StGB II: Volksverhetzung und Meinungsfreiheit, oder: Störung der öffentlichen Ordnung?

Ausschnitt aus einem Bild von Bild von Photo Mix auf Pixabay

Im zweiten Posting geht es mal wieder um Volksverhetzung.

Das AG hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

„1. Am 14. Juni 2024 kam es in Wolmirstedt zu einem tödlichen Angriff eines 27 Jahre alten Mannes afghanischer Herkunft. Dieser soll einen 23-jährigen Afghanen mit einem Messer in einer Plattenbausiedlung angegriffen haben. Im Anschluss an die Tat soll der 27-Jährige mehrere Menschen in einer Kleingartensiedlung bedroht haben, bevor er zu einer Feier anlässlich der gerade stattfindenden Fußballeuropameisterschaft in eine Einfamilienhaussiedlung ging und dort eine 50-jährige Frau und einen 75-jährigen Mann schwer, sowie einen 56-Jährigen leicht verletzt haben soll. Die eintreffenden Polizeibeamten sollen ebenfalls von dem 27-Jährigen angegriffen worden sein. Um diesen Angriff abzuwehren setzten die Beamten ihre Dienstwaffe ein und schossen auf den Mann. Dieser erlag daraufhin den Schussverletzungen. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten ein, weil diese nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Magdeburg in Notwehr gehandelt hätten.

2. Der Angeklagte befand sich am 15. Juni 2024 in […] Er erfuhr in Mannheim durch einen Anruf von der unter III. 1. dargestellten Tat in Wolmirstedt, was ihn emotional sehr bewegte. Er setzte um 16:42 Uhr im Zusammenhang mit dem unter III. 1 geschilderten Sachverhalt in Wolmirstedt von seinem für jedermann öffentlich einsehbaren Konto bei dem Online-Nachrichtendienst „X“ von seinem Konto „[A]“ folgenden Beitrag ab:

Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.

Dazu war eine Presseberichterstattung mit Bild angefügt, die lautet:

In Wolmirstedt bei Magdeburg, Messer-Attacke bei EM-Party! Ein Fußball-Fan tot, zwei Menschen schwer verletzt ++ Polizei erschießt Angreifer

Das Bild zeigte den Polizeieinsatz in Wolmirstedt zeigte, auf das hiermit gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird.

Die Nachricht war bis zum 15. Juni 2024 um 19:53 Uhr öffentlich auf der Plattform „X“ abrufbar.“

Das AG hat den Angeklagten mit dem AG Aschersleben, Urt. v. 24.02.2026 – 2 Cs 802 Js 26696/24 (418/25) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Post „Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.“ sei ist nicht nach § 130 StGB strafbar.

Das hat das AG umfangreich begründet. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Dessen Umfang würde hier den Rahmen sprengen.

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