Strafzumessung I: Die schnelle Rückfallgeschwindigkeit bei BtM, oder: Verminderte Schuldfähigkeit

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Heute dann mal wieder drei Entscheidungen zu Strafzumessungsfragen. Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 04.03.2020 – 1 StR 46/20. Thematik: Strafzumessung in einem BtM-Verfahren.Der BGH beanstandet die Strafzumessung des LG und hebt auf und verweist zurück:

„Das Landgericht hat bei der Strafzumessung die hohe Rückfallgeschwindigkeit strafschärfend zum Nachteil des Angeklagten gewichtet, ohne dabei in seine diesbezügliche Wertung einzubeziehen, dass der Angeklagte seit vielen Jahren betäubungsmittelabhängig ist. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Eine bestehende Abhängigkeit des Angeklagten von Betäubungsmitteln muss bei der Bewertung der Rückfallgeschwindigkeit maßgeblich ins Gewicht fallen, gerade wenn es – wie hier – nur um den Besitz von Betäubungsmitteln in einer Menge geht, die mit einem bloßen Eigenkonsum erklärbar sein kann. Denn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln und damit auch der schnelle Rückfall mit einer einschlägigen Straftat sind dem Täter bei bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit – auch ohne Vorliegen konkreter Entzugserscheinungen oder Angst vor deren Auftreten (vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 21 StGB BGH, Beschluss vom 22. November 2018 – 4 StR 347/18 Rn. 8 mwN) – in geringerem Maße vorwerfbar als ohne entsprechende Abhängigkeit, weil ein solcher Täter dem Tatanreiz suchtbedingt in besonderer Weise ausgesetzt ist und diesem daher schwerer widerstehen kann. Das Landgericht ist zwar mit Blick auf die massive Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten von einer geminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) ausgegangen und hat der Strafzumessung den deshalb nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. Es hätte dem Angeklagten aber auch den Strafschärfungsgrund der Rückfallgeschwindigkeit nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld anlasten dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. November 2014 . 2 StR 132/14 Rn. 4).

In Anbetracht der hohen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler ausgewirkt hat.“

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