Kategoriearchiv: StPO

Pflichti I: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere der Tat/Rechtsfolgen, Betreuer, Beweislage

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Heute gibt es Entscheidungen, die sich mit dem Pflichtnerteidiger befassen. Die haben sich in den letzten Wochen angesammelt .

Hier kommen zunächst die Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Ich stelle – wie gehabt – nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist.

2. Kann gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann, so dass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.

Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

1. Ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.

2. Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger wegen der Bedeutung der Sache beizuordnen, wenn die Verurteilung im Verfahren zu einem Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen führen und die Vollstreckung mehrerer Strafen nach sich ziehen würde.

Wiedereinsetzung II: Vorrang der Wiedereinsetzung, oder: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

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Die zweite „Wiedereinsetzungsentscheidung“ kommt aus Bayern. Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 20.10.2025 – 203 StRR 383/25 – noch einmal zum Verhältnis vom Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 StPO zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Stellung genommen.

Der Angeklagte hat mit einem selbst verfasstem Schreiben vom 11.04.2025, beim AG am selben Tag eingegangen, Revision gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des AG vom 11.04.2025 eingelegt und begründet. Nach der Zustellung des Urteils am 13.05.2025 hat er innerhalb der Begründungsfrist von § 345 Abs. 1 StPO nicht mehr eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung nachgereicht. Das AG hat seine Revision als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte. Er begehrt eine Aufhebung der Entscheidung und Wiedereinsetzung, da er vom Gericht über die Anforderungen der Revisionsbegründung nicht aufgeklärt worden sei.

Er hatte beim BayObLG keinen Erfolg:

„Der gegenüber dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vorrangige (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 346 Rn. 17; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl. 2024, StPO § 346 Rn. 35) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 erweist sich als unzulässig. Denn der Antragsteller hat versäumt, eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachzuholen (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 11 m.w.N.; Susanne Claus/Volker Erb/Bernhard Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 45 StPO Rn. 31). Damit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig (Schmitt a.a.O.; BeckOK StPO/Cirener, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 45 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 ? 3 StR 423/20-, juris). Ein Ausnahmefall, dass der Angeklagte schuldlos gehindert gewesen wäre, die Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO anzubringen, weil er nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre (vgl. Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 11; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 45 Rn. 9), liegt nicht vor. Die Erleichterung der Darlegungslast gemäß § 44 Satz 2 StPO kommt dem Angeklagten nicht zugute, da ihm ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die nach § 35a Satz 1 StPO gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Damit steht fest (§ 274 StPO), dass der Angeklagte nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils mündlich und schriftlich unter Aushändigung des Vordrucks StP 132 über die zulässigen Rechtsmittel unterrichtet worden ist. Vom Angeklagten kann erwartet werden, dass er den Inhalt des Merkblatts zur Kenntnis nimmt.

III.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der Rechtslage (§ 346 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hatte die Revisionsanträge nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht. Er hatte zwar mit eigenverfasstem Schreiben vom 11. April 2025 rechtzeitig eine Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 eingelegt. Er hat nach der Zustellung des Urteils am 13. Mai 2025 jedoch versäumt, innerhalb der Begründungsfrist von § 345 Abs. 1 StPO eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung nachzureichen. Die Begründung des Rechtsmittels in seinem Schreiben vom 11. April 2025 entspricht nicht den zwingenden Vorgaben von § 345 Abs. 2 StPO. Nach § 346 Abs. 1 StPO war die Revision daher vom Amtsgericht als unzulässig zu verwerfen. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ohne Prüfung des nicht zulässig angefochtenen Urteils als unbegründet zu verwerfen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.“

Auch nichts Neues, aber als Reminder ist der Beschluss geeignet 🙂 .

Wiedereinsetzung I: Änderung der Postlaufzeiten, oder: Eintagesfrist für Briefzugang gilt nicht mehr

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In die 2. Adventswoche starte ich mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Ich eröffne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 Ws 450/25. In dem hat sich nun auch das OLG zu den Fragen der Aufwirkungen durch die Änderungen des PostG geäußert. Ergangen ist die Entscheidung in einem Bewährungswiderrufsverfahren. Das LG hatte durch Beschluss vom 24.09.2025 Strafaussetzungen aus mehreren Entscheidungen widerrufen – insoweit komme ich auf den OLG-Beschluss noch einmal zurück. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 01.10.2025 zugestellt worden. Mit einem am 07.10.2025 aufgegebenen Einschreiben, welches beim LG am 09.10.2025 eingegangen ist, hat der Verurteilte „Einspruch“ eingelegt und um Entschuldigung sowie darum gebeten, von einem Widerruf abzusehen.

