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Entziehung der FE: Annahme von Cannabismissbrauch, oder: Mischkonsum von Cannabis und Alkohol

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Und dann am Samsatg noch einmal (zwei) Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ich beginne mit dem HessVGH, Beschl. v. 03.07.2026 – 10 B 62/26 – zur Annahme von Cannabismissbrauch umd zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. Die Entscheidung hat folgenden Sachverhalt:

Gestritten wird um die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E, CE und L durch die Antragsgegnerin. Der Entziehung hat folgendes Geschehen zugrunde gelegen:

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 21.072023 um 11.09 Uhr stellten die herbeigerufenen Polizeibeamten beim Antragsteller Alkoholgeruch fest. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,93 Promille. Im Rahmen einer Durchsuchung des Antragstellers fanden die Polizeibeamten in seinem Rucksack eine Plastiktüte mit Marihuana (10 Gramm netto) und einen Joint (0,8 Gramm netto). Der Antragsteller gab an, am Vorabend bis ca. 2 Uhr sowohl alkoholische Getränke (ein paar Gläser Rum) als auch Betäubungsmittel (Marihuana) konsumiert zu haben. Er konsumiere seit ein paar Jahren gelegentlich Marihuana. Im Rahmen der Blutentnahme stellte der untersuchende Arzt bei dem Antragsteller einen sicheren Gang sowie eine sichere plötzliche Kehrtwendung fest. Der Finger-Finger-Test und der Nasen-Finger-Test fielen etwas unsicher aus. Zusammenfassend stellte der Arzt einen leichten Alkohol-/Drogeneinfluss fest.

Aus einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 27.07.2023 geht dann hervor, dass der Antragsteller im Entnahmezeitpunkt am 21.07.2023 um 12.24 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,91 Promille hatte. Die Rückrechnung auf den Vorfallzeitpunkt am 21.07.2023 um 11.09 Uhr ergab eine Mindest-Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille und eine Maximal-Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille.

Aus dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 17.08.2023 ergibt sich, dass die Blutprobe des Antragstellers positiv auf Cannabinoide getestet wurde. Demnach befanden sich 6,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 4,2 ng/ml Hydroxy-THC und 85 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut des Antragstellers. Die erhobenen Befunde wiesen auf die vorangegangene Aufnahme von Betäubungsmitteln hin. Die Konzentration des rauschwirksamen Inhaltsstoffs THC habe in einem mittleren Bereich und die des ebenfalls rauschwirksamen Stoffwechselprodukts Hydroxy-THC in einem hohen Bereich gelegen. Die Konzentration des rauschunwirksamen Stoffwechselprodukts THC-Carbonsäure habe in einem hohen Bereich gelegen, was für eine mittel- bis längerfristig zurückliegende, wiederholte und regelmäßige Aufnahme sprechen könne. Alkohol und psychoaktive Inhaltsstoffe aus Cannabisprodukten könnten eine Wechselwirkung im Sinne einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung eingehen. Es komme für den Vorfallzeitpunkt eine cannabis- und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Betracht.

Das Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Erlassen wird ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 650 EUR. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Es kommt dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, was beim Hess.VGH Bestand hatte:

„….

b) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert.

Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum. Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben. Darüber hinaus war Ziel des Gesetzgebers eine weitgehende Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik. In Einklang damit ist § 13a FeV weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV konzipiert, weshalb sich die Auslegung von § 13a FeV an § 13 FeV orientieren kann (Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2025 – 10 B 606/25 -, juris Rn. 29).

Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen („Trennen-Können“ oder „Trennungsvermögen“) oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte („Trennungsbereitschaft“) (BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 -, juris Rn. 19).

 

Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Bei der Regelung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, für dessen Auslegung und Anwendung die § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind.

Das gilt insbesondere für die Regelung in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht schon bei einer ersten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss beizubringen ist, sondern erst im Wiederholungsfall. Eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann somit nur dann die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, wenn ein Umstand (sog. Zusatztatsache) hinzutritt, der die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erhöht (Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2026 – 11 CS 26.664 -, juris Rn. 15). Zusatztatsachen können sich etwa aus dem Konsummuster, der Vorgeschichte oder aus den Umständen des Tatgeschehens ergeben. Das Vorliegen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine sehr hohe THC-Konzentration von ? 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine (nennenswerten) Ausfallerscheinungen festgestellt werden (VGH BaWü, Beschluss vom 1. April 2026 – 13 S 2074/25 -, juris Rn. 12-14). Ferner wenn bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt wird (VGH BaWü, Beschluss vom 20. Februar 2026 – 13 S 2020/25 -, juris Rn. 17).

