Kategoriearchiv: Strafrecht

VerkehrsR I: Absichtsmerkmal im Polizeifluchtfall, oder: Feststellung der Geschwindigkeit durch Schätzung

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Heute gibt es dann mal wieder Verkehrsrechtsentscheidungen.

Ich stelle hier zunächst den BayObLG, Beschl. v. 03.02.2026 – 202 StRR 96/25 – vor, und zwar noch einmal wegen des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB im Rahmen der sog. Polizeifluchtfälle. Wegen einer anderen Frage komme ich dann demnächst auf den Beschluss nochmals zurück.

Das AG hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten des verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen des AG war der noch nicht ganz 21 Jahre alte Angeklagte am 28.02.2025 gegen 01.32 Uhr am Steuer eines Pkws Skoda Fabia im Ortsbereich B. M. unterwegs. Als sich der Angeklagte einer Bushaltestelle hinter der letzten ortsauswärtigen Kreuzung Richtung U. näherte, entschlossen sich die drei Beamten einer dort temporär eingerichteten Kontrollstelle, ihn einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu unterziehen. Einer der Polizeibeamten versuchte, den Angeklagten durch Handzeichen zum Anhalten zu bewegen. Der Angeklagte, der zuvor Bier getrunken hatte, fuhr jedoch mit mindestens 70 km/h an den Beamten vorbei und sodann über die BXXX ein bis anderthalb Kilometer Richtung U. „so schnell, wie sein Fahrzeug es bei dieser Verkehrslage konnte.“ Die Geschwindigkeit war so hoch, dass die Polizeibeamten, die sofort in den Streifenwagen sprangen und dem Angeklagten folgten, diesen bei einer Geschwindigkeit vom 160 – 200 km/h nicht einholen konnten. Dabei war es das Ziel des Angeklagten, dem verfolgenden Streifenwagen zu entkommen. Dies konnte er nach seinen Vorstellungen nur durch das Wegfahren mit in dieser Situation höchstmöglichen Geschwindigkeit erreichen.

Gegen das Urteil richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er hatte Erfolg. Das BayObLG führt u.a. auss:

„Die gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 2 Abs. 2, 109 Abs. 2, 55 Abs. 1 JGG zulässige Sprungrevision des Angeklagten ist begründet. Die Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte habe sich im Rahmen seiner Fluchtfahrt durch das Fahrverhalten auf der BXXX wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen des Jugendgerichts zu der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht lückenhaft sind und zudem – soweit ausgeführt ist, die vom Angeklagten während seiner Fluchtfahrt gefahrene Höchstgeschwindigkeit habe 160-200 km/h betragen – auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung beruhen.

Die Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die objektive Tathandlung des Sich-Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit und das Tatbestandsmerkmal der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise hat das Amtsgericht – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 03.12.2025 zutreffend ausführt – zu Recht angenommen (zu beiden Merkmalen vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14.03.2024 – 4 StR 354/23 m.w.N.; BeckOK/Kulhanek StGB [Stand: 01.11.2025] § 315d Rn. 33ff.).

a) Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel – hier die Verhinderung der polizeilichen Kontrolle – zu erreichen (vgl. neben BGH a.a.O. BGH, Beschl. v. 17.02. 2021 ? 4 StR 225/20; 13.04.2021 ? 4 StR 109/20; 24.03.2021 – 4 StR 142/20).

Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist im Rahmen dieser Absicht auf die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abzustellen, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 45/20; KG, Beschl. v. 20.10.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart Beschl. v. 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19).

