Kategoriearchiv: Sonstige Gerichte

Streitwert für Widerruf einer Waffenbesitzkarte, oder: Wie bewertet man Schalldämpfer?

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In der Rechtsprechung ist nicht unumstritten, ob für die Streitwertfestsetzung im Waffenrecht bei der Bemessung auch Schalldämpfer einzubeziehen sind, wenn es um Widerruf einer Waffenbesitzkarte geht. Der BayVGH hat im BayVGH, Beschl. v. 10.07.2025 – 24 CS 25.818 – ausgeführt, warum der Wert von Schalldämpfern nicht zu berücksichtigen ist.

Der Antragsteller begehrt im Verwaltungsverfahren die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und die Einziehung seines Jagdscheins sowie entsprechender Folgeanordnungen. Nachdem der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt – Fahrt auf einer BAB mit 1,76 Promille – zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, hatte das Landratsamt die dem Antragsteller ausgestellte Waffenbesitzkarte widerrufen, den erteilten (Ausländer-)Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen.

Hiergegen hat der Antragsteller Klage erheben. Seinen Eilantrag hat das VG abgelehnt. Das VG hat unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Streitwert von 5.000 EUR sowie für jede weitere Waffe (hier: vier weitere Waffen bzw. Schalldämpfer) ein Streitwert von je 750 EUR angesetzt. Für den Entzug des Jagdscheins ist ein Streitwert von 8.000 angesetzt worden. Daraus ist für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 16.000 EUR errechnet worden, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert worden ist. Bei der Festsetzung ist das VG – wie bisher – davon aus, dass sich nicht nur Waffen, sondern auch eintragungspflichtige wesentliche Teile von Waffen – bzw. hier entsprechend Schalldämpfer – streitwerterhöhend auswirken und hat sich damit nicht der neueren Rechtsprechung des BayVGH (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.1.2025 – 24 CS 24.1884; Beschl. v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030) angeschlossen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er hatte damit beim VGH keinen Erfolg. Das hat seinen Antrag abgelehnt. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der VGH gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21.02.2025 auf 9.750,00 EUR festgesetzt:

„Der Streitwert beträgt für das vorliegende Verfahren 9.750,00 EUR. Seine Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025.

1. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte setzt der Senat unter Einbeziehung von vier Waffen (Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe 5.000,00 EUR zzgl. dreimal 1.500,00 EUR) als Streitwert 9.500,00 EUR an. Entgegen der bewusst von der neueren Senatsrechtsprechung abweichenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt der in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schalldämpfer außer Betracht (vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.295 – juris Rn. 19). Deshalb macht der Senat von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts und die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung überzeugen nicht. Abgesehen davon, dass es den Gehalt der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs überdehnt, hielte man hiervon auch einen Schalldämpfer für erfasst (a), bewertet diese Ansicht die – nach dem § 52 Abs. 1 GKG hier insoweit allein maßgebliche – Bedeutung, welche die vorliegende Sache für den Kläger bzw. Antragsteller hat, nicht in angemessener Weise (b).

a) Die der Wendung „je weitere Waffe“ des Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 bzw. nunmehr 2025 vom Verwaltungsgericht beigemessenen Bedeutung überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass sie dem Streitwertkatalog eine begriffliche Differenzierungsabsicht zuschreibt, die er nach seiner Entstehungsweise sowie mit seinen begrenzten Fallgruppen für besonders praxisrelevante Entscheidungssituationen und seinem heuristischen Charakter nicht beanspruchen kann und auch nicht beansprucht (vgl. seine Vorbemerkung), ist nach allgemeinen Sprachgebrauch fraglos ein Schalldämpfer keine Waffe.

