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Streitwert für Widerruf einer Waffenbesitzkarte, oder: Wie bewertet man Schalldämpfer?

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In der Rechtsprechung ist nicht unumstritten, ob für die Streitwertfestsetzung im Waffenrecht bei der Bemessung auch Schalldämpfer einzubeziehen sind, wenn es um Widerruf einer Waffenbesitzkarte geht. Der BayVGH hat im BayVGH, Beschl. v. 10.07.2025 – 24 CS 25.818 – ausgeführt, warum der Wert von Schalldämpfern nicht zu berücksichtigen ist.

Der Antragsteller begehrt im Verwaltungsverfahren die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und die Einziehung seines Jagdscheins sowie entsprechender Folgeanordnungen. Nachdem der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt – Fahrt auf einer BAB mit 1,76 Promille – zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, hatte das Landratsamt die dem Antragsteller ausgestellte Waffenbesitzkarte widerrufen, den erteilten (Ausländer-)Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen.

Hiergegen hat der Antragsteller Klage erheben. Seinen Eilantrag hat das VG abgelehnt. Das VG hat unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Streitwert von 5.000 EUR sowie für jede weitere Waffe (hier: vier weitere Waffen bzw. Schalldämpfer) ein Streitwert von je 750 EUR angesetzt. Für den Entzug des Jagdscheins ist ein Streitwert von 8.000 angesetzt worden. Daraus ist für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 16.000 EUR errechnet worden, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert worden ist. Bei der Festsetzung ist das VG – wie bisher – davon aus, dass sich nicht nur Waffen, sondern auch eintragungspflichtige wesentliche Teile von Waffen – bzw. hier entsprechend Schalldämpfer – streitwerterhöhend auswirken und hat sich damit nicht der neueren Rechtsprechung des BayVGH (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.1.2025 – 24 CS 24.1884; Beschl. v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030) angeschlossen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er hatte damit beim VGH keinen Erfolg. Das hat seinen Antrag abgelehnt. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der VGH gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21.02.2025 auf 9.750,00 EUR festgesetzt:

„Der Streitwert beträgt für das vorliegende Verfahren 9.750,00 EUR. Seine Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025.

1. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte setzt der Senat unter Einbeziehung von vier Waffen (Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe 5.000,00 EUR zzgl. dreimal 1.500,00 EUR) als Streitwert 9.500,00 EUR an. Entgegen der bewusst von der neueren Senatsrechtsprechung abweichenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt der in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schalldämpfer außer Betracht (vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.295 – juris Rn. 19). Deshalb macht der Senat von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts und die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung überzeugen nicht. Abgesehen davon, dass es den Gehalt der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs überdehnt, hielte man hiervon auch einen Schalldämpfer für erfasst (a), bewertet diese Ansicht die – nach dem § 52 Abs. 1 GKG hier insoweit allein maßgebliche – Bedeutung, welche die vorliegende Sache für den Kläger bzw. Antragsteller hat, nicht in angemessener Weise (b).

a) Die der Wendung „je weitere Waffe“ des Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 bzw. nunmehr 2025 vom Verwaltungsgericht beigemessenen Bedeutung überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass sie dem Streitwertkatalog eine begriffliche Differenzierungsabsicht zuschreibt, die er nach seiner Entstehungsweise sowie mit seinen begrenzten Fallgruppen für besonders praxisrelevante Entscheidungssituationen und seinem heuristischen Charakter nicht beanspruchen kann und auch nicht beansprucht (vgl. seine Vorbemerkung), ist nach allgemeinen Sprachgebrauch fraglos ein Schalldämpfer keine Waffe.

