Kategoriearchiv: Strafrecht

Bezeichnung „frecher Jude“, oder: Volksverhetzung

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Am Beginn der 13 KW. – der ersten „Kontaktverbotwoche“, mal sehen wie lange es dauert, wir haben es selbst in der Hand – dann gleich etwas schwerere Kost. Im OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2020 – 3 RVs 1/20 – geht es nämlich – leider – mal wieder um die Frage der Volksverhetzung (§ 130 StGB).

Gegenstand des Verfahresn ist die Veröffentlichung auf einer Internetseite. Dort hatte der Angeklagte einen Artikel veröffentlicht, in dem er den Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde u.a. als „der freche Juden-Funktionär“  bezeichnet hat. Das AG und das LG haben ihn wegen Volksverhetzung verurteilt. Das OLG Hamm sieht das ebenso:

„2) Die näher ausgeführte Sachrüge vermag die Revision ebenfalls nicht zu begründen.

Soweit die Revision ausführt, die Äußerung des Angeklagten sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, ist dies unzutreffend. Denn bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen des Angeklagten hat das Landgericht die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht vorbehaltlos. Es findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 130 StGB n.F. gehört (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 -, juris, Rdnr. 9). Zutreffend ist zwar insoweit, dass die Verurteilung wegen einer Äußerung gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstößt, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. März 2017 – 1 BvR 1384/16 -, juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Kriterien für die Auslegung sind neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch für die Zuhörer bzw. Leser erkennbare Begleitumstände, unter denen die Äußerungen fallen. Es ist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in irgendeiner Richtung voreingenommenen Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern die politische Einstellung des Angeklagten bekannt ist. Diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 4 StR 283/05 -, juris Rdnr. 12).

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Deutung des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Erklärungszusammenhangs, in welchem die umstrittenen Äußerungen fielen, kam vielmehr eine andere, nicht dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallende Auslegung nicht in Betracht. Denn der wörtlich im Berufungsurteil wiedergegebene Text ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung seines Kontextes nicht mehrdeutig und lässt im Ergebnis nur die auch vom Landgericht vorgenommene Auslegung zu. Der Angeklagte spricht von dem Zeugen E als „der freche Juden-Funktionär“. Der Begriff des „frechen Juden“ gehört zum charakteristischen Vokabular der Sprache des Nationalsozialismus. Ohne Zweifel handelt es sich bei der Verwendung dieser Begrifflichkeit um eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, so dass diese Äußerung ein „Aufstacheln zum Hass“ im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt.

Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass bei der Bezeichnung als „Jude“ angesichts der Begleitumstände des Gebrauchs im Einzelfall eine Verletzung der Menschenwürde vorliegen könne und zwar insbesondere dann, wenn sich der sich Äußernde – wie hier – mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziere oder seine Äußerungen sonst damit in Zusammenhang stünden. Die in der Zeit des Nationalsozialismus erfolgte menschenverachtende Art der Stigmatisierung von Juden als Juden und die damit implizit verbundene Aufforderung an andere, sie zu diskriminieren und zu schikanieren, – so das Bundesverfassungsgericht – gebieten auch heute eine besondere Sensibilität im Umgang mit der Bezeichnung eines anderen als Juden. Das sei auch bei der Deutung einer Äußerung im Rahmen einer strafrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 -, juris, Rdnr. 43).

Hier hat der Angeklagte im Kontext Bezüge zum Nationalsozialismus hergestellt, indem er beispielsweise „ein Buch über vorbildliche und bewährte Männer der Waffen-SS“ erwähnt. Dabei kann entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung dahinstehen, ob der Angeklagte hierbei „nur“ einen Buchtitel zitiert, oder ob er selbst die Männer der Waffen-SS für vorbildlich und bewährt hält, so dass eine weitergehende Aufklärung durch das Landgericht insoweit entbehrlich war. Denn selbst wenn es sich hierbei „nur“ um einen Buchtitel gehandelt haben sollte, ändert dies an der Auslegung seiner eindeutig judenfeindlichen Äußerung „der freche Juden-Funktionär“ nichts.

