Kategoriearchiv: Strafrecht

Das „ertrogene“ Mobiltelefon,, oder: Klassiker: Betrug oder Diebstahl?

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Der BGH, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 StR 154/16 – behandelt einen Klassiker, der uns alle im Studium beschäftigt hat. Nämlich die Abgrenzung Diebstahl/Betrug. Wer hat das Problem nicht in Klausuren und/oder Hausarbeiten vor sich liegen gehabt?

Ausgangspunkt ist folgender Sachverhalt: Eine Mitangeklagte veranlasste – entsprechend einem zuvor mit dem Angeklagten gefassten Entschluss – den Zeugen K. dazu, ihr sein Mobiltelefon für ein Telefonat zu überlassen. Der Zeuge gab es ihr in der Annahme, das Mobiltelefon nach dem Telefonat zurückzuerhalten. Tatsächlich beabsichtigten die Angeklagten das Mobiltelefon zu behalten, um es später zu verkaufen. Nach dem Telefonat steckte die Mitangeklagte das Mobiltelefon in ihre Tasche und entfernte sich mit dem Angeklagten. Auf die mehrfachen Bitten des Zeugen K., ihm das Mobiltelefon zurückzugeben, reagierten sie nicht; vielmehr gab der körperlich überlegene Angeklagte dem Zeugen K. zu verstehen, dass er „jetzt besser“ gehen solle. Der Zeuge K. gab sodann sein Herausgabeverlangen auf. Das LG ist von Betrug (§ 263 StGB) ausgegangen, da die Angeklagten mit dem durch Täuschung erlangten Besitz des Mobiltelefons einen Vermögensvorteil erlangt hätten, „nämlich ihren neuen, tätereigenen Gewahrsam“. Die durch Täuschung erzielte Herausgabe des Mobiltelefons stelle „eine Vermögensverfügung (Besitzübertragung) dar“. Das sieht der BGH als rechtsfehlerhaft an:

„b) Diese Wertung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Hat sich der Täter – wie hier – eine Sache durch Täuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend. Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt. In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd aus. Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2 mwN).

Von der Vorschrift des § 242 StGB werden insbesondere auch solche Fallgestaltungen erfasst, in denen – wie hier – der Gewahrsamsinhaber mit der irrtumsbedingten Aushändigung der Sache eine Wegnahmesicherung aufgibt, gleichwohl aber noch zumindest Mitgewahrsam behält, der vom Täter gebrochen wird. Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt entscheidend, in dem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert. Hat der Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, den Gegenstand übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben, und bringt der Täter die Sache nunmehr in seinen Alleingewahrsam, ist Wegnahme gegeben, wenn der Ausschluss des Berechtigten von der faktischen Sachherrschaft ohne oder gegen dessen Willen stattfindet (vgl. auch BGH aaO).

So verhält es sich hier. Der Zeuge K. hat seinen Gewahrsam gegen seinen Willen erst verloren, als die Mitangeklagte J. das Mobiltelefon in ihre Tasche steckte. Der Angeklagte S. hat sich nach den Feststellungen demnach wegen (gemeinschaftlichen) Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.“

In der Sache hat die Revision dem Angeklagten nichts gebracht. § 242 StGB und § 263 StGB unterscheiden sich hinsichtlich der Strafandrohungen nicht. Aber: Ob Diebstahl oder Betrug vorliegt, kann für die Fragen der Qualifizierungen nach den §§ 243 ff. StGB von Bedeutung sein.

Eigennutz, oder: Das sollte man wissen

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Nur mal so zur Erinnerung bringe ich dann jetzt den BGH, Beschl. v. 17.08.2016 – 2 StR 163/16. Er behandelt eine Frage, die m.E. die in der Tatsacheninstanz entscheidende Strafkammer des LG Schwerin schon hätte wissen müssen. Die Problematik gehört zu den Basics, wenn es um Betäbungsmittelstrafrecht geht. Nämlich der Umstand, dass zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln der Eigennutz gehört. Das war dem LG dann aber wohl nicht bekannt – wirklich? – und hat zur Aufhebung beim BGH geführt:

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Annahme von Mittäterschaft auf die Erwägung gestützt, die Rolle des Angeklagten beim Drogenhandel gehe über ein bloßes Hilfeleisten und Unterstützen des Haupttäters J. deutlich hinaus; aufgrund der von ihm selbst ausgeführten Handlungen und deren Bedeutung für das Gelingen der Geschäfte sei er als Täter anzusehen. Dabei hat das Landgericht keine Feststellungen treffen können, welche Einnahmen der Angeklagte erzielt hat. Dies steht jedoch nach Ansicht der Strafkammer der Annahme einer Täterschaft nicht entgegen, wenn – wie hier – die tatsächlich eingenommene Rolle so bedeutend sei, dass Tatherrschaft zu bejahen sei.