Nichts anders ergibt sich aus den Begriffen des Waffengesetzes, sollte sie der Streitwertkatalog bewusst und im Detail in seine Empfehlung der Nr. 50.2 aufgenommen haben. Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG ist der Oberbegriff für Schusswaffen (Nr. 1 Alt. 1), ihnen gleichgestellte (Nr. 1 Alt. 2) und andere (entsprechend gefährliche) tragbare Gegenstände (Nr. 2). Näher definiert werden auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 WaffG diese drei Kategorien in der Anlage 1 Abschnitt 1 zum Waffengesetz. Die Binnendifferenzierung für den hier relevanten Unterabschnitt 1 dieses Abschnitts zeigt, dass die dort in Nr. 1.3 erfassten „wesentliche(n) Teile von Schusswaffen“ und (nach der Syntax hiervon unterschiedene) Schalldämpfer gerade weder Schusswaffen – hierfür gilt Nr. 1.1 des fraglichen Unterschnitts 1 – noch ihnen gleichgestellte Gegenstände – hierfür gilt Nr. 1.2 – sind. Vielmehr stehen „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer“ ausweislich des Satzes 1 der Nr. 1.3 den jeweiligen „Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind“. Sie werden also nicht pauschal und gattungsmäßig als Schusswaffe fingiert, sondern sie bilden (nur) eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft mit „ihrer“ zugehörigen individuellen Schusswaffe – etwa hinsichtlich der Eintragungspflicht. Sie sind aber gerade deshalb weder selbst eine Schusswaffe noch ein einer solchen gleichgestellter Gegenstand oder – will man sich auf den Wortlaut von Nr. 50. 2 des Streitwertkatalogs 2013 bzw. 2025 stützen – eben keine „weitere“ Waffe. Entsprechendes gilt für die wesentlichen Teile in Nr. 3 oder sonstige Vorrichtungen in Nr. 4 des Unterabschnitts 1.

Dieser systematische Befund wird auch nicht durch die Überschrift des Unterabschnitts 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 bzw. durch die Überschrift der Nr. 1 des Unterabschnitts 1 in Frage gestellt, auch wenn diese (Ober-)Überschriften die von Nr. 1.3 erfassten „wesentlichen Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer“ als Schusswaffen zu begreifen scheinen, wenn sie lauten: „Schusswaffen“ bzw. „Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1“. Diese Überschriften sind für eine die dargestellte Binnensystematik überspielende Argumentation, die ggf. das Verwaltungsgericht stützen könnte, gerade deshalb nicht geeignet, weil sie selbst ersichtlich ungenau sind und daher – nicht untypisch für eine Überschrift – nur schlagwortartig den Gehalt der nachfolgenden Regelungen zusammenfassen können. Ungenau sind sie insbesondere, weil die von Nr. 1.2 geregelten „gleichgestellte(n) Gegenstände“ in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG fraglos keine Schusswaffen sind, aber dennoch in Unterabschnitt 1 definiert werden.

b) Im Ergebnis kommt es aber auf die genaue Auslegung des Streitwertkatalogs unter Einbeziehung der gesetzlichen Systematik nicht an. Denn die Ansicht des Verwaltungsgerichts gewichtet die rechtlich ohnehin allein maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. Antragsteller i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG strukturell zu gering – auch wenn Schematisierungen und Typisierungen im Rahmen von Streitwertfestsetzungen unvermeidbar und zulässig sind –, wenn sie pauschal alle in einer Waffenbesitzkarte eingetragenen Gegenstände mit dem gleichen Wert wie eine vollfunktionsfähige (Schuss-)Waffe ansetzt. Auch wenn es besonders einfach sein mag, greift es zu kurz, sämtliche in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Positionen zu addieren und die Summe (abzgl. der in den 5.000,00 EUR einbezogenen einen Waffe) mit 1.500,00 (bzw. früher: 750,00 EUR) zu multiplizieren. Es ist offenkundig, dass das Interesse eines Erlaubnisinhabers am Fortbestand seiner Besitzberechtigung an einer Schusswaffe bzw. eines gleichgestellten Gegenstandes im Allgemeinen grundlegend höher ist als beispielsweise an einem Wechsellauf als wesentlichem Teil (Nr. 3.2 Unterabschnitt 1) oder an einem Schalldämpfer (Nr. 1.3.3 Unterabschnitt 1).

Die in der Rechtsprechung herangezogene Tatsache der Eintragung von Schalldämpfern in die Waffenbesitzkarte ist als Grund für die (nicht differenzierende) Einbeziehung in die Streitwertfestsetzung auch deshalb wenig plausibel, weil die Eintragungspflicht sicherheitsrechtlichen Überlegungen (Nachverfolgbarkeit und Kontrolle) folgt, die keinen Bezug zur Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. Antragsteller aufweisen. Ob etwas eintragungspflichtig ist, hat zwar Bedeutung für die grundsätzliche Möglichkeit, diesen Gegenstand zu erwerben bzw. zu besitzen, bildet aber nicht dessen Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, den Marktwert oder anderweitig die Bedeutung für den Betroffenen ab.

