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FE-Entziehung wegen Erreichens der „8-Punkte-Grenze“, oder: Was muss die Behörde selbst noch ermitteln?

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Und dann als zweite Entscheidung – heute ist es dann richtig 🙂 – der Hess.VGH, Beschl. v. 07.02.2023 – 2 B 1699/22 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungsbewertungssystem nach Erreichen von acht Punkten.

Dem Betroffenen ist nahc erreichen der „Acht-Punkte-Grenze gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dagegen wendet er sich und macht insbesondere geltend, die Entziehung der Fahrerlaubnis beruhe allein auf der Vermutung der Richtigkeit des Fahreignungsregisters und des darin vermittelten Punktestandes. Die Fahrerlaubnisbehörde habe weiter ermitteln müssen. Das sieht der VGH anders.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Den Eintragungen im Fahreignungsregister kommt für die Entscheidung über eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass Behörden und Gerichte an diese Eintragungen gebunden wären. Wird die Richtigkeit der Registereintragung bestritten, ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, diesen Zweifeln nachzugehen.

2. Bei der Frage, welcher Ermittlungsumfang für die Fahrerlaubnisbehörden vor einer Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG geboten ist, muss deren präventiv-polizeilicher Zweck berücksichtigt werden. Mit der Effektivität der Gefahrenabwehr ist eine Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, den Sachverhalt zu den ihr vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG übermittelten Eintragungen anlassunabhängig weiter aufzuklären, nicht zu vereinbaren.

Rest dann bitte im verlinkten Volltext selbst lesen….

Das Mobiltelefon bringt das Faß zum Überlaufen, oder: Fahrerlaubnis weg

© wwwebmeister - Fotolia.com

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Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem (neuen) FABS nach „Punkteumstellung“ befasst sich der VGH Kassel, Beschl. v. 01.09.2016 – 2 B 2192/16. Die Verwaltungsbehörde hatte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG i. d. F. v. 28.11.2014 bejaht. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist ihm daher die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn bezüglich seiner Person 8 oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem im Fahreignungsregister eingetragen sind. Die acht Punkte ergaben sich aus der Umstellung alter Punkte aus dem VZR. Dort hatte der betroffene Fahrerlaubnisinhaber 17 Punkte angesammelt, die ergaben 7 Punkte nach neuem Recht. Dazu kam dann ein Punkt nach neuem Recht; es war ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO – Mobiltelefon -, der das Faß zum Überlaufen gebracht hat, und damit waren es 8 Punkte und genug für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber hatte im Verfahren dann geltend gemacht, er hätte vorher – noch einmal – ermahnt und verwarnt werden müssen. Der VGH sagt: Nein:

„Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen des § 4 Abs. 5 StVG i. V. m. § 65 StVG nicht, dass erneut eine Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG) oder eine Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG) vor dem Entzug der Fahrerlaubnis hätte ausgesprochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer bereits unter dem Regime des alten Punktesystems sowohl am 23. August als auch am 24. Juli 2013 nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG i. d. F. v. 2. Dezember 2010 verwarnt worden war. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG bestimmt ausdrücklich, dass die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde zu legen ist. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG führt die Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit der Neufassung der entsprechenden gesetzlichen Regelung hat sich der Gesetzgeber bewusst von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. September 2008 – 3 C/07 – abgesetzt und zum neuen Tattagprinzip bekannt (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 9). Es soll nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf, sondern es soll Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und dem Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, der Vorrang eingeräumt werden (BT – Drs. 18/2775, S. 9f.). Insbesondere bei Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, soll in der Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht über bestimmte Verkehrsverstöße hinweggesehen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 11 CS 15.745 -, juris Rdnr. 20; Sächsisches OVG, Beschlüsse 7. Juli 2015 – 3 B 118 -, juris und vom 18.06.2015 – 3 B 153/15 -, juris). Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zutreffend feststellen, führt die bloße Überführung des alten Punktesystems in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zum 1. Mai 2014 bei Ermittlung eines entsprechenden Punktestandes nicht dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n. F. hätte aussprechen müssen (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 7.4.2016 – 11 CS 16.338 -, NZV 2016, S. 395 (396); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Mai 2015 – 16 B 205/15 -, juris;). Ist eine Maßnahme der 1. Stufe (Ermahnung, bzw. 1. Verwarnung nach altem Recht) oder der 2. Stufe (Verwarnung, bzw. 2. Verwarnung nach altem Recht) in der Vergangenheit bereits getroffen worden, werden durch eine Änderung des Punktestandes innerhalb einer Stufe keine neuen Maßnahmen veranlasst. Dies gilt selbst dann, wenn die Stufe schon unter der alten Rechtslage erreicht wurde und nur die Umrechnung des Punktestandes zur Einordnung in die Stufe nach der neuen Rechtslage führte. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum ein solcher Fahrerlaubnisinhaber im Gegensatz zu den Verkehrsteilnehmern, die die Maßnahmenstufen vollständig vor oder nach der Rechtsänderung durchlaufen, ein drittes Mal auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden müsste, um eine Änderung seines Fahrverhaltens herbeizuführen (vgl. BayVGH a.a.O.).“

Tja, im Grunde genommen: Kleine Dinge – große Wirkung…