Kategoriearchiv: StPO

Verletzter III: Antrag auf gerichtliche Entscheidung, oder: Verletzter einer Straßenverkehrsgefährdung

Bild von Jenny Casale auf Pixabay

Und dann als dritte Entscheidung zum Oberbegriff: Verletzter, den OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.09.2025 – 1 Ws 101/25 (S). Er stammt aus einem Klageerzwingungsverfahren. In dem ist es aber mal nicht um die Antragerfordernis gegangen sondern um die Antragsbefugnis der Antragsteller. Dazu das OLG:

„Am 13. Oktober 2024 erstattete der Antragsteller („Name 01“) gegenüber der Polizeidirektion West Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB. Er warf dem Beschuldigten vor, mit seinem E-Lastenfahrrad mit überhöhter Geschwindigkeit den Fußweg entlang der („Adresse 01“) in („Ort 01“). befahren zu haben. Infolgedessen sei es zu einer Beinahe-Kollision mit dem Rollstuhl des Sohnes des Anzeigeerstatters, dem Antragsteller („Name 02“), gekommen, der sich mit seinem Rollstuhl aus der Haustür auf den Bürgersteig bewegt habe. Nur dadurch, dass der Antragsteller („Name 01“) den Rollstuhl geistesgegenwärtig zurückgezogen habe, sei ein Unfall verhindert worden.

Nach Vernehmung des Beschuldigten und erfolglosen Versuchen, eine Augenzeugin namhaft zu machen, stellte die Staatsanwaltschaft Potsdam das Ermittlungsverfahren am 04. Februar 2025 ein und erteilte dem Anzeigeerstatter („Name 01“) einen Bescheid hierüber.

…..

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Die Anträge beider Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung sind gemäß § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Der von („Name 01“) im eigenen Namen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits deshalb unzulässig, weil Herr („Name 01“) nach seinem eigenen Vorbringen nicht Verletzter der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat ist. Für eine strafrechtlich relevante Einbuße oder Gefährdung von Rechtsgütern des Herrn („Name 01“), namentlich seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Eigentums, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Klageerzwingungsverfahren kann aber nur betreiben, wer Verletzter ist, § 172 Abs. 1 S. 1 StPO.

2. Auch der von Herrn („Name 01“) als gerichtlich bestellter Betreuer für seinen Sohn („Name 02“) gestellte Antrag erweist sich als unzulässig.

a) Soweit sich der Antrag auf die Straftatbestände der (fahrlässigen) Körperverletzung, der Nötigung und der Sachbeschädigung, §§ 223, 229, 240, 303 StGB, bezieht, ist er bereits deshalb unzulässig, weil es sich bei den genannten Delikten um Privatklagedelikte nach § 374 Abs. 1 Ziff. 4, 5 und 6 StPO handelt, die im Wege des Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 StPO nicht verfolgt werden können.

Zwar ist der Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 2 S. 3 StPO nur unzulässig, wenn das Verfahren ausschließlich ein Privatklagedelikt zum Gegenstand hat, der Antrag bleibt aber hinsichtlich dieses Delikts auch dann unzulässig, wenn das Privatklagedelikt in Tateinheit mit einem Offizialdelikt begangen worden sein soll, hinreichender Tatverdacht wegen des Offizialdelikts jedoch nicht besteht (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 1 Ws 225/08 – Rz. 4; OLG Stuttgart Justiz 1990, 372; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, zu § 172, Rz. 2).

So liegt der Fall hier. Ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, § 315 b Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StGB, liegt aus den in dem Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 04. Juni 2025 genannten Gründen nicht vor. Hierzu bedarf es eines von außen in den Straßenverkehr einwirkenden verkehrsfremden Eingriffs (BGHSt 48, 233). Nimmt der Täter selbst am fließenden Verkehr teil, ist dieses Erfordernis nur dann erfüllt, wenn er sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrswidriger Absicht einsetzt („verkehrsfremder Inneneingriff“, vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage, zu § 315 b, Rz. 9 b). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.

b) Bezogen auf eine Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 315 c Abs. 1 StGB fehlt auch dem Antragsteller („Name 02“) die Verletzteneigenschaft.

