Kategoriearchiv: Haftrecht

Der Vorsitzende ist ein „Rassist“ und der frühere Verteidiger ein „alter Sack“ und „Teufel auf zwei Beinen“ ….

© Gina Sanders - Fotolia

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Der inhaftierte Angeklagte bezeichnete in einem Brief an seine Verlobte den Vorsitzenden der großen Strafkammer, bei der gegen ihn u.a. wegen Geiselnahme und Körperverletzung verhandelt wurde, als „Rassist“ sowie seinen früheren Verteidiger als „alter Sack“ und „Teufel auf zwei Beinen“. Der Brief wird – zusammen mit einem anderen – von der Strafkammer im Rahmen der Briefkontrolle angehalten und beschlagnahmt, und zwar u.a. deshalb, weil er als Beweismittel in einem Verfahren wegen Beleidigung in Betracht kommen könnte. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die allerdings beim OLG Köln keinen Erfolg hatte. Der OLG Köln, Beschl. v. 25.04.2013 – 2 Ws 244/13 führt aus:

  • Ohne Zweifel sei die Bezeichnung des Vorsitzenden  als „Rassist“ sowie des früheren Verteidigers als „…“, „alter Sack“ und „Teufel auf zwei Beinen“ grundsätzlich geeignet, den Straftatbestand der Beleidigung zu erfüllen, ebenso, wie die Behauptung, Vorsitzender und Verteidiger hätten in kollusivem Zusammenwirken aus verfahrensfremden Gründen, insbesondere wirtschaftlichen Interessen, mittels Unterdrückung von Entlastungsbeweisen die rechtswidrige Verurteilung des Angeklagten betrieben, im Falle einer nicht geschützten Kundgabe gegenüber Dritten den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllen würde. Jedoch verkenne der Beschluss des LG, dass die vertrauliche Kommunikation in Briefen an einen Familienangehörigen oder eine Vertrauensperson – auch die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung – als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung dem Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG unterliegen (vgl. BVerfG, 1 BvR 1689/88; BVerfGE 90, 255, 260). Die Äußerungen des Angeklagten in den Briefen an seine Verlobte unterliegen nach Auffassung des OLG ungeachtet ihres Inhaltes dem Schutz der Privatsphäre. Dieser sei nicht allein dadurch aufgehoben worden, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Briefe kontrolliert wurden, denn die damit gegebene Einschränkung der Vertraulichkeit seines geschriebenen Wortes war ihm nicht zuzurechnen. …..
  • Allerdings: Das OLG hat die Beschlagnahme dann nach § 119 Abs. 1 S. 7 StPO i. V. m. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO  als gerechtfertigt angesehen. Der (weitere) Inhalt der Briefe begründe nämlich den dringenden Verdacht , dass der Angeklagte versuchte, in unlauterer Weise auf die Empfängerin, eine Zeugin einzuwirken, in dem er diese zu einer Falschaussage für den Fall einer erneuten Hauptverhandlung nach eventueller Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht oder im Haftprüfungsverfahren zu bestimmen suchte.

Der Angeklagte hat sich u.a. mit folgenden Formulierungen an die Zeugin gewandt:

„Und zwar, weil der B. dich als Zeugin manipuliert hat! Er hat dich am 28.01. angerufen und zu dir gesagt, dass du sofort zu ihm in die Kanzlei kommen sollst. … Vielleicht hat er dich sogar noch sexuell belästigt in seinem Büro?“
„Du hast zu mir gesagt, dass du deiner Mutter, im Vertrauen über Facebook geschrieben hast, dass es keine „Entführung“ gab! Dass du freiwillig mitgekommen bist, es somit keine Entführung gab! Du hast zu deiner Mutter weiterhin gesagt, dass du mich gleich aber aus Rache bei der Polizei falsch belasten willst! Deine Mutter hat dir davon abgeraten, … Als die Polizisten dich dann später vernommen haben, hast du mich dann doch aus Rache belastet!“
„Frag mal ob das geht, dass dein Vater sich hier offiziell hier als Besucher hier anmeldet, und dabei kommst du dann als Ersatz für ihn mit deiner Erlaubnis von der Staatsanwaltschaft!
Sag dass du wegen meiner „Ex“, nicht in der JVA offiziellen Besucher stehen willst! Ob das geht das dein Vater auf der Liste steht, du aber für ihn kommst!
Oder mach es einfach so!
Hol dir ne Erlaubnis, wenn du dann hier bist, sag mein Vater wollte mitkommen, ist aber krank!
So bekommt „Sie“ nix davon mit!“
„Du hast mich ja in deinem Brief gefragt, wie du mir helfen kannst!
So kannst du mir helfen:
Zu mir hast Du gesagt, dass du dich deiner Mutter anvertraut hast, indem du ihr erzählt hast, dass es keine Entführung war …“

Dürfte wohl passen…

„Intensivtäter Mehmet“ wollte zur Buchmesse – klappt nicht

© Andy Dean - Fotolia.com

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Irgendwo in einem Blog hatte ich schon von dem Vorhaben/Wunsch des (abgeschobene) Intensivtäters Muhlis Ari gelesen, der seine Autobiografie auf der Frankfurter Buchmesse vorstellen wollte – finde das Posting aber nicht wieder.

Muhlis Ari kennen wir alle unter dem Pseudonym „Mehmet“. Der war mit über 60 Straftaten vor seinem 14. Geburtstag abgeschoben war. Nach Rückkehr erneute Verurteilung und Flucht in die Türkei. Nun hat er eine Autobiografie geschrieben, die er auf der Frankfurter Buchmesse vorstellen wollte. Das klappt aber wohl nicht, denn die dazu erforderliche Betretenserlaubnis wurde nicht erteilt, außerdem ist ein noch bestehender Haftbefehl nicht außer Vollzug gesetzt worden. Mehr zu dem Ganzen bei LTO unter: „Mehmet“ beantragt Aussetzung von Haftbefehl Ausgewiesener Intensivtäter will zur Buchmesse„.

„Menschenverachtend“? – keine Ausführung zum lebensgefährlich erkrankten Vater

© frank peters - Fotolia.com

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Mit manchen obergerichtlichen Beschlüssen habe ich Probleme bzw. mit den ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen der Instanzen. So ist es mir auch beim Lesen des OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2013 – 1 Ws 337/13 (StrVollz) – gegangen, der die Ausführung eines Strafgefangenen aus wichtigem Grund behandelt.

Das OLG geht von folgendem Sachverhalt aus: „Der Antragsteller verbüßt derzeit wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe. 15 Jahre wird er im Juni 2024 verbüßt haben. Weil sein Vater schwer erkrankt und dessen Lebenserwartung nicht sicher abzusehen war, gestattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller im September 2012 aus wichtigem Grund eine Ausführung, die beanstandungsfrei verlief. Einen erneuten Antrag auf eine entsprechende Ausführung hat die Antragsgegnerin abgelehnt und hierzu ausgeführt, seit der Ausführung im September 2012 habe sich der Zustand des Vaters nicht verschlechtert, weshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 14 NJVollzG nicht vorliege. Kontakt zum Vater könne der Antragsteller auch durch Briefe oder telefonisch pflegen. Zudem stehe eine Entlassung aus dem Strafvollzug voraussichtlich nicht vor Juni 2024 an, so dass der Vater dann bereits verstorben sein dürfte; von daher sei die Bedeutung einer Ausführung vor dem Hintergrund der Resozialisierung zu relativieren.“ Sorry, aber wie muss ich das den verstehen? Weil der Vater eh im Juni 2014 wahrscheinlich tot ist, gibt es keine Ausführung? Da liegt das Argument, dass der Verteidiger dagegen gebracht – nämlich „menschenverachtend“ nicht so weit weg.

