Kategoriearchiv: Strafrecht

„Jetzt geht es los“, oder das Betreten des Hausflurs als Wohnungseinbruchsdiebstahl

Diebstahl.pngIn seinem umfangreichen BGH, Urt. v. 10.08.2016 – 2 StR 493/15 – hat jetzt der 2. Strafsenat des BGH noch einmal im Zusammenhang mit dem Überfall auf einen Zeugen zur Frage der Versuchstrafbarkeit (§ 22 StGB) Stellung genommen. Danach ist es, was allerdings nichts Neues ist, nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat. Entscheidend ist das „Jetzt geht es los“:

„a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht bereits eine Versuchsstrafbarkeit angenommen hat.

Zwar ist es dafür nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin – aus der Sicht des Täters das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 mwN). Ein unmittelbares Ansetzen zu Eigentums- oder auch zu Körperverletzungsdelikten in der Wohnung eines Opfers liegt danach vor, wenn die Tat in der Wohnung dadurch ermöglicht werden soll, dass sich ein Täter unter einem Vorwand Einlass verschafft, um auf das Tatopfer einzuwirken bzw. es zu bestehlen. Der Angriff auf die körperliche Integrität und den fremden Gewahrsam beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Begehren um Einlass (vgl. zum Diebstahl: Senat, Urteil vom 16. September 2015 – 2 StR 71/15; zum Raub vgl. Senat, 2. Juni 1993 – 2 StR 158/93, BGHSt 39, 236, 238; Urteil vom 11. Juli 1984 – 2 StR 249/84, NStZ 1984, 506). Gleiches gilt, wenn der Täter für seine Tat „das Überraschungsmoment ausnutzen“ will, weil er davon ausgeht, dass das Tatopfer die Tür öffnen werde (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2011 – 1 StR 194/11, NStZ 2012, 85).

Nach diesem Maßstab haben die Angeklagten, als sie den Flur des Mehrfamilienhauses betraten, die Schwelle zum „jetzt geht es los“ noch nicht überschritten und hierdurch unmittelbar zur Verwirklichung ihres Vorhabens angesetzt. Denn um zu dem Zeugen Sch. zu gelangen, hätten die Täter noch die Treppen hoch zur Wohnung des Zeugen gehen und dort um Einlass bitten müssen. Sie rechneten daher nach Betreten des Hausflurs noch nicht damit, im ungestörten Fortgang unmittelbar mit der Gewalt gegen den Zeugen Sch. beginnen zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 1984 – 2 StR 249/84, NStZ 1984, 506), weshalb das Vorhaben nach Vorstellung der Täter nicht ohne einen weiteren Zwischenakt „in einem Zug“ umsetzbar war.“

Wer Böller wirft, muss zahlen, oder: Wir greifen dem Randalierer in die Tasche

FootballDas ein oder andere ist nach meinem Urlaub noch aufzuarbeiten. Dazu gehört dann auch das BGH, Urt v. 22.09.2016 – VII ZR 14/16, das während meines Urlaubs im Volltext veröffentlicht worden ist und auf das ich dann doch auch hier hinweisen möchte. Es handelt sich um die Entscheidung, die sich mit der Haftung des Zuschauers eines Fußballspiels für die den Verein treffende Verbandsstrafe nach dem Wurf eines Sprengkörpers während eines Fußballspiels befasst.

Geklagt hatte der 1. FC Köln. Er verlangte von dem Beklagten Schadens­ersatz in Höhe von 30.000 € wegen des Zündens eines Knallkörpers, der aufgrund seiner Sprengenergie dem SprengstoffG unterfiel, bei einem Heimspiel seiner Li­zenzspielermannschaft. Durch die Ex­plosion wurden sieben Zuschauer verletzt. Wegen dieses Vorfalls hatte das Sportgericht des DFB eine Verbandsstrafe gegen den 1. FC Köln verhängt. Der bezahlte die Geldstrafe und verlangte vom Beklagten Ersatz. Das OLG hatte die Klage abgewiesen und den Zurechnungszusammenhnag verneint. Der BGH bejaht die Haftung des Zuschauers.

Der BGH hat einen Anspruch bejaht und führt zur Bergründung aus:. Der Anspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des abgeschlossenen Zuschauervertrags. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass ein Zuschauervertrag zum Be­such eines Fußballspiels den Zuschauer, dessen einzige Hauptleistungspflicht in der Zahlung des Eintrittspreises besteht, daneben zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Veranstalters an einem ungestörten Ablauf des Fußballspiels verpflichtet. Auch liege der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem geltend ge­machten Schaden und der Pflichtverletzung des Beklagten vor. Die der Klägerin auferlegte Verbandsstrafe stamme aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung die verletzte Ver­tragspflicht besteht. Die von der Klägerin auf die gegen sie verhängte Verbandsstrafe ge­leistete Zahlung stehe in dem notwendigen inneren Zusammenhang mit der Stö­rung des Spielablaufs. Ihre Entscheidung zur Zahlung der Geldstrafe sei durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten heraus­gefordert worden und keine ungewöhnliche oder unsachgemäße Reaktion hierauf.

