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AE I: Akteneinsicht bei Unterhaltspflichtverletzung, oder: Hauptakte ja, Kontenband nein

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Und dann geht es weiter mit StPO-Entscheidungen, und zwar zur Akteneinsicht.

Ich beginne mit dem LG Potsdam, Beschl. v. 07.11.2025 – 23 Qs 25/25 – zur Akteneinsicht durch den Verletzten in den Fällen der Unterhaltspflichtverletzung. Der minderjährige Beschwerdeführer begehrt als Verletzter Einsicht in die Ermittlungsakte (§ 406e Abs. 1 StPO) gegen seinen angeschuldigten Vater. Diesem wird die Verletzung seiner Unterhaltspflicht (§ 171 StGB) zu Lasten des Beschwerdeführers vorgeworfen. Begehrt wird Einsicht in die Hauptakte und in einen Kontenband mit Kontobewegungen. Das LG hat ein Einsichtsrecht für die Hauptakte bejaht, für den Kontenband hingegen ein berechtigtes Interesse verneint. Es führt u.a. aus:

„…..

(c) Es ist insbesondere dann geboten keine allzu hohen Anforderungen an das berechtigte Interesse zu stellen, wenn durch die beantragte Akteneinsicht keinerlei (auch nur abstrakte) Gefahr für die Wahrheitsfindung (insbesondere durch Anpassung einer bevorstehenden Zeugenaussage) droht, die Akteneinsicht mit keinem besonderen Aufwand verbunden ist, keine (Geheimhaltungs-)Interessen des Beschuldigten oder Dritter berührt und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Intention des Einsichtsgesuchs ersichtlich sind.

(d) Das ist hier in Bezug auf die Hauptakte der Fall.

So ist es nicht ersichtlich und liegt den Umständen nach fern, dass die Anpassung der Zeugenaussage der Zeugin W. infolge Akteneinsicht eine Rolle für den Nachweis der angeklagten Tat spielen oder die gerichtliche Wahrheitsfindung sonst beeinträchtigen könnte. Vielmehr dürfte es entscheidend auf andere Ermittlungsergebnisse ankommen.

Auch ist die Akteneinsicht mit keinem hohen Aufwand verbunden, auch vor dem Hintergrund, dass die – der Akteneinsicht im Ergebnis nicht unterliegenden – Kontoinformationen bereits in einem Sonderband ausgelagert sind.

Andere Teile der Akte – abseits des Sonderbands – sind zudem nicht grundrechts-, insbesondere persönlichkeitsrechtssensibel und; vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um die Perpetuierung des Ermittlungsverlaufs und die Schriftsätze des Rechtsbeistands der Verletzten selbst.

(5) Das berechtigte Interesse wurde auch hinreichend dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Unkenntnis vom Inhalt der Akte keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind (vgl. OLG Köln NJOZ 2015, 740 Rn. 9 f.; LG Hamburg NZI 2019, 137; Burhoff/Eggers/Hirsch, in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, A, Rn. 357; Singelnstein, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 475 Rn. 18 Velten, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2020, § 406e Rn 17 f.). Der plausible Vortrag der Verletzten, dass der erhebliche Zeitablauf zwischen Strafanzeige und der Terminierung der Hauptverhandlung ihr unverständlich erscheint und sie eine Verschleppung oder Übervorteilung befürchtet, ist als ausreichend anzusehen, da sie keine weitergehende Kenntnis von den zugrundeliegenden Umständen hat.

cc) Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO) stehen der Einsicht in die Hauptakte zudem nicht entgegen.

Nach sachgemäßem Verständnis ist dabei im Wege sorgfältiger Abwägung ein Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten zu finden (BGHSt 39, 112, 115).

Im Hinblick auf die Hauptakte ist vorliegend – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich, und auch seitens der Verteidigung in ihren Stellungnahmen nicht vorgetragen, welche Interessen, insbesondere aktenkundigen Daten zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Angeschuldigten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, der Einsicht in die Hauptakte entgegenstehen könnten. Auch ist eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung auch hinsichtlich § 406e Abs. 2 S. 2 StPO – wie ebenfalls bereits ausgeführt – oder anderer abwägungsbedürftiger Interessen nicht ersichtlich. Nicht anzuerkennen ist etwa ein – über die Gefahren der Wahrheitsfindung und der Effektivität der Strafverfolgung hinausgehendes – originäres Geheimhaltungsinteresse der Strafjustiz, die Geheimhaltung ist insofern kein Selbstzweck. Die Gewährung der Akteneinsicht geht zudem mit keiner besonderen Beanspruchung von Justizressourcen einher – auch angesichts der bereits erfolgten Auslagerung der Kontoinformationen des Angeschuldigten in einen Sonderband.

b) Bezüglich des Sonderbands mit den darin enthaltenen Kontoinformationen, insbesondere Kontoauszügen, besteht indes kein Recht auf Akteneinsicht.

aa) Es ist diesbezüglich bereits fraglich, ob ein berechtigtes Interesse besteht.

