StGB III: Einziehung des Fahrrades als Tatmittel?, oder: Nicht, wenn nur gelegentliche Benutzung bei der Tat

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Und dann noch eine Entscheidung zu den Nebenfolgen nach dem StGB, nämlich zur Einziehung (§ 74 StGB) .

Folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft  hat die Beschlagnahme eines „schwarzen E-Bike der Marke Cube“ zur Sicherung der Einziehung beantragt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten mit ihrer Anklageschrift  vor, in der Zeit von April 2025 bis September 2025 Straftaten nach §§ 238 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 4 Nr. 1 GewSchG begangen zu haben. Hierbei soll der Angeschuldigte auch mit einem Fahrrad (schwarzes E-Bike der Marke Cube) unterwegs gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass eine Einziehung des Fahrrads nach § 74 StGB oder § 74b StGB in Betracht komme und deshalb eine Beschlagnahme nach § 111b StPO notwendig sei.

Das AG Bad Sobernheim hat mit dem AG Bad Sobernheim, Beschl. v.17.10.2025 – 41 Ds 1024 Js 11360/25 – die Beschlagnahme abgelehnt:

„Die Voraussetzungen der Beschlagnahme zur Sicherung der Vollstreckung nach § 111b Abs. 1 StPO sind nicht gegeben.

Nach § 111b Abs. 1 S. 1 StPO kann ein Gegenstand zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen. Zudem müssen nach § 111b Abs. 1 S. 2 StPO dringende Gründe für diese Annahme vorliegen. Dringende Gründe liegen vor, wenn die endgültige Anordnung einer dieser Maßnahmen im Hauptverfahren in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 10132). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die bisherigen Ermittlungen rechtfertigen bislang nicht die Annahme, dass wegen des Anklagevorwurfs die Voraussetzungen für die Einziehung des Fahrrads im Hauptverfahren gegeben sind.

Eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist (Tatmittel).

Erforderlich ist, dass der Gebrauch des Gegenstands gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll (BGH Beschl. v. 8.12.2004 – 2 StR 362/04, BeckRS 2004, 159725; OLG Koblenz Beschl. v. 24.3.2003 – 1 Ss 45/03, BeckRS 2003, 30312995).

Nach den bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass dem genutzten Fahrrad einen über die Benutzung als Fortbewegungsmittel hinausgehenden Einsatz nicht zuzuordnen ist, sondern das Fahrrad bei Gelegenheit genutzt wurde.

Dass das Fahrrad konkret als Tatmittel – oder werkzeug eingesetzt wurde, ergibt sich bislang nicht. Dafür spricht auch, dass der Angeschuldigte bei Aufeinandertreffen mit der Zeugin teilweise auch zu Fuß unterwegs gewesen ist. Die nur gelegentliche Benutzung eines Fahrrads im Zusammenhang mit der Tat ist jedoch nicht ausreichend.

Zudem setzt eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB voraus, dass der Gegenstand im Eigentum des Angeklagten stehen. Dies erscheint zumindest im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, dass das Fahrrad seinem Vater gehöre, zweifelhaft.

Darüber hinaus ist das nach § 111b StPO erforderliche Sicherungsbedürfnis vorliegend nicht gegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zu befürchten ist, dass später auf den Gegenstand nicht mehr zugegriffen werden kann (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – StB 8/20 -, juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung einer ggf. endgültigen Maßnahme derzeit gefährdet sein könnte, liegen nicht vor.

Auch eine Sicherungseinziehung nach § 111b i.V.m § 74b StPO kommt derzeit nicht in Betracht.

Da es sich bei einem Fahrrad nicht um einen Gegenstand handelt, der schon seiner Art und den Umständen nach die Allgemeinheit gefährdet (§ 74b Abs. 1 1. Alt. StGB) ist die Einziehung nur zulässig, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass das Fahrrad der Begehung rechtswidriger Taten dienen werde (§ 74b Abs. 1 2. Alt. StGB).

Hierbei müsste es nahe liegen, dass das Fahrrad künftig zur Begehung von rechtswidriger Straftaten eingesetzt wird. Dass das Fahrrad (auch in Zukunft) durch den Angeschuldigten gezielt genutzt wird, um rechtswidrige Straftaten zu begehen, ist nicht ersichtlich.“

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