Der BGH hat zurückverwiesen. Das OLG Köln muss die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs prüfen. Und zu den Fragen, die sich stellen wird sicherlich auch die gehören, ob die Verbanfsstrafe angemessen ist/war.

Fazit: Auf jeden Fall: „Finger von die Dinger“.

Totgesagte leben länger“, oder: Doch wieder die ungleichartige Wahlfeststellung beim Großen Senat für Strafsachen

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Nun, so ganz passt der Ausspruch: „Totgesagte leben länger“, nicht, aber irgendwie geht er in die „richtige“ Richtung, was die Frage der ungleichartigen Wahlfeststellungen angeht. Dazu erinnere ich:

Es gab eine Vorlage des 2. Strafsenats des BGH an den Großen Senat für Strafsachen betreffend die ungleichartige Wahlfeststellung (vgl. BGH, Beschl. v. 11.03.2015 – 2 StR 495/12), die zurückgenommen worden ist (vgl. hier: „Die Vorlage wird zurückgenommen.“, oder: Entlastung). Danach hat der 5. Strafseant des BGH im BGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 5 StR 182/16 entschieden, dass es die ungleichartige Wahlfeststellung „gibt“ (vgl. Ungleichartige Wahlfeststellung – es gibt sie doch noch/wieder …).

Und nun kann ich über den während meines Urlaubs bekannt gewordenen BGH, Beschl. 02.11.2016 – 2 StR 495/12 – berichten, mit dem der 2. Strafsenat die Rechtsfrage erneut auf den Weg zum großen Senat für Strafsachen gebracht hat. Dazu aus der PM Nr. 195/16 vom 3.11.2016:

„Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 2. November 2016 dem Großen Senat für Strafsachen erneut die Frage vorgelegt, ob Verurteilungen auf der Grundlage einer so genannten „Wahlfeststellung“ allgemein zulässig sind und ob sie im Einzelfall durch gesetzliche Regelungen verdrängt werden.

Zugrunde liegt ein Fall, in dem das Landgericht, weil der Sachverhalt insoweit unaufklärbar war, die Angeklagten „wegen (gewerbsmäßigen) Diebstahls oder (gewerbsmäßiger) Hehlerei“ verurteilt hatte. Eine solche wahldeutige Verurteilung ist nach seit langer Zeit bestehendem Richterrecht zulässig, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einer von zwei sich ausschließenden Tatbeständen sicher gegeben ist, jedoch offen bleibt, welcher Sachverhalt vorliegt. In Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ müsste in solchen Fällen jeder Tatbestand gesondert geprüft und der Angeklagte freigesprochen werden, weil keine der beiden Taten zweifelsfrei bewiesen ist.

Die Rechtsprechung lässt in diesen Fällen eine „Wahlfeststellung“ zu, wenn eine dritte Möglichkeit ausgeschlossen ist und die beiden möglichen Taten „rechtsethisch und psychologisch vergleichbar“ sind. Die Strafe wird in diesem Fall aus dem milderen Strafrahmen festgesetzt. Das Verhältnis zwischen Diebstahl und Hehlerei ist der häufigste Fall der Wahlfeststellung; die Rechtsprechung hat sie aber auch für zahlreiche andere Konstellationen zugelassen.

Eine gesetzliche Grundlage für diese Ausnahme vom Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ besteht nicht; eine entsprechende Regelung des NS-Strafrechts wurde durch den Alliierten Kontrollrat im Jahr 1946 aufgehoben.

Der 2. Strafsenat hält die richterrechtliche Grundlage wegen Verstoßes gegen das Gesetzlichkeitsprinzip im Strafrecht (Artl. 103 Abs. 2 Grundgesetz) für verfassungswidrig und hatte diese Frage bereits im Jahr 2015 dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt, nachdem alle anderen Strafsenate seiner Ansicht entgegengetreten waren. Diese Vorlage hatte der 2. Strafsenat mit Beschluss vom 7. August 2016 zurückgenommen, weil im bisherigen Verfahren noch nicht geprüft worden war, ob die Anwendung der „Wahlfeststellung“ im konkreten Fall nicht schon deshalb ausscheidet, weil im Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) ein gesetzlicher Auffangtatbestand besteht, der als geschriebenes Recht eine entgegenstehende richterrechtliche Praxis ausschließt. Wegen Geldwäsche ist unter anderem strafbar, wer Gegenstände, die aus einem gewerbsmäßigen Diebstahl oder einer gewerbsmäßigen Hehlerei herrühren, sich oder einem Dritten verschafft.