Das dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt mit doppelter Schutzrichtung: Einerseits soll die Sicherheit des Straßenverkehrs als Rechtsgut der Allgemeinheit gewährleistet werden, andererseits sollen Individualrechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum bereits im Vorfeld, also im Gefährdungsstadium, vor Schädigungen bewahrt werden (vgl. dazu Fischer a. a. O., zu § 315c Rz. 2 m. w. N.). Soweit § 315 c StGB Individualrechtsgüter bereits im Vorfeld schützt, sind die Rechtsgutträger bei lediglich konkreter Gefährdung des Rechtsguts nicht unmittelbar Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO (OLG Stuttgart NJW 1997, 1320 zu § 172; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., zu § 172, Rz. 12). Die durch Straßenverkehrsstraftatbestände geschützten Individualrechtsgüter sind vielmehr in aller Regel solche, deren Verletzung im Wege des Privatklageverfahrens verfolgt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt.

Das gilt auch für die in § 315 c StGB durch einen konkreten Gefährdungstatbestand geschützte körperliche Unversehrtheit, da die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB ein Privatklagedelikt ist, für welches das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO ausgeschlossen ist. Diese gesetzlich angeordnete Begrenzung der zur Klageerzwingung berechtigenden Straftatbestände würde unterlaufen, wenn demjenigen, der schon als unmittelbar Verletzter kein Recht zum Betreiben des Klageerzwingungsverfahrens hätte, ein solches Recht eingeräumt würde, obwohl er in seinem Rechtsgut, etwa in seiner körperlichen Unversehrtheit, lediglich konkret gefährdet worden ist. Wer schon als körperlich Verletzter keine Antragsbefugnis hätte, kann sie als lediglich Gefährdeter erst recht nicht haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 1996 – 1 Ws 189/96 – Rz. 3 ff., juris = NJW 1997, 1320; Senat, Beschluss vom 17. März 2008 – 1 Ws 125/07 – Rz. 3, juris = VRS 114, 373).

Anderes gilt nur dann, wenn nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ein tödlicher Ausgang des Verkehrsunfalls nahe lag. Das Argument, der Schutz des lediglich konkret Gefährdeten dürfe nicht weiter reichen als derjenige des tatsächlich Verletzten, greift dann nicht durch, weil das Privatklageverfahren wegen fahrlässig begangener Tötungsdelikte unstatthaft ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2004- 2Ws181/04- Rz. 2, juris = NStZ-RR 2004, 369; Senat a. a. O.). Hier liegen für einen tödlichen Ausgang des Unfalls allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller keine tragfähigen Anhaltspunkte vor.

3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Klageerzwingungsantrag im Fall seiner Zulässigkeit als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, da aus den Gründen der Bescheide der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 04. Februar 2025 und des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 04. Juni 2025, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt verwiesen wird, ein zur Aufnahme weiterer Ermittlungen erforderlicher Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) nicht gegeben ist und daher die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO zu Recht erfolgt ist.“

 

Verletzter II: Wirksamkeit des Adhäsionsantrags, oder: Schriftsatz mit Unterschrift als PDF-Datei genügt

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Und dann im zweiten Posting etwas zum Adhäsionsverfahren, nämlich der BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – 4 StR 340/25, in dem der BGH zur Formwirksamkeit eines Adhäsionsantrages Stellung genommen hat. Der BGh führt aus:

„Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entscheidung über den Adhäsionsantrag eines Verletzten (§ 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Antrag – was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1990 – 4 StR 519/90, NJW 1991, 1243; Beschluss vom 3. Juni 1988 – 2 StR 244/88, juris Rn. 5) – formwirksam. Gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Adhäsionsantrag außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellt werden. Die Form des Antrags muss danach den zivilprozessualen Voraussetzungen einer Klage vor dem Amtsgericht (§ 496 ZPO) genügen (vgl. Wenske in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 404 Rn. 1; MüKo-StPO/Schreiner, 2. Aufl., § 404 Rn. 1; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 404 Rn. 2; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 404 Rn. 5). Im Falle einer schriftlichen Einreichung gilt insoweit nichts anderes als im Verfahren vor den Landgerichten; die Antragsschrift muss den Anforderungen der §§ 253 Abs. 5, 130, 131, 133 ZPO entsprechen (vgl. MüKo-ZPO/Deppenkemper, 7. Aufl., § 496 Rn. 2; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 83. Aufl., § 496 Rn. 1; BeckOK-ZPO/Toussaint, 58. Edition, § 496 Rn. 3 f.). Eine Klageerhebung per E-Mail reicht hierfür zwar nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 4 ff.). Es genügt aber die Wiedergabe des eigenhändig unterschriebenen Schriftsatzes als PDF-Datei im Anhang einer übersandten E-Mail, wenn der Anhang ausgedruckt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – X ZB 11/18, juris Rn. 16; Beschluss vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096 Rn. 12, 17; Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527 Rn. 9 f.; Beschluss vom 4. Dezember 2008 – IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 10; Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 12 ff.). Dies war hier der Fall. Der Verletzte hat seiner E-Mail die PDF-Datei einer den inhaltlichen Anforderungen an eine Klageschrift noch genügenden Antragsschrift beigefügt, die – hiervon hat sich der Senat überzeugt – eigenhändig unterschrieben ist. Die Adressatin der E-Mail hat die Antragsschrift ausgedruckt und den Ausdruck zur Verfahrensakte genommen. Bei Anklageerhebung ist dieser Ausdruck mit der Akte dem Landgericht zugegangen und von dort aus der Angeklagten sowie ihrem Verteidiger gemäß § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO zugestellt worden.

Der Senat ist nicht gehindert, über die Revision der Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu befinden, obwohl der Generalbundesanwalt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Adhäsionsausspruch beantragt hat. Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil des Urteils im Beschlussverfahren entscheiden, so kann es hierbei über das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zu einer Schadensersatzzahlung ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90 mwN).“

Verletzter I: Nebenklagebefugnis nach Adoption?, oder: Ehemaliger leiblicher Vater und Halbschwester

© sharpi1980 – Fotolia.com

Heute gibt es denn drei Entscheidungen zur Nebenklage bzw. zu den Rechten des „Verletzten“. In der ersten hier vorgestellten Entscheidung – es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 4 StR 80/25 – geht es um die Anschlussbefugnis als Nebenkläger.

Gestritten worden ist um die Anschlussbefugnis des leiblichen Vater bzw. die leiblichen Halbschwester eines Getöteten nach einer Adoption. Und zwar: Der Antragsteller H. M. ist der leibliche Vater des durch die Tat, die Verfahrengegenstand ist, am 22.042020 getöteten W. , die Antragstellerin L. M. ist dessen leibliche Halbschwester. Der Getötete wurde am 28.09.1973 als Sohn von H. M. geboren und bereits im Jahr 1974 als Kleinkind von den Eheleuten W. adoptiert, infolgedessen er fortan den Namen W. führte. Im Jahr 1993 wurde die Antragstellerin L. M. als Tochter des Antragstellers H. M. geboren. Am 10.03.2025 beantragten H. M. und L. M. , als leiblicher Vater beziehungsweise als leibliche (Halb-)Schwester des W. die Nebenklagezulassung im vorliegenden Verfahren.

