Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafzumessung III: Der „große Altersunterschied“ beim sexuellen Missbrauch, oder: Doppelverwertungsverbotes

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Und als dritte Entscheidung des Tages dann der BGH, Beschl. v. 21.11.2019 – 4 StR 500/19. Auch diesem Beschluss liegt eine Verurteilung u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kinder. Der BGH hat u.a. auch wegen eines Strafzumessungsfehlers aufgehoben, wegen der anderen Frage komme ich noch einmal auf die Entscheidung zurück. Zur Strafzumessung führt er aus:

3. Auch im verbleibenden Umfang unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung.

a) Das Landgericht hat sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens für die Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes als auch bei der Strafzumessung in allen Einzelfällen den „großen Altersunterschied“ zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten (UA S. 47, 48) jeweils zu dessen Lasten gewertet. Diese Erwägung stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar, denn das Bestehen eines Altersgefälles zwischen Täter und Opfer als solchem ist in dem Schutzzweck des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren angelegt. Eine nicht unerhebliche Höhe dieses Altersgefälles ist für Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zumindest typisch (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 StR 186/17 mwN). Zwar war der Angeklagte nicht nur deutlich älter als die Geschädigte, er nahm ihr gegenüber auch eine Vaterstellung mit entsprechender Autorität ein. Diesen Umstand hat das Landgericht aber bereits durch die strafschärfend gewürdigte tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen berücksichtigt. Der Senat kann daher letztlich nicht ausschließen, dass ohne den Rechtsfehler auf niedrigere Strafen erkannt worden wäre. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt und die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hiervon nicht berührt sind, können diese bestehen bleiben.“

Strafzumessung II: Minder schwerer Fall des schweren sexuellen Missbrauchs, oder: Gesamtwürdigung

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Urt. v. 12.12.2019 – 3 StR 401/19 – geht es um die Revision der Staatsanwaltschaft.  Das LG hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Revision u.a. gegen die Strafzumessung gewendet. Sie hatte keinen Erfolg:

„Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte lernte über seine Beziehung zum Mitangeklagten im Jahr 2013 dessen Nichte kennen, die damals noch zehnjährige Zeugin M. . Mit der Zeit entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und der Zeugin eine gegenseitige Zuneigung. Sie schrieben sich Textnachrichten, in denen sie einander ihre Liebe bekundeten, und tauschten Küsse aus. Das Alter der Zeugin war dem Angeklagten bekannt.

An einem Tag kurz vor dem 15. August 2015 übernachtete die inzwischen zwölf Jahre alte Zeugin in der Wohnung des Mitangeklagten. Der damals 26jährige Angeklagte hielt sich ebenfalls dort auf. Gemeinsam nahmen die Zeugin und der Angeklagte ein Bad. Danach legten sie sich zusammen auf ein Bett und führten im gegenseitigen Einvernehmen den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch, wobei der Angeklagte ein Kondom benutzte. Ihre Beziehung dauerte mehrere Monate fort.

2. Die Strafkammer hat das Tatgeschehen als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet. Sie hat die Annahme eines minder schweren Falls nach § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Zeugin zum Tatzeitpunkt am oberen Ende der Schutzaltersskala befunden habe, der Angeklagte unbestraft gewesen sei und die psychosexuelle Entwicklung der Zeugin – indes nur diese – erkennbar deutlich weiter entwickelt gewesen sei, als sich aus ihrem Lebensalter ergebe. Damit sei der Reifeabstand zwischen dem eher gehemmt wirkenden Angeklagten und der Zeugin nicht so weit gewesen, wie es nach dem Alter der beiden Personen den Anschein haben könne (UA S. 9 f.). Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten sein weitgehendes Geständnis und das Fehlen nachteiliger Tatfolgen für die Zeugin gewürdigt. Zu seinen Lasten hat sie erwogen, dass er nach Bekanntwerden des laufenden Ermittlungsverfahrens ein Betäubungsmitteldelikt beging.

3. Hiergegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, dass die Feststellungen einen minder schweren Fall nicht trügen. Die zwölfjährige Zeugin habe sich nicht kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahrs befunden, mithin nicht am oberen Ende der Schutzaltersskala. Dass sie in ihrer psychosexuellen Entwicklung ihrem Alter voraus gewesen sei, sei ebenso wenig belegt wie der Umstand, dass sie durch das Tatgeschehen keine Beeinträchtigungen in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung davongetragen habe. Die Strafkammer habe überdies rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass es zu einem Eindringen in den Körper des Opfers und nicht des Täters gekommen sei.

…..

II.

1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist ausweislich seiner Begründung wirksam auf den Strafausspruch sowie das Unterlassen des Teilfreispruchs in der Urteilsformel beschränkt.

2. Soweit die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch angreift, deckt ihr Rechtsmittel keinen Rechtsfehler auf.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn dem Tatgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, etwa weil es gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19, juris Rn. 15).

Diese Maßstäbe gelten auch für die vom Tatgericht vorzunehmende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Bei der dabei gebotenen Gesamtabwägung unterliegt es seinem pflichtgemäßen Ermessen, welches Gewicht es den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 274/18, juris Rn. 5 mwN).

b) Hieran gemessen halten sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Strafzumessung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Der ausdrücklichen Erörterung bedürfen lediglich die Einwände der Staatsanwaltschaft. Hierzu gilt:

aa) Die Einordnung des Tatgeschehens als minder schwerer Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB hat die Strafkammer aufgrund einer rechtsfehlerfreien Gesamtabwägung vorgenommen.

(1) Es begegnet insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht das Alter der zwölfjährigen Zeugin zum Tatzeitpunkt als „am oberen Ende der Schutzaltersskala“ liegend und damit – im Vergleich zum Missbrauch jüngerer Kinder – als strafmildernden Gesichtspunkt eingestuft hat. Das Gesetz schützt Kinder, mithin Personen unter 14 Jahren, § 176 Abs. 1 StGB. Ein Alter von zwölf Jahren liegt im oberen Bereich der geschützten Spanne. Hierfür ist es nach dem üblichen Sprachgebrauch nicht erforderlich, dass das Kind unmittelbar vor seinem 14. Geburtstag steht.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist in den Urteilsgründen ausreichend belegt, dass die Zeugin bei der Tat in ihrer psychosexuellen Entwicklung anderen Zwölfjährigen voraus war. Dieser Umstand ergibt sich etwa aus den Feststellungen, dass die Zeugin mit dem Angeklagten eine mehrmonatige „Beziehung“ führte, beide „eine ausgeprägte Zuneigung füreinander“ (UA S. 4) empfanden und den Geschlechtsverkehr einvernehmlich ausübten. Vor der Tat tauschten sie bereits Zungenküsse aus. Die Zeugin berichtete einer Mitschülerin, sie sei mit dem Angeklagten „zusammen“, und äußerte in einer Sprachnachricht, der Angeklagte habe „sie gefickt und sie habe dies auch gewollt“ (UA S. 8). Schließlich war die Zeugin im Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung – mit erst 16 Jahren – hochschwanger.

(3) Gleiches gilt für den von der Strafkammer als strafmildernd gewürdigten Umstand, der Entwicklungsabstand zwischen dem Angeklagten und der Zeugin sei nicht so weit, wie es ihr Altersunterschied vermuten lasse. Das Landgericht hat dies ohne Rechtsfehler zum einen mit der genannten Frühreife der Zeugin, zum anderen mit seinem näher dargelegten persönlichen Eindruck vom Angeklagten begründet.

