Kategoriearchiv: Strafrecht

Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/VRR/StRR, oder: Corona und Strafrecht/Reiserecht

So, dann gibt es heute doch ein wenig Corona :-). Aber positiv, so weit man positiv darüber berichten/posten kann. Nur zur Klarstellung: Ich denke immer noch positiv. 🙂

Hier bringe ich heute mal seit längerem wieder einen Beitrag in der Rubrik „Lesetipps“. Und es sind nicht nur Tipps, sondern ich stelle dann hier auch gleich im Einverständnis mit dem ZAP-Verlag und der Redaktion zwei Beiträge aus „meinen“ = den von mir herausgegebenen Zeitschriften StRR und VRR als PDF online. Das ist ein besonderer Service. Besondere Zeiten erfordern eben besondere Maßnahmen/besonderen Service.

So weit ich das richtig sehe, gibt es bisher in der „Zeitschriftenwelt“ noch nichts zu Corona. Wir haben es dann aber schon. Da ist man als Online-Zeitschrift schneller „am Markt“ als eine Prinntausgabe. Und das klappt natürlich auch nur, wenn man Autoren hat, die liefern, und zwar schnell. Daher besten Dank an den Kollegen RiAG Dr. Axel Deutscher aus Bochum und den Kollegen Rechtsanwalt Jochen Seeholzer aus Hamburg, einen versierten Reiserechtler.

Ich stelle also online:

Und ich merke an: Die Kollegen haben sich zu den sich jeweils stellenden Fragen/Problemen erste Gedanken gemacht und Überlegungen angestellt. Die Kollegen brauchen also keine „Schlaubergerkommentare“, die alles besser wissen (wollen). Dazu sage ich dann nur: Besser und vor allem schneller machen.

Und damit sich dieses Posting für den Verlag vielleicht lohnt: <<Werbemodus an>> Wer auf den Geschmack gekommen ist und mehr über unsere Zeitschriften/Infodienste wissen will, der kann sich ja mal nach einem Probe-Abo umsehen. Geht ganz einfach hier. Ich meine, dass es sich lohnt :-). Wir sind schnell, kompakt und aktuell. 🙂 <<Werbemodus aus>>

So: Und jetzt viel Spaß beim Lesen 🙂 . Und bleiben Sie gesund.

Ach ja, besseres Bild hatte ich nicht. Passt aber 🙂 , ich wollte nicht schon wieder den „Virus“.

StGB II: Mittäterschaft bei der räuberischen Erpressung?, oder: Glück gehabt

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 19.11.2019 – 4 StR 449/19. Problematik: Die Frage der Mittäterschaft der Angeklagten. Das LG hat die drei Angeklagten D, S und St wegen besonders schweren räuberischen Erpressung verurteilt. Dagegen haben alle drei Revision ein. Der Angeklagte S hat zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.

Insoweit hat der S Pech, denn der Wiedereinsetzungsantrag und  Revision des Angeklagten S sind – so der BGH – „unzulässig, weil der Verteidiger den Schriftsatz vom 25. Juli 2019 nicht unterschrieben hat. Es fehlt mithin an der formgerechten Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, § 345 Abs. 2 StPO.“

Nun ja, kann ja mal passieren – wirklich? M.E. nein.

Aber der Angeklagte hat Glück, denn:

„2. Das Rechtsmittel des Angeklagten D. hat, auch betreffend den Angeklagten S. , vollen Erfolg. Eine Mittäterschaft ist bei beiden Angeklagten nicht belegt.