Der BGH hat die Anschlussbefugnis verneint:

„2. Eine Nebenklagebefugnis der Antragssteller liegt nicht vor. Wer befugt ist, sich als Hinterbliebener eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, regelt § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO abschließend. Maßgeblich ist der Verfahrenszeitpunkt (vgl. Wenske in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 395 Rn. 45, 47 mwN). Berechtigt sind danach zwar auch Personen, deren Kinder und Geschwister – wozu auch Halbgeschwister zählen (Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 395 Rn. 8 mwN) – durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden. Beide Antragsteller gehören als nicht im Rechtssinne, sondern „lediglich“ leiblicher Vater beziehungsweise leibliche Halbschwester des Getöteten jedoch nicht zu diesem Personenkreis (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2012 – 3 BGs 262/12, NJW 2012, 3524 zur Nebenklageberechtigung nach Ehescheidung).

a) Einer Nebenklagebefugnis der beiden Antragsteller steht schon der Wortlaut der maßgeblichen Regelungen entgegen. Gemäß Art. 51 EGBGB finden, soweit in der Strafprozessordnung rechtliche Folgen an die Verwandtschaft geknüpft sind, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verwandtschaft Anwendung. Gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten mit der Annahme (sog. Volladoption). Danach ist das Verwandtschaftsverhältnis des Antragstellers H. M. zu dem Getöteten durch dessen Annahme als Kind durch die Eheleute W. im Jahr 1974 erloschen. Anderes würde vorliegend nur dann gelten, wenn der gemäß § 10 des „Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz)“ vom 2. Juli 1976 zum 1. Januar 1977 in Kraft getretene § 1755 BGB (BGBl. I S. 1749, 1761) auf die bereits 1974 erfolgte Annahme des Getöteten W. keine Anwendung fände. Das setzte indes voraus, dass bis zum 31. Dezember 1977 eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes durch den dort genannten Personenkreis erfolgt ist, wonach auf die Annahme des Getöteten nicht die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger angewandt werden sollten. Für die Abgabe einer solche Erklärung gibt es vorliegend keinen Anhalt.

Aus dem im Jahr 2013 neu eingeführten § 1686a BGB, der die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters regelt, folgt nichts Anderes, denn Statusfolgen sind damit nicht verbunden (vgl. BeckOGK/Altrogge, 15. Juli 2024, BGB § 1686a Rn. 23).

Auch die Antragstellerin L. M. gilt nach dem Ausgeführten nicht als (Halb-)Schwester des Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, denn die Wirkung des Erlöschens nach § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch für die Verwandtschaftsbeziehungen zu anderen Personen, die über die bisherige Eltern-Kind-Beziehung vermittelt wurden, und für die Zukunft ab Wirksamkeit der Adoption (vgl. BeckOK-BGB/Pöcker, 75. Ed., § 1755 Rn. 2 f.), so dass sie aufgrund der bereits vor ihrer eigenen Geburt erfolgten Adoption des Getöteten nie in einem rechtlichen Geschwisterverhältnis zu diesem stand.

b) Der Berechtigung der beiden Antragsteller als Nebenkläger stehen auch die Gesetzessystematik, nach der eine Erstreckung auf erloschene Näheverhältnisse, insbesondere erloschene Verwandtschaftsverhältnisse, nicht generell, sondern nur bei entsprechender ausdrücklicher Regelung anzunehmen ist, und der gesetzgeberische Wille entgegen.

Anders als etwa die Legaldefinition des Begriffs des „Angehörigen“ im Strafgesetzbuch (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), die im Hinblick auf die Regelung des Art. 51 EGBGB insoweit keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 Halbsatz 2 EGStGB), aber ausdrücklich auch nicht mehr bestehende Näheverhältnisse erfasst, enthält § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine entsprechende Erstreckung nicht. Gleichermaßen finden sich auch in der Strafprozessordnung ausdrücklich an bestehende und nicht mehr bestehende Näheverhältnisse anknüpfende Regelungen, so insbesondere bei den gesetzlichen Ausschließungsgründen vom Richteramt gemäß § 22 Nr. 2 und Nr. 3 StPO sowie bei den Regelungen über die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3 StPO. Überdies machte der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung des Adoptionsrechts zugleich auch deutlich, dass er zwischen leiblicher Abstammung und Verwandtschaft unterschied, indem er den Straftatbestand des § 173 StGB aF, der den Beischlaf unter „Verwandten“ unter Strafe stellte, dahingehend im Wortlaut anpasste, dass dieser stattdessen fortan von „leiblichem Abkömmling“ sprach, um so den insoweit geltenden Rechtszustand beizubehalten (BT-Drucks. 7/3061 S. 10, 61).