Die GStA hat u.a. beantragt, dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das OLG ist dem gefolgt:

„1. Dem Verurteilten war gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, weil sich aus den Akten ergibt, dass ihn an der Versäumung der Begründungsfrist kein Verschulden trifft.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Rechtsmittelführer darauf vertrauen, dass bei einer Aufgabe der Rechtsmittelschrift zur Post die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 19.05.2020, IX ZA 4/20, juris; BGH NJW 2009, 2379; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2014, 113; OLG Hamm NJW 2009, 2230). Insofern ist allerdings zu beachten, dass sich die Beförderungszeiten durch die Aufhebung von § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung und das Inkrafttreten von § 18 PostG verlängert haben.

aa) Nach altem Recht war bei Versand eines einfachen Briefes davon auszugehen, dass dieser bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger eingeht (OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris). Denn dies entsprach nicht nur den üblichen Laufzeiten nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung, wonach im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der Briefsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden mussten, sondern auch den Angaben der Deutschen Post AG auf ihrer Internetseite, wonach die Betriebsprozesse darauf ausgelegt sind, rund 90 % aller nationalen Briefsendungen bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger auszuliefern (OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 -, Rn. 10, juris).

bb) Nach neuem Recht sieht § 18 PostG hingegen als Laufzeitvorgabe nunmehr vor, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zuzustellen sind. Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass aufgrund der abnehmenden Bedeutung des Briefversandes als Mittel der schnellen Kommunikation in Zukunft statt der Geschwindigkeit stärker dessen Verlässlichkeit in den Vordergrund gerückt werden sollte (BT-Drs. 20/10283 S. 107). Bei einfachen Briefsendungen entspricht daher eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass eine Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2025 – 6 UF 176/25 -, Rn. 6, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2025 – 1 Ws 15/25 -, Rn. 12 – 13, juris).

cc) Eine andere Bewertung ist jedoch – jedenfalls gegenwärtig – nach Auffassung des Senats vorzunehmen, wenn das Rechtsmittelschreiben – wie hier – per Einschreiben aufgegeben wird. Nach Änderung der Beförderungspraxis durch die Deutsche Post AG ersetzt das Einschreiben den vorherigen sogenannten Prio-Brief (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/post-einschreiben-prio-brief-100.html). Auf ihrer Internetseite gibt die Deutsche Post AG hierzu die Auskunft, dass – wenngleich eine Laufzeitgarantie nicht übernommen wird – Einschreiben in der Regel am nächsten Werktag zugestellt werden (vgl. https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html). Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend ist, sind nicht ersichtlich. Während die Bundesnetzagentur im Zuge ihres Qualitätsmonitorings auf ihrer Internetseite Statistiken zu den Laufzeiten einfacher Briefe nach altem Recht veröffentlicht hat (vgl. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html), liegt nach einer Internetrecherche des Senats noch kein Datenmaterial zu den Beförderungszeiten nach aktueller Rechtslage vor. Gegenwärtig darf ein Rechtsmittelführer sich daher darauf verlassen, dass ein per Einschreiben aufgegebener Brief am nächsten Werktag zugestellt wird (ebenso: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 233 ZPO, Rn. 23.28).

Im Hinblick darauf, dass die Laufzeitangaben zur Zustellung von Einschreiben der Deutschen Post AG allerdings nicht mehr auf einer gesetzlichen Vorgabe beruhen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass zukünftig eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn sich neue Erkenntnisse zu den tatsächlichen Laufzeiten ergeben.“

Also aufgepasst. Ähnlich haben übrigens bereits andere OLG entschieden, und zwar OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.09.2025 – 6 UF 176/25 für das Familienrecht und OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.25 – 1 Ws 15/25 ebenfalls zu § 44 StPO. Die Ausführungen zum Einschreiben sind allerdings „neu“. Aber auch da: Vorsicht!