Diese Erwägungen tragen eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Eine solche Verurteilung setzt in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unter-stützen will (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2013, 282; NStZ-RR 2014, 213, 275). Das Fehlen von Eigennützigkeit kann nicht durch den Hinweis auf Tatherrschaft er-setzt werden. Aus diesem Grund waren Feststellungen zu einem eigennützigen Handeln des Angeklagten nicht entbehrlich. Da auch weder dem Hinweis der Strafkammer, Feststellungen dazu, welche Einnahmen der Angeklagte erzielt habe, hätten nicht getroffen werden können, noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, ob der Angeklagte in Ge-winnerzielungsabsicht (auch) ein eigenes Betäubungsmittelgeschäft durchführen wollte und welche Vorteile er sich davon versprochen hat, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.“

Im zweiten Durchlauf wird es nach der Belehrung dann sicherlich klappen.

„…die wegen Volksverhetzung aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossene Rechtsanwältin..“

Urteil Rechtsanwalt in Robe mit SchildBeim LG München war ein Verfahren gegen eine ehemalige Rechtsanwälting anhängig. Diese ist vom LG wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) sowie wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen (§ 132a StGB) verurteilt worden. Es geht u.a. um eine Rede der Angeklagten in der Schweiz. Insoweit hat der BGH den Schuldspruch wegen Volksverhetzung „gehalten“. Erfolg hatte die Revision aber wegen der Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen. Dazu der BGH, Beschl. v. 03.05.2016 – 3 StR 449/15:

„3. Der Schuldspruch wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen gemäß § 132a StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.

a) Die Strafkammer hat hierzu festgestellt, die Angeklagte habe sich im Briefkopf eines Schriftsatzes, mit dem sie gegenüber dem Landgericht Mün-chen II im Zwischenverfahren zu dem Anklagevorwurf der Volksverhetzung Stellung nahm, als Rechtsanwältin bezeichnet. Hinter der Bezeichnung brachte sie eine Fußnote an; der Fußnotentext am Ende der Seite lautete: „Seit 16. Dezember 2011 aus der Rechtsanwaltschaft der BRD ausgeschlossen wegen sog. ‚Holocaust-Leugnung‘ vor Gericht“.
Das Landgericht hat in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, die Angeklagte habe damit die Berufsbezeichnung – nach dem gegen sie ausgesprochenen Berufsverbot zu Unrecht – geführt. Die Hinzufügung der Fußnote und des erläuternden Textes ändere daran nichts, denn der Bezeichnung als Rechtsanwalt komme gerade im Schriftverkehr mit Gerichten große Bedeutung zu: Mit der Eigenschaft als Rechtsanwalt sei eine besondere Stellung verbunden; eine Person, die sich zu Unrecht so bezeichne, könne insbesondere etwa von den – die Schriftsätze nicht lesenden – Beschäftigten auf der Geschäftsstelle oder im Vertretungsfall auch von Richtern Auskünfte bekommen, die anderen Personen nicht erteilt würden.

b) Diese Feststellungen und Wertungen tragen die Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen nicht.

Es ist bereits fraglich, ob die Angeklagte durch die Verwendung der Berufsbezeichnung im Briefkopf diese hier tatsächlich in dem Sinne führte, dass sie sie für sich in Anspruch nahm (vgl. insoweit LK/Krauß aaO, § 132a Rn. 59; MüKoStGB/Hohmann aaO, § 132a Rn. 26). Denn es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Tatbestand mit Blick auf das von ihm geschützte Rechtsgut einschränkend ausgelegt werden muss. Die Vorschrift soll das Vertrauen der Allgemeinheit in die tatbestandlich erfassten Amts- und Berufsbezeichnung, Titel und Abzeichen schützen und Einzelne davor bewahren, sich einer angemaßten Autorität gegenüberzusehen und hierdurch gegebenenfalls einen Schaden zu erleiden (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 361). Demgemäß verlangt die Rechtsprechung, dass das Führen der Bezeichnung in einer Art und Weise und unter Umständen geschehen muss, die die in Schutz genommenen Interessen der Allgemeinheit irgendwie berühren können (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1982 – 3 StR 118/82, BGHSt 31, 61, 62 f.; vom 17. November 2011 – 3 StR 203/11, NStZ 2012, 700). Insofern sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Art und Häufigkeit der Verwendung sowie der Adressatenkreis der Äußerung.
Angesichts der nur einmaligen Verwendung auf einem Schriftsatz ge-genüber dem Gericht, dessen Richter jedenfalls aufgrund der Anklageschrift bereits Kenntnis davon hatten, dass der Angeklagten die Zulassung entzogen worden war, erscheint die Annahme einer Beeinträchtigung der geschützten Interessen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landgerichts in seiner rechtlichen Würdigung bereits bedenklich, zumal die Angeklagte durch die hinzugefügte Fußnote selbst auf das Erlöschen ihrer Zulassung hinwies und dadurch die Gefahr eines ihr irrtümlich entgegengebrachten Vertrauens minimierte.

