Schlagwort-Archiv: LG Aschaffenburg

StGB I: „Kleber-Sitzblockade“ im Straßenverkehr, oder: Wenn das Umfahren der Sperre möglich ist…..

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Und dann heute StGB-Entscheidungen, und zwar zwei aus der Instanz und eine vom OLG Hamm.

Ich eröffne den Reigen mit dem LG Aschaffenburg, Urt. v. 11.03.2026 – 2 NBs 204 Js 12/24. Entschieden hat das LG noch einmal einen sog. Sitzblockadenfall.

Das AG hatte die Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt und war von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

„Die Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. gehören der „Letzten Generation“ einem Bündnis von Klimaaktivisten an bzw. unterstützen diese. Am 23.12.2023 gegen 13.30 Uhr haben die Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. sich einem gemeinsamen Tatplan entsprechend und ohne zuvor eine Versammlung angemeldet zu haben bewusst und gewollt mit Bannern / Transparenten auf dem Fußgängerüberweg nebeneinander auf die zweispurige Friedrichstraße auf Höhe des Herstallturms / der Herstallstraße in Aschaffenburg über beide Fahrspuren gesetzt. Auf diese Weise blockierten die Angeklagten und ihre Mitstreiter den Verkehr in Richtung Goldbacher Straße, worauf es ihnen von vornherein angekommen war.

Noch bevor kurze Zeit später die herbeigerufene Polizei eintraf, klebten sich die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. wie von vornherein gemeinsam geplant mittels Sekundenkleber jeweils mit einer Hand auf der Fahrbahndecke fest. Um 14.24 Uhr löste die Polizei die Versammlung auf und sprach einen Platzverweis gegenüber den Versammlungsteilnehmern aus. Die Angeklagte allein entfernte sich daraufhin von der Fahrbahn. Zwischen 15.08 Uhr und 15.18 Uhr wurden die festgeklebten anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. von der Fahrbahndecke gelöst und von der Fahrbahn verbracht. Gegen 15.20 Uhr hat die Polizei die Fahrbahn für den Verkehr wieder freigegeben.
Entgegen der Absicht der Angeklagten und der Absicht der anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. kam es infolge der Blockade nicht zu gravierenden Verkehrsstörungen. Im Bereich Luitpoldstraße / Friedrichstraße hat die Polizei letztere in Richtung Goldbacher Straße voll gesperrt und somit die weitere Zufahrt in den blockierten Bereich verhindert. Fahrzeuge, die durch die Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. zunächst blockiert wurden, konnten in der Folge über die kleine, einspurige Verbindungsspange vor der Blockade auf die Weißenburger Straße wechseln. Die Geschädigten W., Y., F. und K. etwa, die mit ihren Fahrzeugen in der ersten bis vierten Reihe standen, wurden für ca. zehn Minuten an der Weiterfahrt gehindert. Letztlich war es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich, die Blockade durch einen geringfügigen Umweg zu umfahren. Nach dem Tatplan der Angeklagten und dem Tatplan der anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. sollte die Blockade freilich eine erhebliche Dauer, einen beträchtlichen Umfang und erhebliche Auswirkungen erreichen. Insoweit ist ihr Vorhaben gescheitert.“

Dagegen die Berufung der Angeklagten, die Erfolg hatte. Das LG hat die Angeklagte frei gesprochen:

„Die Berufung der Angeklagten, mit der sie einen Freispruch anstrebt, ist zulässig (§§ 312, 314 Abs. 1 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Angeklagte war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 09.12.2024 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