Nichts anders ergibt sich aus den Begriffen des Waffengesetzes, sollte sie der Streitwertkatalog bewusst und im Detail in seine Empfehlung der Nr. 50.2 aufgenommen haben. Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG ist der Oberbegriff für Schusswaffen (Nr. 1 Alt. 1), ihnen gleichgestellte (Nr. 1 Alt. 2) und andere (entsprechend gefährliche) tragbare Gegenstände (Nr. 2). Näher definiert werden auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 WaffG diese drei Kategorien in der Anlage 1 Abschnitt 1 zum Waffengesetz. Die Binnendifferenzierung für den hier relevanten Unterabschnitt 1 dieses Abschnitts zeigt, dass die dort in Nr. 1.3 erfassten „wesentliche(n) Teile von Schusswaffen“ und (nach der Syntax hiervon unterschiedene) Schalldämpfer gerade weder Schusswaffen – hierfür gilt Nr. 1.1 des fraglichen Unterschnitts 1 – noch ihnen gleichgestellte Gegenstände – hierfür gilt Nr. 1.2 – sind. Vielmehr stehen „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer“ ausweislich des Satzes 1 der Nr. 1.3 den jeweiligen „Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind“. Sie werden also nicht pauschal und gattungsmäßig als Schusswaffe fingiert, sondern sie bilden (nur) eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft mit „ihrer“ zugehörigen individuellen Schusswaffe – etwa hinsichtlich der Eintragungspflicht. Sie sind aber gerade deshalb weder selbst eine Schusswaffe noch ein einer solchen gleichgestellter Gegenstand oder – will man sich auf den Wortlaut von Nr. 50. 2 des Streitwertkatalogs 2013 bzw. 2025 stützen – eben keine „weitere“ Waffe. Entsprechendes gilt für die wesentlichen Teile in Nr. 3 oder sonstige Vorrichtungen in Nr. 4 des Unterabschnitts 1.

Dieser systematische Befund wird auch nicht durch die Überschrift des Unterabschnitts 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 bzw. durch die Überschrift der Nr. 1 des Unterabschnitts 1 in Frage gestellt, auch wenn diese (Ober-)Überschriften die von Nr. 1.3 erfassten „wesentlichen Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer“ als Schusswaffen zu begreifen scheinen, wenn sie lauten: „Schusswaffen“ bzw. „Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1“. Diese Überschriften sind für eine die dargestellte Binnensystematik überspielende Argumentation, die ggf. das Verwaltungsgericht stützen könnte, gerade deshalb nicht geeignet, weil sie selbst ersichtlich ungenau sind und daher – nicht untypisch für eine Überschrift – nur schlagwortartig den Gehalt der nachfolgenden Regelungen zusammenfassen können. Ungenau sind sie insbesondere, weil die von Nr. 1.2 geregelten „gleichgestellte(n) Gegenstände“ in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG fraglos keine Schusswaffen sind, aber dennoch in Unterabschnitt 1 definiert werden.

b) Im Ergebnis kommt es aber auf die genaue Auslegung des Streitwertkatalogs unter Einbeziehung der gesetzlichen Systematik nicht an. Denn die Ansicht des Verwaltungsgerichts gewichtet die rechtlich ohnehin allein maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. Antragsteller i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG strukturell zu gering – auch wenn Schematisierungen und Typisierungen im Rahmen von Streitwertfestsetzungen unvermeidbar und zulässig sind –, wenn sie pauschal alle in einer Waffenbesitzkarte eingetragenen Gegenstände mit dem gleichen Wert wie eine vollfunktionsfähige (Schuss-)Waffe ansetzt. Auch wenn es besonders einfach sein mag, greift es zu kurz, sämtliche in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Positionen zu addieren und die Summe (abzgl. der in den 5.000,00 EUR einbezogenen einen Waffe) mit 1.500,00 (bzw. früher: 750,00 EUR) zu multiplizieren. Es ist offenkundig, dass das Interesse eines Erlaubnisinhabers am Fortbestand seiner Besitzberechtigung an einer Schusswaffe bzw. eines gleichgestellten Gegenstandes im Allgemeinen grundlegend höher ist als beispielsweise an einem Wechsellauf als wesentlichem Teil (Nr. 3.2 Unterabschnitt 1) oder an einem Schalldämpfer (Nr. 1.3.3 Unterabschnitt 1).

