Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen.
Ich beginne mit dem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.08.2025 – 16 E 330/24 -, der in einem Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis ergangen ist. Die Verwaltungsbehörde hatte dem schwer behinderten Kläger die Fahrerlaubnius entzogen, weil der Kläger einer mit Schreiben vom 20.04.2022 ergangenen Anordnung des Beklagten, ein fachärztliches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen war. Dagegen die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt hatte, die das VG abgelehnt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim OVG keinen Erfolg. Das führt zur mangelnden Erfolgsaussicht der Klage u.a. aus:
„…. In materieller Hinsicht dürften die Voraussetzungen für eine Gutachtenanordnung nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 FeV gegeben sein. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Solche Bedenken dürften hier angesichts der o. g. Krankheiten, insbesondere angesichts der erheblichen Bewegungseinschränkungen des Klägers vorgelegen haben. Dabei ist zwar zu bedenken, dass weder Bewegungsbehinderungen (Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV) noch (eventuell beim Kläger bestehende) Krankheiten des Nervensystems (Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV) ohne Weiteres zur Verneinung der Kraftfahreignung führen. Allerdings ist die Kraftfahreignung nach Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV je nach Erkrankung z. B. abhängig von der Symptomatik; bei Bewegungsbehinderungen ist ggf. eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich die Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens und/oder Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers vorzunehmen. Für diese Abklärung konnte der Beklagte ein ärztliches Gutachten anordnen.
Dieser Annahme steht nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, er habe die Fahrerlaubnis erhalten, als er „schon behindert“ gewesen sei, und er sei seitdem unfallfrei gefahren. Denn dies ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung aufgrund der Ausprägung seiner Erkrankungen und der damit einhergehenden Beschwerden trotz der behaupteten unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr aufklärungsbedürftige Bedenken an seiner Fahreignung vorlagen. Selbst wenn diese Erkrankungen schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis im selben Umfang vorgelegen haben sollten, schlösse dies die Gutachtenanordnung nicht aus.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 11 C 20.670 -, juris, Rn. 20 m. w. N.; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 1. Dezember 2021, § 46 FeV Rn. 13; Koehl, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG Rn. 25.
Zwar entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung einer Aufklärungsmaßnahme nach § 11 Abs. 2 FeV und fehlt es vorliegend an entsprechenden Ermessenserwägungen in der Beibringungsanordnung vom 20. April 2022. Wegen der erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers, der u. a. unter einer unvollständigen Lähmung beider Beine (Paraparese) leidet, dürfte vorliegend jedoch von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein.
Der Kläger hat das Gutachten voraussichtlich ohne ausreichenden Grund nicht innerhalb der Frist vorgelegt. Soweit der Kläger meint, der Beklagte hätte die Kosten des angeforderten Gutachtens zu tragen, so trifft dies gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht zu. Das Fehlen finanzieller Mittel, auf das der Kläger sich beruft, stellt zudem regelmäßig keinen ausreichenden Grund dafür dar, das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beizubringen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 – 16 A 1386/13 -, juris, Rn. 7; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 53.
Der Kläger kann sich auch voraussichtlich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, weil er Schreiben des Beklagten nicht oder wegen verzögerter Weiterleitung durch eine „Hilfsperson/Pflegekraft“ verspätet erhalten habe. Dies folgt schon daraus, dass die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 20. April 2022 an den Kläger adressiert war und diesem am 27. April 2022 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt wurde. Mit Schreiben an den Beklagten vom 20. Mai 2022 nahm er auf die Gutachtenanordnung Bezug und beantragte eine Fristverlängerung. Im Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 14. Februar 2023 ist zudem keine Rede davon, dass er die Gutachtenanordnung nicht bzw. verspätet erhalten hätte. Vielmehr räumt er darin ein, nach einigen Bemühungen um einen Arzttermin wegen anderer Probleme nicht mehr an das angeforderte Gutachten gedacht zu haben.
Für eine Berücksichtigung des Umstands im Wege des Ermessens, dass der Kläger schwerbehindert und nach seinen Angaben auf sein Fahrzeug angewiesen ist, dürfte kein Raum gewesen sein. Nachdem der Kläger das angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, stand dem Beklagten Ermessen weder hinsichtlich des Schlusses auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu,
vgl. dazu, dass § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV kein Ermessen einräumt: Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 51; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 2. Juni 2025, § 11 FeV Rn. 179, jeweils m. w. N.,
noch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV).“
