Kategoriearchiv: Strafrecht

Verkehrsrecht III: Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: bedeutender Fremdschaden und Prozessverhalten

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Und die dritte Entscheidung kommt mit dem KG, Beschl. v. 03.08.2021 – – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) – aus Berlin. Denn stelle ich wegen der Ausführungen des KG zur Entziehung der Fahrerlaubnis in den Fällen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB – unerlaubtes Entfernen und bedeutender Fremdschaden – vor. Die Ausführungen des KG zu verschiedenen Verfahrensrügen mag jeder selbst lesen.

Das KG führt zum Fremdschaden u.a. aus:

„5. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins mit Anordnung einer Sperrfrist halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand; die dazu getroffenen Feststellungen erweisen sich als lückenhaft.

Gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt ein Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung wegen charakterlicher Ungeeignetheit vor, wenn der Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB weiß oder wissen kann, dass durch den Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

a) Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (vgl. OLG Hamm NZV 2011, 356 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2013 – III-3 Ws 225/13 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005 – 2 Ss 278/05 – BeckRS 2005, 06462 – m.w.N.; OLG Naumburg NZV 1996, 204; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.12.1995 – 2 Ss 366/95 -, juris). Da bei der Bemessung dieser Schadensgrenze nur diejenigen Schadenspositionen berücksichtigungsfähig sind, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (vgl. OLG Hamm und OLG Düsseldorf a.a.O.; Weiland in juris-PK Straßenverkehrsrecht, § 69 Rdn. 53; Valerius in LK-StGB 13. Aufl., § 69 Rdn. 127 m.w.N.; von Heintschel-Heinegg/Huber in MüKo-StGB 4. Aufl., § 69 Rdn. 71 m.w.N.), muss das Tatgericht jedenfalls bei Unfallgeschehen, bei denen – wie hier – nicht bereits von vornherein ersichtlich ist, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Juni 1998 – 1St RR 115/98 -, juris), nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind. Dies kann regelmäßig etwa durch (gedrängte) Wiedergabe eines entsprechenden schriftlichen Kfz-Sachverständigengutachtens geschehen.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht teilt lediglich mit, dass der Angeklagte mit seinem Pkw gegen die rechte Seite des vom Zeugen D. geführten Pkw fuhr, wodurch an beiden Fahrzeugen Lackschäden, hingegen keine Dellen in den jeweiligen Karosserieteilen entstanden. Bei einem derartigen Unfallgeschehen drängt sich ein bedeutender Fremdschaden, namentlich der vom Zeugen D. klageweise geltend gemachte Schadensbetrag nicht ohne weiteres auf, so dass es näherer Ausführungen zur Fremdschadenshöhe bedurft hätte, woran es im angefochtenen Urteil jedoch fehlt. Die bloße Wiedergabe des vom Zeugen D. klageweise geltend gemachten – angesichts der mitgeteilten Schäden an den Kfz ohnehin vergleichsweise hoch angesetzten – Schadensersatzbetrages genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Denn der Senat vermag anhand dessen nicht zu überprüfen, welche Schadenspositionen der Zeuge überhaupt geltend macht, sowie ob und ggf. in welcher Höhe sie zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Er kann deshalb auch nicht prüfen, ob ein bedeutender Fremdschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist.