b) Die vom Jugendgericht hierzu festgestellten Tatsachen reichen, wenngleich sie eine solche Absicht des Angeklagten im Sinne einer überschießenden Innentendenz nahelegen, im Ergebnis nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Verwirklichung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals zu ermöglichen. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen des Absichtselements des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB neben den Bekundungen der beiden polizeilichen Zeuginnen zu ihren subjektiven Eindrücken vom Fahrverhalten des Angeklagten maßgeblich auf die durchgängig vorhandene Fluchtmotivation des Angeklagten gestützt. Wie hoch die nach den Vorstellungen des Angeklagten maximal mögliche Geschwindigkeit war bzw. woraus sich seine Absicht, eine solche zu erreichen, ergibt, ist nicht festgestellt, insbesondere ergibt sie sich nicht allein aus der Feststellung, dass der Streifenwagen, der dem Angeklagten folgte, trotz einer Geschwindigkeit von 160-200 km/h das Fahrzeug des Angeklagten nicht einholen konnte. Jedenfalls kann nicht allein aus der Fluchtmotivation ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden, als notwendiges Zwischenziel eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BGH, Beschl. v. 24.03. 2021 – 4 StR 142/20; 29.04. 2021- 4 StR 165/20; Urt. v. 24.06.2021 – 4 StR 79/20). Darüber hinaus wäre bei der indiziellen Bewertung einer bei dem Angeklagten durchgängig vorhandenen Fluchtmotivation zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Angeklagte bei Erreichen der Ortschaft U. möglicherweise nicht mehr unter unmittelbarem Verfolgungsdruck wähnte, weil er mangels Sichtkontakt zu den Lichtern des ihm nachfahrenden Einsatzfahrzeugs der Polizei zu diesem Zeitpunkt die Verfolger bereits abgeschüttelt zu haben glaubte.

3. Im Übrigen hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, soweit es eine gefahrene Geschwindigkeit von 160-200 km/h annimmt, rechtlicher Überprüfung auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. Schmitt/ Köhler StPO 68. Aufl. § 337 Rn. 26 m.w.N.) nicht stand. Das Tatgericht führt hierzu aus, dass die Polizeibeamtin, die Beifahrerin im Polizeifahrzeug war, eine geschätzte Geschwindigkeit des verfolgenden Polizeifahrzeugs von 170 – 180 km/h angegeben habe, die weitere Beamtin – ebenfalls Mitfahrerin im Polizeifahrzeug – gab keine konkrete Geschwindigkeit an. Die Beweiswürdigung leidet insoweit an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.

Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs auch durch bloße Schätzung festgestellt werden kann, besonders dann, wenn es sich bei dem Zeugen um eine verkehrsgeschulte Person handelt, wie es bei einem Polizeibeamten der Fall sein kann. Gleichwohl bedarf die Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsschätzungen stets einer kritischen Prüfung durch das Gericht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2019 – 4 StR 96/19), die in den Urteilsgründen ihren Niederschlag finden muss. War der Zeuge, wie hier, Beifahrer der Verfolgungsfahrt, drängt sich eine Erörterung dazu auf, ob er – oder der Fahrer – anhand des Tachos einen objektiven Anhaltspunkt für die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs benennen kann, oder auf welche anderen Umstände die Schätzung gestützt wird. Hierzu fehlt im Urteil jegliche Erörterung. Das Tatgericht gibt zwar weitere Einzelheiten aus den Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen im Verfolgungsfahrzeug wieder, versäumt es aber, eine auf die geschilderten Tatsachen und Eindrücke gestützte valide Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit selbst vorzunehmen. Die Würdigung von Zeugenaussagen und die Darlegung des Beweisergebnisses ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts und kann nicht an seiner Stelle vom Revisionsgericht vorgenommen werden.“

StGB III: Zm Dritten bzw. Gut (?) Ding will Weile haben, oder: OLG Hamm nochmals zur Volksverhetzung

Smiley

Zum Tagesschluss habe ich dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2026 – III-3 ORs 11/26. Der ist in einem m.E. bemerkenswerten Verfahren ergangen, in dem dem Angeklagten Volksverhetzung vorgeworfen wird.