Dass der Angeklagte den eindeutig nationalsozialistischen Sprachgebrauch vom „frechen Juden“ um das mittels eines Bindestrichs angefügte Substantiv „Funktionär“ erweitert, führt ebenfalls nicht dazu, dass seine Äußerung zu einer anderen Auslegung führt. Dabei hat der Senat nicht übersehen, dass es sich bei der Veröffentlichung des Angeklagten um eine Reaktion auf einen Beitrag des WDR gehandelt hat, in dem der Zeuge E als Vorsitzender der jüdischen Gemeinde F-T interviewt worden war. Entgegen der Auffassung der Revision ist es hier fernliegend, dass allein die Eigenschaft des Funktionärs Ziel der Kritik des Angeklagten gewesen sei. Denn wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es der nationalsozialistisch geprägten und vorangestellten Kombination der Worte „freche“ und „Jude“ sowie der Einleitung des Satzes mit: „Noch dreister gebärdet sich (…)“ nicht bedurft. Dass der einschlägig wegen Volksverhetzung vorbestrafte Angeklagte die o.g. Begrifflichkeiten dennoch in diesem Zusammenhang genutzt hat, lässt nur darauf schließen, dass es ihm gerade auf den herabwürdigenden und an den Nationalsozialismus anknüpfenden Sprachgebrauch ankam.“

StGB III: Verstoß gegen das VereinsG, oder: Kennzeichen der „Hells Angels“ auf dem Sweatshirt

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und als letzte Entscheidung des Tages dann etwas aus einem Nebengebiet, nämlich die Frage des Verstoßes gegen das VereinsG durch Verwendung von Kennzeichen der „Hells Angels“. Dazu äußert sich der KG, Beschl. v. 31.10.2019 – (2) 121 Ss 128/19 (34/19).

Das KG hatte von folgenden landgerichtlichen Feststellungen auszugehen:

„a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts soll der Angeklagte bei einer durch den Motorradclub Hells Angels MC Nomads Germany angemeldeten Versammlung am 9. September 2017 in Berlin ein Kapuzen-Sweatshirt getragen haben, auf dem in roter Schrift die Aufschrift „FTW“ an der Kapuze und ebenfalls in roter Farbe ein Eisernes Kreuz auf der Rückenseite aufgestickt seien sowie innerhalb des Eisernen Kreuzes in weißer Schrift die Zahlen und Schriftzüge „81“, „BIG RED MACHINE“, „666“ und „SUPPORT“. Zudem befänden sich unter dem Kreuz in weißer Schrift die Worte „NORTH END“. Für sämtliche Worte und Ziffern sei die Schriftart „Hessian Regular“ verwendet worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hat das Berufungsgericht auf die Abbildungen Bl. 10/11 d.A. verwiesen.

Am Morgen des Tattages hätte es eine Demonstration von Mitgliedern und Unterstützern der Hells Angels gegen die zum 16. März 2017 in Kraft getretene Verschärfung des Vereinsgesetzes gegeben, an der der Angeklagte jedoch nicht teilgenommen hätte.

Wie der Angeklagte bei der Tatbegehung gewusst habe, handele es sich bei der Bezeichnung „BIG RED MACHINE“ um eine Umschreibung für den Hells Angels MC, ebenso bei der Zahlenkombination „81“, die den achten und ersten Buchstaben des Alphabets symbolisiere und für „HA“ = Hells Angels stehe. Die Bezeichnung „North End“ stehe für die in Norderstedt ansässige Ortsgruppe der Hells Angels (Charter) „Hells Angels MC North End“. Der Angeklagte habe auch gewusst, dass der Hells Angels MC als ausschließliche Schriftart für seine Zeichen die Schriftart „Hessian Regular“ verwende und seit den achtziger Jahren zahlreiche Charter des Hells Angels MC verboten worden seien, u.a. auch in Berlin. Er hätte jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass das Tragen des Sweatshirts gegen die ab dem 16. März 2017 geltenden Regelungen des Vereinsgesetzes verstoße.“

Verurteilt hatt das LG dann wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2, § 9 Abs. 1 und Abs. 3 VereinsG nicht.