b) Hinzu tritt, dass das Landgericht in seine diesbezügliche Entscheidung trotz des angenommenen Regelfalls von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die seit der Tat vom 4. Februar 2017 verstrichene Zeit (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bereits über vier Jahre) hätte einfließen lassen müssen (vgl. BVerfG ZfSch 2018, 47; BGH StV 1992, 30; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2005 – Ss 428/04 (I 2) -, juris). Die von der Kammer herangezogene Begründung, die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestehe wegen seiner fehlenden Einsicht in das von ihm begangene Unrecht fort, ist nicht tragfähig. Allein der Umstand, dass ein Angeklagter von seiner Unschuld überzeugt ist und sich entsprechend in – jedenfalls insoweit – prozessordungskonformer Weise verteidigt, lässt noch nicht den Schluss auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu (zur Strafzumessung bei zulässigem Verteidigungsverhalten vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 1997 – (3) 1 Ss 88/97 (38/97) -; KG StV 2021, 48). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Verkehrsstraftat weder strafrechtlich noch sonst straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und das festgestellte Unfallgeschehen keine Besonderheiten aufweist, das auf langfristige, noch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung fortbestehende charakterliche Defizite des Angeklagten hindeutet, die verkehrsrechtlich von Relevanz sind. Wenngleich die verstrichene Zeit nicht zwingend einer Entziehung der Fahrerlaubnis entgegensteht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. November 2010 – (3) 1 Ss 317/10 (108/10) -, juris; OLG Koblenz DAR 2008, 47), legen die dargelegten Umstände nach Einschätzung des Senats nahe, dass die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gegeben ist (vgl. dazu auch OLG Hamm DAR 2013, 160 und Beschluss vom 11. September 2014 – III-4 RVs 111/14 -, juris). Dass sich das Landgericht damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die angefochtene Entscheidung lückenhaft.“

Verkehrsrecht II: Einziehung des Führerscheins erst in der Berufung, oder: Verschlechterungsverbot?

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Die zweite Entscheidung, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.11.2021 – 1 OLG 2 Ss 56/21 – behandelt eine verfahrensrechtliche Frage in Zusammenhnag mit der Einziehung eines (gefälschten) Führerscheins.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Zudem hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Eine Einziehungsentscheidung hat das AG nicht getroffen. Das LG hat auf die Berufung des Angeklagten den Rechtsfolgenausspruch geändert. Zudem hat es die Sperrfrist reduziert und die Einziehung eines (gefälschten) britischen Führerscheins angeordnet. Das weitergehende Rechtsmittel hat das LG verworfen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hatte:

„2. Die Einziehungsentscheidung hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkannt, dass das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO) einer erstmaligen Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) auf lediglich vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel entgegensteht; dies gilt selbst dann, wenn eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre bzw. wenn im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war (BGH, Beschluss vom 10.01.2019 – 5 StR 387/18, juris Rn. 15 ff., BGHSt 64, 48; Beschluss vom 22.01.2019 – 3 StR 48/18, juris Rn. 7). Es hat hier jedoch die erstmalige Anordnung ausnahmsweise für zulässig gehalten, nachdem der Angeklagte und sein Verteidiger den in erster Instanz erklärten Verzicht auf die Rückgabe aller sichergestellter Gegenstände bezüglich des im Rahmen der tatgegenständlichen Verkehrskontrolle sichergestellten Führerscheins widerrufen haben. Das Landgericht hat den Widerruf des Verzichts für wirksam gehalten, weil Angeklagter und Verteidiger erklärt haben, „dass zwischen ihnen abgesprochen war, dass sich die Verzichtserklärung nicht auf den Führerschein, sondern nur [auf] die im Rahmen der Verkehrskontrolle gefundenen anderen Gegenstände beziehen sollte, der Verteidiger aber dennoch eine umfassende Verzichtserklärung abgegeben hat“ und das Amtsgericht infolge der umfassenden Verzichtserklärung von einer Einziehungsanordnung abgesehen hatte (UA S. 10). Das Landgericht hat demnach entsprechend diesen Vorbringens angenommen, dass der Verteidiger nicht beauftragt war, einen Verzicht hinsichtlich der Rückgabe des Führerscheins zu erklären. Die Erklärung eines Verzichts auf den Anspruch auf Herausgabe einer sichergestellten Sache ist jedoch unwiderruflich (vgl. BayObLGSt 1996, 99, 100). Ob der Angeklagte die nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu behandelnde und ein Angebot zur Übertragung des Eigentums an den Staat beinhaltende Erklärung seines Verteidigers (vgl. BGH, NZWiSt 2019, 309, 310 auch zur Gegenansicht) hier wirksam anfechten konnte (§ 119 BGB), ist fraglich. Ein Erklärungsirrtum auf Seiten des Angeklagten liegt hier eher fern, weil der Verzicht in seiner Anwesenheit erklärt worden ist und er der Erklärung nicht widersprochen hat. Selbst wenn man aber die Wirksamkeit einer Anfechtung unterstellt, rechtfertigt ein solcher Sachverhalt nicht eine Durchbrechung des Verbots der Schlechterstellung.“