In dem Verfahren geht es um folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte soll in der Nacht vom 30. auf den 31.07.2020 an mindestens 30 Haushalte in seiner Nachbarschaft in Porta Westfalica vor- und rückseitig eng beschriebene DIN A4 Zettel durch Einwurf in die Briefkästen verteilt haben. In dem Text, der zahlreiche Fehler in Rechtschreibung und Zeichensetzung aufweist und den der Angeklagte im Internet gefunden hatte, wird ein Bezug zwischen der Diskussion um Fachkräftenachwuchs und dem Intelligenzquotienten bestimmter Zuwanderergruppen bzw. Völker hergestellt. So liege der Intelligenzquotient bei einzelnen Zuwanderergruppen in Deutschland nur bei 85, in einigen anderen Ländern sei er noch niedriger, während er bei Asiaten viel höher sei. In dem Schriftstück wird auch erwähnt, dass man in Deutschland ab einem IQ von 80 als lernbehindert gelte und ein Schimpanse einen IQ von 50 habe. Es wird angezweifelt, dass Zuwanderer aus Herkunftsgruppen mit vorgeblich niedrigem IQ zur Ausübung hochqualifizierter Tätigkeiten wie Arzt, Rechtsanwalt oder Pilot in der Lage seien. Auch ein Bezug zwischen Ethnie und Kriminalität wird hergestellt. Zuzug von asiatischen Einwanderern würde mehr nutzen als Zuwanderung aus anderen Ländern. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass „mit diesem Pamphlet“ zum Ausdruck gebracht werde, dass „insbesondere die in Deutschland lebenden Personen mit Wurzeln im afrikanischen, arabischen und türkischen Raum dumm und kriminell und des Aufenthalts in Deutschland unwürdig seien. Aber auch die US-amerikanischen Bürger afrikanischer Abstammung wie auch die in ihren Herkunftsländern lebenden Menschen arabischer Abstammung [würden] als minderbemittelt und im Gros kriminell herabgewürdigt“. Auf diese Weise würden „die den genannten Ethnien zugehörigen Menschen böswillig verächtlich gemacht und so in ihrer Menschenwürde angegriffen“. Weiter heißt es im angefochtenen Urteil: Der Angeklagte, der diese Aussagen guthieß, verteilte die Pamphlete in der Absicht, die Empfänger zu der Erkenntnis zu bringen, dass der Aufenthalt, bzw. Zuzug von Menschen der genannten Ethnien ein Problem für die deutsche Gesellschaft darstelle, und machte sich diese Äußerungen damit zu eigen. Er handelte dabei in einer Weise, die geeignet war, das psychische Klima in der Bevölkerung in Richtung Fremdenfeindlichkeit aufzuhetzen und so den öffentlichen Frieden zu stören. Zugleich hatte er das Schreiben als Datei auf einem Computer in seiner Wohnung gespeichert und hielt es für eine weitere Verwendung vorrätig“.

Gestritten wird nun darum, inwieweit sich der Angeklagte wegen des Verteilens dieses Zettels strafbar gemacht hat. Und – insoweit bemerkenswert: Zu der Frage gibt es bereits zwei OLG Hamm-Entscheidungen, die jeweils landgerichtliche Entscheidungen aufgehoben haben, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 12.01.2024 – 3 ORs 65/23  und den OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2025 – III-3 ORs 31/25, die ich beide hier auch vorgestellt habe (vgl. StGB II: War es „Böswilliges Verächtlichmachen“?, oder: Fachkräftenachwuchs – IQ – Zuwanderung und StGB II: Mal wieder etwas zur Volksverhetzung, oder: Adressat, Verächtlichmachen, böswillige Äußerung). Das OLG hatte jeweils aufgehoben und zurückverwiesen, damit das LG neu entscheiden konnte.

Das hatte das LG nun auch nach der zweiten Aufhebung durch das OLG getan, aber: Das OLG hat zum dritten Mal (!!) aufgehoben und zurückverwiesen. Wen es interessiert der kann den Volltext lesen. Ich stelle hier nur den (dritten) Leitsatz ein. Der lautet

Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss „böswillig“ erfolgen, also aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken. Dabei hat das Erfordernis der Böswilligkeit strafbarkeitseinschränkende Funktion und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in Kränkungsabsicht vorgebracht wird, mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt. Die Beweggründe des Äußernden können sich dabei sowohl unmittelbar aus dem Aussagegehalt der Äußerung als solcher als auch aus den Begleitumständen der Äußerung ergeben. Die maßgeblichen Indizien müssen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung einen Rückschluss auf das subjektive Tatbestandsmerkmal erlauben.

Ich gespannt, ob wir die Sache dann noch einmal sehen 🙂 .