a) Gegen 1.30 Uhr in der Nacht fuhr der später Geschädigte mit einem Fahrrad zu einer Tankstelle, um Zigaretten zu kaufen. Die drei Angeklagten bemerkten ihn und riefen ihm zu: „Hey“, „Hallo“, und „Hast du ein Feuerzeug?“ Sie liefen zu dem Geschädigten, um ihn zu berauben. Der Angeklagte St. , der in einer Hand eine Bierflasche hielt, holte mit der anderen Hand ein Messer aus der Hosentasche. Er packte den Geschädigten mit seinem Arm um den Hals und nahm ihn in den „Schwitzkasten“. Er hielt ihm das Messer an den Hals und zog ihn in Richtung eines Gebüschs. Dabei sagte er „Gib mir alles, was du hast, sonst steche ich dir in den Hals!“ Die Angeklagten D. und S. unterstützten ihn, indem sie dem Geschädigten sagten, dass er keine Angst zu haben brauche, damit er sich beruhige und die Situation mit dem Messer nicht eskaliere. Der Geschädigte gab St. 70 Euro, mehr Geld führte er nicht mit sich. Der Angeklagte St. drückte ihn zu Boden und drohte, ihn „kalt zu machen“, wenn er zur Polizei gehe. Die Angeklagten S. und D. standen dicht neben dem Angeklagten St. , um ihn abzuschirmen und eine eventuelle Flucht des Geschädigten zu verhindern. Auch sie sagten ihm, dass er auf dem Boden liegen bleiben solle. Der Angeklagte St. nahm nun auch das Fahrrad des Geschädigten an sich, und alle drei Angeklagten verließen den Tatort. Ob die Angeklagten S. und D. von der Tatbeute partizipierten, konnte die Strafkammer nicht klären; sie ist jedoch davon überzeugt, dass alle drei Angeklagten von vornherein ein Interesse an der Tatbeute hatten.

Die Angeklagten S. und D. haben bestritten, dass es zu einem Vorfall gekommen ist, bei dem dem Geschädigten Geld und Fahrrad abgenommen wurden. Der Angeklagte St. hat sich auf einen „Filmriss“ berufen.

b) Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, die Angeklagten S. und D. hätten sich in mittäterschaftlicher Begehung und unter Zurechnung der Tatbeiträge des Angeklagten St. der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht.

aa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für diese Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2010 – 4 StR 522/09, NStZ-RR 2010, 236; vom 10. Dezember 2013 – 5 StR 387/13, juris Rn. 10 und vom 17. April 2019 – 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514, Beschluss vom 6. August 2019 – 3 StR 190/19, juris Rn. 21).

bb) Gemessen daran ist eine Mittäterschaft der Angeklagten S. und D. nicht belegt: Die von den Angeklagten geleisteten Tatbeiträge, die Anhaltspunkte für den Grad ihres Tatinteresses sein könnten, waren gering. Die Angeklagten haben nicht unmittelbar aktiv in das Tatgeschehen eingegriffen, sondern sich darauf beschränkt, dabei zu stehen und auf den Geschädigten beruhigend einzureden. Dieses Verhalten stellt eher eine für Beihilfe typische Unterstützungshandlung dar, das für sich weder auf eine Tatherrschaft noch auf einen Willen hierzu schließen lässt. Die Tat beging der Angeklagte St. alleine; ihre Ausführung und ihr Erfolg waren nach den Feststellungen dem Einfluss und dem Willen der Angeklagten S. und D. entzogen. Eine der Tat vorangegangene Absprache aller drei Angeklagter, den Geschädigten zu berauben, wird in der Beweiswürdigung nicht hinreichend begründet. Dass die Angeklagten S. und D. einen Anteil an der Tatbeute erhielten, ist zudem nicht festgestellt.

cc) Die Sache muss hinsichtlich des Angeklagten D. neu verhandelt und entschieden werden. Die Aufhebung des Urteils ist auf den Angeklagten S. zu erstrecken (§ 357 StPO), weil er sich ebenso wie der Angeklagte D. verhalten hat, der Rechtsfehler mithin bei beiden Angeklagten in gleichem Umfang vorliegt.“

Gut, dass zumindest der Angeklagte D einen vernünftigen Verteidiger hatte.

StGB I: Freiwilligkeit des Rücktritts, oder: Warum nicht „weitergemacht“?

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Heute dann einen Tag mit StGB-Entscheidungen. Also mal nichts zu Corona, jedenfalls nichts Geplantes. Und die drei StGB-Entscheidungen haben die Thematik „Allgemeiner Teil“.

Und da stelle ich dann zuerst den der BGH, Beschl. v. 21.11.2019 – 4 StR 500/19 vor. Der war hier schon mal Gegenstand der Berichterstattung, und zwar in Zusammenhang der vom BGH angesprochenen Strafzumessungsfrage (vgl.  Strafzumessung III: Der “große Altersunterschied” beim sexuellen Missbrauch, oder: Doppelverwertungsverbotes).