(4) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe nicht strafschärfend in den Blick genommen, dass der Angeklagte in die Zeugin eingedrungen sei und nicht umgekehrt, zeigt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Denn das Tatgericht ist nicht gehalten, sämtliche in Betracht kommenden Gesichtspunkte erschöpfend in den Urteilsgründen zu erörtern. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verpflichtet es lediglich dazu, die bestimmenden Umstände darzulegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240). Um einen solchen Umstand handelte es sich hier nicht. Die konkrete Tat – einvernehmlicher vaginaler Geschlechtsverkehr mit Kondom im Rahmen einer Liebesbeziehung – ging nicht derart über die Mindestanforderungen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB hinaus, dass die einzelnen Tatmodalitäten bei der Strafzumessung als strafschärfend hätten gewertet werden müssen.

bb) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung erweist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, die ausgebliebenen negativen Tatfolgen für das Opfer als strafmildernd zu bewerten. Es ist nicht erforderlich, dass das Tatgericht stets in allen Einzelheiten darlegt, auf welche Weise es zu bestimmten Feststellungen gelangt ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 3 StR 28/10, juris Rn. 4). Hier hat die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die Zeugin in Bezug auf das Tatgeschehen gleichgültig gewirkt habe. Ihre Angaben seien eklatant von ihrer polizeilichen Aussage abgewichen, außerdem habe es ihnen an Einzelheiten oder Randdetails gefehlt, obgleich es sich um Vorgänge gehandelt habe, „die auch eine intellektuell schwach begabte Person regelmäßig erinnert“ (UA S. 7). Diese Umstände lassen den von der Strafkammer gezogenen Schluss auf ausgebliebene negative Tatfolgen zu.

c) Das Rechtsmittel zeigt entgegen der Revision in der konkreten Strafzumessung auch keinen Fehler zulasten des Angeklagten auf, § 301 StPO. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ein drei Jahre nach dem Missbrauch verwirklichtes geringfügiges Betäubungsmitteldelikt als „mäßig strafschärfend“ gewertet hat. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer insoweit maßgebend darauf abgestellt, dass der Angeklagte die neue Tat in Kenntnis des gegen ihn in dieser Sache laufenden Ermittlungsverfahrens beging. Damit hat sie in zulässiger Weise sein für ein gewisses Maß an Rechtsfeindlichkeit sprechendes Nachtatverhalten gewürdigt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7, 8 mwN; OLG Schleswig, Urteil vom 4. August 1976 – 1 Ss 394/76, MDR 1976, 1036; LK/ Theune, StGB, 12. Aufl., 2007, § 46 Rn. 213).“

Strafzumessung I: Zusammentreffen von Milderungsgründen, oder: Auswahl des konkreten Strafrahmens

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Am heutigen Strafzumessungstga stellt ich zunächst den BGH, Beschl. v. 18.12.2019 – 2 StR 512/19 – vor, der zur Strafzumessung beim Zusammentreffen von Milderungsgründen Stellung nimmt und mal wieder etwas zur Auswahl bei zwei zur Verfügung stehenden Strafrahmen ausführt. Das werden in der Praxis leider immer wieder Fehler gemacht. Der BGH führt aus:

„1. Die Strafzumessung in den Fällen 1 und 4 der Urteilsgründe erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Einzelstrafen in diesen Fällen können keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat nicht beachtet, dass das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 50 StGB nur für die Strafrahmenbestimmung gilt.

aa) Zu Fall 1 der Urteilsgründe nimmt die Strafkammer einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB an, wobei „ausdrücklich das Vorliegen der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und der Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium nach §§ 22, 23 Abs. 1 StGB stecken geblieben ist, zur Bejahung eines minder schweren Falles heranzuziehen war“. Eine weitere Milderung „nach § 21, § 23 Abs. 2, 46, 49 StGB“ komme im Hinblick auf § 50 StGB nicht mehr in Betracht, da diese Milderungsgründe bereits verbraucht seien „und auch im Rahmen der weiteren Strafzumessung im engeren Sinne keine Berücksichtigung mehr finden“ könnten.

