handlungsantrieb einen niedrigen Beweggrund darstellt. Lässt sich kein dominantes Motiv feststellen, ist ein Handeln aus niedrigen Beweggründen anzunehmen, wenn sämtliche denkbaren Motive auf sittlich tiefster Stufe stehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 5 StR 446/23, NStZ 2025, 154 f. mwN).

b) Gemessen daran hält die Ablehnung einer Tötung aus niedrigen Beweggründen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach dem Tatplan sollte durch den Angriff auf den Geschädigten die Macht der Gruppe des Angeklagten demonstriert und die Ehre ihres Anführers wiederhergestellt werden. Dessen bewusst wollte der Angeklagte durch seinen Tatbeitrag seinen „Freund“ und Anführer der Gruppe hierbei unterstützten und helfen, um dadurch dessen Anerkennung zu erlangen. Außerdem bezweckte er, sich durch die Tat Respekt und Achtung in der Drogenszene zu verschaffen. Welches der Motive für den Angeklagten bewusstseinsdominant war, hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht. Eines der Tatmotive, nämlich der Beweggrund, seinem „Freund“ und Anführer zu helfen, sei indes menschlich nachvollziehbar und daher nicht als niedrig zu bewerten, eine Tötung aus niedrigen Gründen danach ausgeschlossen.

Das Landgericht hat bei der Würdigung des letztgenannten Motivs indes nicht in die Bewertung einbezogen, was der Angeklagte mit seiner Hilfeleistung bezweckte: Er wollte durch die Tötung des Geschädigten seinen „Freund“ und Anführer dabei unterstützen, eine vermeintliche Ehrverletzung zu rächen sowie dessen Stärke und Macht als Zwischenhändler und damit auch die der ganzen Gruppe gegenüber den (anderen) Straßenhändlern zu demonstrieren. Tötungen zur Bestrafung von Kontrahenten, zur Machtdemonstration oder zur Ausübung von Selbstjustiz rechtfertigen aber regelmäßig die Annahme niedriger Beweggründe (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 5 StR 446/23, NStZ 2025, 154, 155 mwN). Dem steht nicht von vornherein entgegen, wenn der Täter handelt, um einem ihm verbundenen Tatbeteiligten zu Gefallen und zu Hilfe zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 8). Das Landgericht hätte sich deshalb nicht lediglich auf den Aspekt der „Hilfeleistung“ zurückziehen dürfen.

Soweit das Landgericht bei der Ablehnung niedriger Beweggründe dem Angeklagten zugutegehalten hat, er sei der „Moral“ und Regeln des Drogenhandels am K. Tor gefolgt, lässt dies besorgen, dass es einen unzutreffenden Maßstab bei der Bewertung von Tatmotiven angelegt hat. Denn maßgeblich sind hierbei die Wertevorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht die Gesetze der Straße.“

Verkehrsrecht II: Unerlaubten Entfernen vom Unfallort, oder: Versuchte Tötung durch Unterlassen übersehen

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Und als zweite Entscheidung dann das BGH-Urteil v. 28.08.2025 – 4 StR 476/24. Das LG hat den Angeklagten (nur) wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Ich beschränke mich hier auf den zweiten festgestellten Tatkomplex.

Auszugehen ist insoweit von folgendem Sachverhalt: Bei einer vom Angeklagten verursachten  Kollision mit dem Pkw des Geschädigten lösten in dem vom Angeklagten bewegten Pkw Opel Zafira die Kopf- und Seitenairbags auf der Beifahrerseite aus. Der Angeklagte brachte das Fahrzeug dann auf einem Ausfädelungsstreifen der nächsten Anschlussstelle etwa 200 Meter hinter der Durchbruchstelle zum Stillstand. Er ging auf dem Ausfädelungsstreifen circa 50 Meter in Richtung des Kollisionsortes zurück, von wo aus er eine eschädigte Außenleitplanke nicht sehen konnte. Er erkannte allerdings, dass es zu einem Anstoß gegen das andere Fahrzeug gekommen war und auch dieses erheblich beschädigt sein musste. Um 5.36 Uhr rief der Angeklagte seinen Chef an und teilte ihm mit, dass er einen Unfall gehabt habe. Der andere sei aber wohl weg- bzw. weitergefahren; ein kleiner Peugeot sei gegen seinen Pkw gefahren. Als der Vorgesetzte des Angeklagten gegen 6.30 Uhr an der Unfallstelle eintraf, hatte der Angeklagte – ohne Melde-, Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen vorgenommen oder eingeleitet zu haben – seine Fahrt bereits fortgesetzt und war in seine Unterkunft gefahren. Um 6.59 Uhr schrieb er seinem Vorgesetzten per WhatsApp: „Das Problem, Boss, ist, dass er mir reingefahren ist, und ich hätte jetzt tot sein können.“