Heute geht es um den materiellen-rechtlichen Teil des Beschlusses, und zwar um die Freiwilligkeit des Rücktritts bei einem Fall des – „ausgeurteilten“ – sexuellen Missbrauchs. Dazu der BGH:

„2. Die Verurteilung wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Fall II. 2. f) der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen eine revisionsrechtliche Überprüfung der Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts nicht ermöglichen.

a) Danach fuhr der Angeklagte mit der zu diesem Zeitpunkt maximal dreizehn Jahre alten Nebenklägerin in seinem PKW an eine nicht einsehbare Stelle. Nachdem beide ihre Hose ausgezogen hatten, „sollte“ sich die Nebenklägerin auf den Angeklagten setzen, damit dieser mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführen konnte. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Auto funktionierte dies jedoch nicht. Nachdem die Nebenklägerin kurz auf dem Angeklagten gesessen hatte und ohne dass es zu einem Eindringen gekommen war, zogen beide sich wieder an und fuhren nach Hause (UA S. 8). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung dieses Vorfalls wird das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch ausschließlich mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklagte habe nicht freiwillig auf den Geschlechtsverkehr verzichtet. Vielmehr habe das Eindringen aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Auto nicht funktioniert, so dass die Situation deshalb abgebrochen worden sei (UA S. 43).

b) Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist insoweit nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 5 StR 229/13, NStZ-RR 2014, 9 f. mwN; Beschluss vom 3. April 2014 – 2 StR 643/14, NStZ-RR 2014, 241). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht entnehmen, hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273; vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470, jeweils mwN; Beschluss vom 26. Februar 2019 – 4 StR 464/18).

c) So liegt der Fall hier. Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, warum die Beendigung der Bemühungen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs auf die räumlichen Verhältnisse in dem Auto zurückzuführen sein sollte. Es fehlt an jeglichen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten in diesem Zeitpunkt, insbesondere an der Erörterung naheliegender Varianten einer möglichen Fortsetzung des Geschehens etwa in anderer Position oder außerhalb des verdeckt parkenden Autos.

Pflichti II: Pflichtverteidiger im selbständigen Einziehungsverfahren, oder: Nicht beim AG Reutlingen/LG Tübingen

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Im zweiten Posting des Tages geht es um die Bestellung eines Pflichtverteidigers im (selbständigen) Einziehungsverfahren (§ 435 StPO). Der Antrag war gestellt von einem Ausländer, die Höhe des Einziehungsbetrages ergibt sich aus dem AG Reutlingen, Beschl. v. 20.01.2020 – 5 Ds 28 Js 3435/19 – nicht. Das AG hat den Antrag abgelehnt:

„1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. I Strafprozessordnung) liegt nicht vor. Die Mitwirkung eines Verteidigers am Selbständigen Einziehungsverfahren ist auch nicht wegen der „Schwere der Tat“, der Höhe des Einziehungsbetrages oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Dass der Einziehungsbeteiligte Ausländer ist oder der Deutschen Behördensprache funktional nicht mächtig, soll eine Beiordnung regelmäßig nicht erfordern (LG Tübingen, Beschluss vom 11.12.2019, m.w.N.). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der in anderer Sache verurteilte Einziehungsbeteiligte nicht selbst über einen Dolmetscher sachdienlich erklären kann. Die Vorschrift des § 435 Abs. III StPO verweist gerade nicht auf §§ 140 ff. StPO. Der Verurteilte ist „bloßer“ Einziehungsbeteiligter, nicht Beschuldigter oder gar Angeklagter. Die Gewinnabschöpfung soll im Übrigen vorrangig präventiven Zwecken dienen. Sie ist keine Nebenstrafe, sondern Maßnahme eigener Art (§ 11 Abs. I Nr. 8 StGB). Maßnahmen der Vermögensabschöpfung (zumindest nach § 76a Abs. IV StGB) sind nicht mit einem Strafübel verbunden und unterliegen daher grundsätzlich nicht dem Schuldprinzip. Die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. I StGB und insbesondere § 76a Abs. IV StGB erfolgt grundsätzlich, selbständig, erweitert und unabhängig von Schwere oder Umfang der oder einer Tat oder einer Verurteilung. Sie korrigiert ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen oder – wie hier wohl beantragt – dient der Einziehung Vermögen unklarer Herkunft und soll zugleich Anreize für gewinnorientierte Delikte reduzieren. Die Unschuldsvermutung gilt für die Einziehung nicht und im Rahmen des § 76a Abs. IV StGB sogar eine Beweislastumkehr.

2. Auf die materielle Begründetheit des Einziehungsantrages kommt es zunächst nicht an, wobei hier noch zu klären sein wird, inwieweit die beantragte Einziehung von § 76a Abs. I oder von § 76a Abs. IV gerechtfertigt sein könnte.