Es entsprach zudem dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, das infolge der Neuregelung des Adoptionsrechts zum 1. Januar 1977 nach § 1755 BGB erloschene Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes zu seinen bisherigen Verwandten nur noch in einigen „Sonderbereichen“ weiterhin zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 43), zu denen die Nebenklagebefugnis nicht gehörte (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 10 f., 61 ff.). Ausdrücklich sah bereits der – später so umgesetzte – Gesetzentwurf ein Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts und des Ausschließungsgrundes auch nach Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zu den leiblichen Verwandten im Hinblick auf zu diesen fortbestehende persönliche Bindungen vor, während er etwa einen Übergang des Strafantragsrechts auf Angehörige, zu denen zivilrechtlich ein Verwandtschaftsverhältnis nicht (mehr) besteht, ausdrücklich als nicht gerechtfertigt ansah (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 61 f.).

Explizit Abstand nahm der Gesetzgeber von einer Neuregelung der Anschlussbefugnis der Angehörigen eines Getöteten beim Erlass des „Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung der Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz)“ vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496). Die bestehenden Regelungen für deren Anschlussbefugnis sah er vielmehr ausdrücklich als „weiterhin sachgerecht“ an, weshalb sie sachlich unverändert beibehalten bleiben könnten (BT-Drucks. 10/5305 S. 11). Auch die mit dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) einhergehende Erweiterung der Nebenklagebefugnis auf Lebenspartner in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGBl. I S. 275) und die entsprechenden Anpassungen etwa der Regelungen der § 22 Nr. 2 StPO und § 52 Nr. 2a StPO – Erstreckungen auf bestehende und beendete Lebenspartnerschaften – nahm der Gesetzgeber nicht zum Anlass, auch die Nebenklagebefugnis als solche auf beendete Verwandtschaftsverhältnisse auszuweiten (vgl. BT-Drucks. 14/3751 S. 58 f.).

c) Schließlich gebieten Sinn und Zweck der Nebenklageberechtigung, den nahen Angehörigen, die durch die Straftat in eigenen Vermögensrechten betroffen sind, ein Recht zur Nebenklage zu geben, um ihren Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung durch Beteiligung am Strafverfahren durchzusetzen und so divergierende Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit auf Schadensersatz zu vermeiden, keine erweiternde Anwendung der Regelung des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1993 – 2 BvR 1491/91, NJW 1993, 3316 mwN; BGH, Beschluss vom 18. September 2012 – 3 BGs 262/12, NJW 2012, 3524 Rn. 23 ff.). Vielmehr ist es geboten, diese rechtssicher und praktikabel ihrem klaren Wortlaut folgend anzuwenden, zumal Gründe, die eine Gleichstellung der leiblichen Verwandtschaft mit dem in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personenkreis veranlasst erscheinen ließen, nicht ersichtlich sind.“

StPO II: Ansprache einer nicht-binären Person, oder: „Männliche Ansprache“ tauglicher Streitgegenstand?

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und dann habe ich hier im zweitenm Posting den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 VAs 9/25. Es geht um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die männliche Ansprache einer nicht-binären Person. Folgender Sachverhalt und folgende Gründe:

„Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag.

Im Zusammenhang mit einem gegen sie anhängigen Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung vor dem Landgericht Frankfurt am Main ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr X“ angesprochen worden.

