Und dann geht es weiter mit StPO-Entscheidungen, und zwar zur Akteneinsicht.
Ich beginne mit dem LG Potsdam, Beschl. v. 07.11.2025 – 23 Qs 25/25 – zur Akteneinsicht durch den Verletzten in den Fällen der Unterhaltspflichtverletzung. Der minderjährige Beschwerdeführer begehrt als Verletzter Einsicht in die Ermittlungsakte (§ 406e Abs. 1 StPO) gegen seinen angeschuldigten Vater. Diesem wird die Verletzung seiner Unterhaltspflicht (§ 171 StGB) zu Lasten des Beschwerdeführers vorgeworfen. Begehrt wird Einsicht in die Hauptakte und in einen Kontenband mit Kontobewegungen. Das LG hat ein Einsichtsrecht für die Hauptakte bejaht, für den Kontenband hingegen ein berechtigtes Interesse verneint. Es führt u.a. aus:
„…..
(c) Es ist insbesondere dann geboten keine allzu hohen Anforderungen an das berechtigte Interesse zu stellen, wenn durch die beantragte Akteneinsicht keinerlei (auch nur abstrakte) Gefahr für die Wahrheitsfindung (insbesondere durch Anpassung einer bevorstehenden Zeugenaussage) droht, die Akteneinsicht mit keinem besonderen Aufwand verbunden ist, keine (Geheimhaltungs-)Interessen des Beschuldigten oder Dritter berührt und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Intention des Einsichtsgesuchs ersichtlich sind.
(d) Das ist hier in Bezug auf die Hauptakte der Fall.
So ist es nicht ersichtlich und liegt den Umständen nach fern, dass die Anpassung der Zeugenaussage der Zeugin W. infolge Akteneinsicht eine Rolle für den Nachweis der angeklagten Tat spielen oder die gerichtliche Wahrheitsfindung sonst beeinträchtigen könnte. Vielmehr dürfte es entscheidend auf andere Ermittlungsergebnisse ankommen.
Auch ist die Akteneinsicht mit keinem hohen Aufwand verbunden, auch vor dem Hintergrund, dass die – der Akteneinsicht im Ergebnis nicht unterliegenden – Kontoinformationen bereits in einem Sonderband ausgelagert sind.
Andere Teile der Akte – abseits des Sonderbands – sind zudem nicht grundrechts-, insbesondere persönlichkeitsrechtssensibel und; vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um die Perpetuierung des Ermittlungsverlaufs und die Schriftsätze des Rechtsbeistands der Verletzten selbst.
(5) Das berechtigte Interesse wurde auch hinreichend dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Unkenntnis vom Inhalt der Akte keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind (vgl. OLG Köln NJOZ 2015, 740 Rn. 9 f.; LG Hamburg NZI 2019, 137; Burhoff/Eggers/Hirsch, in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, A, Rn. 357; Singelnstein, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 475 Rn. 18 Velten, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2020, § 406e Rn 17 f.). Der plausible Vortrag der Verletzten, dass der erhebliche Zeitablauf zwischen Strafanzeige und der Terminierung der Hauptverhandlung ihr unverständlich erscheint und sie eine Verschleppung oder Übervorteilung befürchtet, ist als ausreichend anzusehen, da sie keine weitergehende Kenntnis von den zugrundeliegenden Umständen hat.
cc) Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO) stehen der Einsicht in die Hauptakte zudem nicht entgegen.
Nach sachgemäßem Verständnis ist dabei im Wege sorgfältiger Abwägung ein Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten zu finden (BGHSt 39, 112, 115).
Im Hinblick auf die Hauptakte ist vorliegend – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich, und auch seitens der Verteidigung in ihren Stellungnahmen nicht vorgetragen, welche Interessen, insbesondere aktenkundigen Daten zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Angeschuldigten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, der Einsicht in die Hauptakte entgegenstehen könnten. Auch ist eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung auch hinsichtlich § 406e Abs. 2 S. 2 StPO – wie ebenfalls bereits ausgeführt – oder anderer abwägungsbedürftiger Interessen nicht ersichtlich. Nicht anzuerkennen ist etwa ein – über die Gefahren der Wahrheitsfindung und der Effektivität der Strafverfolgung hinausgehendes – originäres Geheimhaltungsinteresse der Strafjustiz, die Geheimhaltung ist insofern kein Selbstzweck. Die Gewährung der Akteneinsicht geht zudem mit keiner besonderen Beanspruchung von Justizressourcen einher – auch angesichts der bereits erfolgten Auslagerung der Kontoinformationen des Angeschuldigten in einen Sonderband.
b) Bezüglich des Sonderbands mit den darin enthaltenen Kontoinformationen, insbesondere Kontoauszügen, besteht indes kein Recht auf Akteneinsicht.
aa) Es ist diesbezüglich bereits fraglich, ob ein berechtigtes Interesse besteht.
Ob bzw. inwieweit ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft besteht, ist – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht angeführt – für das berechtigte Interesse in die Einsicht in eine Strafakte jedenfalls nicht maßgeblich, da dies in der Zuständigkeit der Zivil- oder Familiengerichte liegt, der nicht vorzugreifen ist.
bb) Der Einsicht in den Sonderband stehen jedenfalls überwiegende schutzwürdige Interessen entgegen.
Das Interesse der Angeschuldigten und der aus den Kontoauszügen zugleich ersichtlichen Überweisungsauftraggeber bzw. -empfänger ist schutzwürdig und überwiegt dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers.
Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass mit der Akteneinsicht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Vielzahl weiterer nicht betroffener Personen verkürzt würde, bezüglich derer Informationen über den Zeitpunkt, Höhe und Verwendungszweck der Transaktionen mit dem Beschwerdeführer bekannt würden.
Die Transaktionsinformationen stellen jedoch insbesondere gegenüber dem Angeschuldigten einen tiefgreifenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, da die Kenntnis der Daten – in ihrer Gesamtheit – ein Persönlichkeitsprofil zu zeichnen vermag, zudem Rückschlüsse auf Aktivitäten, Lebensgewohnheiten, Aufenthaltsorte, gegebenenfalls auch soziale Kontakte, den Gesundheitszustand und Ähnliches ermöglicht.
Das Interesse des Beschwerdeführers auf vollumfassende Information oder Überprüfung der staatlichen Aufklärung und Verfolgung hat demgegenüber zurückzustehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer sich vorliegend gerade nicht als Neben- oder Adhäsionskläger angeschlossen hat und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür auch nicht vorliegen. Die für den Tatvorwurf maßgeblichen Informationen sind zudem auch aus der Hauptakte ersichtlich.
Angesichts der Sensibilität der im Sonderband enthaltenen (Konto-)Daten hat das Informationsinteresse des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund zurückzustehen, dass dieses bereits von Staatsanwaltschaft und Gericht auf eine etwaige Relevanz für den Tatvorwurf hin überprüft wurde und weitergehendes Interesse im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche – über die titulierten Ansprüche hinaus – nicht ersichtlich ist; ein Recht auf vollständige eigene Überprüfung hat der Beschwerdeführer insofern nicht. Sollten etwaige zivil- oder familienrechtliche Auskunftsansprüche bestehen, liegt die Zuständigkeit dort.“