Dies ist insoweit rechtsfehlerhaft, als für die konkrete Strafzumessung eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten ist, darunter auch diejenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit verringertem Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 452/13; Senat, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – 2 StR 535/92 Rn. 5 f.; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 50 Rn. 13, 14; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 50 Rn. 4 mwN; SSW/Eschelbach, StGB, 4. Aufl., § 50 Rn. 17). Wenn in einzelnen Entscheidungen darauf hingewiesen wird, der vertypte Milderungsgrund „als solcher“ dürfe bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 27. Juli 1987 – 3 StR 308/87; Senat, Urteil vom 6. September 1989 – 2 StR 353/89, NJW 1989, 3230), so ist damit nicht gemeint, dass ein bestimmter Milderungsgrund verbraucht sei, sondern lediglich klargestellt, dass das abstraktrechtliche Wertungsergebnis als solches, das die gesetzliche Grundlage für die Strafrahmenmilderung bietet, selbst keinen strafzumessungserheblichen Umstand darstellt. Hingegen ist die Tatsache, dass der Angeklagte nur vermindert schuldfähig war, für die Bewertung der relevanten Strafzumessungstatsachen regelmäßig von wesentlicher Bedeutung und wirkt dann bei der Strafzumessung in engerem Sinne strafmildernd (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – 2 StR 535/92 Rn. 6).

bb) Gleiches gilt für die Strafzumessung zu Fall 4 der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat einen besonders schweren Fall im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB trotz des Umstands, dass der Angeklagte bei der Tat ein Messer bei sich führte, mit der Erwägung verneint, dass der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte. Ob die Verneinung eines besonders schweren Falles unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die Anwendung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht, weil – wie die Strafkammer meint – der gesetzlich vorgesehene Milderungsgrund bereits „verbraucht“ sei, bedarf keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2003 – 2 StR 230/03, NStZ 2004, 200, 201; Sobota, HRRS 2015, 339 jeweils mwN). Die konkrete Strafzumessung, bei der zugunsten des Angeklagten lediglich berücksichtigt wurde, dass die Widerstandshandlung von vergleichsweise geringer Intensität war, lässt besorgen, dass die Strafkammer (wiederum in Verkennung der Reichweite des § 50 StGB) Umstände, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben, außer Betracht gelassen hat.

b) Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 4 der Urteilsgründe können auch deswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass sich das Landgericht des Umstands bewusst war, dass in Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände – etwa verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB – sowohl eine Strafrahmenverschiebung als auch die Annahme eines minder schweren Falls möglich ist, zwei unterschiedliche Strafrahmen zur Wahl stehen, von denen einer für den Angeklagten günstiger sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1987 – 3 StR 341/87, StV 1988, 385; MüKo-StGB/Maier, aaO, § 50 Rn. 15). Zwar ist das Tatgericht nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen. Welchen Strafrahmen es wählt, unterliegt seiner pflichtgemäßen Entscheidung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2015 – 5 StR 201/15; Urteile vom 3. Mai 1966 – 5 StR 173/66, BGHSt 21, 57, 59; vom 19. Januar 1982 – 1 StR 734/81, NStZ 1982, 200; Schönke/Schröder/Kinzig, aaO § 50 Rn. 2 mwN). Die Urteilsgründe müssen aber belegen, dass das Gericht die unterschiedlichen Möglichkeiten erkannt und geprüft hat (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 933, 1113 mwN). Ist – wie hier in Fall 4 der Urteilsgründe – ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls gegeben, bedarf es einer Gesamtabwägung aller unter dem Aspekt des gerechten Schuldausgleichs erheblichen Umstände zur Prüfung, ob es beim Strafrahmen des besonders schweren Falles bleibt, ob der Normalrahmen oder – bei vertypten Milderungsgründen – der nach § 49 StGB gemilderte Rahmen des besonders schweren Falles Anwendung finden soll (Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO Rn. 1143 f. mwN).“

Löschung der Eintragung als GmbH-Geschäftsführer, oder: Auch nur wegen Teilnahme (am Bankrott)?

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem BGH, Beschl. v. 03.12.2019 – II ZB 18/19 – geht es um eine Frage, die man als Verteidiger bei der Beratung des Mandanten beachten muss.