Ob bzw. inwieweit ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft besteht, ist – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht angeführt – für das berechtigte Interesse in die Einsicht in eine Strafakte jedenfalls nicht maßgeblich, da dies in der Zuständigkeit der Zivil- oder Familiengerichte liegt, der nicht vorzugreifen ist.

bb) Der Einsicht in den Sonderband stehen jedenfalls überwiegende schutzwürdige Interessen entgegen.

Das Interesse der Angeschuldigten und der aus den Kontoauszügen zugleich ersichtlichen Überweisungsauftraggeber bzw. -empfänger ist schutzwürdig und überwiegt dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass mit der Akteneinsicht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Vielzahl weiterer nicht betroffener Personen verkürzt würde, bezüglich derer Informationen über den Zeitpunkt, Höhe und Verwendungszweck der Transaktionen mit dem Beschwerdeführer bekannt würden.

Die Transaktionsinformationen stellen jedoch insbesondere gegenüber dem Angeschuldigten einen tiefgreifenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, da die Kenntnis der Daten – in ihrer Gesamtheit – ein Persönlichkeitsprofil zu zeichnen vermag, zudem Rückschlüsse auf Aktivitäten, Lebensgewohnheiten, Aufenthaltsorte, gegebenenfalls auch soziale Kontakte, den Gesundheitszustand und Ähnliches ermöglicht.

Das Interesse des Beschwerdeführers auf vollumfassende Information oder Überprüfung der staatlichen Aufklärung und Verfolgung hat demgegenüber zurückzustehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer sich vorliegend gerade nicht als Neben- oder Adhäsionskläger angeschlossen hat und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür auch nicht vorliegen. Die für den Tatvorwurf maßgeblichen Informationen sind zudem auch aus der Hauptakte ersichtlich.

Angesichts der Sensibilität der im Sonderband enthaltenen (Konto-)Daten hat das Informationsinteresse des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund zurückzustehen, dass dieses bereits von Staatsanwaltschaft und Gericht auf eine etwaige Relevanz für den Tatvorwurf hin überprüft wurde und weitergehendes Interesse im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche – über die titulierten Ansprüche hinaus – nicht ersichtlich ist; ein Recht auf vollständige eigene Überprüfung hat der Beschwerdeführer insofern nicht. Sollten etwaige zivil- oder familienrechtliche Auskunftsansprüche bestehen, liegt die Zuständigkeit dort.“

Vereinsrecht II: Einsicht in Vereinsregisterakten, oder: Formal Beteiligter mit berechtigtem Interesse?

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Und dann auch im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ etwas zum Vereinsrecht, und zwar stelle ich den KG, Beschl. v. 25.02.2025 – 22 W 66/24 – zur Einsicht ins Vereinsregister vor.

Es geht um Folgendes: Der an dem Verfahren Beteiligte zu 1), der Verein ist seit 1984  im Vereinsregister eingetragen. Sein Zweck ist nach § 2 der Satzung die treuhänderische Übernahme und treuhänderische Verwaltung von unbeweglichem Vermögen sowie Forderungen und sonstigen vermögenswerten Rechten für eine Partei sowie die Wahrnehmung von deren Interessen in Grundstücksangelegenheiten. Mitglieder des Vereins sind nach § 3 Abs. 1 der Satzung die jeweiligen Mitglieder des Bundesvorstands und die jeweiligen Mitglieder der Bundesgeschäftsführung dieser Partei