StGB II: Volksverhetzung und Meinungsfreiheit, oder: Störung der öffentlichen Ordnung?

Ausschnitt aus einem Bild von Bild von Photo Mix auf Pixabay

Im zweiten Posting geht es mal wieder um Volksverhetzung.

Das AG hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

„1. Am 14. Juni 2024 kam es in Wolmirstedt zu einem tödlichen Angriff eines 27 Jahre alten Mannes afghanischer Herkunft. Dieser soll einen 23-jährigen Afghanen mit einem Messer in einer Plattenbausiedlung angegriffen haben. Im Anschluss an die Tat soll der 27-Jährige mehrere Menschen in einer Kleingartensiedlung bedroht haben, bevor er zu einer Feier anlässlich der gerade stattfindenden Fußballeuropameisterschaft in eine Einfamilienhaussiedlung ging und dort eine 50-jährige Frau und einen 75-jährigen Mann schwer, sowie einen 56-Jährigen leicht verletzt haben soll. Die eintreffenden Polizeibeamten sollen ebenfalls von dem 27-Jährigen angegriffen worden sein. Um diesen Angriff abzuwehren setzten die Beamten ihre Dienstwaffe ein und schossen auf den Mann. Dieser erlag daraufhin den Schussverletzungen. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten ein, weil diese nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Magdeburg in Notwehr gehandelt hätten.

2. Der Angeklagte befand sich am 15. Juni 2024 in […] Er erfuhr in Mannheim durch einen Anruf von der unter III. 1. dargestellten Tat in Wolmirstedt, was ihn emotional sehr bewegte. Er setzte um 16:42 Uhr im Zusammenhang mit dem unter III. 1 geschilderten Sachverhalt in Wolmirstedt von seinem für jedermann öffentlich einsehbaren Konto bei dem Online-Nachrichtendienst „X“ von seinem Konto „[A]“ folgenden Beitrag ab:

Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.

Dazu war eine Presseberichterstattung mit Bild angefügt, die lautet:

In Wolmirstedt bei Magdeburg, Messer-Attacke bei EM-Party! Ein Fußball-Fan tot, zwei Menschen schwer verletzt ++ Polizei erschießt Angreifer

Das Bild zeigte den Polizeieinsatz in Wolmirstedt zeigte, auf das hiermit gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird.

Die Nachricht war bis zum 15. Juni 2024 um 19:53 Uhr öffentlich auf der Plattform „X“ abrufbar.“

Das AG hat den Angeklagten mit dem AG Aschersleben, Urt. v. 24.02.2026 – 2 Cs 802 Js 26696/24 (418/25) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Post „Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.“ sei ist nicht nach § 130 StGB strafbar.

Das hat das AG umfangreich begründet. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Dessen Umfang würde hier den Rahmen sprengen.

StGB I: „Kleber-Sitzblockade“ im Straßenverkehr, oder: Wenn das Umfahren der Sperre möglich ist…..

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Und dann heute StGB-Entscheidungen, und zwar zwei aus der Instanz und eine vom OLG Hamm.

Ich eröffne den Reigen mit dem LG Aschaffenburg, Urt. v. 11.03.2026 – 2 NBs 204 Js 12/24. Entschieden hat das LG noch einmal einen sog. Sitzblockadenfall.

Das AG hatte die Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt und war von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

„Die Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. gehören der „Letzten Generation“ einem Bündnis von Klimaaktivisten an bzw. unterstützen diese. Am 23.12.2023 gegen 13.30 Uhr haben die Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. sich einem gemeinsamen Tatplan entsprechend und ohne zuvor eine Versammlung angemeldet zu haben bewusst und gewollt mit Bannern / Transparenten auf dem Fußgängerüberweg nebeneinander auf die zweispurige Friedrichstraße auf Höhe des Herstallturms / der Herstallstraße in Aschaffenburg über beide Fahrspuren gesetzt. Auf diese Weise blockierten die Angeklagten und ihre Mitstreiter den Verkehr in Richtung Goldbacher Straße, worauf es ihnen von vornherein angekommen war.