Schon eine Woche nach dem Rücknahmebeschluss des 2. Strafsenats entschied der 5. Strafsenat, der Tatbestand der Geldwäsche verdränge die Wahlfeststellung zwischen einzelnen Tatbeständen aus dem gesetzlichen Katalog seiner Vortaten nicht (Beschluss vom 16. August 1016 – 5 StR 182/16 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen); es sei daher „wahldeutig“ zu verurteilen.

Der 2. Strafsenat hat nun – nach Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung – entschieden, wegen grundsätzlicher Bedeutung wiederum den Großen Strafsenat mit der Frage zu befassen. Er hält weiterhin an seiner Ansicht fest, dass es für die „Wahlfeststellung“ einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, weil es sich nicht allein um eine prozessuale Entscheidungsregel, sondern um materielles Strafbegründungsrecht handele, das den Erfordernissen des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz unterfalle.

Überdies, so meint der 2. Strafsenat abweichend vom 5. Strafsenat, sei eine wahldeutige Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ausgeschlossen, weil beide Alternativen Katalogtaten des § 261 (Geldwäsche) seien, so dass nach dessen eindeutigem Wortlaut – unabhängig vom möglichen subjektiven Willen des Gesetzgebers – dieser Tatbestand als Auffangtatbestand anzuwenden sei.“

Nun, warten wir dalso ab, was (noch alles) passiert.

„Alter Mann“/“Opa“ – Beleidigung ja oder nein?

abueloBei manchen Sachverhalten, die zur Anklage gebracht werden, bin ich mir nicht so ganz sicher, ob das von der Staatsanwaltschaft ernst gemeint oder nicht. Nun, wahrscheinlich schon, denn sonst hätte man ja nicht angeklagt. Also stellt man die Frage besser anders und fragt, ob das sein musste. So gilt es für mich für den dem OLG Hamm, Beschl. v. 26.09.2016 – 1 RVs 67/16 – zugrunde liegenden Sachverhalt. Angeklagt worden ist eine gefährliche Köerperverletzung (§ 224 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB). Die gefährliche Körperverletzung liegt offenbar – so kann man es m.E. dem OLG Hamm-Beschluss entnehmen – in mehrfachen Tritten mit dem beschuhten Fuß. Die Beleidigung soll darin liegen, dass der Angeklagte den im Juli 1957 geboreren Geschädigten als „Opa“ oder „alten Mann“ betitelt haben soll – mehr nicht. Der Angeklagte wird dann auch wegen Beleidigung verurteilt. Die Verurteilung hat aber beim OLG Hamm keinen Bestand:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung kann nicht bestehen bleiben, da sie von den Feststellungen nicht getragen wird. Beleidigung gemäß § 185 StGB ist der Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 185 Rn. 2 m. w. N.). Der Äußerungsinhalt ist unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu ermitteln. Maßgebend ist, wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht. Eine gegenüber der betroffenen Person erhobene Tatsachenbehauptung oder eine ihr gegenüber verwendete Bezeichnung, die zutreffend oder nach allgemeinem Verständnis wertneutral ist, kann in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden, es sei denn, der Bezeichnung kommt eine über die bloße Kennzeichnung hinaus gehende abwertende Konnotation zu (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 8, 8b m. w. N.; Lencker/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 185 Rn. 2, 13 m. w. N. [dort auch zu weiteren Einzelfällen, etwa Bezeichnung als „Homosexueller“ idR keine Beleidigung, anders bei Bezeichnung als „warmer Bruder“]). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betitelte der Angeklagte den im Juli 1957 geborenen Zeugen M als „Opa“ oder „alten Mann“. Zugunsten des Angeklagten ist wegen der insoweit getroffenen Wahlfeststellung davon auszugehen, dass er den Zeugen ausschließlich als „alten Mann“ bezeichnet hat. Darin liegt – auch mit Blick auf dessen tatsächliches Lebensalter – für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung, mit der dem Zeugen sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird. Weitere Feststellungen, die einen abwertenden Charakter der Äußerung begründen könnten, hat das Landgericht nicht getroffen. Soweit im Urteil hierzu ausgeführt wird, der Angeklagte habe den Zeugen „abfällig“ „beleidigt“, handelt es sich um Wertungen. Tatsachen, welche die angenommene „Abfälligkeit“ belegen könnten, sind nicht genannt.“

M.E. grundsätzlich richtig. Ich frage mich allerdings, wobei ich einräume, die genauen Umstände des Falles ja nicht zu kennen: Woher weiß das OLG so sicher, dass „im Fall einer Zurückverweisung der Sache konkretere Feststellungen zu einer etwaigen Beleidigung nicht zu erwarten wären„? Aber das kennt man ja vom BGH. Der ist sich ja auch immer sicher, dass eine neue Hauptverhandlung nichts bringt. Nun, hier ist es zu gunsten des Angeklagten…….