Einerseits ist nach Aktenlage gegen den Einziehungsbeteiligten nicht wegen einer Katalogtat nach § 76a Abs. IV Satz 3 StGB ermittelt worden. Eine solche Katalogtat ergibt sich auch nicht aus den Gesamtumständen oder dem Bundeszentralregister. Andererseits ist hier im Zwischenverfahren entsprechend § 435 Abs. III StPO i.V.m. §§ 201 ff. StPO bislang zur Gänze offen oder nicht entschieden, ob die Voraussetzungen des § 76a Abs. I StGB hinreichend sicher vorliegen. Offenbar ist das Ermittlungsverfahren wegen Betruges (oder Urkundenfälschung, so ein Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 24.07.2019; BI. 177 d.A.) gegen den Einziehungsbeteiligten nicht durch eine Verfügung nach §§ 170, 200, 417 StPO abgeschlossen, jedenfalls findet sich eine solche nicht bei den Akten.

Sofern der Abschluss der Ermittlungen im Antrag vom 18.11.2019 (BI. 203 d.A.) gesehen werden könnte, wird im Weiteren noch zu klären sein, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Um-ständen die Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens gegen den Einziehungsbeteiligten folgt. Der Einziehungsbeteiligte ist in Strafhaft und grundsätzlich erreichbar.

Sofern ein hinreichender Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft nicht gesehen wurde, mag noch zu klären sein, ob das subjektive Verfahren gegen den Einziehungsbeteiligten konkludent nach einer Vorschrift der §§ 153 ff. StPO abgeschlossen wurde oder aus welchen anderen Gründen es nicht zu einer Anklageerhebung wegen der Tat gekommen ist. Dann wiederum wird, noch im Zwischenverfahren, von Amts wegen zu fragen sein, ob unter diesen tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ein Einziehungsantrag nach § 76a Abs. 1 StGB dem Grunde nach erfolgreich sein kann, da die selbständige Einziehung die Feststellung einer rechtswidrigen und schuldhaften Tatbestandsverwirklichung voraussetzt. Schwierige Tatfragen sind freilich – angesichts des Verfahrenslaufes und des überschaubaren Vorwurfes – nicht zu erwarten.“

Das LG hat auf die Beschwerde dann mit dem LG Tübingen, Beschl. v. 11.02.2020 – 9 Qs 16/20  – natürlich  verworfen:

„Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.

Ergänzend bemerkt die Kammer: § 435 Abs. 3 StPO verweist auf § 428 StPO. § 428 Abs. 2 StPO wiederum verweist nicht – wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – auf § 140 Abs. 1 StPO, sondern bestimmt nur, dass eine Beiordnung bei hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten erfolgen soll. Auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO wird nicht verwiesen.“

Sorry, ok, das AG verweist auf § 140 Abs. 1 StPO, obwohl der in § 435 Abs. 3 StPO i.V.m. § 428 Abs. 1 StPO nicht genannt wird. Das hat das schlaue(re) (?) LG erkannt.Aber immerhin setzt es sich dann mit den Umständen des Einzelfalls auseinander und verweist nicht nur – wie das LG – auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO.

Aber: Mir leuchtet nun nicht ein, warum denn in diesem Fall – Ausländer, der deutschen Sprache nicht mächtig, Einziehung (das verstehen ja schon deutsche Einziehungsbeteiligte nicht), in Haft und Probleme bei der materiellen Begründetheit – nicht ein Fall des § 428 Abs. 2 Satz 1 StPO vorliegen soll. In dem heißt es: „Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.“

Im Übrigen: Was ist an der Stelle anders geregelt als in § 140 Abs. 2 StPO?

Äußerung: „Verpisst Euch“, oder: Beleidigung ja oder nein?

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Zu der heute morgen vorgestellten Entscheidung des OLG Hamm zum „frechen Juden“ passt ganz gut das AG Dortmund, Urt. v. 04.02.2020 – 767 Ls-600 Js 445/19 -5/20. Mit ihm hat das AG den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung (§ 185 StGB) frei gesprochen. Zum Tatvorwurf u.a. heißt es im Urteil:

Dem im Umfeld der Partei „X“ zugehörigen Angeklagten wurde durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund (Az.: 600 Js 445/19) vorgeworfen, am 20.05.2019 in Dortmund andere Personen beleidigt zu haben.