Noch bevor kurze Zeit später die herbeigerufene Polizei eintraf, klebten sich die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. wie von vornherein gemeinsam geplant mittels Sekundenkleber jeweils mit einer Hand auf der Fahrbahndecke fest. Um 14.24 Uhr löste die Polizei die Versammlung auf und sprach einen Platzverweis gegenüber den Versammlungsteilnehmern aus. Die Angeklagte allein entfernte sich daraufhin von der Fahrbahn. Zwischen 15.08 Uhr und 15.18 Uhr wurden die festgeklebten anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. von der Fahrbahndecke gelöst und von der Fahrbahn verbracht. Gegen 15.20 Uhr hat die Polizei die Fahrbahn für den Verkehr wieder freigegeben.
Entgegen der Absicht der Angeklagten und der Absicht der anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. kam es infolge der Blockade nicht zu gravierenden Verkehrsstörungen. Im Bereich Luitpoldstraße / Friedrichstraße hat die Polizei letztere in Richtung Goldbacher Straße voll gesperrt und somit die weitere Zufahrt in den blockierten Bereich verhindert. Fahrzeuge, die durch die Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. zunächst blockiert wurden, konnten in der Folge über die kleine, einspurige Verbindungsspange vor der Blockade auf die Weißenburger Straße wechseln. Die Geschädigten W., Y., F. und K. etwa, die mit ihren Fahrzeugen in der ersten bis vierten Reihe standen, wurden für ca. zehn Minuten an der Weiterfahrt gehindert. Letztlich war es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich, die Blockade durch einen geringfügigen Umweg zu umfahren. Nach dem Tatplan der Angeklagten und dem Tatplan der anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. sollte die Blockade freilich eine erhebliche Dauer, einen beträchtlichen Umfang und erhebliche Auswirkungen erreichen. Insoweit ist ihr Vorhaben gescheitert.“

Dagegen die Berufung der Angeklagten, die Erfolg hatte. Das LG hat die Angeklagte frei gesprochen:

„Die Berufung der Angeklagten, mit der sie einen Freispruch anstrebt, ist zulässig (§§ 312, 314 Abs. 1 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Angeklagte war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 09.12.2024 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

In objektiver Hinsicht ist – in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Amtsgerichts – zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass durch die von der Angeklagten und ihren drei Mitstreitern durchgeführte Sitzblockade der Fahrbahn die hiervon betroffenen Verkehrsteilnehmer nur in geringem Umfang beeinträchtigt waren. Außer der Zeugin K., S. – die mit ihrem Pkw in der ersten Reihe direkt vor der Sitzblockade stand, der Zeugin F., K. – die mit ihrem Pkw in der zweiten Reihe stand, dem Zeugen Y., I. – der mit seinem Pkw in der dritten Reihe stand – und dem Zeugen W., K. – der mit seinem Pkw in der vierten Reihe stand – sind weitere betroffene Kraftfahrer namentlich nicht bekannt und feststellbar. Von den genannten betroffenen vier Zeugen kommen gemäß der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte einer mit Gewalt begangenen Nötigungshandlung in Betracht (vgl. BayObLG NJW 2025, 984), hier also lediglich die Geschädigten F., K., Y., I. und W., K. Diese wurden für ca. 10 Minuten an der Weiterfahrt gehindert. Letztlich war es den Geschädigten wie auch etwaigen betroffenen weiteren Verkehrsteilnehmern, die sich zum Zeitpunkt der Blockadeaktion mit ihren Fahrzeugen im Bereich zwischen der Kreuzung Friedrichstraße / Luitpoldstraße und der Sitzblockade auf dem Fußgängerüberweg in der Friedrichstraße auf Höhe des Herstallturms / der Herstallstraße einer Strecke von etwa 200 Meter Länge befanden, möglich, über die einspurige Verbindungsspange vor der Blockade von der Friedrichstraße auf die gegenüberliegende Weißenburger Straße zu wechseln und so die Blockade durch einen geringfügigen Umweg zu umfahren. Auch etwaige – allerdings nicht festgestellte weitere betroffene Kraftfahrer, die sei es nach der polizeilichen Sperre der weiteren Zufahrt in den blockierten Bereich oder bereits vorher – im Bereich der Kreuzung Friedrichstraße / Luitpoldstraße an der Weiterfahrt gehindert waren, konnten der Blockade nicht ausschließbar mit einem relativ geringen Zeitaufwand ausweichen und diese über die Weißenburger Straße / Duccastraße oder die Luitpoldstraße / Landingstraße umfahren. Gegenteiliges konnte mangels entsprechender beweiskräftiger Dokumentation jedenfalls nicht festgestellt werden. Zugunsten der Angeklagten ist somit davon auszugehen, dass durch die Blockadeaktion nur eine überschaubare, geringe Zahl von Verkehrsteilnehmern über einen nur geringen Zeitraum betroffen war, wobei es diesen möglich war, die Sitzblockade über die genannten Ausweichmöglichkeiten mit nur geringem Zeitaufwand zu umfahren.

