Kategoriearchiv: Sonstige Gerichte

Entziehung der Fahrerlaubnis II: Einmaliger Konsum, oder: Unbewusste Betäubungsmittelaufnahme

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Und dann gibt es hier am Samstagnachmittag noch zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums.

Ich verweise als erstes auf den BayVGH, Beschl. v. 11.08.2025 – 11 CS 25.906 -, der sich noch einmal zum Entziehungsgrund und zur Einlassung: unbewusste Drogenaufnahme, äußert. Dazu gibt es von mir folgende Leitsätze;

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. 

2. Die plausible und glaubhafte Schilderung einer unbewussten Betäubungsmittelaufnahme obliegt im Verfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der mit dem Vortrag dieses seltenen, atypischen und ausschließlich in seinem Einflussbereich angesiedelten Sachverhalts das in seinem eigensten Interesse liegende Absehen von einer gesetzlich vorgesehenen Maßnahme verfolgt. Ihn trifft insoweit eine Darlegungs- bzw. Behauptungslast.

3. Die Behörde darf relevanten Vortrag der Beteiligten nicht unbesehen übernehmen, sondern muss jedenfalls prüfen, ob er glaubhaft ist. Unsubstantiiertes Vorbringen eines Beteiligten zwingt sie aber nicht zu weiteren Ermittlungen.

Und als zweite Entscheidung dann noch etwas aus der Instanz zum Entziehungsgrund, nämlich den VG Bremen, Beschl. v. 07.08.2025 – 5 V 1428/25 – mit folgendem Leitsatz:

Bereits der einmalige Konsum von Kokain berechtigt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Entziehung der Fahrerlaubnis I: Acht Punkte im FAER, oder: Keine Ausnahme beim Berufskraftfahrer

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Und dann gibt es zum Wochenausklang heute im „Kessel Buntes“ ein paar Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG.

Zunächst stelle ich den OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.07.2025 – 16 B 425/25 – vor. Gestritten wird um die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG – Stichwort: acht oder mehr Punkte. Dazu führt das OVG im Hinblich auf die berufliche Existenz des Betroffenen aus:

„Soweit der Antragsteller im Übrigen beanstandet, dass die Fahrerlaubnisentziehung zu einer Existenzgefährdung führe, da er als Berufskraftfahrer tätig sei, die Entziehung de facto ein Berufsverbot in seinem bislang ausgeübten Beruf bedeute und er aufgrund der bestehenden Verständigungsschwierigkeiten ohne realistische Chance auf Umschulung oder sonstige Erwerbsalternativen sei, dringt er nicht durch. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Auswirkungen auf seine Möglichkeiten der Berufsausübung muss er im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Leib und Leben sowie Eigentum Dritter hinnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 16 B 1323/20 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 11 CS 24.1933 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.

Die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister stellt keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Bei diesem Punktestand geht der Gesetzgeber davon aus, dass Kraftfahrer eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, und knüpft daran eine Ungeeignetheitsvermutung, die grundsätzlich nicht widerlegt werden kann. Diese Konzeption begegnet auch mit Blick auf das Übermaßgebot keinen Bedenken. Das abgestufte und transparente System mit Ermahnung und Verwarnung, mit Hilfestellungen durch Fahreignungsseminare mit und ohne Punktabzug, mit der Ankündigung der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten, mit der Regelung des § 4 Abs. 6 StVG, die sicherstellt, dass alle Maßnahmenstufen durchlaufen werden, bevor nach Erreichen von acht Punkten unwiderlegbar von Ungeeignetheit auszugehen ist, und mit den Tilgungsregelungen rechtfertigt die Annahme, dass Personen als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen sind, die acht oder mehr Punkte erreicht haben.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 11 CS 24.1933 -, juris, Rn. 13, m. w. N.

Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, im vorliegenden Fall ausnahmsweise die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 StVG auszusetzen. Die vom Antragsteller für sich reklamierte atypische Härte ist schon nicht festzustellen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis (vgl. § 4 Abs. 10 StVG) daran gehindert sein wird, seinem bisher ausgeübten Beruf des Berufskraftfahrers nachzugehen. Diese Konsequenzen hat er jedoch nach dem Vorstehenden in Folge des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister hinzunehmen. Auch der vom Antragsteller des Weiteren befürchtete Bezug von Sozialleistungen im Falle einer Arbeitslosigkeit führte nicht bereits dazu, dass der Schutz von Leib und Leben sowie Eigentum anderer vorliegend zurückzustehen hätte.