Mit Antrag vom 25.06.2025 hat die antragstellende Person einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der wiederholten männlichen Ansprache durch das Landgericht Frankfurt am Main sowie mit dem Ziel, das Landgericht Frankfurt am Main zur Unterlassung einer männlichen oder weiblichen Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu verpflichten.

II.

Der Antrag ist unzulässig, denn der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist nicht eröffnet.

Anträge nach den §§ 23 ff. EGGVG setzen voraus, dass Streitgegenstand die Beseitigung, die Vornahme oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsaktes ist. Justizverwaltungsakte sind Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden.

Danach ist die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache kein tauglicher Streitgegenstand i.S.d. § 23 EGGVG.

Zwar ist es nicht erforderlich, dass Maßnahmen i.S.d. § 23 EGGVG verbindliche Rechtsfolge setzen, sprich Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, ändern, aufheben, mit bindender Wirkung feststellen oder verneinen, so dass unter den Begriff der Maßnahme i.S.d. § 23 EGGVG jedes staatliche Handeln unabhängig von der Form fällt, also auch schlicht hoheitliches Handeln. Voraussetzung ist jedoch, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“.

Vorliegend wendet sich die antragstellende Person gegen die männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr X“ in mehreren Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main. Im Schreiben vom 11.10.2024 teilte die Vorsitzende der antragstellenden Person mit, dass nach einer Vorlage an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die avisierten Verhandlungstermine im November nicht aufrechterhalten werden könnten, und dass Verhandlungstermine für Februar, März 2025 geplant seien. In den Schreiben vom 19.07.2024 und 08.11.2024 hieß es, der antragstellenden Person werde eine Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Mit Schreiben vom 16.06.2025 wurde die antragstellende Person über vier mögliche Termine zur Berufungshauptverhandlung informiert und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Tagen gegeben. Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr X“ enthält jedoch keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes.

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stellt auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehörde getroffen wurde.

Unter den Begriff der Justizbehörden fallen zwar auch die ordentlichen Gerichte, nicht jedoch soweit sie in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsprechung oder justizförmige Verwaltungstätigkeit ausüben. Im Gegensatz zur „reinen“ Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit zwar um keine Rechtsprechung im engeren Sinne, aber um richterliche Tätigkeit, die unter richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BGH NJW 1974, 509), wie beispielsweise sämtliche der Rechtsfindung mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, die eine Hauptverhandlung vorbereiten, während dieser getroffen werden oder ihr nachfolgen.

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht Frankfurt am Main nicht als Justizbehörde gehandelt, denn bei den fraglichen, an die antragstellende Person gerichteten Schreiben handelt es sich um verfahrensleitende und -fördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung wegen Nötigung gegen die antragstellende Person.“

StPO I: Amtspflichtverletzung eines Schöffen, oder: „Bullen töten Menschen in Knästen“

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In die 1. Woche des Dezember 2025 starte ich mit zwei StPO-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier der KG, Beschl. v. 06.10.2025 – 3 OGs 1/25 -,der sich noch einmal zur Amtsenthebung eines Schöffen äußert. Folgender Sachverhalt:

Der Schöffe hat folgende E-Mail an das LG Berlin I und das AG Tiergarten gerichtet:

„Betreff: Wg. Protestnote und Entbindung (…) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit großer Irritation und Sorge habe ich den heutigen Einbruch der Polizei Berlin in der Rigaer Straße 94 zur Kenntnis genommen. Grundlage ist ein Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten, des Amtsgerichts, bei dem ich als Schöffe eingesetzt bin. Ich missbillige den Einsatz und den Beschluss aufs Schärfste (…). Ein Angriff auf die Rigaer ist ein Angriff auf uns alle. Liebe und Kraft allen Bewohner:innen der Rigaer! Der Beschluss ist unverhältnismäßig und aus meiner Sicht auch rechtswidrig. Nur damit die Bullen an Daten kommen, werden Menschen in der Unverletzlichkeit der Wohnung gestört. Das Amtsgericht hat damit einem autoritären Staat geholfen. Ein Staat, der rechtswidrig Menschen ausliefert, abschiebt und Einreisen verwehrt. Ein Staat des wieder aufkeimenden Faschismus. Das Amtsgericht hat Bullen geholfen. Bullen, die Menschen in Knästen töten (Nelson). Bullen, die Menschen auf offener Straße hinrichten (Lorenz). (…) Bullen und Gerichte, die Neonazikonzerte erlauben (…). Ich kann nicht einem Gericht angehören, das solche Beschlüsse fasst. Eine weitere Schöffentätigkeit kann mir aus Gewissensgründen nicht zugemutet werden (…). Gleichzeitig beantrage ich die Streichung aus der Schöffenliste. No Justice – no peace! Alerta, alerta, Antifascista!“

Unter Hinweis auf diese Mail das der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses beantragt, den Schöffen seines Amtes zu entheben. Das KG ist dem gefolgt:

„2. Der Schöffe hat seine Amtspflichten durch die E-Mail vom 28. August 2025 gröblich verletzt (§ 51 Abs. 1 GVG).

a) Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auf-fassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. Kissel/Mayer, GVG 11. Aufl., § 51 Rn. 2, 3 m. w. N.). Wiederholte, allgemeine Kritik an justiziellen Verfahrensabläufen und -ergebnissen sowie an der Rolle beteiligter amtlicher Stellen, auch in harscher Form, ist in der Regel vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (vgl. Kissel/Mayer a.a.O.). Im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters ist in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. dazu BR-Drucksache 539/10 S. 21).

b) Derart gravierende Verletzungen außerdienstlicher, aber in das Schöffenamt hineinwirken-der Pflichten hat der Schöffe hier begangen. Diese lassen ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter als ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts erscheinen.

aa) Die insgesamt siebenfache Verwendung des Begriffs „Bullen“ (in einer nur rund dreißigzeiligen E-Mail) begründet die naheliegende Einschätzung, dass der Schöffe Polizeibeamte bereits wegen ihres Berufs für grundsätzlich gefährlich, gewalttätig und minderwertig hält. Ausdrücklich erwähnt er, dass „Bullen … Menschen in Knästen töten“ und „Menschen auf offener Straße hinrichten“. Es versteht sich von selbst, dass bei dieser pauschal herabwürdigenden Bewertung nicht zu erwarten ist, dass sich der Schöffe gegenüber polizeilichen Verfahrensbeteiligten – sei es als Zeugen, sei es in Einzelfällen als Angeklagte – sachlich und neutral verhalten und ohne Rücksicht auf innere Herabsetzungen unparteiisch entscheiden wird. Dass der Schöffe selbst diese Auffassung vertritt, legt sein Antrag nahe, ihn von der Schöffenliste zu streichen.

bb) Die Ausführungen in der E-Mail gehen über auch einem Schöffen als Träger des Grund-rechts auf Meinungsfreiheit selbstverständlich zuzubilligende Kritik an staatlichen Organen und justiziellen Verfahrensabläufen hinaus. So ist die Einschätzung vom „aufkeimenden Faschismus“ und von einem autoritären Staatswesen ohne Zweifel von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt. Im Zusammenspiel mit sonstigen unsachlich herabsetzenden und pauschal ehr-verletzenden Äußerungen gegenüber Staatsbediensteten stehen sie aber in Widerspruch zur grundgesetzlichen Werteordnung. In ihrer einseitig antistaatlichen Gesamtheit stellen sie eine gröbliche Verletzung der einem Schöffen zukommenden Amtspflichten dar.

cc) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Schöffe hier nicht im weiteren Sinne öffentlich geäußert hat, sondern in einer E-Mail an Gerichtsverwaltungen. Denn die Äußerungen spiegeln eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einem Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffen nicht in Einklang zu bringen ist.“