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Gegenstandswert bei der Einziehung, oder: Auch Kleinvieh macht Mist

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Den „Gebührenfreitag“ eröffne ich mit dem LG Aschaffenburg, Beschl. v. 29.05.2018 – KLs 112 8389/17. Er stammt aus der Rubrik „klein aber fein“ oder: „Auch Kleinvieh macht Mist“. Es geht um die Höhe des Gegenstandswertes bei der zuästzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG in einem Verfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. In der Anklageschrift war die StA von einer Einziehung von Taterträgen in Höhe von 24.000 € ausgegangen worden, eingezogen wurden im Urteil dann nur 18.000 €. Der Kostenbeamte ist zunächst von einem Gegenstandswert von 18.000 € ausgegangen, das LG sagt auf die Erinnerung der Kollegin: Nein, 24.000 €, denn:

„Mit Erinnerung vom 23.05.2018 wendet sich Rechtsanwältin pp. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 14.05.2018 hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 18.000,– Euro. Die Erinnerung ist begründet, da die Gebühr gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts erfasst, auch eine Beratungstätigkeit. Da laut Anklageschrift die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.000,– Euro vorlagen, ist für die Beratungstätigkeit der Anwältin pp. die Gebühr nach 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 24.000,– Euro angefallen, obwohl im Urteil nur die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000,– Euro gegen den Verurteilten angeordnet wurde. Es war daher die Differenz zwischen der bereits angesetzten Gebühr 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 18.000,– Euro und der beantragten Gebühr 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 24.000,– Euro nebst entsprechender Mehrwertsteuer festzusetzen.2

Hat hier im Ergebnis zur 31,33 € gebracht, aber immerhin. Und: es kann ja auch mal mehr sein.

Das LG Aschaffenburg und die Rücknahme der Revision, oder: Wunder gibt es immer wieder

entnommen openclipart.org

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den LG Aschaffenburg, Beschl. v. 02.05.2018 – Qs 44/18, den mir die Kollegin Waterstradt aus Aschaffenburg geschickt hat. Frage, die sich der ein oder andere Leser stellen wird: Warum ist die Entscheidung ein Wunder? Nun: Das LG – ein bayerisches LG – stellt sich mit seiner Auffassung gegen die wohl h.M. in der Rechtsprechung zum Anfall der Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG (Rücknahme der Revision) und damit auch gegen zwei bayersiche OLG. Schon bemerkenswert.  Das reicht m.E. für ein Wunder 🙂 .

Und das LG hat im Eregbnis recht. Die Nr. 4141 Vv RVG setzt nicht voraus, dass eine (Revisions)Hauptverhandlung nahe lag. Diese Voraussetzungen haben die OLG in die Vorschrift hineinkonstruiert. Das hatte der Gesetzgeber so nicht gewollt/vorgesehen.

Allerdings erscheint mir die Begründung des LG für seine im Ergebnis zutreffende Entscheidung ein wenig quer. Das LG unternimmt nämlich zwei Schritte: Zunächst Feststellung, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG durch die Rücknahme entstanden ist, dann im zweiten Schritt die Prüfung, ob der Verteidiger eine über den Abgeltungsbereich der allgemeinen Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG hinausgehende Tätigkeit erbracht hat. Ist das nicht der Fall, „entfällt“ – so das LG – die entstandene Gebühr wieder.

Diese stufenweise Prüfung, die das LG vornimmt, lässt sich aber weder den Gesetzesmaterialien noch der zu Nr. 4141 VV RVG vorliegenden Rechtsprechung und Literatur entnehmen. Und im Grunde meint das LG das auch nicht so. Denn nur, wenn – so auch das LG – der Rechtsanwalt eine über den Abgeltungsbereich der Nr. 4141 VV RVG hinausgehende Tätigkeit in Form der Mitwirkung/Förderung des Verfahrens erbringt, steht ihm die Gebühr zu. Und das ist alles, was Mitwirkung am Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung ist. Insoweit grenzt das LG zutreffend zwischen Nr. 4130 VV RVG und Nr. 4141 VV RVG ab. Liegt eine solche Tätigkeit/Mitwirkung nicht vor, entsteht die Gebühr Nr. 4141 VV RVG erst gar nicht. Insofern irrt das LG, wenn es meint, dass dann, wenn man eine solche Tätigkeit nicht feststellen könne, die entstandene Gebühr Nr. 4141 VV RVG wieder wegfalle. Denn durch welche Tätigkeit, wenn nicht Mitwirkung i.S. von Nr. 4141 Anm. 1 VV RVG soll die Gebühr entstanden sein?

Aber dennoch: Ein Wunder….

Und abschließend zur Klarstellung: Das LG macht die Nr. 4141 VV RVg nicht zu einer reinen „Rücknahmegebürh“. Es müssen schon Tätigkeiten erbracht sein, die über den Abgeltungsbereich der Nr. 4130 VV RVG hinausgehen….