Ja, richtig abgelesen am Aktenzeichen, eine zivilrechtliche Entscheidung. Die hat aber Auswirkungen. Das fällt einem zunächst nicht auf, und zwar auch dann noch nicht unbedingt, wenn man den Leitsatz 1 der amtlichen Leitsätze der Entscheidung sieht:

„Das Registergericht hat die Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister zu löschen, wenn eine persönlicheVoraussetzung für dieses Amt gemäß §6 Abs.2 GmbHG nach der Eintragung entfällt. Amtsunfähigkeit eines GmbH-Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 GmbHG.“

Beim Leitsatz 2 wird es dann deutlicher. Der lautet nämlich:

„Auch wer nicht als Täter (§ 25 StGB), sondern als Teilnehmer (§§ 26, 27 StGB) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs.2 Satz 2 Nr.3 GmbHG rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.“

Die Frage war (bislang) umstritten, nun hat der BGH gesprochen:

„c) Der Beschwerdeführer hat mit Rechtskraft seiner Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott seine Fähigkeit verloren, Geschäftsführer der G. GmbH zu sein. Unerheblich ist, dass die Verurteilung vorliegend durch Strafbefehl erfolgte (§ 410 Abs. 3 StPO; KG, ZIP 2019, 71 f.). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde setzt Amtsunfähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 Buchst. b GmbHG auch nicht voraus, dass der Geschäftsführer als Täter (§ 25 StGB) einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist. Vielmehr kann auch derjenige nicht Geschäftsführer sein, der zu einer solchen Tat Hilfe geleistet hat (§ 27 Abs. 1 StGB).

aa) Die Frage ist allerdings streitig. Während eine Meinung im Schrifttum bei den vorsätzlich begangenen Straftaten des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG nicht zwischen Täterschaft (§ 25 StGB) und Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) unterscheidet und beide Begehungsformen gleich behandelt (Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 6 Rn. 21; Oetker in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 6 GmbHG Rn. 21; Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 6 Rn. 26; Weiß, wistra 2009, 209, 210; ders., GmbHR 2013, 1076, 1077), soll die Vorschrift anderer Auffassung zufolge nur die Verurteilung als Täter erfassen (Ahlbrecht, wistra 2018, 241 ff.; zweifelnd auch Beurskens in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 6 Rn. 16).

bb) Die erstgenannte Auffassung ist richtig.

Sie kann sich zunächst auf den Wortlaut des Gesetzes stützen, der in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme unterscheidet. Die Vorschrift lehnt sich mit der Formulierung „wegen … Straftaten … verurteilt worden ist“ an den Begriff der „strafgerichtlichen Verurteilung“ in § 3 Nr. 1, § 4 Nr. 1 BZRG an (vgl. OLG Naumburg, GmbHR 2017, 403, 404), der beide Begehungsformen umfasst. Die Bezugnahme auf das BZRG wird zudem am Anmeldeverfahren deutlich. Gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 53 Abs. 2 BZRG ist der Geschäftsführer bei der Anmeldung dem Registergericht nach entsprechender Belehrung unbeschränkt auskunftspflichtig, was die Vermeidung erhöhten Verwaltungsaufwands durch ein gerichtliches Auskunftsersuchen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG bezweckt (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des GmbHG usw. vom 15. Dezember 1977, BT-Drucks. 8/1347, S. 34; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 – II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337 Rn. 9).

Aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GmbHG lässt sich nichts gegen ein Teilnehmerverurteilungen einschließendes Begriffsverständnis ableiten (aA Ahlbrecht, wistra 2018, 241, 242). Zwar ist in dieser Vorschrift von „Täter“ die Rede. Der Begriff des Täters wird in der Gesetzessprache indes auch als Oberbegriff verwendet, der Täterschaft und Teilnahme umfasst. Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde handelt es sich dabei nicht nur um Vorschriften, die „ausschließlich positive Folgen“ für den Täter oder Teilnehmer haben. Schon die Grundnorm der Strafzumessung (§ 46 StGB) versteht unter „Täter“ sowohl Täter als auch Teilnehmer. Zudem regelt § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GmbHG im Hinblick auf den „Täter“ lediglich einen Sonderfall der Berechnung der fünfjährigen Ausschlussfrist. Obwohl die Vorschrift im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens redaktionell überarbeitet wurde, findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff des Täters i.S.v. § 25 StGB gemeint ist. Mit der Überarbeitung sollte die Vorschrift vielmehr entsprechend § 70 Abs. 4 Satz 2 StGB gefasst werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des GmbHG usw. vom 15. Dezember 1977, BT-Drucks. 8/1347, S. 5, 64 f., 70). Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB setzt als Anlasstat aber lediglich eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) voraus, worunter allgemeiner Auffassung zufolge sowohl Täterschaft als auch Teilnahme fallen (MünchKommStGB/Bockemühl, StGB, 3. Aufl., § 70 Rn. 6; LK/Hanack, StGB, 12. Aufl., § 70 Rn. 7).

Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG sprechen ebenfalls für die Einbeziehung von Verurteilungen wegen Teilnahmehandlungen. Die Vorschrift dient dem Schutz fremden Vermögens, insbesondere dem der Gesellschaftsgläubiger (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des GmbHG usw. vom 15. Dezember 1977, BT-Drucks. 8/1347, S. 31). Angesichts dieses Schutzzwecks, der sich auf das Erfolgs-, nicht das Handlungsunrecht bezieht, lässt sich die Beschränkung auf Verurteilungen als Täter nicht rechtfertigen. Soweit die Rechtsbeschwerde dem mit der Begründung entgegentritt, bei den Katalogstraftaten handele es sich überwiegend um Sonderdelikte, die nur durch den Geschäftsführer begangen werden könnten, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Deliktsnatur hat der Gesetzgeber ersichtlich für unmaßgeblich erachtet, da er auch Allgemeindelikte in den Straftatenkatalog in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG aufgenommen hat (§§ 283d, 263, 263a, 264 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, §§ 265b, 265c Abs. 2 und 4, § 265d Abs. 2 und 4 StGB). Aus dem Umstand, dass die Mehrzahl der Katalogstraftaten Sonderdelikte sind, lässt sich mithin nichts für die Begehungsform gewinnen. Die Rechtsbeschwerde vernachlässigt zudem die präventive Funktion der Vorschrift. Mit dem Ausschluss vom Geschäftsführeramt soll nicht zuletzt verhindert werden, dass der wegen einer Katalogstraftat Verurteilte die Gelegenheit erhält, als vertretungsberechtigtes Organ (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ein Sonderdelikt zu begehen. Diese Begehungsgefahr setzt nicht notwendig oder auch nur regelmäßig voraus, dass der Verurteilte kraft seiner Organbefugnisse bereits selbst ein Sonderdelikt begangen hat. Auch wer etwa als Berater oder Hintermann des Täters Teilnahmeunrecht verwirklicht hat, lässt nicht minder als der Täter besorgen, als Geschäftsführer Drittvermögen zu gefährden. Richtig ist zwar, dass die Strafe des Teilnehmers eines Sonderdelikts gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, weil bei ihm das besondere persönliche Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB) fehlt, das die Strafbarkeit des Täters begründet. Im Fall der Beihilfe kommt es gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu einer zweifachen Strafrahmenmilderung, wenn nicht allein schon wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft anzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10). Auch dieser Gesichtspunkt lässt sich jedoch nicht für eine Beschränkung der Vorschrift auf Verurteilungen als Täter anführen, da der Gesetzgeber dem Strafmaß in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis d GmbHG keine Bedeutung beigemessen hat, wie ein Gegenschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG belegt.

cc) Schließlich kann der Rechtsbeschwerde auch nicht darin gefolgt werden, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Wege verfassungskonformer Auslegung auf Verurteilungen als Täter einzuschränken ist.

Die Vorschrift greift als subjektive Berufswahlregelung in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Der Eingriff ist aber angesichts des mit dem Geschäftsführeramt verbundenen erheblichen Missbrauchspotentials gerechtfertigt. Der mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Nr. 3 GmbHG beabsichtigte Gläubigerschutz wäre – wie gezeigt – planwidrig lückenhaft, wenn die Verurteilung wegen einer Teilnahmehandlung keinen Ausschlussgrund darstellen würde. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs wird jedenfalls durch die mit dem MoMiG erfolgte Beschränkung auf vorsätzlich begangene Straftaten gewahrt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des GmbH-Rechts usw. vom 25. Juli 2007, BT-Drucks. 16/6140, S. 33; OLG München, ZIP 2016, 1863; Drygala, ZIP 2005, 423, 431; Fleischer, WM 2004, 157, 166; MünchKommGmbHG/Goette, 3. Aufl., § 6 Rn. 30 Fn. 119).