Das KG hebt auf. Ihm reichen die Feststellungen nicht. Dazu dann folgender (amtlicher) Leitsatz:

1. Ein sogenanntes Center Patch, das mit der Zahl „81“ und dem Schriftzug „BIG RED MACHINE“ in den Farben rot und weiß sowie in einer der Schriftart „Hessian Regular“ ähnelnden Schrift bestickt ist, stellt ein Kennzeichen im Sinne des Vereinsgesetzes dar.

2. Die Verwendung eines solchen Kennzeichens begründet eine Strafbarkeit nach dem Vereinsrecht lediglich dann, wenn es in im Wesentlichen gleicher Form von einem verbotenen Verein verwendet wird; daran fehlt es, wenn das Kennzeichen nur durch die nicht verbotene Dachorganisation der „Hells Angels“ genutzt wird.

Rest bitte selbst lesen 🙂 .

StGB II: „Israel ist unser Unglück!“ und „Wir hängen nicht nur Plakate!“, oder: Ermittlungen sind von der StA aufzunehmen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung behandelt einen erfolgreichen (!) Klageerzwingungsantrag. Und zwar hat das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.02.2020 – 1 Ws 285/19 – in einem von der StA eingestellten Verfahren die Aufnahme von Ermittlungen wegen des Verdachts der Volksverketzung (§ 130 StGB) angeordnet.

Dem lag nach dem OLG-Beschluss folgender Sachverhat zugrunde:

1. Die Anzeigeerstatter, die Jüdische Gemeinde der Stadt U. (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), sowie deren Vorsitzender Herr V. erstatteten mit Schreiben vom 19.08.2019 gegen die Verantwortlichen der Partei „R.“, namentlich deren Vorstände Herr A. und Herr B., Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft X. wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB). Anlass für die Strafanzeige war, dass mutmaßlich von Verantwortlichen der Partei „R“ im Vorfeld der Europa- und Kommunalwahlen im Mai 2019 zwei Wahlplakate unmittelbar vor der Synagoge der Stadt U. mit folgenden Slogans angebracht wurden:

„Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!“

„Wir hängen nicht nur Plakate!“

2. Mit Entschließung vom 02.09.2019 sah die Staatsanwaltschaft X. von der Einleitung von Ermittlungen gegen die Angezeigten A. und B. gemäß § 152 Abs. 2 StPO ab. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, beide Plakate erfüllten den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 StGB nicht, da es jeweils an dem eindeutigen Bezug der Äußerung zu einem als Bevölkerungsteil eingrenzbaren tauglichen Tatobjekt fehle. Das Plakat mit dem Slogan „Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!“ könne unter Berücksichtigung der zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG u. Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausschließlich in der Weise gedeutet werden, dass sich die Äußerung gegen einen in Deutschland lebenden Bevölkerungsteil richte. Mit dem Begriff „Zionismus“ werde auf den Staat Israel Bezug genommen, denn Zionismus beschreibe eine Bewegung innerhalb des Judentums, die fordere, einen Nationalstaat für die Angehörigen des „Volkes Israel“ zu gründen. Die Verwendung der israelischen Flagge im Hintergrund des Textes stelle den Bezug zum Staat Israel her. Aus diesen Gründen komme eine Deutung des Plakats dergestalt in Betracht, dass damit Kritik an der Politik des Staates Israel geübt werden solle, weshalb eine ausschließliche Deutung des Plakats in der Weise, dass sich dessen Inhalt auf einen in Deutschland lebenden (jüdischen) Bevölkerungsteil beziehe, nicht möglich sei. Auch der Umstand, dass dieses Plakat in der Nähe der Jüdischen Synagoge aufgestellt worden sei, deute nicht zwingend auf einen Bezug zu einem in Deutschland lebenden Bevölkerungsteil (in Deutschland bzw. Stadt U. lebende Juden) hin, da die besondere Verbindung der Jüdischen Gemeinde zu dem Staat Israel zu sehen sei, weshalb sich eine bloße straflose Kritik an dieser besonderen Verbindung mit überzeugenden Gründen nachvollziehbar und tragfähig nicht ausschließen lasse.