Darauf stellt das OLG aber nicht ab, sondern geht einen anderen Weg:

„2. Aber auch soweit die Kammer das Vorliegen eines wichtigen Anlasses verneint, hält dies im Rahmen voller gerichtlicher Nachprüfbarkeit einer Nachprüfung durch den Senat nicht stand. Insofern steht vielmehr zu besorgen, dass die Antragsgegnerin – und nachfolgend die Strafvollstreckungskammer – den Begriff des wichtigen Anlasses im Sinne von §§ 14 NJVollzG, 35 StVollzG verkannt hat. Das Gesetz selbst nennt als wichtigen Anlass eine lebensgefährliche Erkrankung eines Angehörigen. Eine solche liegt in der Person des Vaters des Antragstellers offenkundig vor – was Anlass bot, dem Antragsteller im September 2012 aus wichtigem Anlass eine entsprechende Ausführung zu bewilligen. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung kann nunmehr aber nicht mit der Erwägung verneint werden, der Zustand des Vaters habe sich seit der letzten Ausführung nicht wesentlich verändert – zumal ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Attests die Lebenserwartung nach wie vor stark eingeschränkt ist. Das Attest teilt hierzu mit, ein plötzliches Ableben sei bei auch nur geringer Verschlechterung einer Komponente der Multimorbidität zu erwarten. Ein lebensbedrohlicher Zustand liegt also weiterhin dem Grunde nach vor. Alles Weitere ist keine Frage des wichtigen Anlasses, sondern kann erst und nur auf Rechtsfolgenseite im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden.

Nun, ein kleiner Stückchen weiter ist der Inhaftierte damit, am Ziel aber noch nicht…

Um Kommentaren vorzubeugen: Ich habe nicht übersehen, dass das OLG auf den erheblichen personellen Aufwand hinweist, den die Ausführung des Gefangenen ggf. verursacht. Vermutlich lebt der Vater in Tschetschenien. Das ändert aber an der „Macke“ in der Argumentation der StVK und der JVA nicht.

Kein USB-Anschluss im Strafvollzug

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Ein Gefangener in Hessen wurde im Jahre 2010 vorübergehend in die JVA A verlegt worden. Dort ist ihm auf seinen entsprechenden Antrag  der Kauf und Besitz eines LCD-TV-Gerätes mit USB und SD-Memory-Card-Anschluss genehmigt worden. Anschließend schaffte er sich ein solches Gerät an. Nach seiner Rückverlegung in die JVA B beantragte er die Aushändigung des Gerätes. In dem TV-Geräte betreffenden Antragsformular der JVA heißt es dazu, dass Ergänzungsgeräte wie z.B. Zusatzlautsprecher, Geräte mit Aufnahmefunktion (Festplatte), externe DVBT-Empfänger nicht zugelassen sind und USB-Anschlüsse abgeklemmt werden. Diesen Passus strich der Gefangene aus dem von ihm unterzeichneten Antrag. Die JVA baute gleichwohl die USB/SD Aufnahmevorrichtung wegen bestehender Missbrauchsmöglichkeiten aus und versiegelte die Öffnung. In diesem Zustand wurde dem Gefangenen das TV-Gerät ausgehändigt. Er hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Ohne Erfolg.

Das OLG Frankfurt am Main hat im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.04.2013 – 3 Ws 87/13 StVollz dazu ausgeführt, dass der Besitz eines Fernsehgerätes mit USB- und/oder SD-Memory-Card-Anschlüssen durch einen Gefangenen in seinem Haftraum Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ; der Gefahr eines unkontrollierten Datenaustausches könn mit zumutbarem Kontrollaufwand (etwa Versiegelung oder Verplombung der Anschlüsse) seitens der Anstalt nicht begegnet werden. Sie dürfe daher  die Genehmigung vom Ausbau der Anschlüsse abhängig machen. Der Gefangene könne sich auch nicht auf das Bestehen eines Vertrauens- oder Bestandsschutzes berufen, wenn ihm unter Geltung des § 20 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG der Erwerb und Besitzes des Gerätes durch eine andere Justizvollzugsanstalt lediglich mit der Auflage, die Anschlüsse zu verplomben, genehmigt worden sei.