Soweit vornehmlich im aktienrechtlichen Schrifttum verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick insbesondere auf die Länge der Ausschlussfrist (§ 76 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 AktG) aufrechterhalten werden (Koch in Hüffer/ Koch, AktG, 13. Aufl., § 76 Rn. 62; Kort in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 76 Rn. 262; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 76 Rn. 123, MünchKommAktG/ Spindler, 5. Aufl., § 76 Rn. 138; Kögel, GmbHR 2019, 384, 387 f.), teilt der Senat diese Bedenken nicht. Sie gründen sich im Kern auf einen Vergleich mit dem strafrechtlichen Berufsverbot in § 70 StGB, dessen Anordnung eine auf einer Gesamtwürdigung beruhende Gefahrprognose voraussetzt und dem Gericht einen Ermessensspielraum auch bei der Festlegung der Dauer eines Ausübungsverbots einräumt. Diese Vergleichsbetrachtung geht fehl. Das strafrechtliche Berufsverbot eignet sich nicht als Maßstab für die verfassungsrechtlichen Anforderungen für den Ausschluss von der Geschäftsleitung, weil der Anwendungsbereich des § 70 StGB umfassend ist, während § 6 Abs. 2 Satz Nr. 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AktG an das spezifische Missbrauchspotential anknüpfen, das mit der organschaftlichen Vertretung einer Kapitalgesellschaft zwangsläufig verbunden ist.“

Wie gesagt: Muss man bei der Beratung und Verteidigung im Auge haben. Und: Vielleicht geht es ja in Karlsruhe wegen der verfassungsrechtlichen Problematik noch zum Schloßplatz.

Lebenslanges Berufsverbot (für einen Arzt), oder: Berufstypischer Zusammenhang?

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Es ist immer schwierg, etwas Passendes für ein Posting nach einem BVerfG-Urteil zu finden, so auch heute. AG passt dann nach einem solchen Schwergewicht nicht so gut :-). Aber BGH sollte gehen. Und daher stelle ich dann im zweiten Posting des Tages den BGH, Beschl. v. 19.11.2019 – 1 StR 364/19 – vor.

In der Entscheidung geht es um ein Berufsverbot (§ 70 StGB). Das LG hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang u.a. wegen zahlreicher Fälle des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hatte es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm für immer verboten, den Beruf des Arztes auszuüben. Der BGH hat auf Revision des Angeklagten den Schuldspruch teilweise sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (BGH, Beschl. v. 23.02.2017 – 1 StR 362/16).

Im zweiten Rechtsgang hat das LG dann das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Tatvorwurfes eingestellt, bezüglich dessen der BGH die Verurteilung aufgehoben hatte; zudem hat es die Rechtsfolgen neu festgesetzt. Nunmehr hat das LG den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und neun Monaten verurteilt, erneut die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet sowie ihm für immer verboten, den Beruf des Arztes auszuüben. Hiergegen die Revision des Angeklagten, die zum Wegfall des Berufsverbots geführt hat:

„Das lebenslange Berufsverbot hat hingegen zu entfallen.

1. Diese Maßregel kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer sie ermessensfehlerhaft angeordnet hat. Das Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff, mit dem die Allgemeinheit oder auch nur ein bestimmter Personenkreis vor weiterer Gefährdung geschützt werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 StR 570/16 Rn. 8 mwN). Sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben, liegt es im Ermessen des Tatgerichts, das Berufsverbot auszusprechen.