In objektiver Hinsicht ist – in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Amtsgerichts – zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass durch die von der Angeklagten und ihren drei Mitstreitern durchgeführte Sitzblockade der Fahrbahn die hiervon betroffenen Verkehrsteilnehmer nur in geringem Umfang beeinträchtigt waren. Außer der Zeugin K., S. – die mit ihrem Pkw in der ersten Reihe direkt vor der Sitzblockade stand, der Zeugin F., K. – die mit ihrem Pkw in der zweiten Reihe stand, dem Zeugen Y., I. – der mit seinem Pkw in der dritten Reihe stand – und dem Zeugen W., K. – der mit seinem Pkw in der vierten Reihe stand – sind weitere betroffene Kraftfahrer namentlich nicht bekannt und feststellbar. Von den genannten betroffenen vier Zeugen kommen gemäß der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte einer mit Gewalt begangenen Nötigungshandlung in Betracht (vgl. BayObLG NJW 2025, 984), hier also lediglich die Geschädigten F., K., Y., I. und W., K. Diese wurden für ca. 10 Minuten an der Weiterfahrt gehindert. Letztlich war es den Geschädigten wie auch etwaigen betroffenen weiteren Verkehrsteilnehmern, die sich zum Zeitpunkt der Blockadeaktion mit ihren Fahrzeugen im Bereich zwischen der Kreuzung Friedrichstraße / Luitpoldstraße und der Sitzblockade auf dem Fußgängerüberweg in der Friedrichstraße auf Höhe des Herstallturms / der Herstallstraße einer Strecke von etwa 200 Meter Länge befanden, möglich, über die einspurige Verbindungsspange vor der Blockade von der Friedrichstraße auf die gegenüberliegende Weißenburger Straße zu wechseln und so die Blockade durch einen geringfügigen Umweg zu umfahren. Auch etwaige – allerdings nicht festgestellte weitere betroffene Kraftfahrer, die sei es nach der polizeilichen Sperre der weiteren Zufahrt in den blockierten Bereich oder bereits vorher – im Bereich der Kreuzung Friedrichstraße / Luitpoldstraße an der Weiterfahrt gehindert waren, konnten der Blockade nicht ausschließbar mit einem relativ geringen Zeitaufwand ausweichen und diese über die Weißenburger Straße / Duccastraße oder die Luitpoldstraße / Landingstraße umfahren. Gegenteiliges konnte mangels entsprechender beweiskräftiger Dokumentation jedenfalls nicht festgestellt werden. Zugunsten der Angeklagten ist somit davon auszugehen, dass durch die Blockadeaktion nur eine überschaubare, geringe Zahl von Verkehrsteilnehmern über einen nur geringen Zeitraum betroffen war, wobei es diesen möglich war, die Sitzblockade über die genannten Ausweichmöglichkeiten mit nur geringem Zeitaufwand zu umfahren.

Unter diesen zugunsten der Angeklagten anzunehmenden Umständen fehlt es objektiv an der für eine rechtswidrige Nötigung erforderlichen Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Entgegen dem Ersturteil konnte die Kammer aufgrund der Berufungshauptverhandlung letztlich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zweifelsfrei feststellen, dass die Blockadeaktion der Angeklagten und ihrer drei Mitstreiter in subjektiver Hinsicht im Sinne eines zumindest bedingten Tatvorsatzes darauf ausgerichtet war, den Verkehr in einem beträchtlichen Ausmaß über eine erhebliche Dauer zu beeinträchtigen und ein Verkehrschaos auszulösen, um ihrem Anliegen größtmögliche Aufmerksamkeit zu verschaffen. Die Angeklagte hat dies bestritten und angegeben, dass sie wie auch ihre drei Mitstreiter – ortskundig sei und davon ausgegangen sei, dass an der für die Blockadeaktion gewählten Stelle ein Abfließen des Verkehrs gut möglich sei. Ihr sei auch aufgrund entsprechender Vorerfahrungen bereits vorher schon klar gewesen, dass die Polizei schnell vor Ort sein würde und den Verkehr gut würde umleiten können. Letztlich habe sie sich bei Beginn ihrer Blockadeaktion das Ausmaß der hierdurch bedingten Verkehrsbeeinträchtigung genauso vorgestellt, wie es dann tatsächlich gewesen sei, nämlich nur in einem geringen Umfang. Diese Einlassung der Angeklagten zu ihrem subjektiven Vorstellungsbild konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen. Deshalb war die Angeklagte nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freizusprechen.“

Gegenstandswert bei der Einziehung, oder: Auch Kleinvieh macht Mist

© mpanch – Fotolia.com

Den „Gebührenfreitag“ eröffne ich mit dem LG Aschaffenburg, Beschl. v. 29.05.2018 – KLs 112 8389/17. Er stammt aus der Rubrik „klein aber fein“ oder: „Auch Kleinvieh macht Mist“. Es geht um die Höhe des Gegenstandswertes bei der zuästzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG in einem Verfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. In der Anklageschrift war die StA von einer Einziehung von Taterträgen in Höhe von 24.000 € ausgegangen worden, eingezogen wurden im Urteil dann nur 18.000 €. Der Kostenbeamte ist zunächst von einem Gegenstandswert von 18.000 € ausgegangen, das LG sagt auf die Erinnerung der Kollegin: Nein, 24.000 €, denn:

„Mit Erinnerung vom 23.05.2018 wendet sich Rechtsanwältin pp. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 14.05.2018 hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 18.000,– Euro. Die Erinnerung ist begründet, da die Gebühr gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts erfasst, auch eine Beratungstätigkeit. Da laut Anklageschrift die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.000,– Euro vorlagen, ist für die Beratungstätigkeit der Anwältin pp. die Gebühr nach 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 24.000,– Euro angefallen, obwohl im Urteil nur die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000,– Euro gegen den Verurteilten angeordnet wurde. Es war daher die Differenz zwischen der bereits angesetzten Gebühr 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 18.000,– Euro und der beantragten Gebühr 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 24.000,– Euro nebst entsprechender Mehrwertsteuer festzusetzen.2

Hat hier im Ergebnis zur 31,33 € gebracht, aber immerhin. Und: es kann ja auch mal mehr sein.

Das LG Aschaffenburg und die Rücknahme der Revision, oder: Wunder gibt es immer wieder

entnommen openclipart.org

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den LG Aschaffenburg, Beschl. v. 02.05.2018 – Qs 44/18, den mir die Kollegin Waterstradt aus Aschaffenburg geschickt hat. Frage, die sich der ein oder andere Leser stellen wird: Warum ist die Entscheidung ein Wunder? Nun: Das LG – ein bayerisches LG – stellt sich mit seiner Auffassung gegen die wohl h.M. in der Rechtsprechung zum Anfall der Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG (Rücknahme der Revision) und damit auch gegen zwei bayersiche OLG. Schon bemerkenswert.  Das reicht m.E. für ein Wunder 🙂 .

Und das LG hat im Eregbnis recht. Die Nr. 4141 Vv RVG setzt nicht voraus, dass eine (Revisions)Hauptverhandlung nahe lag. Diese Voraussetzungen haben die OLG in die Vorschrift hineinkonstruiert. Das hatte der Gesetzgeber so nicht gewollt/vorgesehen.

Allerdings erscheint mir die Begründung des LG für seine im Ergebnis zutreffende Entscheidung ein wenig quer. Das LG unternimmt nämlich zwei Schritte: Zunächst Feststellung, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG durch die Rücknahme entstanden ist, dann im zweiten Schritt die Prüfung, ob der Verteidiger eine über den Abgeltungsbereich der allgemeinen Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG hinausgehende Tätigkeit erbracht hat. Ist das nicht der Fall, „entfällt“ – so das LG – die entstandene Gebühr wieder.

Diese stufenweise Prüfung, die das LG vornimmt, lässt sich aber weder den Gesetzesmaterialien noch der zu Nr. 4141 VV RVG vorliegenden Rechtsprechung und Literatur entnehmen. Und im Grunde meint das LG das auch nicht so. Denn nur, wenn – so auch das LG – der Rechtsanwalt eine über den Abgeltungsbereich der Nr. 4141 VV RVG hinausgehende Tätigkeit in Form der Mitwirkung/Förderung des Verfahrens erbringt, steht ihm die Gebühr zu. Und das ist alles, was Mitwirkung am Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung ist. Insoweit grenzt das LG zutreffend zwischen Nr. 4130 VV RVG und Nr. 4141 VV RVG ab. Liegt eine solche Tätigkeit/Mitwirkung nicht vor, entsteht die Gebühr Nr. 4141 VV RVG erst gar nicht. Insofern irrt das LG, wenn es meint, dass dann, wenn man eine solche Tätigkeit nicht feststellen könne, die entstandene Gebühr Nr. 4141 VV RVG wieder wegfalle. Denn durch welche Tätigkeit, wenn nicht Mitwirkung i.S. von Nr. 4141 Anm. 1 VV RVG soll die Gebühr entstanden sein?

Aber dennoch: Ein Wunder….

Und abschließend zur Klarstellung: Das LG macht die Nr. 4141 VV RVg nicht zu einer reinen „Rücknahmegebürh“. Es müssen schon Tätigkeiten erbracht sein, die über den Abgeltungsbereich der Nr. 4130 VV RVG hinausgehen….