Zu dem Tatvorwurf heißt es in der Anklageschrift:

„Am Tattag sagte der Angeklagte B an der Haltestelle Wittener Straße in Dortmund-Dorstfeld gegen 22:50 Uhr in Richtung der Zeugen C, D und E die Worte: „Verpisst euch ihr Fotzen! Das ist nicht euer Kiez!“. Zu dem Zuegen D sagte er zudem: „Wir können das auch hier und jetzt klären oder bist du eine Schwuchtel?“. Sodann trat der Angeklagte A hinzu und sagte zu der Gruppe der Zeugen die Worte: „Verpisst euch!“. Die Angeklagten handelten jeweils, um ihrer Nichtachtung den Zeugen gegenüber Ausdruck zu verleihen.“

Das Gericht konnte insoweit feststellen, dass der in Rede stehende Vorfall so stattgefunden hat. Die Äußerung „Verpisst euch“ war unter Umständen in einer geringfügig abweichenden Form ausgesprochen worden, nämlich als: „Habt Ihr nicht gehört, Ihr sollt euch verpissen!“.

Insbesondere war es zur Tatzeit so, dass die drei genannten Zeugen, die nicht etwa dem „linken Spektrum“ zuzuordnen sind, am Tatabend vom Schwimmen kamen und rein zufällig Opfer des gesondert verfolgten B wurden. Es trat dann eine zweite Person hinzu, möglicherweise tatsächlich der Angeklagte. Diese hinzukommende Person gab die oben genannte Äußerung in einer der dargestellten möglichen Formen ab.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen…..“

Das AG hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es macht dann aber dennoch Ausführungen zur Frage der möglichen Strafbarkeit wegen der Äußerung „verpisst Euch“ oder ähnlich:

„Auf die Frage, ob die Äußerung „Verpisst euch“ oder ähnlich bereits eine Beleidigung darstellt, kam es insoweit nicht an.

Das Gericht hat sich insoweit – vom Vorsitzenden bekannt gegeben –  mit der Wortbedeutung und mit der tatsächlichen Nutzung der Formulierung „Verpisst euch“ befasst. Hierfür hat es allgemein zugängliche Quellen einer Internetrecherche genutzt und das Ergebnis als gerichtsbekannt bekannt gegeben. Die Bedeutung der Formulierung „Verpisst euch“ geht in erster Linie dahin, dass sich die angesprochenen Personen von einem Ort entfernen sollen. Die Äußerung ist also etwa als: „Verschwindet! Geht weg! Haut ab!“ zu verstehen.

Das Gericht hat etwa im Rahmen der Internet-Recherche als einen der vorderen Suchbegriffe einen Udo Lindenberg-Satz aus dem Song „Panik Panther“ aus dem Jahre 1992 gefunden, in dem Lindenberg singt: „Faschos verpisst euch“. Auch die Berliner CDU hat in den vergangenen Jahren gegenüber Drogendealern „Verpisst euch! Wir klauen euren Scheiß aus euren Verstecken! Haut ab!“ plakatiert. Möglicherweise wird dementsprechend in weiten Teilen der Bevölkerung und der die Republik tragenden Parteien eine derartige Wortwahl für tragbares Umgangsdeutsch erachtet und nicht als Beleidigung aufgefasst.

Schließlich gab es zu den G20-Protesten auf der Seite www.Stern.de einen Kommentar überschrieben mit den Worten: „An den schwarzen Block: Verpisst euch aus unserer Stadt!“. Derartige Umgangstöne sind aus Sicht des Gerichtes höchst unerfreulich, offensichtlich derzeit aber deutschlandweit im Umgang miteinander üblich und gesellschaftlich gebilligt oder gar erwünscht.

Möglicherweise wäre daher auch bei Feststellungen der Äußerung durch den Angeklagten ein Freispruch aus rechtlichen Gründen notwendig geworden.“

Nun ja, ob man ein solches „obiter dictum“ macht, ist sicherlich Geschmacksache. In der Sache bringt es letztlich nichts. Dann wäre es „mutiger“ aus Rechtsgründen frei zu sprechen und dann ggf. zu sehen, was das OLG zu der Äußerung meint. Denn über die Frage, ob es sich bei dieser Äußerung um „tragbares Umgangsdeutsch“ handelt oder nicht, kann man m.E. trefflich streiten. Ich würde die Frage eher verneinen.