Soweit der Antragsteller „Korrekturmöglichkeiten“ insbesondere für Berufskraftfahrer sieht, kann der von ihm hierzu allein zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Entsprechendes nicht entnommen werden. Hierin wird vielmehr ausgeführt, dass es auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten sei, zwischen Viel- und Wenigfahrern zu differenzieren.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 11 CS 24.1933 -, juris, Rn. 14, m. w. N.

Die Auffassung, dass bei „Vielfahrern“ „gleichwohl eine Interessenabwägung stattzufinden“ habe, erschließt sich angesichts des generellen Prüfungsmaßstabs im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht.

Die vom Antragsteller zusätzlich zu den beruflichen Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung angeführte familiäre Notlage führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung. Eine lebenswichtige Versorgung seiner Ehefrau durch allein von ihm vorzunehmende Fahrten zu Fachärzten und Therapeuten wird schon nicht aufgezeigt. Das pauschale Vorbringen, seine Ehefrau könne keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und andere Familienangehörige stünden nicht zur Verfügung, ist nicht ausreichend. Die in diesem Zusammenhang erstinstanzlich noch geltend gemachten, im Beschwerdeverfahren aber nicht erneut angeführten depressiven Zustände und Panikattacken seiner Ehefrau sind nicht ansatzweise belegt. Vielmehr ergeben sich aus den vorgelegten Arztberichten keine dahingehenden Diagnosen. Noch am 26. März 2024 lagen ausweislich des Entlassungsberichts aus stationärer Behandlung der V. gGmbH keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen der Ehefrau des Antragstellers vor. Dass sich ihr psychischer Zustand in der Folge derart verschlechtert haben könnte, dass sie allein von ihrem Ehemann zu Arztterminen gefahren werden kann und auch eine gemeinsame Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet, ist ohne die Vorlage entsprechender Nachweise nicht dargelegt.

….“

Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, oder: Fahrerlaubnisentziehung nach Kokainkonsum

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Und dann habe ich hier noch zwei weitere Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Die kommen aber mal nicht aus Bayern. Auch andere Mütter habe schließlich schöne Töchter :-).

Hier sind dann:

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG die Fahreignung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration.

2. Die Einnahme von Kokain als solche wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in einer Blutprobe nachgewiesene Konzentration des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin unter dem im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwert von 75 ?g/l gelegen hat.

3. Eine unbewusste und ungewollte Rauschmitteleinnahme kann dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder – bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf – gekommen sein könnte.

1. § 3 FeV findet in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und y) StVG a.F. eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

2. Jedenfalls für das im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei einer BAK von 1,83 ausgesprochene Verbot, solche Fahrzeuge zu führen, stellt § 3 FeV eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Rechtsgrundlage dar.

3. Zur zulässigen Reichweite der Begutachtungsanordnung, wenn die Anlasstat mit einem fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeug begangen wurde.

Entziehung der Fahrerlaubnis usw. beim BayVGH, oder: Augenblicksversagen, Fahrrad, Krankheit und WaffenG

Im Kessel Buntes heute dann verkehsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Die meisten Entscheidungen kommen aus Bayern. In allen dreht es sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit zusammenhängenden Fragen.

Hier kommen dann die zunächst die Entscheidungen vom BayVGH, allerdings nur mit den jeweiligen Leitsätzen:

Ein einmaliger Vorfall im Straßenverkehr, bei dem alles dafür spricht, dass es sich um ein einmaliges Augenblicksversagen auch aufgrund der besonderen Fahreigenschaften eines älteren Fahrzeugs handelt, begründet keinen ausreichenden Anfangsverdacht für die Anordnung einer Fahrprobe. Allenfalls im Wiederholungsfall oder bei Bekanntwerden weiterer erheblicher Fahrfehler ließe sich daraus ein Anfangsverdacht für nicht mehr hinreichende praktische Fahrfähigkeiten des Fahrerlaubnisinhabers und damit ausreichende Anhaltspunkte für die Anordnung einer Fahrprobe herleiten.