Auch bei dem Plakat mit dem Slogan „Wir hängen nicht nur Plakate!“ könne weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext der Plakatierung, insbesondere dem Aufstellungsort, ein eindeutiger Bezug der Äußerung zu einem in § 130 Abs. 1 StGB aufgeführten Bevölkerungsteil zu entnehmen sein. Vielmehr könne das Plakat auch – dem Wahlprogramm der Partei „R“ entsprechend – als allgemeines Bekenntnis zur Todesstrafe gedeutet werden.

3. Mit Verfügung vom 24.09.2019 gab die Generalstaatsanwaltschaft der gegen die Entschließung der Staatsanwaltschaft X. von der Jüdischen Gemeinde eingelegten Beschwerde in Ermangelung der nur einem Verletzten zustehenden Klagebefugnis gem. § 172 Abs. 1 StPO keine Folge. Auch der Beschwerde des V., als Vorsitzender der jüdischen Gemeinde und als in Deutschland lebender Jude antragsberechtigt, gab die Generalstaatsanwaltschaft unter wesentlicher Bezugnahme auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft X keine Folge, da die Plakate keine strafrechtlich relevanten Inhalte enthielten.“

Das OLG hat – wie gesagt – die Aufnahme von Ermittlungen angeordnet. Seine Begründung ist in den Leitsätzen der Entscheidung zusammengefasst.

1. Die bloße nicht auszuschließende Deutungsmöglichkeit der von Verantwortlichen einer politischen Partei unter anderem auf zwei nebeneinander nahe einer Jüdischen Synagoge angebrachten Wahlplakaten aufgedruckten Parolen „Zionismus stoppen! Israel ist unser Unglück – Schluss damit!“ und „Wir hängen nicht nur Plakate!“ im Sinne einer bloßen (straflosen) Kritik an der Politik des Staates Israel, rechtfertigt es nicht, von der Aufnahme von Ermittlungen gem. § 152 Abs. 2 StPO abzusehen.

2. Vielmehr begründet der naheliegende und von den Verfassern ersichtlich bezweckte Aussageinhalt, nämlich gegen die in Deutschland bzw. der Gemeinde R. lebenden Juden zum Hass aufzustacheln und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese Bevölkerungsgruppe aufzurufen, den Anfangsverdacht einer Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b StGB) und führt auf den zulässigen Antrag eines -antragsbefugten- Angehörigen dieser Personengruppe gem. § 172 StPO zur Anordnung der Aufnahme von Ermittlungen durch den Senat (Festhaltung OLG Karlsruhe, Bes. v. 16. Dezember 2002 – 1 Ws 85/02, Die Justiz 2003, 270 ff.).

StGB I: Bedingter Vorsatz bei der Geldwäsche, oder: Anwerbung als Finanzagent über das Internet

© fotomek – Fotolia.de

So, heute dann drei Entscheidungen zum materiellen Recht.

Zunächst ein Beschluss des KG, und zwar das KG, Urt. v. 26.09.2019 – (2) 121 Ss 11/19 (18/19). Das ist schon etwas älter, was dem Umstand geschuldet ist, dass das KG ja – gelinde ausgedrückt – Internet-Probleme hatte.

In der Entscheidung nimmt das KG zum bedingter Vorsatz bei der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2 StGB) Stellung und meint: Hat ein Angeklagter angesichts der Gesamtumstände erkannt, dass die Geldbeträge illegaler Herkunft sind, begründen diese Feststellungen ein wesentliches Indiz dafür, dass der Angeklagte auch willentlich gehandelt hat:

„Für die Tathandlungen des § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist Vorsatz notwendig, wobei bedingter Vorsatz grundsätzlich genügt. Das „billigende in Kauf nehmen“ muss sich auf die Tatbestandsmerkmale beziehen; dass also der Gegenstand aus einer geeigneten Vortat herrührt und beispielsweise die Ermittlung seiner Herkunft vereitelt wird. Im Rahmen des § 261 Abs. 2 StGB muss der Täter die illegale Herkunft des Gegenstandes zum Zeitpunkt seines Erlangens gekannt haben. Die Strafbarkeit des Verwahrens oder Verwendens ist dadurch im Ergebnis eingeschränkt. Der Täter braucht die Vortat in ihrer rechtlichen Bewertung indes nicht als Verbrechen einzuordnen; es genügt, wenn er die Umstände kennt oder von solchen Umständen ausgeht, die eine geeignete Vortat ausmachen (vgl. Schmidt/Krause in Leipziger Kommentar, 12. Aufl. § 261 Rn. 36).

In Abgrenzung zum bedingten Vorsatz wird für die Annahme bewusster Fahrlässigkeit/Leichtfertigkeit iSd. § 261 Abs. 5 StGB verlangt, dass der Täter bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Gegenstand erlangt, lediglich aus Leichtfertigkeit keine Kenntnis von seiner Herkunft hat und dieser Leichtfertigkeitsvorwurf nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen ist (vgl. Schmidt/Krause, aaO Rn. 40). Nach den überzeugenden Ausführungen der Kammer ist das hier der Fall.

Nachvollziehbar erörtert sie zunächst, dass sich den Angeklagten aufgrund der näheren Umstände die illegale Herkunft des Geldes quasi aufgedrängt habe. Dafür spricht, dass der Finanzagent über das Internet ohne konkreten Anlass angeworben und ihm von Unbekannten ein hoher Geldbetrag anvertraut wird, bei dem Transfer ist kein Grund für den Umweg über den Finanzagenten ersichtlich, es winkt eine unverhältnismäßig hohe Bezahlung für eine geringfügige Leistung und das Phänomen des Finanzagenten sei in der Öffentlichkeit inzwischen bekannt. Anhand von konkreten, sich aus den Tatumständen ergebenden Anhaltspunkten erläutert die Kammer sodann, dass für die Angeklagten, die über zehn Jahre im Finanzdienstleistungssektor tätig und mit Geldangelegenheiten umfänglich vertraut gewesen seien, ersichtlich gewesen sei, dass die offerierte Provision von 20% gemessen an dem erforderlichen Aufwand überzogen hoch war. Zudem hätten die Angeklagten Bedenken an der Redlichkeit des Unternehmens gezeigt und bezüglich der Finanztrade LTD im Internet recherchiert, doch keine Homepage und auch keine Kontaktdaten gefunden. Dass Kontaktpersonen sie mehrfach anlasslos auf die Legalität der Zusammenarbeit hingewiesen hätten, sei ein weiteres Anzeichen für ein illegales Geschäft gewesen.

Damit ist nicht nur das für den Vorsatz erforderliche Wissenselement rechtfehlerfrei belegt. Vielmehr bilden die getroffenen Feststellungen auch eine ausreichende Grundlage für den von der Strafkammer gezogenen Schluss, die Angeklagten hätten auch willentlich gehandelt. Die von den Angeklagten vorgebrachten Einwände vermögen die Würdigung der Kammer nicht zu erschüttern. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen dringt die Behauptung, sie hätten ihre Tätigkeit in dem festen Glauben und der festen Überzeugung aufgenommen, es handele sich um ein legales Geschäftsgebaren, und angesichts der vorherigen Recherchen auch davon überzeugt sein können, nicht durch. Die Begründung der Kammer, dass die genannten Gesamtumstände die Angeklagten erkennen ließen, dass es sich um illegale Tätigkeiten und eine illegale Herkunft der Gelder handelte, ist rechtsfehlerfrei. Anhaltspunkte dafür, dennoch ernsthaft auf ein legales Geschäft vertrauen zu können, lagen hingegen nicht vor. Indem sie zwar möglicherweise darauf hofften oder sich anschließend keine weiteren Gedanken machten und nicht weiter damit beschäftigten, in ihrer anfänglichen Kenntnis der eine geeignete Vortat ausmachenden Umstände jedoch dennoch weiterhandelten, fanden sie sich damit ab und nahmen eine illegale Herkunft der Gelder sowie den Taterfolg billigend in Kauf.“

Halbstrafe ohne vorherige Vollzugslockerungen, oder: Kein Nachteil aus Prognosedefizit…..