Mit diesem Zusatz brachte sie zudem zum Ausdruck, dass sie die Berufsbezeichnung nicht für sich in Anspruch nehmen wollte. Damit scheidet bei der gegebenen Sachlage aber jedenfalls die Annahme aus, die Angeklagte habe den Missbrauch der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ vorsätzlich begangen, denn sie tat dies nicht, um damit ihr nicht zustehende Befugnisse oder erhöhtes Vertrauen in ihren Berufsstand zu erlangen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 17. November 2011 – 3 StR 203/11, NStZ 2012, 700).
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, aufgrund derer eine Verwirklichung des subjektiven Tatbestands bejaht werden könnte, und spricht die Angeklagte deshalb insoweit frei (§ 354 Abs. 1 StPO).“

Man fragt sich schon, warum so etwas überhaupt angeklagt wird und warum man nicht von § 154 StPO Gebrauch gemacht hat.

Ungleichartige Wahlfeststellung – es gibt sie doch noch/wieder …

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Ich erinnere: Es gab eine Vorlage des 2. Strafsenats des BGH an den Großen Senat für Strafsachen betreffend die ungleichartige Wahlfeststellung, die aus welchen Gründen auch immer gescheitert ist (vgl. hier: „Die Vorlage wird zurückgenommen.“, oder: Entlastung). Danach kann es dann also jetzt mit der ungleichartigen Wahlfeststellugn weiter gehen und: Es geht auch weiter, wie der BGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 5 StR 182/16 zeigt. Es ging um die Frage der Zulässigkeit der „Gesetzesalternative Verurteilung (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB“. – so der Leitsatz der für BGHSt bestimmten Entscheidung. Und zur Zulässigkeit dann nur kurz und zackig:

„2. Die wahldeutige Verurteilung des Angeklagten steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 19. April 1951 – 3 StR 165/51, BGHSt 1, 127; umfangreiche Rechtsprechungs-nachweise bei LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 141 ff.; KMR/Stuckenberg, StPO, 68. EL, August 2013, § 261 Rn. 136 ff.); sie ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die ungleichartige Wahlfeststellung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 – 1 ARs 14/14, NStZ-RR 2014, 308; vom 30. September 2014 – 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39; vom 11. Septem-ber 2014 – 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40; vom 16. Juli 2014 – 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307; aM BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – 2 StR 495/12).

b) Die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage scheidet vorliegend nicht deshalb aus, weil in allen betroffenen Fällen neben einer Strafbarkeit wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei auch eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben ist. Vielmehr schließt die gesetzesalternative Verurteilung wegen der Katalogvortat auch nach der Neufas-sung der Strafvorschrift des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB)….“

Auf den Beschluss komme ich übrigens in anderem Zusammenhnag noch einmal zurück.

„.. das 2,6-fache der nicht geringen Menge“ ist auch noch gering….

Cannabis BlattSo, und hier dann noch ganz kurz eine Entscheidung des BGH zur Strafzumessung. Es ist der BGH, Beschl. v. 30.06.2015 –  2 StR 476/15 -, ergangen in einem Verfahren mit dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Zu der angesprochenen Problematik hat der BGH in der letzten Zeit wiederholt Stellung genommen. Nämlich Strafmilderung-/schärfung bei der „nicht geringen Menge“. Darum geht es auch hier. Der BGH erteilt folgenden Hinweis:

„Eine geringe Unterschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund. Das 2,6-fache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als be-stimmender Strafschärfungsgrund gewertet werden kann (BGH NStZ-RR 2016, 141).“