c) Vor diesem Hintergrund scheidet ein pauschaler Ansatz von 1.500,00 EUR pro Schalldämpfer oder wesentlichem Teil einer Schusswaffe aus. Auch wenn es möglich wäre, das Interesse des Betroffenen mit einem reduzierten Betrag (z.B. Bruchteil von 1.500,00 EUR) zu beziffern (für eine Halbierung des Betrags bei Schalldämpfern: SächsOVG, B.v. 20.1.2022 – 6 B 407/21 – juris Rn. 42), erscheint es dem Senat mit Blick auf die der Streitwertfestsetzung inhärenten und gebotenen Schematisierungen und Typisierungen für gleichartige Streitigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2023 – 9 C 23.21 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 27.9.2021 – 2 E 821/21 – juris Rn. 3 f.) sachgerecht, für den Regelfall Schalldämpfer bei der Festsetzung des Streitwerts gänzlich außer Betracht zu lassen (anders hinsichtlich Schalldämpfer OVG Hamburg, B.v. 26.1.2022 – 5 Bs 258/21 – juris Rn. 31; OVG NW, B.v. 27.4.2015 – 20 A 1444/13 – juris Rn. 14; an der früheren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, vgl. etwa BayVGH, B.v. 25.1.2018 – 21 CS 17.2310 – juris Rn. 25, wird nicht festgehalten; anders hinsichtlich Wechselsysteme und -läufe VGH BW, U.v. 23.6.2021 – 6 S 1481/18 – juris Rn. 71; anders hinsichtlich (Austausch-)Läufe OVG NW, B.v. 26.6.2019 – 20 E 6/18 – juris Rn. 7). Mangels Besonderheit des Einzelfalls wird daher auch im vorliegenden Fall der Schalldämpfer nicht in die Streitwertfestsetzung einbezogen.

2. Für die Ungültigerklärung des Jagdscheins ist mit dem Verwaltungsgericht ein Wert von 10.000,00 EUR anzusetzen (Nr. 20.3 Streitwertkatalog 2025). Der sich ergebende Gesamtwert von 19.500,00 EUR ist gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fahrtenbuchauflage, oder: Wie berechnet sich der Gegenstandswert?

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Und dann am Gebührentag heute zwei Entscheidungen zu Gegenstandswerten, und zwar beide aus dem Verwaltungsrecht.

Da kommt hier zunächst der HessVGH, Beschl. v. 19.12.2024 – 10 B 1560/24. Es geht um die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine Fahrtenbuchauflage. Gestritten worden ist um die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von über einem Jahr. Der HessVGH hat je Monat 400,00 Euro festgesetzt, ohne zu reduzieren:

„3. Die Streitwertfestsetzung und die Änderung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Sie folgt den Nrn. 46.11 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Nach Nr. 46.11 sind in einem Hauptsacheverfahren pro Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage je Fahrzeug 400,00 Euro anzusetzen. Der Senat folgt dabei – wie bereits das Verwaltungsgericht – nicht der Rechtsprechungspraxis des 2. Senats (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 2 E 1890/11 -, juris), wonach bei einer Fahrtenbuchauflage von über einem Jahr für jedes über das erste Jahr hinausgehende Jahr jeweils nur noch 1.000 Euro streitwerterhöhend berücksichtigt werden (so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 8 B 960/23 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 11 CS 24.628 -, juris Rn. 24; VGH BW, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 13 S 404/23 -, juris Rn. 19; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 84 f.; Knop, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 31a StVZO Rn. 46). Gegen eine streitwertreduzierende Berücksichtigung der zeitlichen Komponente – wie sie bisher vom 2. Senat praktiziert wurde – spricht, dass das Gerichtskostengesetz selbst eine Kostendegression vorsieht (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) und eine solche daher nicht bereits bei der Festsetzung des Streitwerts im Hinblick auf eine längere Dauer eines Verwaltungsaktes Berücksichtigung finden muss. Zudem ist eine Ermäßigung bei längeren Zeiträumen auch nicht sachgerecht, da sich keine geringere Beeinträchtigung ergibt, wenn die Fahrtenbuchanordnung über ein Jahr hinausgeht (so auch: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 84). Der nach dieser Maßgabe errechnete Gesamtbetrag von 7.200 Euro ist indes im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren, weil die Fahrtenbuchauflage ab dem Datum der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet wurde und daher im Falle einer Stattgabe im Eilverfahren die Fahrtenbuchauflage im Hinblick auf deren angeordnete Dauer sowie die Verfahrenslaufzeiten eines Hauptsacheverfahrens faktisch leerlaufen würde (so im Ergebnis auch: VGH BW, Beschluss vom 15. April 2009 – 10 S 584/09 -, juris Rn. 9; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 85; Knop, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 31a StVZO Rn. 46).