Der Beteiligte zu 2) regte zunächst mit Schreiben vom 05.03.2024 gegenüber dem Registergericht die dringende Einleitung eines Verfahrens auf Löschung des Beteiligten zu 1) nach § 395 FamFG an, weil dieser seiner Auffassung nach als wirtschaftlicher Verein anzusehen sei. Nachdem das Registergericht ihm nach Anhörung des Beteiligten zu 1) mitteilte, dass und inwieweit die von ihm aufgestellten Behauptungen über Grundvermögen und Tätigkeiten nicht zutreffen, stellte er mit Schreiben vom 27.05.2024 weitere Behauptungen auf. Diesen trat der Verein wiederum mit einem dem Beteiligten zu 2) auf Bitten des Vereins nicht übersandten Schreiben entgegen. Daraufhin teilte das Registergericht mit Schreiben vom 05.08.2024 mit näherer Begründung auch zu den aufgestellten Behauptungen mit, dass die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nicht gerechtfertigt sei. Zugleich teilte es weiter mit, dass der vom Beteiligten zu 2) gestellte weitergehenden Akteneinsichtsantrag, den dieser, nachdem er Einsicht in die Registerakte genommen hatte, in erster Linie auf die Übersendung der Stellungnahme des Beteiligten zu 1) vom 19.04.2024 bezog, die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses erfordere.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf eine solche Akteneinsicht zurückgewiesen, weil dem Beteiligten zu 2) alle Informationen weitergegeben worden seien und er sich nicht auf ein weitergehendes berechtigtes Interesse berufen könne. Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 2) eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, vorsorglich legte er auch Beschwerde gegen den Beschluss ein. Er berief sich wegen eines berechtigten Interesses auf seine nebenberufliche journalistische Tätigkeit im Bereich der Parteifinanzierung und Parteivermögen. Zudem habe er als Bürger und Wähler auch ein legitimes tatsächliches Interesse daran, Informationen über Vermögen und Finanzen der Parteien zu erhalten, erst Recht wenn dieses auf andere Rechtssubjekte ausgegliedert wird. Mit einem Beschluss vom 08.11.2024 hat das AG dem Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das KG hat die Beschwerde zurückgewiesen:

2. Der Antrag auf erweiterte Akteneinsicht hat aber keinen Erfolg. Der Ablehnung durch das Amtsgericht war nicht rechtswidrig, der Antragsteller wird auch nicht in seinen Rechten verletzt.

Gegenstand des Verfahrens ist allein noch die Frage, ob dem Beteiligten zu 2) unmittelbar Einsicht in die als Stellungnahmen zu den von ihm aufgestellten Behauptungen über einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Beteiligten zu 1) eingereichten Schreiben vom 19. April 2024 und 23. Juli 2024 entgegen den Bitten des Stellungnehmenden zu gewähren ist. Denn der Beteiligte zu 2) hat bereits eine umfassende Einsicht in die Registerakte erhalten, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 27.05.2024 ergibt. Die Akte enthielt nicht nur die nach § 79 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 66 BGB jedermann zur Einsicht zur Verfügung stehenden Unterlagen, sondern auch den weiteren Schriftverkehr, weil das Registergericht bisher nicht von der Möglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VRV Gebrauch gemacht hat und lediglich eine Akte führt.

Die Gewährung eines weitergehenden Akteneinsichtsrechts entgegen der Bitte des Beteiligten zu 1) kommt nicht in Betracht, weil es insoweit an einem berechtigten Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG fehlt.

a) Wäre der Beteiligte zu 1) als Beteiligter des vorangegangenen und mittlerweile erledigten Verfahrens nach § 395 FamFG anzusehen, wäre zwar von einem berechtigten Interesse auszugehen (vgl. dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 102 VA 105/24 –, juris Rn. 30ff). Denn als berechtigtes Interesse genügt jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – I-2 Wx 219/20 –, juris Rn. 9). Der Beteiligte zu 2) war aber nicht Beteiligter im verfahrensrechtlichen Sinne des FamFG. Eine solche Beteiligtenstellung folgt nicht aus dem Umstand, dass er gegenüber dem Registergericht die Einleitung eines Verfahrens nach § 395 FamFG gegen den Beteiligten zu 1) „beantragt“ hat. Denn er selbst ist insoweit nicht antragsbefugt, so dass seine Eingabe lediglich als Anregung anzusehen war, die nicht dazu führt, dass eine Beteiligtenstellung im Sinne des § 7 FamFG erworben wird (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 7 Rn. 16; MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl., § 7 Rn. 5). Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 7 FamFG in der Person des Beteiligten zu 2) nicht vor. Eine Berufung auf ein allgemeines Informationsbedürfnis eines interessierten Bürgers reicht insoweit nicht aus.