Die in der Rechtsprechung herangezogene Tatsache der Eintragung von Schalldämpfern in die Waffenbesitzkarte ist als Grund für die (nicht differenzierende) Einbeziehung in die Streitwertfestsetzung auch deshalb wenig plausibel, weil die Eintragungspflicht sicherheitsrechtlichen Überlegungen (Nachverfolgbarkeit und Kontrolle) folgt, die keinen Bezug zur Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. Antragsteller aufweisen. Ob etwas eintragungspflichtig ist, hat zwar Bedeutung für die grundsätzliche Möglichkeit, diesen Gegenstand zu erwerben bzw. zu besitzen, bildet aber nicht dessen Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, den Marktwert oder anderweitig die Bedeutung für den Betroffenen ab.

c) Vor diesem Hintergrund scheidet ein pauschaler Ansatz von 1.500,00 EUR pro Schalldämpfer oder wesentlichem Teil einer Schusswaffe aus. Auch wenn es möglich wäre, das Interesse des Betroffenen mit einem reduzierten Betrag (z.B. Bruchteil von 1.500,00 EUR) zu beziffern (für eine Halbierung des Betrags bei Schalldämpfern: SächsOVG, B.v. 20.1.2022 – 6 B 407/21 – juris Rn. 42), erscheint es dem Senat mit Blick auf die der Streitwertfestsetzung inhärenten und gebotenen Schematisierungen und Typisierungen für gleichartige Streitigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2023 – 9 C 23.21 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 27.9.2021 – 2 E 821/21 – juris Rn. 3 f.) sachgerecht, für den Regelfall Schalldämpfer bei der Festsetzung des Streitwerts gänzlich außer Betracht zu lassen (anders hinsichtlich Schalldämpfer OVG Hamburg, B.v. 26.1.2022 – 5 Bs 258/21 – juris Rn. 31; OVG NW, B.v. 27.4.2015 – 20 A 1444/13 – juris Rn. 14; an der früheren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, vgl. etwa BayVGH, B.v. 25.1.2018 – 21 CS 17.2310 – juris Rn. 25, wird nicht festgehalten; anders hinsichtlich Wechselsysteme und -läufe VGH BW, U.v. 23.6.2021 – 6 S 1481/18 – juris Rn. 71; anders hinsichtlich (Austausch-)Läufe OVG NW, B.v. 26.6.2019 – 20 E 6/18 – juris Rn. 7). Mangels Besonderheit des Einzelfalls wird daher auch im vorliegenden Fall der Schalldämpfer nicht in die Streitwertfestsetzung einbezogen.

2. Für die Ungültigerklärung des Jagdscheins ist mit dem Verwaltungsgericht ein Wert von 10.000,00 EUR anzusetzen (Nr. 20.3 Streitwertkatalog 2025). Der sich ergebende Gesamtwert von 19.500,00 EUR ist gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

OWi II: Klage auf Nichtigkeit eines Bußgeldbescheides, oder: Zuständigkeit des AG, nicht des VG

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Als zweite Entscheidung stelle ich einen Beschluss vor, den man, obwohl er von einem Verwaltungsgericht stammt, zumindest der Kategorie „OWi“ zuordnen kann.

Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Kläger begehrt beim VG die Feststellung der Nichtigkeit von gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheiden der Beklagten vom 25.11.2024 und 09.12.2024, mit denen Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet werden sollen. Mit mehreren Schreiben wandte sich der Kläger gegen diese Bescheide mit dem Einwand, sie seien „wegen der fehlenden Legitimationskette“ nichtig, lehnte aber eine Deutung als Einspruch ausdrücklich ab. Die Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin jeweils mit Schreiben vom 10.04.2025 die Vollstreckung an.

Mit seiner Klage vom 24.06.2025 zum Verwaltungsgericht Stuttgart verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Das VG hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das AG verwiesen. Die Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg. Der hat im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.09.2025 – 14 S 1318/25 – eingehend ausgeführt, warum der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den Volltext und beschränke mich hier auf die Leitsätze. Die lauten:

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids nicht eröffnet.

2. § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist eine abdrängende Sonderzuweisung an die Amtsgerichte, die bei einer Gesamtschau derjenigen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die den Rechtsschutz in Bußgeldverfahren betreffen (§§ 62, 67 f., 85, 103, 104 OWiG), auch auf die Feststellung der Nichtigkeit von Bußgeldbescheiden gerichtete Rechtsbehelfe erfasst.

 

Löschung personenbezogener Daten in Strafakten, oder: Zuständigkeit von Staatsanwaltschaft/Gericht

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Im zweiten Posting berichte ich dann auch über einen OVG Nordrhein-Westfalen-Beschluss, und zwar über den OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.08.2025 – 16 A 74/24. In ihm geht es um die Löschung personenbezogener Daten in Strafverfahrensakten. Mit einer entsprechenden Klage hatte der Kläger beim VG keinen Erfolg. Er beantragt nun für das Berufungsverfahren PKH. Das OVG hat den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt:

„Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben ist der Klägerin jedenfalls deswegen keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil ihre Klagebegehren auch in einem potentiellen Berufungsverfahren voraussichtlich erfolglos blieben.

Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. [Nichtigerklärung der „Entscheidung“ des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium) vom 20. Januar 2022] hat die Klägerin – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass das Ministerium über ihre Anträge im Schreiben vom 6. Januar 2022 abweichend von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen selbst entscheidet.

Die Zuständigkeit für den Antrag der Klägerin gemäß § 123 JustG NRW auf Niederschlagung der in der Rechnung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 13. Januar 2021 und deren Schreiben vom 28. Dezember 2021 angeführten Rechnungspositionen liegt gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 JustG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen bei der Leiterin oder dem Leiter der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Stelle, nicht beim Ministerium.

Das Ministerium ist auch nicht zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin gemäß „Art. 17, 18 und 21 DS-GVO“ auf „Vernichtung“ von Strafakten. Für einen solchen Antrag sind die von der Klägerin genannten Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung [Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG] nicht einschlägig, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung keine Anwendung findet.

Die Löschung personenbezogener Daten, die in Akten einer Staatsanwaltschaft oder von Strafgerichten enthalten sind, richtet sich vielmehr nach § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder nach speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung (z. B. § 489 StPO). Diese stellen bereichsspezifische Sonderregelungen im Rahmen von Strafverfahren dar.

Vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 – 5 StR 421/22 -, juris, Rn. 4 (zum Datenverwertungsverbot); Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 30. Juli 2024   204 VAs 36/24  , juris, Rn. 50, und vom 27. Januar 2020   203 VAs 1846/19, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2021 – III-1 VAs 74/20 -, juris, Rn. 17.

Für Löschungen von Daten in Strafakten oder für das Vernichten ganzer Akten sind gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 45 Sätze 1 und 2, § 46 Nr. 7, § 58 Abs. 2, § 75 Abs. 2 BDSG die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, hier die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte, als Verantwortliche zuständig, nicht das Ministerium.

Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Antrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2022, die „Entscheidung der Beklagten v. 8.4.2022“ [Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022], für nichtig zu erklären, um einen weiteren Klageantrag mit einem anderen Klagegrund handelt und die darin liegende Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig ist. Ein anderer Klagegrund liegt vor, weil es um einen anderen Lebenssachverhalt geht, nämlich das o. g. Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Unterschied zum Schreiben des Ministeriums vom 20. Januar 2022. Dem steht nicht entgegen, dass beide Schreiben die von der Klägerin beantragte Löschung von Akten betreffen. Für die Frage, ob ein einheitlicher oder ein anderer Klagegrund vorliegt, ist es auch nicht entscheidend, ob eine Klage gegen das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022 ebenfalls gegen den Beklagten zu richten wäre.

Auf die Rügen der Klägerin betreffend die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. und betreffend die Pflicht des Verwaltungsgerichts, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (dazu Nr. 3 bis 7 und 9 in Abschnitt II. ihres Schriftsatzes vom 4. Januar 2024), kommt es damit nicht mehr an. Dass die Klägerin die Kosten- und Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für falsch hält, begründet keine Erfolgsaussicht ihrer Klageanträge.