Streitwerterhöhend wirkt sich nach § 39 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs schließlich aus, dass sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenfestsetzung im angegriffenen Bescheid in Höhe von 73,45 Euro wendet. Hiervon ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel zum Streitwert hinzuzuaddieren (18,36 Euro). Die Kostenfestsetzung bleibt nicht nach § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt. Kosten im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG sind zum einen Vermögensopfer, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (beispielsweise Aufwendungen, die zur Feststellung, Sicherung, Durchsetzung oder Abwehr des Anspruchs erbracht werden, wie etwa Reisekosten, Verdienstausfall oder ähnliches) und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem dem Anspruch zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 43 GKG Rn. 10). Verwaltungsgebühren und -auslagen, die dazu dienen, den Gebührenschuldner mit dem durch das Verwaltungsverfahren ausgelösten Verwaltungsaufwand kostenmäßig zu belasten, sind demnach keine Kosten im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG (so auch BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 – 8 C 18.10 -, juris Rn. 1 hinter Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 20. Januar 2021 – 6 A 2755/16 -, juris nach Rn. 35; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 12. März 2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 6 unter Hinweis auf BFH, Beschluss vom 17. August 2012 – VIII S 15/12 -, juris Rn. 8 f., der jedoch explizit angegriffene Zinsen als Nebenforderung betrifft und gerade keine Festsetzung von Verwaltungskosten).“

Freie richterliche Rechtschöpfung á la Bayern: Streitwert von 1 € (?)

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M.E. hat der Bayerische VGH im VGH Bayern, Beschl. v. 30.07.2013, 22 C 13.497 – betreffend die Streitwertfestsetzung in „Bagatellsachen“ freie richterliche Rechtschöpfung betrieben, als er den Gegenstandswert in seinem Verfahren symbolisch auf 1 € festgesetzt hat. Begründung:

Vorliegend blieb zwar bis zur endgültigen Streitwertfestsetzung unklar, welches Rechtsschutzziel der Kläger überhaupt verfolgte; erst recht bestanden keine genügenden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Kläger. Erkennbar war allerdings die ganz geringfügige Bedeutung des Rechtsstreits, auch vom Standpunkt des Klägers aus betrachtet. …….

Erkennbar war vorliegend indes (auch schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren), dass der vom Kläger anhängig gemachte Rechtsstreit eine „Bagatelle“ betraf – eine Sache, um die zu prozessieren sich eigentlich „nicht lohnt“. Der Kläger hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und hat bis heute nichts vorgetragen, was (außer der Tatsache der Klageerhebung) zumindest aus der Sichtweise des Klägers gegen diesen Bagatellcharakter sprechen könnte. Man könnte zwar an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs denken (B.v. 27.10.2005 – VII E 8/05BFH/NV 2006, 344), der daraus, dass der Kostenschuldner wegen seines Anliegens (Verpflichtung des Finanzamts, zwei seiner Bediensteten künftig nicht mehr mit den Steuerangelegenheiten des Klägers zu befassen) eine Klage vor dem Finanzgericht und anschließend ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof angestrengt hatte, auf ein nicht unerhebliches Interesse an einem Ausschluss der Bediensteten geschlossen hat. Das Begehren, bestimmte Amtsträger von der Bearbeitung eigener Angelegenheiten auszuschließen – vergleichbar dem Begehren, einen Bezirksschornsteinfegermeister nicht mehr bei Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu akzeptieren –, hat aber wesentlich mehr Bedeutungsgehalt als das Begehren, nicht selbst mit einem Amtsträger einen Termin vereinbaren zu müssen. Für derartige „Bagatellen“ ist somit der Auffangwert von 5.000 Euro nicht gerechtfertigt; vielmehr ist die Bedeutung der Sache in einem Streitwertbereich anzusiedeln, bei dessen Ansatz nur die Mindestgebühr nach Anlage 2 zu § 34 GKG ausgelöst würde. Man könnte zwar danach den Streitwert auf 300 Euro festsetzen, doch wäre dies ein willkürlich gegriffener Wert. Daher ist ein symbolischer Streitwert von 1 Euro sachgerecht. Dass auch in Bagatellsachen nicht „kostenlos“ prozessiert werden kann, wird durch die genannte Mindestgebühr von (derzeit) 25 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG) sichergestellt.

M.E. nicht richtig, denn: In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Wortlaut – „ist“ zeigt m.E. deutlich, dass für richterliche Rechtschöpfung kein Raum ist. Der Streitwert beträgt dann 5.000 €. Ist dann eben so, auch wenn es dem Senat nicht gefällt.