„2. Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe, der keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (§ 301 StPO), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen.

a) Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Die gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der – durch die zugelassene Anklage abgegrenzte – Prozessstoff durch die vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. März 2024 – 4 StR 354/23 Rn. 26 mwN; Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 239/09 Rn. 6). Der Unrechtsgehalt der Tat ist ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrundeliegende Bewertung auszuschöpfen (vgl. § 264 Abs. 2 StPO), soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 StR 113/13 Rn. 4; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 264 Rn. 27 ff.).

Dies hat die Strafkammer unterlassen. Die getroffenen Feststellungen hätten ihr Anlass zur Prüfung geben müssen, ob der Angeklagte tateinheitlich zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort auch versuchter Tötungsdelikte zum Nachteil der Insassen des Pkw VW Phaeton schuldig ist.

b) Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestands bezieht (Tatentschluss; vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 ‒ 4 StR 151/15 Rn. 13). Bei einem durch Unterlassen verwirklichten Tötungsdelikt müssen daher neben der Garantenpflicht, der Untätigkeit, der physisch-realen Handlungsmöglichkeit und dem zumindest möglichen Eintritt des Todeserfolges auch diejenigen Umstände Gegenstand dieser Vorstellung sein, die die Annahme einer hypothetischen Kausalität möglicher Rettungshandlungen (und die objektive Zurechnung des Erfolges) begründen. Hinsichtlich der hypothetischen Kausalität genügt bedingter Vorsatz; er liegt vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, sein Eingreifen könne den tatbestandlichen Erfolg abwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 – 4 StR 200/21 Rn. 10; Urteil vom 29. September 2021 ‒ 2 StR 491/20 Rn. 22; Urteil vom 4. August 2021 ‒ 2 StR 178/20 Rn. 21; Urteil vom 19. August 2020 ‒ 1 StR 474/19 Rn. 16; Urteil vom 29. Juni 2016 ‒ 2 StR 588/15 Rn. 23).

Nach diesen Maßgaben hätte die Strafkammer im zweiten Tatkomplex eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter Tötungsdelikte prüfen müssen. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte den Anstoß gegen das Fahrzeug des Geschädigten bemerkte, das sich nicht mehr in seinem Sichtbereich befand. Dass das gegnerische Fahrzeug in der Vorstellung des Angeklagten die Ausfahrt genommen haben könnte, hat das Landgericht bei der Würdigung seiner Einlassung angesichts seines Sichtfeldes selbst verneint. Im nicht aufgelösten Widerspruch hierzu nimmt die Strafkammer nunmehr an, der Angeklagte sei nicht notwendig davon ausgegangen, der Unfallgegner müsse sich noch am Unfallort befinden. Angesichts der zuvor genannten Umstände hätte sich das Landgericht vielmehr gedrängt sehen müssen zu erörtern, welche Vorstellungen des Angeklagten im Hinblick auf etwaige eingetretene Verletzungsfolgen für den Fahrzeugführer und mögliche weitere Insassen mit dem „Verschwinden“ des gegnerischen Fahrzeugs von der Autobahn nach einer Kollision bei einer Geschwindigkeit von immerhin mindestens 110 km/h verbunden waren. Dies wird hier zudem dadurch nahegelegt, dass der Angeklagte 50 Meter in Richtung des Kollisionsortes zurückging und eine WhatsApp-Nachricht an seinen Vorgesetzten über den möglichen eigenen Tod verfasste.

Eine solche Erörterung war nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer den Tötungsvorsatz des Angeklagten bei dessen Fahrmanöver selbst rechtsfehlerfrei verneint hat. Denn nach der stattgehabten Kollision und seinem Anhalten bot sich ihm eine neue Situation, die Anlass für ein gewandeltes Vorstellungsbild gewesen sein könnte. Hätte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt ein Versterben der Geschädigten sowie ihre Rettung bei einem von ihm abgesetzten Notruf mit seinem Mobiltelefon (ggf. unter Einschaltung seines der deutschen Sprache mächtigen Chefs) auch nur für möglich gehalten, kommt aufgrund des pflichtwidrigen Vorverhaltens und der damit verbundenen Garantenstellung aus Ingerenz die Verwirklichung (untauglicher) versuchter Tötungsdelikte in Betracht.“