StPO II: Rechtsmitteleingang beim falschen EGVP, oder: Zu späte Weiterleitung des Rechtsmittels?

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Die zweite Entscheidung stammt zwar aus einem OWi-Verfahren, die angesprochenen Fragen können aber auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen. Es geht nämlich um die Frage der Wiedereinsetzung KG, Beschl. v. 04.11.2025 – 3 ORbs 203/25 – geäußert.

Das AG Tiergarten hatten den Einspruch des Betroffenen mit Urteil vom 05.09.2025 verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist – trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung – nach Zustellung des Urteils am 11.09.2025 – vom Verteidiger am 16.09.2025 Uhr per beA an das an das EGVP des LG Berlin I gesandt worden. Von dort wurde die Rechtsmittelschrift (erst) am 19.09.2025 an das EGVP des AG Tiergarten weitergeleitet.

Das AG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der Antrag nach § 346 StPO, der keinen Erfolg hatte:

„Der gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2025 rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erst am 19. September 2025 und damit nicht innerhalb der Frist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO beim Amtsgerichts Tiergarten – als das Gericht dessen Entscheidung angefochten wird – eingegangen.

Nach §§ 110c Satz 1 OWiG, 32a Abs. 5 Satz 2 StPO ist ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist; unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte [vgl. BGH NStZ-RR 2024, 255; BGH NJW-RR 2023, 351 (entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO); BT-Drucks. 18/9416, S. 47].

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat der Betroffene nicht gestellt. Für eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zu Einlegung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen war kein Raum. Ein Verschulden der Justiz ist nicht dadurch begründet, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerdeschrift vom 16. September 2025 erst am 18. September an das Amtsgericht weitergeleitet hat. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte lässt sich keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten, da dies die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien entheben und die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens überspannen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05 –, beckonline; VGH München, Beschluss vom 31. März 2022 – 11 ZB 22.39 –, beckonline). In Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsmittelschrift keinen Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit enthalten hat, erst am späten Abend des 16. September 2025 (22.43 Uhr) vom Verteidiger versandt wurde und daher nicht vor dem 17. September 2025 seitens des Gerichts zur Kenntnis genommen werden konnte, ist die Weiterleitung innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnisnahmemöglichkeit nicht zu beanstanden.“

So weit, so gut. Man fragt sich allerdings, warum das KG den – gelinde ausgedrückt – offensichtlichen Verteidigerfehler nicht zum Anlass genommen hat, von Amts wegen doch Wiedereinsetzung zu gewähren.

StPO I: Anklageschrift als elektronisches Dokument, oder: Einfache oder qualifizierte Signatur?

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Und dann heute ein paar StPO- Entscheidungen, und zwar zum elektronischen Dokument und was damit so zusammenhängt.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – 5 StR 250/25, der sich zu der Frage äußert, ob eine als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Der BGG sagt in seinem für BGHSt vorgesehenen beschluss: Nein:

„1. Die dem Landgericht als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift, die von dem sie verantwortenden Staatsanwalt durch Hinzufügung seines Namens einfach elektronisch signiert wurde, genügt der Form des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Vorschrift gilt für als elektronische Dokumente erstellte Anklageschriften. Einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO bedarf es nicht. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 StPO und aus Sinn und Zweck der Regelung; die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt dieses Ergebnis.

a) Nach dem Wortlaut des mit Wirkung zum 1. Juli 2021 neu gefassten § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO bedürfen zu unterschreibende oder zu unterzeichnende elektronisch erstellte Dokumente einer qualifizierten elektronischen Signatur. Solche Unterschriftserfordernisse sieht die Strafprozessordnung allerdings nur für Urteile (§ 275 Abs. 2 StPO) und für gerichtliche Protokolle (§ 168 Satz 4 und § 271 Abs. 1 StPO) vor. Die Vorschriften der § 199 Abs. 2, § 200 StPO, in denen die gesetzlichen Anforderungen für die Erhebung der Anklage und die Abfassung von Anklageschriften normiert sind, enthalten eine dahingehende Regelung nicht.

b) Auch aus dem Gesetzeszweck folgt, dass eine elektronisch erstellte und entsprechend übermittelte Anklageschrift lediglich mit einer einfachen elektronischen Signatur im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO versehen sein muss.

Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 StPO ist es, die Authentizität und Integrität der von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten selbst erstellten Dokumente in ausreichender Weise sicherzustellen (BT-Drucks. 18/9416, S. 48). Gleichzeitig soll das Strafverfahren weiter an die sich ständig wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen angepasst und dafür Sorge getragen werden, dass die Strafrechtspflege ihre wesentlichen verfassungsrechtlichen Aufgaben erfüllen kann (BT-Drucks. 19/27654, S. 1). Wie der Gesetzgeber aufgezeigt hat, sollen die im Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 StPO geltenden Formerfordernisse an die mit der fortschreitenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verbundenen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Daher sind die für die Papieraktenführung entwickelten Grundsätze zu nicht unterschriebenen Anklageschriften – soweit darin eine Unterschrift als grundsätzliches Formerfordernis angesprochen wird (vgl. hierzu RG, Urteil vom 18. Februar 1905 – 5620/04, RGSt 37, 407, 408; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 Rn. 78 und 96; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 200 Rn. 38; MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 200 Rn. 124; im Ergebnis offen gelassen von BGH, Beschlüsse vom 27. April 2020 – 5 StR 117/20; vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 323/17, NStZ 2018, 538 jeweils mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 1993 – 1 Ws 676/93, MDR 1994, 85; vgl. auch Kulhanek, NJW 2025, 2515, 2516 und LG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 Qs 67/25 Rn. 25 ff.) – nur eingeschränkt übertragbar (OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 – 6 Ws 8/25, NJ 2025, 362, 365 f.; LG Würzburg aaO Rn. 32).

Der Grad der Formstrenge ist danach zu bemessen, was nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1963 – 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288, 292; BGH, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OBG 1/78, BGHZ 75, 340, 348). Hinsichtlich der Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Dokumenten ist der Gesetzgeber zuletzt davon ausgegangen, dass diese bei elektronischer Aktenführung auf anderem Wege und häufig zuverlässiger sichergestellt werden kann als durch das Pendant zur eigenhändigen Unterschrift, weil die nachträgliche Veränderung von Dokumenten bei elektronischer Datenverarbeitung – auch ohne eine qualifizierte elektronische Signatur – bereits anhand der Metadaten überprüft werden kann (BT-Drucks. 19/27654, S. 55).

Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, an die in § 32b Abs. 1 StPO geregelte justizinterne Kommunikation der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte untereinander höhere Anforderungen zu stellen als an die Kommunikation von justizfremden Verfahrensbeteiligten oder Dritten mit diesen Einrichtungen. Diesen Personen lässt die Vorschrift des § 32a Abs. 3 StPO – die in Anlehnung an § 130a Abs. 3 ZPO für den Zivilprozess geschaffen (BT-Drucks. 18/9416, S. 45) und vom Gesetzgeber explizit unverändert gelassen wurde (BT-Drucks. 19/27654, S. 56) – bei Einreichung von elektronischen Dokumenten an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Wahl, ob das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von ihr (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 32a Abs. 4 StPO eingereicht wird.

Da Strafverfolgungsbehörden und Gerichte über sichere Übermittlungswege kommunizieren (vgl. § 32 Abs. 3 StPO iVm § 4 StrAktÜbV für die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten; § 32d Abs. 5 StPO iVm § 5 DokErstÜbV für die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente; BT-Drucks. 19/27654, S. 56) und die tatsächliche Einhaltung der Authentizität der Dokumente innerhalb der Staatsanwaltschaften durch behördenintern geregelte Verfahrensabläufe sichergestellt wird (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 – 6 Ws 8/25, NJ 2025, 362, 365; LG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 Qs 67/25 Rn. 28; BayObLG, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 202 StRR 39/25, NJW 2025, 2570), bedarf es einer über die gesetzliche Regelung des § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO hinausgehenden qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO nicht. Zudem ist die Herkunft eines elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg übersandten Dokuments in der Regel besser nachvollziehbar, als wenn es auf dem Postweg übersandt wird (BT-Drucks. 19/27654, S. 55).

c) Die Entstehungsgeschichte der aktuellen Fassung der Vorschrift stützt dieses Ergebnis.

….“