© beermedia.de -Fotolia.com

Und in der dritten Entscheidung, dem OLG Dresden, Beschl. v. 27.01.2020 – 4 St 1/16, den mir der Kollege Franek aus Dresden gesandt hat, nimmt das OLG Stellung zur Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB auch ohne vorherige Erprobung des Verurteilten in Lockerungen.

Verurteilt worden ist der Verurteilte u.a. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zur Sachbeschädigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gefährlicher Körperverletzung versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen, zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zur gefährlichen Körperverletzung und zur Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 17.05. 2019 rechtskräftig.

Der Verurteilte befand sich seit seiner Festnahme am 19.04.2016 zunächst in Untersuchungshaft und nach Eintritt der Rechtskraft in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Dresden. Zwei Drittel der Strafe waren am 19.12.2019 verbüßt. Das Strafende ist für den 18.10.2021 vorgemerkt.

Die JVA hat eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten mit Blick auf seine positive Haftentwicklung, sein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, den Erstverbüßerstatus und seinen geklärten sozialen Empfangsraum befürwortet. Der GBA hat beantragt, die Reststrafenaussetzung abzulehnen. Das OLG hat ausgesetzt:

„Es kann in einer Gesamtwürdigung der zutage getretenen Umstände unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden, die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB auch ohne vorherige Erprobung des Verurteilten in Lockerungen zur Bewährung auszusetzen.

Der vor der Anlassverurteilung bisher lediglich wegen eines Verstoßes gegen das Sächsische Versammlungsgesetz mit einer niedrigen Geldstrafe vorbelastete Verurteilte verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe.

Das bisherige Vollzugsverhalten des Verurteilten ist beanstandungsfrei. Die Justizvollzugsanstalt beschreibt den Verurteilten als fleißig und ordentlich. Er pflege einen guten Umgang mit Mtgefangenen und zeige sich gerade gegenüber älteren Gefangenen als sehr sozial und hilfsbereit. Sowohl seine Aufgaben als Haus- und Hofreiniger als auch seine Arbeit seit Oktober 2019 in einem Unternehmerbetrieb nehme der Verurteilte pünktlich und ohne disziplinarische Auffälligkeiten wahr.

Der Verurteilte hat auch die ihm im Rahmen der Vollzugsgestaltung angebotenen Maßnahmen wahrgenommen. Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 16. Januar 2020 habe der Verurteilte in der Zeit von März bis Oktober 2019 am Trainingsprogramm „Problemlösefertigkeiten“ teilgenommen, in der er Verantwortung für sein zur Verurteilung führendes Handeln übernommen und glaubhaft zum Ausdruck gebracht habe, dass ihm klar geworden sei, damals Grenzen weit überschritten zu haben. Der Verurteilte habe sich dabei deutlich von jeglicher Gewaltanwendung distanziert.

Der Verurteilte habe auch von September 2019 bis Oktober 2019 an einem sozialen Gruppentraining (SOTRA) des externen Anbieters „outlaw gGmbH“ teilgenommen, bei dem er Gewalt zunehmend nicht mehr als Konfliktlösungsmöglichkeit gesehen und eine von demokratischen Grundzügen geprägte Position eingenommen habe.

Weder in Gesprächen mit dem sozialen Dienst noch bei Haftraumkontrollen wurden Äußerungen oder wahrgenommen, die auf radikalisierendes oder rechtsextremes Gedankengut schließen lassen.

Der Verurteilte führt regelmäßig Gespräche mit dem Psychologischen Dienst. Aus der Haft heraus hat er sich um eine erneute Erwerbstätigkeit als Pfleger beim Deutschen Roten Kreuz beworben. Nach einer Entscheidung über eine Strafrestaussetzung werde er zu einem Gespräch geladen. Dieser angestrebten Tätigkeit kommt nach Bewertung der Sachverständigen Dr. ein hohes an selbststeuerstabilisierender Funktion zu.