Ach so: Für mich ist die Bezeichnung als „Opa“ übrigens keine Beleidigung, sondern eine Auszeichnung 🙂 .

Grausam, oder: Ohne Worte

© Dan Race Fotolia .com

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Wenn man den BGH, Beschl. v. 08.11.2016 – 5 StR 390/16 – liest, dann ist man – zumindest ich war es – erschüttert darüber, wie grausam Menschen sein können. Und damit lag m.E. die Antwort auf die Frage, der der BGH in der Revision entscheiden musste, auf der Hand, nämlich: Ist das in Brand setzen eines Menschen, der noch lebt, grausam i.S. des § 211 StGB oder nicht. Das Schwurgericht beim LG Berlin war davon ausgegangen. Der BGh hat es bestätigt:

1. Die Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei begründet.

a) Nach den Feststellungen lockten die Angeklagten die vom Angeklagten T. im achten Monat schwangere 19-jährige P. nachts in ei-nem einsamen Waldstück in einen Hinterhalt, um sie zu töten. Motiv des Angeklagten T. war es dabei, sich seinen Verpflichtungen als Vater nach der Geburt des Kindes zu entziehen. Der Angeklagte M. wirkte an der Tat mit, weil er wissen wollte, wie es sei, einen Menschen zu töten. Er versetzte der wehrlosen Frau drei bis vier Messerstiche in den Oberkörper. Danach hielt er sie fest, während der Angeklagte T. aus einem Benzinkanister etwa einen Liter Benzin über ihren Kopf und Oberkörper schüttete. Der Angeklagte T . entzündete das Benzin, worauf die junge Frau sofort in Brand geriet. Trotz überaus heftiger Schmerzen konnte sie noch einige Meter laufen und versuchte vergeblich, die brennende Jacke auszuziehen. Sie verstarb frühestens eine Minute nach Brandbeginn.

b) Die Jugendkammer hat sich auf der Grundlage des Gutachtens einer rechtsmedizinischen Sachverständigen davon überzeugt, dass eine – womöglich – vor dem Versterben des Opfers eingetretene Bewusstlosigkeit „Folge des nun eintretenden unerträglichen Schmerzes“ gewesen sei, der „vom körpereigenen Schutzmechanismus – dem ausgeschütteten Adrenalin – nicht mehr länger unterdrückt werden konnte“ (UA S. 70). Sie hat ferner ihre in einschlägigen Verfahren gewonnene eigene Sachkunde herangezogen, nach der gemäß der Auffassung aller ihr bekannter Rechtsmediziner bei Bewusstsein gebliebene Brandopfer „vor der sie erlösenden Ohnmacht bzw. Bewusstlosigkeit eine Phase allerhöchsten Schmerzes“ erleiden (UA S. 69). Die hiergegen gerichtete sachlich-rechtliche Beanstandung des Angeklagten T. , die Jugendkammer habe eine völlige Schmerzlosigkeit aufgrund eines vom Tatopfer erlittenen „Schocks“ nicht tragfähig ausgeschlossen, ist unter diesen Vorzeichen auf eine bloße Vermutung gestützt.

c) Wie lange der Zeitraum schwerster Qualen ab dem Entzünden des Benzins exakt gedauert hat, ist hier ohne Belang. Selbst wenn man – was nach den Feststellungen überaus fernliegt – von der kürzestmöglichen Zeitspanne ausgeht („10, 20 oder 30 Sekunden“, UA S. 70, oder gar etwas weniger), wäre an der Erfüllung des Mordmerkmals der Grausamkeit nicht zu zweifeln. Der Senat vertritt die Auffassung, dass bei der regelmäßig mit der Auslösung von „Vernichtungsschmerzen“ verbundenen Tötung durch Verbrennen (vgl. auch MüKo-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 131 mwN) ein Zeitraum von wenigen Sekunden genügen kann. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die junge Frau durch die vorangegangenen Messerstiche sowie das Festhalten während des Überschüttens mit Benzin in höchste Todesangst versetzt wurde und zu-gleich die Gewissheit hatte, dass auch das bereits lebensfähige ungeborene Kind versterben würde (zur Erheblichkeit seelischer Qualen LK-StGB/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 54 mwN).“

Für mich: Ohne Worte.