Eine Zusatztatsache in diesem Sinne stellt es auch dar, wenn ein erheblicher Mischkonsum von Cannabis mit Alkohol festgestellt wird. Die interdisziplinäre Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr beschreibt den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als einen Sonderfall und empfiehlt ein absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten (vgl. https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe-langfassung.html, S. 8). Dem ist der Gesetzgeber nachgekommen und hat in § 24a Abs. 2a Nr. 2 StVG geregelt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat und die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Eine Wirkung wird ab einen Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut angenommen (vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 11.). Damit hat der Gesetzgeber die besondere Gefahr durch Mischkonsum deutlich gemacht und ahndet ihn ausdrücklich. Vorliegend überschritt der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fahrt nicht nur den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml mit 6,7 ng/ml Blut deutlich, er befand sich mit den nachweisbaren 1,03 Promille Blutalkoholkonzentration an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Gerade dieser erhebliche Mischkonsum stellt eine Zusatztatsache dar. Aus den Begutachtungsleitlinien ergibt sich ferner, dass es gerade als Kriterium für ein ausreichendes Trennverhalten gilt, wenn ein zeitnaher Konsum von Cannabis und Alkohol vermieden wird (Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, S. 178). Im Umkehrschluss lässt der erhebliche Mischkonsum das Bestehen eines ausreichenden Trennungsvermögens zumindest als fraglich erscheinen und rechtfertigt die Gutachtenanordnung. Auch nach dem Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 „Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit“ (vgl. https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2025/11/Positionspapier-Nr.-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_final-13.09.24-002.pdf, S. 6) kann es als Zusatztatsache gelten, wenn die Zuwiderhandlung nach § 24a StVG mit THC nach einer aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit unter Einfluss von Alkohol oder einem anderen berauschenden Mittel (z.B. Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB) begangen wurde und sich hieraus Hinweise auf eine fehlende Trennbereitschaft im Spannungsfeld des Konsums psychoaktiver, verkehrssicherheitsrelevanter Stoffe und einer Verkehrsteilnahme ergeben.

Als weitere Zusatztatsache hat das Verwaltungsgericht hier zurecht auf die nahezu fehlenden Ausfallerscheinungen abgestellt. Der Antragsteller zeigte bei der ärztlichen Untersuchung am 21. Juli 2023 einen sicheren Gang, eine sichere plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen, eine deutliche Sprache, einen geordneten Denkablauf und ein klares Bewusstsein. Lediglich die Finger-Finger-Prüfung sowie die Nasen-Finger-Prüfung waren etwas unsicher. Es konnten mithin nur leichte Ausfallerscheinungen festgestellt werden, was auf eine Cannabisgewöhnung im relevanten Bereich hindeuten kann.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die THC-Carbonsäure-Werte von 85 ng/ml ließen nicht auf einen regelmäßigen Konsum schließen, ist dies vorliegend irrelevant, da – wie oben festgestellt – ausreichende Zusatztatsachen für ein fehlendes Trennungsvermögen vorliegen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind diese Zweifel am Trennungsvermögen auch nicht dadurch ausgeräumt, dass er seitdem nicht mehr auffällig wurde. Das Verstreichen einer größeren Zeitspanne seit dem letzten dokumentierten Verstoß gegen das Trennungsgebot steht einer Gutachtenanordnung nicht entgegen. Denn selbst eine längerfristig unauffällige Verkehrsteilnahme entfaltet keine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Verhaltensänderung in Bezug auf den Konsum von Drogen. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden (OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 619/15 -, juris Rn. 4).

…“

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fahrtenbuchauflage, oder: Wie berechnet sich der Gegenstandswert?

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Und dann am Gebührentag heute zwei Entscheidungen zu Gegenstandswerten, und zwar beide aus dem Verwaltungsrecht.

Da kommt hier zunächst der HessVGH, Beschl. v. 19.12.2024 – 10 B 1560/24. Es geht um die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine Fahrtenbuchauflage. Gestritten worden ist um die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von über einem Jahr. Der HessVGH hat je Monat 400,00 Euro festgesetzt, ohne zu reduzieren:

„3. Die Streitwertfestsetzung und die Änderung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Sie folgt den Nrn. 46.11 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Nach Nr. 46.11 sind in einem Hauptsacheverfahren pro Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage je Fahrzeug 400,00 Euro anzusetzen. Der Senat folgt dabei – wie bereits das Verwaltungsgericht – nicht der Rechtsprechungspraxis des 2. Senats (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 2 E 1890/11 -, juris), wonach bei einer Fahrtenbuchauflage von über einem Jahr für jedes über das erste Jahr hinausgehende Jahr jeweils nur noch 1.000 Euro streitwerterhöhend berücksichtigt werden (so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 8 B 960/23 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 11 CS 24.628 -, juris Rn. 24; VGH BW, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 13 S 404/23 -, juris Rn. 19; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 84 f.; Knop, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 31a StVZO Rn. 46). Gegen eine streitwertreduzierende Berücksichtigung der zeitlichen Komponente – wie sie bisher vom 2. Senat praktiziert wurde – spricht, dass das Gerichtskostengesetz selbst eine Kostendegression vorsieht (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) und eine solche daher nicht bereits bei der Festsetzung des Streitwerts im Hinblick auf eine längere Dauer eines Verwaltungsaktes Berücksichtigung finden muss. Zudem ist eine Ermäßigung bei längeren Zeiträumen auch nicht sachgerecht, da sich keine geringere Beeinträchtigung ergibt, wenn die Fahrtenbuchanordnung über ein Jahr hinausgeht (so auch: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 84). Der nach dieser Maßgabe errechnete Gesamtbetrag von 7.200 Euro ist indes im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren, weil die Fahrtenbuchauflage ab dem Datum der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet wurde und daher im Falle einer Stattgabe im Eilverfahren die Fahrtenbuchauflage im Hinblick auf deren angeordnete Dauer sowie die Verfahrenslaufzeiten eines Hauptsacheverfahrens faktisch leerlaufen würde (so im Ergebnis auch: VGH BW, Beschluss vom 15. April 2009 – 10 S 584/09 -, juris Rn. 9; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 85; Knop, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 31a StVZO Rn. 46).

Streitwerterhöhend wirkt sich nach § 39 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs schließlich aus, dass sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenfestsetzung im angegriffenen Bescheid in Höhe von 73,45 Euro wendet. Hiervon ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel zum Streitwert hinzuzuaddieren (18,36 Euro). Die Kostenfestsetzung bleibt nicht nach § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt. Kosten im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG sind zum einen Vermögensopfer, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (beispielsweise Aufwendungen, die zur Feststellung, Sicherung, Durchsetzung oder Abwehr des Anspruchs erbracht werden, wie etwa Reisekosten, Verdienstausfall oder ähnliches) und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem dem Anspruch zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 43 GKG Rn. 10). Verwaltungsgebühren und -auslagen, die dazu dienen, den Gebührenschuldner mit dem durch das Verwaltungsverfahren ausgelösten Verwaltungsaufwand kostenmäßig zu belasten, sind demnach keine Kosten im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG (so auch BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 – 8 C 18.10 -, juris Rn. 1 hinter Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 20. Januar 2021 – 6 A 2755/16 -, juris nach Rn. 35; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 12. März 2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 6 unter Hinweis auf BFH, Beschluss vom 17. August 2012 – VIII S 15/12 -, juris Rn. 8 f., der jedoch explizit angegriffene Zinsen als Nebenforderung betrifft und gerade keine Festsetzung von Verwaltungskosten).“

FE-Entziehung wegen Erreichens der „8-Punkte-Grenze“, oder: Was muss die Behörde selbst noch ermitteln?

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Und dann als zweite Entscheidung – heute ist es dann richtig 🙂 – der Hess.VGH, Beschl. v. 07.02.2023 – 2 B 1699/22 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungsbewertungssystem nach Erreichen von acht Punkten.

Dem Betroffenen ist nahc erreichen der „Acht-Punkte-Grenze gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dagegen wendet er sich und macht insbesondere geltend, die Entziehung der Fahrerlaubnis beruhe allein auf der Vermutung der Richtigkeit des Fahreignungsregisters und des darin vermittelten Punktestandes. Die Fahrerlaubnisbehörde habe weiter ermitteln müssen. Das sieht der VGH anders.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Den Eintragungen im Fahreignungsregister kommt für die Entscheidung über eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass Behörden und Gerichte an diese Eintragungen gebunden wären. Wird die Richtigkeit der Registereintragung bestritten, ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, diesen Zweifeln nachzugehen.

2. Bei der Frage, welcher Ermittlungsumfang für die Fahrerlaubnisbehörden vor einer Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG geboten ist, muss deren präventiv-polizeilicher Zweck berücksichtigt werden. Mit der Effektivität der Gefahrenabwehr ist eine Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, den Sachverhalt zu den ihr vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG übermittelten Eintragungen anlassunabhängig weiter aufzuklären, nicht zu vereinbaren.

Rest dann bitte im verlinkten Volltext selbst lesen….