….“

Fahrerlaubnisentziehung nach Gutachtenanforderung, oder: Gutachtenanforderung bei Schwerbehinderung

Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.08.2025 – 16 E 330/24 -, der in einem Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis ergangen ist. Die Verwaltungsbehörde hatte dem schwer behinderten Kläger die Fahrerlaubnius entzogen, weil der Kläger einer mit Schreiben vom 20.04.2022 ergangenen Anordnung des Beklagten, ein fachärztliches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen war. Dagegen die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt hatte, die das VG abgelehnt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim OVG keinen Erfolg. Das führt zur mangelnden Erfolgsaussicht der Klage u.a. aus:

„…. In materieller Hinsicht dürften die Voraussetzungen für eine Gutachtenanordnung nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 FeV gegeben sein. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Solche Bedenken dürften hier angesichts der o. g. Krankheiten, insbesondere angesichts der erheblichen Bewegungseinschränkungen des Klägers vorgelegen haben. Dabei ist zwar zu bedenken, dass weder Bewegungsbehinderungen (Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV) noch (eventuell beim Kläger bestehende) Krankheiten des Nervensystems (Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV) ohne Weiteres zur Verneinung der Kraftfahreignung führen. Allerdings ist die Kraftfahreignung nach Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV je nach Erkrankung z. B. abhängig von der Symptomatik; bei Bewegungsbehinderungen ist ggf. eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich die Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens und/oder Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers vorzunehmen. Für diese Abklärung konnte der Beklagte ein ärztliches Gutachten anordnen.

Dieser Annahme steht nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, er habe die Fahrerlaubnis erhalten, als er „schon behindert“ gewesen sei, und er sei seitdem unfallfrei gefahren. Denn dies ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung aufgrund der Ausprägung seiner Erkrankungen und der damit einhergehenden Beschwerden trotz der behaupteten unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr aufklärungsbedürftige Bedenken an seiner Fahreignung vorlagen. Selbst wenn diese Erkrankungen schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis im selben Umfang vorgelegen haben sollten, schlösse dies die Gutachtenanordnung nicht aus.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 11 C 20.670 -, juris, Rn. 20 m. w. N.; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 1. Dezember 2021, § 46 FeV Rn. 13; Koehl, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG Rn. 25.

Zwar entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung einer Aufklärungsmaßnahme nach § 11 Abs. 2 FeV und fehlt es vorliegend an entsprechenden Ermessenserwägungen in der Beibringungsanordnung vom 20. April 2022. Wegen der erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers, der u. a. unter einer unvollständigen Lähmung beider Beine (Paraparese) leidet, dürfte vorliegend jedoch von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein.

Der Kläger hat das Gutachten voraussichtlich ohne ausreichenden Grund nicht innerhalb der Frist vorgelegt. Soweit der Kläger meint, der Beklagte hätte die Kosten des angeforderten Gutachtens zu tragen, so trifft dies gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht zu. Das Fehlen finanzieller Mittel, auf das der Kläger sich beruft, stellt zudem regelmäßig keinen ausreichenden Grund dafür dar, das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beizubringen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 – 16 A 1386/13 -, juris, Rn. 7; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 53.

Der Kläger kann sich auch voraussichtlich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, weil er Schreiben des Beklagten nicht oder wegen verzögerter Weiterleitung durch eine „Hilfsperson/Pflegekraft“ verspätet erhalten habe. Dies folgt schon daraus, dass die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 20. April 2022 an den Kläger adressiert war und diesem am 27. April 2022 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt wurde. Mit Schreiben an den Beklagten vom 20. Mai 2022 nahm er auf die Gutachtenanordnung Bezug und beantragte eine Fristverlängerung. Im Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 14. Februar 2023 ist zudem keine Rede davon, dass er die Gutachtenanordnung nicht bzw. verspätet erhalten hätte. Vielmehr räumt er darin ein, nach einigen Bemühungen um einen Arzttermin wegen anderer Probleme nicht mehr an das angeforderte Gutachten gedacht zu haben.