Unter diesen zugunsten der Angeklagten anzunehmenden Umständen fehlt es objektiv an der für eine rechtswidrige Nötigung erforderlichen Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Entgegen dem Ersturteil konnte die Kammer aufgrund der Berufungshauptverhandlung letztlich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zweifelsfrei feststellen, dass die Blockadeaktion der Angeklagten und ihrer drei Mitstreiter in subjektiver Hinsicht im Sinne eines zumindest bedingten Tatvorsatzes darauf ausgerichtet war, den Verkehr in einem beträchtlichen Ausmaß über eine erhebliche Dauer zu beeinträchtigen und ein Verkehrschaos auszulösen, um ihrem Anliegen größtmögliche Aufmerksamkeit zu verschaffen. Die Angeklagte hat dies bestritten und angegeben, dass sie wie auch ihre drei Mitstreiter – ortskundig sei und davon ausgegangen sei, dass an der für die Blockadeaktion gewählten Stelle ein Abfließen des Verkehrs gut möglich sei. Ihr sei auch aufgrund entsprechender Vorerfahrungen bereits vorher schon klar gewesen, dass die Polizei schnell vor Ort sein würde und den Verkehr gut würde umleiten können. Letztlich habe sie sich bei Beginn ihrer Blockadeaktion das Ausmaß der hierdurch bedingten Verkehrsbeeinträchtigung genauso vorgestellt, wie es dann tatsächlich gewesen sei, nämlich nur in einem geringen Umfang. Diese Einlassung der Angeklagten zu ihrem subjektiven Vorstellungsbild konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen. Deshalb war die Angeklagte nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freizusprechen.“

StPO I: Unerlaubter BtM-Besitz und andere Straftaten, oder: Voraussetzungen des Strafklageverbrauchs

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Heute stelle ich dann StPO-Entscheidungen vor.

Ich eröffne den Reigen mit dem OLG Brandenburg, Urt. v. 18.03.2026 – 1 ORs 38/25 – zum Strafklageverbrauch beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten.

Das LG ist von Strafklageverbrauch zwischen einem Strafbefehl und einer späteren Anklage ausgegangen, „weil „neben die zeitliche und örtliche Nähe der beiden materiell in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten deren inhaltlich-motivatorische Verschränkung“ (UA S. 7) trete. Es hatte insoweit folgende Feststellungen zum „Hergang“ zum Besitz und der anderen Straftaten, u.a. Widerstand, getroffen:

„Gegen 10:30 Uhr erschienen die uniformierten Polizeibeamten PHK pp. (Name 01) und POM pp. (Name 02) an der Wohnung, nachdem seine kleine Schwester wegen eines lautstarken Streits zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter die Polizei verständigt hatte. Die Polizeibeamten wurden durch die Mutter des Angeklagten in die Wohnung gelassen und führten mit dieser sodann zunächst im Wohnungsflur ein Gespräch, um die Einsatzlage für sich zu erhellen. Während dieses Gesprächs kam nun der Angeklagte aus seinem Zimmer. Die Polizeibeamten nahmen ihn als stark alkoholisiert und zugleich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehend wahr, da der Angeklagte offenbar ihren Fragen nicht folgen konnte und zudem ständig auffällig das Gesicht verzog. Beide Polizeibeamte nahmen dabei schließlich auch einen aus dem Zimmer des Angeklagten durch die nunmehr offenstehende Zimmertür in den Flur strömenden starken Cannabisgeruch wahr, worauf der Polizeibeamte PHK pp. (Name 01) den Angeklagten ansprach. Nachdem der Angeklagte hierauf etwas unverständliches gestammelt hatte, rannte er plötzlich in sein Zimmer und darin – so jedenfalls der Eindruck der beiden Polizeibeamten – auf das dort offenstehende Fenster zu. Fest steht, dass der Angeklagte auf diese Weise in sein Zimmer rannte, weil er sich im Lichte des in seinem Zimmer befindlichen Cannabisvorrats auf frischer Tat durch die Polizei betroffen sah. Welchen Zweck der Angeklagte mit diesem Wegrennen genau verfolgte, sprich, ob er das Cannabis vor einem Auffinden durch die Polizeibeamten verbergen bzw. dieses gegen die Polizeibeamten verteidigen wollte, ob er schlichtweg – was der Kammer am wahrscheinlichsten erschien – einem panischen und planlosen Fluchtinstinkt nachgab oder ob er gar – wie die Polizeibeamten befürchteten – in suizidaler Absicht oder intoxikationsbedingter Gefahrverkennung – aus dem Fenster fünf Stockwerke in die Tiefe springen wollte, war nicht sicher aufzuklären. Die Polizeibeamten befürchteten jedenfalls einen solchen Sprung und folgten dem Angeklagten zur Verhinderung einer entsprechenden Selbstgefährdung in sein Zimmer, wo der Polizeibeamte POM pp. (Name 02) den Angeklagten ergriff und auf dem nahestehenden Bett zu fixieren versuchte. Hierbei sperrte der Angeklagte seine Arme unter seinem Oberkörper und wollte diese nicht auf dem Rücken legen. Zudem versuchte er, sich durch Drehen und Winden aus der Fixierung zu lösen, weshalb er durch den Polizeibeamten POM pp. (Name 02) immer wieder mittels einfacher körperlicher Gewalt am Aufstehen gehindert werden musste.“

Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte:

„2. Die Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat mit der allein erhobenen Sachrüge vorläufigen Erfolg.

Die Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO zwischen der Widerstandshandlung und dem zumindest unerlaubten Besitz von Cannabis nicht.

a) Stellt das Tatgericht das Verfahren durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses ein, hat es ausgehend von der zugelassenen Anklage anzugeben, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens unzulässig ist. Der Umfang der Darlegungen richtet sich dabei nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere der Eigenart des Verfahrenshindernisses (vgl. BGH Urt. v. 23.5.2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235 m.w.N). Hängt dessen Vorliegen von der strafrechtlichen Würdigung der Sache ab, erfordert die abschließende Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, entsprechende Feststellungen (vgl. BGH Urt. v. 23.5.2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235). Eine solche vom Tatgericht im Strengbeweis festzustellende Sachverhaltsgrundlage ist notwendig, wenn es von einem Strafklageverbrauch ausgehen möchte. Denn ob eine nach Art. 103 Abs. 3 GG verbotene Doppelbestrafung vorliegt, kann nicht nach Aktenlage geklärt werden, sondern hängt von den tatsächlichen Umständen der in der Anklage bezeichneten Tat ab. Das Tatgericht muss daher Feststellungen zu dieser treffen, sie in den Urteilsgründen darlegen und auf deren Grundlage eine konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten vornehmen. Erst auf dieser Grundlage kann – unter Berücksichtigung des für die Frage des Strafklageverbrauchs zu beachtenden Zweifelssatzes (vgl. BGH Urt. v. 1.8.2018 – 3 StR 651/17; Beschl. v. 4.6.2019 – 5 StR 96/19, a.a.O, 260; und v. 20.3.2002 – 5 StR 574/01; LR-StPO/Sander 26. Aufl., § 261 Rn. 123) – entschieden werden, ob dem Fortgang des Verfahrens das Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht.

b) Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht.

Beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten ist materiell-rechtlich nur dann von einer Tat auszugehen, wenn ein innerer Beziehungs bzw. Bedingungszusammenhang zwischen den Taten besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 111/06, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03, NStZ 2004, S. 694; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 543 [jew. zum Verhältnis von Besitz und Straßenverkehrsdelikten]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zur Verwirklichung des einen Tatbestandes beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient. Straftaten, die demgegenüber nur gelegentlich eines Dauerdelikts begangen werden, stehen mit diesem in Realkonkurrenz; eine bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen genügt für die Annahme von Tateinheit nicht. Tateinheit liegt danach dann vor, wenn der Täter die Beseitigung des von ihm geschaffenen Dauerzustandes mit einer Straftat unmittelbar verhindert, etwa, wenn er eine Unfallflucht begeht, um den unerlaubten Besitz an Betäubungsmitteln zu sichern und aufrecht zu erhalten (s. auch BGH NStZ 2004, 694 „Fluchtfahrt“), oder wenn Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (und Körperverletzung) geleistet wird, um die Entdeckung der Drogen zu verhindern und sich in ihrem Besitz zu erhalten (OLG Celle BeckRS 2020, 20281; Weber, BtMG, 7. Aufl., Vorbem. zu §§ 29 ff., Rn. 577).

Den danach erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Ausübung des Besitzes an den in seiner Wohnung gelagerten Betäubungsmitteln und der Widerstandshandlung des Angeklagten hat das Landgericht vorliegend jedoch nicht festgestellt. Die Aufzählung verschiedener denkbarer Beweggründe für die der Widerstandshandlung vorangegangenen Flucht in das Zimmer reicht hierzu nicht aus, auch wenn diese sämtlich ihren logischen Ausgangspunkt kausal in dem dort gelagerten Cannabisvorrat aufweisen. Denn das Landgericht hat insoweit keine Feststellungen zu der deliktsbezogenen Zielrichtung der anschließenden Widerstandshandlung getroffen.

c) Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte hierdurch eine wahrscheinliche „panische und planlose Flucht“ (UA S. 4) aus dem Fenster oder der Zimmertür fortsetzen wollte, so hätte eine solche Flucht nicht zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes gedient. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von Fallgestaltungen, in denen der Täter die Betäubungsmittel „am Mann“ trägt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 Ss 42/20) und sich bei einer gelungenen Flucht zwangsläufig deren Besitz sichert.

Demgegenüber enthalten die Feststellungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass oder inwieweit die Widerstandshandlung eine Fest- oder Sicherstellung des Cannabis erschweren sollte bzw. überhaupt hierzu geeignet gewesen sein soll. Die von dem Landgericht insoweit herangezogene Überlegung, dass der Angeklagte den Besitz an dem Cannabis während der polizeilichen Maßnahme „tatsächlich fortgesetzt“ hat und ein „Widerstandsobsiegen … zur Tatfortsetzung“ hätte führen können (UA S. 9), findet keine Stütze in den Feststellungen zu den äußeren Tatumständen. Bei der für die Bewertung der Tatidentität gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 – Az. 1 Rv 13 Ss 421/21) sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Angeklagte durch die konkret festgestellten Widerstandshandlungen ein solches „besitzerhaltendes Widerstandsobsiegen“ erzielen wollte. Schließlich erfolgte der Polizeieinsatz am 13. November 2021 auch nicht wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes oder des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach dem Konsum-Cannabisgesetz, sondern wegen eines „lautstarken Streites“ zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter. Entsprechend sind die getroffenen Feststellungen auch nicht dazu geeignet, eine Anwendung des Zweifelssatzes hinsichtlich dieser bloß theoretisch denkbaren Sachverhaltsvariante zu tragen. Zudem weicht der vorliegende Sachverhalt auch von der Fallgestaltung ab, in der die Feststellung einer Trunkenheitsfahrt eine Mitnahme des Täters zu einer körperlichen Untersuchung erfordert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 – 1 Rv Ss 421/21), so dass dessen bloße – durch Widerstandshandlungen ermöglichte – Flucht zugleich geeignet wäre, den Tatnachweis unmittelbar zu vereiteln.“