Die Strafkammer durfte die Erforderlichkeit der Maßregel nicht wie geschehen darauf stützen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und für den Fall, dass daraufhin seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfallen sollte, ihn das Verschlechterungsverbot vor einem Berufsverbot schütze. Diese Erwägung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Landgericht das Rechtsmittel des Angeklagten nicht bekannt sein konnte, als es die Maßregel verhängt hat. Ebenso rechtsfehlerhaft ist es, auf eine mögliche Aussetzung der Sicherungsverwahrung im Fall eines gesetzwidrigen Vollzugsverlaufs infolge nicht ausreichender Betreuungsangebote (vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) abzustellen. Ob die auch in diesem Fall eintretende und auszugestaltende Führungsaufsicht (vgl. §§ 68b, 68c StGB) als künftige weitere Maßregel das Berufsverbot entbehrlich machen könnte, hat die Strafkammer zudem nicht erörtert.

2. Der Senat lässt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO das Berufsverbot entfallen, da nach den Urteilsgründen (weiterhin) bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht erfüllt sind.

a) Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt ein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf dem Täter lediglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit selbst sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1968 – 2 StR 220/68 Rn. 5, BGHSt 22, 144, 145 f. und vom 6. Juni 2003 – 3 StR 188/03 Rn. 7 mwN); sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen (BGH, Urteil vom 9. März 2011 – 2 StR 609/10, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 8 Rn. 10).

Des Weiteren ist eine Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten nur zu bejahen, wenn der Täter bei Tatbegehung gegen eine der speziellen Pflichten, die ihm bei der Ausübung seines Berufs oder Gewerbes auferlegt sind, verstößt. Auch hierfür bedarf es eines berufstypischen Zusammenhangs der Tat zu der ausgeübten beruflichen Tätigkeit (vgl. SSW-StGB/Harrendorf, 4. Aufl., § 70 Rn. 10 mwN).

b) Der Senat hat im ersten Rechtsgang für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass die bis dahin getroffenen Feststellungen – insbesondere das Verabreichen von Medikamenten zur Betäubung zweier Missbrauchsopfer – nicht ausreichten, um einen berufstypischen Zusammenhang der Taten zur ärztlichen Tätigkeit des Angeklagten zu belegen (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 362/16, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 9 Rn. 40 f. mwN). Denn zu dieser wiesen die festgestellten Tatumstände lediglich einen äußeren Bezug auf, auch soweit der Angeklagte möglicherweise als Arzt Zugriff auf die eingesetzten Medikamente hatte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 2 StR 182/07 Rn. 3 für die Berufspflichten eines Krankenpflegers). Hieran hält der Senat fest.

c) Die Maßregel kann auch nicht auf die neue Feststellung in dem angefochtenen Urteil gestützt werden, der Angeklagte habe die an von ihm organisierten Ausflügen teilnehmenden und hierbei von ihm missbrauchten Kinder, soweit sie gesundheitlich eingeschränkt waren (vgl. Fall D.I. Teil 2, dort D.III. der Urteilsgründe, UA S. 30), auch als Arzt betreut. Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt diese Feststellung nicht. Die von der Strafkammer insoweit allein herangezogene Erklärung des Angeklagten nach Ansprache durch eine Zeugin auf die Asthma- und Zöliakie-Erkrankungen ihres Sohnes, er sei „vom Fach“ und das Kind „bei ihm als Arzt in den besten Händen“ (UA S. 129 f.), belegt das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages (vgl. dazu Lafontaine in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 630a Rn. 27 ff.) nicht. Dass die Zeugin den Angeklagten um die medizinische Behandlung ihres Sohnes gebeten hätte, ergeben die Urteilsgründe nicht.

Darüber hinaus konnte das Landgericht nicht feststellen, dass der Angeklagte ein an den Ausflügen teilnehmendes Kind tatsächlich im Zusammenhang mit einer der Taten ärztlich behandelt hätte. Demnach bestand zu seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt, die er auch für die Organisation der Ausflüge gegenüber den Verantwortlichen der Grundschulen der Kinder hervorhob, allein ein äußerer, nicht aber der notwendige berufstypische Zusammenhang.

d) Die Maßregel ist demgemäß aufzuheben; sie entfällt. Der Senat entscheidet insoweit selbst in der Sache, da unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen ist, dass in einer neuen Verhandlung noch weitere Feststellungen, die das Berufsverbot rechtfertigen würden, getroffen werden könnten.