1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand.

2. Hat der Antragsteller selbst bei der spontanen Schilderung des Unfallhergangs gegenüber der Polizei angegeben, dass er vor einem Sturz mit einem Fahrrad gefahren sei, kann er später nicht geltend macht, er könne sich an diese Aussage alkoholbedingt oder aufgrund erlittener Verletzungen nicht mehr erinnern, wenn kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb er  einer Trunkenheitsfahrt bezichtigt haben sollte, obwohl er nach seinen Angaben dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erkrankungsbedingt fehlender Krankheitseinsicht und Compliance bei Multimorbidität und einem negativen Fahreignungsgutachten.

Zwar ist die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG grundsätzlich widerlegbar. Eine Widerlegung kann jedoch (nur) gelingen, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat – hier: Trunkenheitsfahrt mit 1,76 Promille – die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.

Sieben Entscheidungen zur Wiedereinsetzung, oder: Überwachung, Fristenkalender, Auskünfte, Verfahren

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Während meines Urlaubs haben sich einige Entscheidungen, die mit Wiedereinsetzungsfragen und/oder dem beA zusammehängen. Einige sind auch in der Woche hinzu gekommen. Ich stelle daher heute diese beiden Bereiche im „Kessel Buntes“ .

Ich starte hier mit den Entscheidungen zur Wiedereinsetzung, und zwar:

Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16).

1. Zu den von einem Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse – hier: auf die Eintragung in den Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk in der Handakte und Reihenfolge der Eintragung einer Frist zunächst in den Fristenkalender und dann in die Handakte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 8; vom 29. Juni 2022 – XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633 und Beschluss vom 6. Februar 2018 – II ZB 14/17; jeweils m.w.N.) sowie Eintragung einer Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 – XII ZB 418/22, NJW-RR 2023, 1284 Rn. 11; vom 24. Oktober 2023 – VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 9; jeweils m.w.N.).

2. Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder dem Anwalt nicht zuzurechnenden Ereignis (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 – XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 ff.; vom 28. Januar 2021 – III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503; vom 22. November 2022 – XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224).

Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gehört die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde.

1. Wird der nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen Verteidiger vertretene Betroffene von jenem verspätet über die Verurteilung in Kenntnis gesetzt, trifft ihn an der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ein eigenes Verschulden, wenn er weder seinen Verteidiger mit der Einlegung eines solchen beauftragt noch mit ihm vereinbart hatte, zeitnah über das Ergebnis der Hauptverhandlung unterrichtet zu werden.

2. Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht versäumt, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristrecht gestellt, jedoch unzureichend begründet wurde.

1. Der Betroffene hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde unverschuldet versäumt, wenn das Versäumnis auf der irrigen Annahme seines Verteidigers beruhte, die Frist begänne im Beschlussverfahren erst mit Zustellung der auf die Rechtsbeschwerde hin nachzuholenden Beschlussgründe zu laufen.

2. Die Begründung eines Beschlusses, mit dem eine Geldbuße festgesetzt wird, muss im Wesentlichen den Anforderungen genügen, die gemäß § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 2. Hs. StPO an die Begründung eines nicht freisprechenden Urteils gestellt werden.

Fehlt es erkennbar an Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 356a, 47 StPO, so ist kein Aufschub der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 StPO anzuordnen.

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung darf erst nach Ablauf einer Woche nach der (wirksamen) Zustellung des Urteils erfolgen, weil erst dann Entscheidungsreife vorliegt.

2. Eine verfrühte Entscheidung wäre nur dann unschädlich, wenn sie im Ergebnis zu Recht ergangen wäre und nicht zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer durch sie von einer Einlegung oder (gegebenenfalls ergänzenden) Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgehalten worden ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die Verwerfungsentscheidung dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Antragsfrist im Sinne von § 329 Abs. 7 S. 1 StPO zugestellt worden ist.

3. Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verfrüht verworfen und der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Frist des § 329 Abs. 7 S. 1 StPO noch nicht abgelaufen ist, so beginnt diese Frist erst mit der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, durch die der Verwerfungsbeschluss aufgehoben wird.