Verkehrsrecht I: Nochmals Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Wenn das Wegfahren den Betrug vollendet

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Heute dann eine „Verkehrsrechtstag“ mit Entscheidungen, die zumindest verkehrsrechtlichen Bezug haben.

Den Reigen eröffnet der BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – 5 StR 173/21, und zwar noch einmal zu den Konkurrenzen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die Revision des Angeklagten hatte ein bisschen Erfolg:

1. Die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen 1 und 7 hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Mitglied einer Bande, die sich zur deliktischen Beschaffung von Kraftfahrzeugen und deren Weiterverkauf zusammengeschlossen hatte. Im Rahmen der Bandenabrede mietete der Angeklagte unter Verwendung gefälschter Ausweispapiere in den Fällen 1 und 7 jeweils ein Wohnmobil. Die Rückgabewilligkeit nach Ablauf der Mietzeit spiegelte er dabei lediglich vor. Nachdem die gutgläubigen Vermieter ihm die Fahrzeuge überlassen hatten, fuhr er die Wohnmobile nach H., wo sie von anderen Mitgliedern der Gruppierung zum Verkauf vorbereitet wurden. Wie er wusste, verfügte er bei den Transferfahrten nicht über die dafür erforderliche Fahrerlaubnis.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen die beiden – in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen – Betrugstaten und das jeweils nachfolgende Fahren ohne Fahrerlaubnis danach keine eigenständigen Taten im Sinne des 53 StGB dar. Denn das Wegfahren des Fahrzeugs stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Besitzüberlassung und somit der Vollendung des Betrugs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 569/17); mindestens diente es der Sicherung des betrügerisch erlangten Besitzes. Das – jeweils als selbständige Tat ausgeurteilte – Fahren ohne Fahrerlaubnis war somit Teil eines einheitlichen Tatgeschehens. Damit stehen die Delikte im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2018- 5 StR 278/18; Beschlüsse vom 27. Januar 2016 – 5 StR 497/15; vom 27. November 2013 – 2 StR 82/13; vom 6. März 2012 – 1 StR 28/12; vom 27. Oktober 1987 – 1 StR 529/87, BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 1). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

c) Dies entzieht den für die Delikte nach 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verhängten Einzelstrafen die Grundlage; sie entfallen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche bedarf es nicht. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der im unteren Bereich liegenden Geldstrafen bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu milderen Gesamtfreiheitsstrafen gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal die konkurrenzrechtliche Bewertung den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 3 StR 130/19).“

Strafzumessung II: Minder schwerer Fall/Vertypte Milderungsgründe, oder: Strafe beim Kussversuch

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Die zweite Entscheidung, der KG, Beschl. v. 02.08.2021 – (2) 121 Ss 81/21 (11/21)  -, betrifft die Strafrahmenwahl bei minder schwerem Fall und vertypten Milderungsgründen, und zwar bei einem Kussversuch. Insoweit bejaht das KG das Vorliegen einer sexuellen Handlung und führt dann zur Strafzumessung aus:

„2. Hingegen kann der Einzelstrafausspruch zur Tat zu 1. keinen Bestand haben. Die Strafzumessung erweist sich insoweit als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Das Amtsgericht ist von einem minder schweren Fall der sexuellen Nötigung „gemäß § 177 Abs. 6 StGB“ (gemeint ist offensichtlich § 177 Abs. 9 StGB) ausgegangen, „weil mit § 21 StGB sowie §§ 22, 23 StGB zwei vertypte Milderungsgründe vorlagen.“ Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht des Umstands bewusst war, dass in Fällen, in denen sowohl Strafrahmenverschiebungen gemäß § 49 Abs. 1 StGB als auch die Annahme eines minder schweren Falls möglich sind, unterschiedliche Strafrahmen zur Wahl stehen, von denen einer für den Angeklagten günstiger sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 512/19 –, juris; BGH, Beschluss vom 11. August 1987 – 3 StR 341/87 –, juris). Zwar ist das Tatgericht nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen. Welchen Strafrahmen es wählt, unterliegt seiner pflichtgemäßen Entscheidung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 aaO; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2015 – 5 StR 201/15 –, juris; BGH vom 19. Januar 1982 – 1 StR 734/81 –, juris). Die Urteilsgründe müssen aber belegen, dass das Gericht die unterschiedlichen Möglichkeiten erkannt und geprüft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 aaO; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 933, 1113 mwN). Bei Vorliegen mehrerer vertypter Milderungsgründe ist vorrangig zu prüfen, ob bereits nach dem Tatgepräge und sich hieraus ergebenden (nicht vertypten) Milderungsgründen für sich genommen oder im Zusammenspiel mit nur einem vertypten Milderungsgrund die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt wäre. Sodann ist zu prüfen, ob dessen Strafrahmen ohne Verstoß gegen § 50 StGB unter Heranziehung eines weiteren vertypten Milderungsgrundes nochmals gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Führt – wie hier – die einfache oder mehrfache Strafrahmenmilderung des Regelstrafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu einem günstigeren Strafrahmen als ein minder schwerer Fall, bedarf die Annahme eines solchen der Erörterung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2001 – 4 StR 36/01 –, juris; BGH, Urteil vom 4. August 2004 – 2 StR 183/04 –, juris). Trotz der keineswegs übersetzten Freiheitsstrafe kann der Senat aufgrund des Erörterungsmangels nicht ausschließen, dass die Wahl eines gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens sich auch günstig auf die Strafbemessung im engeren Sinne ausgewirkt hätte.

b) Bei der konkreten Strafzumessung hat das Amtsgericht straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte die Zeugin ins Gesicht küssen wollte „und damit eine besonders sensible Region des Körpers im Visier hatte“. Diese Erwägung erweist sich auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2021 – 2 Ss 32/20 – mwN) mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB als rechtsfehlerhaft. Danach dürfen die Merkmale des Tatbestandes, welche die Strafbarkeit begründen und der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens zugrunde liegen, nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Da Kussversuche üblicherweise das Gesicht betreffen und im Rahmen denkbarer Tathandlungen des § 177 StGB deutlich sensiblere betroffene Körperregionen in Betracht kommen, beschränkt sich die zu beanstandende Strafzumessungserwägung auf die strafschärfende Berücksichtigung des Kussversuchs als solchen. Dieser begründet aber vorliegend erst in Verbindung mit den weiteren oben beschriebenen Tatumständen die Qualifikation als erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB.“

Strafzumessung I: Fehlen eines Strafmilderungsgrundes, oder: Kein Handeln unter Suchtdruck

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Und dann hier das erste „Themenposting“ des Neuen Jahres und dazu die Frage: Womit fängt man das Neue Jahr hier an? Corona wollte ich nicht, abgesehen davon, dass mir auch keine Entscheidungen vorliegen. Also habe ich mich für Strafzumessung entschlossen. Passt, da ich dazu gerade zwei Entscheideungen in meinen Ordner hängen habe. Der Bereich ist zudem in den letzten Wochen auch ein wenig kurz gekommen.

Ich starte dann mit dem BGH, Beschl. v. 03.11.2021 – 6 StR 405/21. Ist nicht viel, was der BGH ausführt, aber zum warm werden reicht es:

„Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25. April 1979 – 3 StR 85/79; vom 4. Oktober 1979 – 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägun-gen jedenfalls angemessen ist.“