Die Sachverständige sieht ein geschätztes Rückfallrisiko von unter 15 %. Der prognostisch bedeutsame Risikobereich beziehe sich einerseits auf die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, auf die vor der Delinquenz bestehende Gruppenzugehörigkeit und andererseits auf die von dem Verurteilten für eine Zeit nach seiner Haftentlassung eher gering bestehende soziale Einbindung in Freundschaften und Bekanntschaften, die nicht der Gesinnungsgruppierung angehören. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten noch vor einer Haftentlassung und einer Rückkehr des Verurteilten in die eheliche Wohnung und auch in sein ehemaliges soziales Umfeld Vollzugslockerungen als absolut erforderlich angesehen. In der Anhörung hat sie ihre Bewertung jedoch dahin korrigiert, dass Lockerungen nur eine Empfehlung seien, um es dem Verurteilten leichter zu machen.

Zu der Gewährung von Lockerungen hat sich die Justizvollzugsanstalt bisher jedoch zurückhaltend geäußert. Während sie auf der einen Seite eine vorzeitige Entlassung befürwortet, hat sie in ihrer Anlassdiagnostik eine Ungeeignetheit für die Gewährung von Lockerungen gesehen, gleichwohl aber stufenweise Lockerungen empfohlen. Ein Vollzugsplan, der sich zu Lockerungen äußert, liegt bisher nicht vor, ist durch die Justizvollzugsanstalt vor einer Entscheidung nach § 57 StGB im vorliegenden Fall nicht vorgesehen und bedürfte insoweit auch noch der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Das mit dem späten Eintritt der Rechtskraft und den noch nicht gewährten Lockerungen entstandene Prognosedefizit darf im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten verwertet werden.

Es besteht auch kein Anlass, aufgrund dieses Prognosedefizites von der Regelung in § 454a Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen. Die Vorschrift ermöglicht es dem Vollstreckungsgericht, dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen über eine effektive Begrenzung der nachteiligen Folgen des Prognosedefizits praktische Wirksamkeit zu verleihen, ohne damit unverantwortbare Risiken auf die Allgemeinheit zu verlagern, indem es den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festlegt, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt.

Zwar kommt dem von Verfassungs wegen ohnehin hoch zu veranschlagenden Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor dem Hintergrund des mangels Erprobung bestehenden Prognosedefizits gesteigerte Bedeutung zu. Die Verwertbarkeit des Umstandes fehlender Erprobung bei der Entscheidung über die Aussetzung generell auszuschließen, würde ein Risiko auf die Allgemeinheit verlagern, das im Einzelfall erheblich sein kann. Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind, im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der (Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in der Regel vorausgeht. Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten. Den in Freiheit nicht erprobten Gefangenen nach langen Jahren des Vollzugs unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen, begründet für sich genommen einen erheblichen Risikofaktor für einen Rückfall (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 -, juris).

Im vorliegenden Fall kommt jedoch in einer Gesamtschau dem Umstand, dass der Verurteilte bisher nicht in Lockerungen erprobt werden konnte, nicht ein solches Gewicht zu, dass eine vorzeitige Entlassung in Frage gestellt ist. Die bisher verbüßte Haftzeit ist nicht so erheblich, dass einer vorzeitigen Entlassung typischerweise Lockerungen vorhergehen müssten. Der Verurteilte verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe. Damit spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl. § 57 Rdnr. 14 m.w.N.). Diese Vermutung wird auch nicht durch negative Umstände widerlegt. Der Verurteilte hat alle zur Erreichung des Vollzugsziels angebotenen Maßnahmen wirksam ergriffen. Ein sozialer Empfangsraum ist vorhanden. Die Zukunftsplanungen des Verurteilten erscheinen nicht unrealistisch. Noch vorhandene Restzweifel an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten können danach überwunden werden. Sie werden nicht dadurch unüberwindbar, dass Lockerungen bisher nicht gewährt worden sind.“