Für eine Berücksichtigung des Umstands im Wege des Ermessens, dass der Kläger schwerbehindert und nach seinen Angaben auf sein Fahrzeug angewiesen ist, dürfte kein Raum gewesen sein. Nachdem der Kläger das angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, stand dem Beklagten Ermessen weder hinsichtlich des Schlusses auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu,

vgl. dazu, dass § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV kein Ermessen einräumt: Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 51; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 2. Juni 2025, § 11 FeV Rn. 179, jeweils m. w. N.,

noch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV).“

Zur Besorgnis der Befangenheit im VG-Verfahren, oder: Richtervertretung durch Beklagtenvertreter

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Und dann am letzten Werktag der Woche noch der „Kessel Buntes“.

In dem köchelt heute zuerst der VG Schleswig, Beschl. v. 07.08.2025 – 15 A 128/22 – zur Befangenheit im Verwaltungsverfahren. In einem Verfahren hatte die Klägerin erklärt, den Vorsitzenden Richter der Kammer, zugleich Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nachdem dieser darauf hingewiesen hat, dass er in einer dienstrechtlichen Streitigkeit, in der er beigeladen worden ist, von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten vertreten wird.

Das VG sagt: Kein Grund zur Besorgnis:

„Dieser Umstand begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 – 9 A 8.19 –, juris Rn. 6 m.w.N.; s. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 KS 11/21 –, juris Rn. 3).

In Ansehung dessen lässt das Vorbringen der Klägerin nicht den Schluss auf die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu. Sie führt zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen aus, dass er in einer Vielzahl an Verfahren zwischen ihr und dem Beklagten in herausgehobener Position mitzuentscheiden habe und er – der Beklagte – „in allen diesen Verfahren“ von dem Prozessbevollmächtigten vertreten werde, der auch den abgelehnten Richter privat vertrete. Die Besorgnis der Befangenheit folge daraus, dass eine dienstrechtliche Streitigkeit den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffe und daher ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze. Aus der Mitteilung gehe nicht hervor, wann die Bevollmächtigung erfolgt sei. Dies habe den Eindruck erweckt, dass er über einen längeren Zeitraum an dem Verfahren mitgewirkt haben könnte, ohne zeitnah auf die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hinzuweisen. Ein Hinweis habe bereits begleitend zur der Verfügung vom 3. Juli 2025 erfolgen können, mit der angefragt worden ist, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Die mit Verfügung vom 24. Juli 2025 gesetzte Frist zur Stellungnahme sei „irritierend kurz“ gewesen. Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit reiche die prozessuale Vertretung eines Richters durch den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten ohne Hinzutreten besonderer, hier aber ebenfalls vorliegender Umstände aus, solange ein solches Mandat andauere. Es sei anzunehmen, dass sich der Richter aufgrund eines Vertrauensvorschusses nicht von einer damit verbundenen Voreingenommenheit freimachen und dem Prozessbevollmächtigten damit nicht objektiv-kritisch begegnen könne.

Dieses Vorbringen führt bei verständiger Würdigung nicht zu der Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts lässt ohne hinzutreten besonderer Umstände nicht den Schluss zu, dass ein Richter nicht mehr in der Lage ist, dessen juristische Tätigkeit in seiner Rolle als Prozessbevollmächtigter eines Beteiligten objektiv zu würdigen (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2017 – 1 W 10/17 –, juris Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 4 ff.; LG Magdeburg, Beschluss vom 4. September 2015 – 10 O 1771/14 –, juris Rn. 11 ff.; Stackmann, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 42, Rn. 14).

