Schlagwort-Archiv: Erforderlichkeit sachverständiger Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

Weiteres privates Sachverständigengutachten?, oder: Vorsicht, wegen der Kostenerstattung

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Im zweiten Gebühren-/Kostenposting habe ich dann noch einmal eine Entscheidung zur Erstattung der Kosten für ein privates Sachverständigengutachten. Die Entscheidung ist aber nicht in einem Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen, sondern in einem Verwaltungsprozess.

Der Beschluss kommt vom OVG Nordrhein-Westfalen. Das hat im OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.08.2025 – 20 E 126/21 – über die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Düsseldorf v. 21.12.2020 (17 K 1830/14), durch den die Erinnerung der Klägerin gegen die in einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgte Absetzung von privaten Sachverständigenkosten, die der Klägerin nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit einem verwaltungsgerichtlich Verfahren entstanden sein sollen, zurückgewiesen worden ist, entschieden.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war eine von der Klägerin am 13.03.2014 erhobene Anfechtungsklage gegen eine von der Beklagten erlassene Ordnungsverfügung vom 12.02.2014. Darin war der Klägerin die Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung unter näherer Bestimmung der Untersuchungsmodalitäten auferlegt worden. Der Ordnungsverfügung lag ein komplexer, mehrere Jahrzehnte zurückreichender Sachverhalt bezüglich eines Grundstücks der Klägerin zugrunde. Die Grundstücksfläche wurde vornehmlich als ober- und unterirdisches Großtanklager zur Lagerung und zum Umschlag von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie deren Abfüllung genutzt und war mit den produkttypischen Rückständen (etwa MKW, PAK, BTEX) erheblich kontaminiert. Bereits mit Ordnungsverfügung vom 27.03.2006 war der Klägerin die Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung aufgegeben worden. Die hiergegen erhobene Klage hatte in zweiter Instanz beim OVG wegen fehlerhafter Störerauswahl Erfolg. Die Beklagte hatte sich in den vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Rechtfertigung ihrer Ordnungsverfügung maßgeblich auf die gutachterlichen Ergebnisse eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens über Boden- und Sickerwasseruntersuchungen auf dem betroffenen Grundstück eines Sachverständigenbüros C1. /L. vom 31.07.2002, eines im zwischen der Klägerin und dem früheren Grundstückseigentümer vor dem Landgericht X.  geführten selbstständigen Beweisverfahren gerichtsseitig eingeholten Gutachtens des Dipl. Ing. N., des die Grundwasserströmungsverhältnisse des Nachbargrundstücks betreffenden Gutachtens G. sowie auf mehrere fachliche Stellungnahmen des Prof. E. Die Klägerin war den von der Beklagten eingeholten Gutachten ihrerseits im vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sachverständig durch mehrere Stellungnahmen der H entgegengetreten. Darüber hinaus berief auch sie sich auf das Gutachten N.

Zur Begründung der im Hauptsacheverfahren streitigen Ordnungsverfügung hat die Beklagte erneut auf die bereits im vorangegangenen Verfahren eingeholten Gutachten verwiesen und darüber hinaus vor Erlass der Ordnungsverfügung eine weitere Stellungnahme E.  und im laufenden Gerichtsverfahren eine erneute Stellungnahme E. eingeholt. Die Klägerin gab wiederum ihrerseits im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mehrere weitere Stellungnahmen der B. in Auftrag. Zudem ließ sie von der B. ein Alternativkonzept erstellen.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Klägerin zunächst u.a. die Erstattung der zur Erstellung der Stellungnahmen B.  und des Alternativkonzeptes angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 35.484,00 EUR verlangt. Im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren reduzierte sie diese Summe hinsichtlich derjenigen Gutachterleistungen, die erst nach dem vom Gericht durchgeführten Erörterungstermin, der zur vergleichsweisen Erledigung des Hauptsacheverfahrens geführt hatte, angefallen waren. Die danach noch zur Festsetzung beanspruchte Kostenerstattung in Höhe von 17.725,75 EUR hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle abgelehnt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte beim VG keinen Erfolg (vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2020 – 17 K 1830/14).

Die dagegen gerichtet Beschwerde hat das OVG zurückgewiesen:

„Die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für private Gutachten in Höhe von insgesamt 35.451,50 Euro sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zur Rechtsverfolgung notwendig waren.

Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, ist die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten nur ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn er mangels genügender eigener Sachkunde die sein Begehren tragenden Behauptungen allein durch Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung darlegen oder unter Beweis stellen könnte. Maßgeblich ist, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. Wer auf die Hinzuziehung externen Sachverstands angewiesen ist, um fachspezifischen Aussagen der Behörde substantiiert entgegentreten zu können, hat einen Anspruch auf Erstattung der notwendig angefallenen privaten Gutachterkosten, ohne dass es darauf ankommt, ob sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf das Privatgutachten stützt oder die Klage aus anderen Gründen Erfolg hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 – 9 KSt 3.20 -, juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 17 K 1830/14 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N.

Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt hat, war die Einholung der Gutachten vorliegend nicht erforderlich, weil schon im vorangegangenen Gerichtsverfahren verschiedene Gutachten und Stellungnahmen eingeholt worden waren, auf die die Klägerin zur Substantiierung ihres Klagevorbringens zurückgreifen konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 17 K 1830/14 -, juris, Rn. 28 ff., 41 ff., 49 ff., 58 ff., 74.

Insbesondere stellt die Klägerin nicht in Frage, dass sich die früheren Gutachten bereits umfangreich zu den Risiken einer Grundwassermessstelle im Schadenszentrum verhielten. Sie bestätigt vielmehr, dass die früheren Gutachter diese Gefahrenlage in ihren fachlichen Stellungnahmen nachdrücklich beschrieben hatten. Inwieweit vor diesem Hintergrund die neuen Gutachten zur Substantiierung ihres Klagevortrags erforderlich gewesen sein sollen, legt die Klägerin nicht dar. Soweit sie darauf verweist, dass die neuen Gutachten ein Alternativkonzept erläutern, das als Austauschmittel im Sinn von § 21 Satz 2 OBG NRW anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt, dass das Angebot eines Austauschmittels für den Erfolg der Anfechtungsklage nicht erforderlich ist.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 17 K 1830/14 -, juris, Rn. 20.

Vielmehr wird die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens einer Behörde, das sich daran ausgerichtet hat, einer Störungslage effektiv entgegenzuwirken, durch das Angebot eines Austauschmittels, dessen Geeignetheit in einem weiteren, gesonderten Verfahren durch die Behörde zu prüfen ist, nicht in Zweifel gezogen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2025 – 7 A 297/24 -, juris, Rn. 7, vom 31. August 2020 – 21 A 3729/19 -, juris, Rn. 52, und vom 7. August 2014 – 8 A 2577/12 -, juris, Rn. 19.

Das Angebot eines Austauschmittels mag daher auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein, weil es zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits beiträgt. Es ist aber nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich, wenn – wie hier – die fachlichen Angriffspunkte gegen die angefochtene Ordnungsverfügung bereits durch frühere Gutachten substantiiert sind.

Entgegen dem Einwand der Klägerin war die Einholung weiterer Gutachten hier auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beklagte die hinreichende Qualifikation der früheren Gutachter bezweifelt hatte.

….“

Ich halte die Entscheidung und den ihr zugrunde liegenden Beschluss des VG Düsseldorf v. 21.12.2020 für grundsätzlich zutreffend. Nach dem in beiden Entscheidungen mitgeteilten Sachverhalten lagen hier in der Tat wohl genügend Sachverständigengutachten vor, mit denen man die (erneute) Klage substantiieren konnte. Der streitige Sachverhalt hatte sich ja im Grundsatz nicht geändert. Da hätte es in der Tat gereicht, zunächst mal auf die alten/früheren Sachverständigengutachten zurückzugreifen und zu warten, ob das Gericht ggf. Maßnahmen nach den §§ 86 ff. VwGO ergreift und dann „nach zu legen“.

Alles in allem kann man nur zur Vorsicht mahnen, wenn es um die Einholung privater Sachverständigengutachten und die ggf. spätere Kostenerstattung geht. Damit tun sich die Gerichte ja nicht nur in Verwaltungsverfahren schwer, sondern auch in Straf- und/oder Bußgeldverfahren (vgl. dazu mein Beitrag in AGS 2023, 193 m.w.N.,