Als Anregender des Verfahrens nach § 395 FamFG lässt sich ein berechtigtes Interesse nicht herleiten. Denn dem Beteiligten zu 2) sind alle von dem Beteiligten zu 1) mitgeteilten Umstände zu den von ihm aufgestellten Behauptungen übermittelt worden. Ein weitergehendes irgendwie geartetes Interesse ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt. Dann kommt auch eine Akteneinsicht nicht in Betracht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – I-2 Wx 219/20 –, juris Rn. 9; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 13 Rn. 30). Auf eine falsche oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahmen beruft sich der Beteiligte zu 2) auch nicht. Sie liegt auch nicht vor.

b) Der Beteiligte zu 2) kann sich schließlich auch nicht auf seine journalistische Tätigkeit berufen. Eine solche Tätigkeit wird allerdings durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders geschützt. Dieser Schutz umfasst dabei auch die Informationsbeschaffung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – V ZB 47/11 –, juris Rn. 6). Aus diesem Grund stehen dem Senat insoweit nur stark eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten zu. So hat sowohl die Qualität der journalistischen Tätigkeit unbeachtet zu bleiben, als auch die Frage, ob die erwarteten Informationen hilfreich oder notwendig sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 29). Gegen die Annahme, dass der Beteiligte zu 2) die weitergehende Akteneinsicht aufgrund seines journalistischen Interesses erstrebt, spricht aber, dass der Hinweis auf eine journalistische Tätigkeit erst in dem Moment erfolgt ist, als ihm wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses eine weitergehende Akteneinsicht verwehrt worden ist. Die Schreiben sind darüber hinaus auch nur auf der Grundlage der von ihm aufgestellten Behauptungen im Verfahren nach § 395 FamFG erstellt worden und deshalb von ihm provoziert worden. Registerakten enthalten in der Regel keine Angaben zu den Vermögensverhältnissen und wirtschaftlichen Beziehungen der Vereine. Dann aber muss dem Betroffenen – hier dem Beteiligten zu 1) – das Recht verbleiben, einer unmittelbaren Übersendung seiner Stellungnahmen zu widersprechen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Inhalt der Stellungnahmen bereits dem die Akteneinsicht Begehrenden bekannt gegeben worden ist.2

Und auch hier dann <<Werbemodus an>> der Hinweis auf „mein“ „Vereinsrecht“, das in Kürze in 12. Aufl. erscheint und hier vorbestellt werden kann. <<Werbemodus aus>>.

BGH verneint (allgemeines) Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands

Der BGH hat Stellung genommen zu einem verfahrensrechtlichen Dauerbrenner, nämlich der Frage des allgemeinen Akteneinsichtsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands. Während es in der Literatur zum Teil bejaht, ja gefordert wird (vgl. die Nachweise bei Burhoff, EV, Rn. 2067), hat der BGH es nun abgelehnt und mit der wohl überwiegenden Auffassung auf § 475 verwiesen und dort ein „berechtigtes Interesse“ verneint. Begründung:

„Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht im Gegensatz zu dem Verteidiger (vgl. § 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst. Dieser hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als „Privatperson“ im Sinne von § 475 StPO (HansOLG Hamburg NJW 2002, 1590; KG, Beschl. vom 7. Februar 2008 (1) 2 BJs 58/06-2 (2/08) – juris m. w. N.; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 68 b Rdn. 24). – 5 –

Ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Ermittlungsakten im Sinne von § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschwerdeführer nicht. Dies gilt insbesondere, soweit es um die Kenntnis des Zeugen von der Aussage anderer Zeugen geht, was schon aus § 58 Abs. 1, § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO folgt: Danach ist ein Zeuge in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen; während der Einlassung des Angeklagten (sofern diese vor der Zeugenvernehmung abgegeben wird) hat er den Sitzungssaal zu verlassen. Der Zeuge soll auf diese Weise unbeeinflusst von der Kenntnis der Angaben Dritter aussagen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 58 Rdn. 2). Insoweit stehen zugleich Zwecke des Strafverfahrens der Akteneinsicht entgegen (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beweiswert der Aussage des Beschwerdeführers wäre gemindert, wenn er vor ihr im Einzelnen wüsste, was andere Zeugen zu dem Beweisthema bekundet haben.“

Nachzulesen im Beschl. v. 04.03.2010 – StB 46/09.

Offen bleibt die Frage, wie der Zeugenbeistand seinen Mandanten z.B. über ein Auskunftsverweigerungsrecht angemessen und vor allem richtig beraten soll.