Zwar ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass ein Richter, der einen Rechtsanwalt in eigener Sache beauftragt, Vertrauen in die fachliche Leistungsfähigkeit des Rechtsanwalts hat. Alleine aus diesem Umstand kann aber nicht geschlossen werden, dass der Richter nicht mehr in der Lage ist, die juristische Tätigkeit des Rechtsanwalts objektiv zu bewerten und in der Sache objektiv zu entscheiden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nicht grundsätzlich der Beteiligte, der von einem fachlich kompetenten Rechtsanwalt – oder überhaupt anwaltlich – vertreten wird, zwangsläufig auch den jeweiligen Rechtsstreit gewinnt. In einer Vielzahl von Verfahren werden beide Beteiligte von kompetenten Rechtsanwälten vertreten, ohne dass dies etwas an dem Umstand ändert, dass ein Beteiligter im Fall einer streitigen Verfahrensbeendigung unterliegt. Auch kann ein vernünftig denkender Beteiligter nicht davon ausgehen, dass der Richter seinen Prozessbevollmächtigten für inkompetent hält, nur, weil er den Rechtsanwalt der Gegenseite offenbar als kompetent einschätzt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 4 ff.; LG Magdeburg, Beschluss vom 4. September 2015 – 10 O 1771/14 –, juris Rn. 11 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.).

Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist zudem anzunehmen, dass sich ein Richter, auch ohne dass zwischen ihm und einem Rechtswalt eine Mandatsbeziehung besteht, eine Meinung über die fachliche Befähigung bestimmter Rechtsanwälte bildet, mit denen er dienstlich in Kontakt steht. Ebenso dürfte dies umgekehrt bei Rechtsanwälten in Bezug auf Richter der Fall sein. Dieses Umstands wird sich ein vernünftig denkenden Beteiligter auch bewusst sein; zugleich wird er aber zu Recht erwarten, dass der Richter die fachlich-juristische Wertschätzung nicht mit der rechtlichen Bewertung des Falles vermengt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 5).

Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände festzustellen, welche geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Für eine über die Mandatierung in einem dienstrechtlichen (mithin ein anderes Rechtsgebiet betreffendes) Verfahren hinausgehende Verbindung zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten und des abgelehnten Richters ist weder dem richterlichen Hinweis noch der dienstlichen Äußerung etwas zu entnehmen noch von einem Beteiligten etwas vorgetragen worden. Ein besonderer Umstand kann daneben angenommen werden, wenn der Richter den Umstand nicht von sich aus rechtzeitig anzeigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.). Teilt der Richter jedoch frühzeitig – wie hier mehr als zwei Monate vor dem geplanten Entscheidungstermin – die Tatsache der privaten Mandatierung des gegnerischen Rechtsanwalts von sich aus mit, ist dies hingegen ein Umstand, der das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit sogar stützt, indem er dadurch etwaigen Bedenken frühzeitig begegnet (vgl. zur Tatsache der Mitteilung an sich OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 10).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, der abgelehnte Richter habe mit Verfügung vom 3. Juli 2025, mit der angefragt worden ist, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht, noch nicht auf das persönliche Mandatsverhältnis hingewiesen. Denn diese Verfügung wurde nicht durch den abgelehnten Richter, sondern im vorbereitenden Verfahren – wie es auch aus der Verfügung hervorgeht – durch den Berichterstatter veranlasst. Es kommt zudem auch nicht auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung an. Denn der abgelehnte Richter durfte die Beteiligten parallel zu seinem Hinweis auf die Bevollmächtigung mit Verfügung vom 24. Juli 2025 zur mündlichen Verhandlung laden. Er unterlag hierbei keinem Tätigkeitsverbot nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO, weil es den Beteiligten nach Kenntnisnahme des Hinweises freistand, diese Rechtsfolge durch ein Ablehnungsgesuch – wie hier – selbst herbeizuführen (vgl. Vossler, in: BeckOK ZPO, 57. Edition, 1. Juli 2025, ZPO § 47 Rn. 2). Ebenfalls ist nicht erkennbar, welche Bedeutung die Länge der mit Verfügung vom 24. Juli 2025 eingeräumten einwöchigen Frist für die Frage der Besorgnis der Befangenheit haben sollte. Unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um eine Notfrist gehandelt hat, ist auch nicht festzustellen, dass diese unangemessen kurz gewesen wäre, zumal der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits am Tag nach der Zustellung des Hinweises mit dem inmitten stehenden Ablehnungsgesuch auf diesen reagiert hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen nicht „in allen“ Verfahren der Klägerin vertritt.