 

Im wahrsten Sinn: Kommst du wieder rein, kommst du wieder rein

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Für den OLG Hamm, Beschl. v. 18.06.2013 – 1 VAs 32713 gilt im wahrsten Sinn des Wortes: Kommst du wieder rein, kommst du wieder rein, was bedeutet: Eine Wiedereinreise nach einer Aussetzung der Vollstreckung führt zur Fortsetzung des Strafvollzugs. Im Verfahren ging es um einen Ausländer, der zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden war. Deren Vollstreckung wurde nach 10 Jahren wegen der Ausweisung des Ausländers ausgesetzt. Der Ausländer ist jedoch nicht endgültig ausgereist bzw.  wieder eingereist. Er wurde verhaftet. Er hat dann bei der StA erneut die Aussetzung der Haftstrafe und seine erneute Ausweisung beantragt mit der Begründung, er sei unwissentlich nach Deutschland eingereist. Er sei mit seinem Arbeitgeber in den Niederlanden unterwegs gewesen. Sein Chef, der von seiner Haftstrafe nichts gewusst hatte, sei mit ihm nach Deutschland zu Kunden gefahren. Er habe davon aber nichts mitbekommen, da er während der Fahrt geschlafen habe.

Das OLG hat das nicht geglaubt und eine erneute Aussetzung abgelehnt:

„Gemessen daran, sind die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts nicht zu beanstanden. Der Betroffene ist in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, obwohl er über die Folgen einer Wiedereinreise belehrt worden war. Eine schuldhafte Wiedereinreise oder ein erneuter Verstoß gegen ausländerrechtliche Bestimmungen ist nicht erforderlich. Die Einreise muss lediglich von einem natürlichen Willen des Betroffenen getragen sein (KG Berlin NStZ-RR 2004, 312, 313 ). Schon der Wortlaut des § 456a Abs. 2 StPO verlangt kein schuldhaftes Verhalten, sondern nur den faktischen Umstand der Wiedereinreise. Die Norm ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass die Rückkehr von einem natürlichen Willen getragen sein muss, da man ihm eine ohne oder gegen seinen Willen erfolgte Rückkehr nicht zurechnen kann, so dass die daran anknüpfende Rechtsfolge einer weiteren Vollstreckung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Es wäre nämlich nicht erforderlich, durch die weitere Strafverfolgung die Strafzwecke zu verfolgen, wenn der Betroffene gewillt ist, sich an das Rückkehrverbot zu halten und so dem Zweck des § 456a Abs. 1 StPO (s.o.) Rechnung zu tragen. Hier ist eine solche von einem natürlichen Willen getragene Wiedereinreise gegeben. Dies schließt der Senat aus folgenden Umständen: In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Krefeld (32 Cs 7 Js 798/12 – 592/12) vom 08.03.2013 wegen des Vorwurfs der illegalen Einreise hat der Betroffene sich dahin eingelassen, dass er zwar geschlafen habe, als sein Chef aus den Niederlanden kommend nach Bielefeld gefahren sei. Er wusste auch von deutschen Kunden. Wörtlich hat er geäußert: „Ich habe das Risiko auf mich genommen“. Diese Äußerung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Betroffene über die Folgen einer Wiedereinreise belehrt worden war. Nach der Aussage des vor dem Amtsgericht vernommenen Zeugen S. (des Chefs des Betroffenen) war zudem auch Zweck der Fahrt, Aufträge einzuholen. Man sei zunächst bei Firmen in Holland gewesen. In Hengelo, also nur wenige Kilometer von der deutsch-niederländischen Grenze entfernt, habe der Zeuge das Fahrzeug als Fahrer übernommen und sei dann nach Bielefeld gefahren. Ob der Betroffene geschlafen habe, könne er nicht sagen, dieser habe aber die Augen geschlossen gehabt.