Kategoriearchiv: Entscheidung

Strafe I: Wenn das Verfahren viel zu lange dauert, oder: Kompensation wegen Verfahrensverzögerung

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Heute räume ich dann in meinem Blogordner hinsichtlich Entscheidungen zur Strafzumessung auf. Auch dann hat sich einiges angesammelt.

Ich beginne mit dem Beschluss vom 07.01.2026 – 3 StR 568/25 – zur Berücksichtigung einer (erheblichen) Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Raub verurteilt und festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Dagegen die Revision der Angeklagten, die einen Teilerfolg hatte:

„3. Zum anderen ist neu über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu befinden.

a) Hierzu hat das Landgericht näher dargelegt, dass die Sache bis zur Verkündung seines Urteils für eine Dauer von elf Monaten nicht gefördert worden ist. Vor diesem Hintergrund hat es die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als angemessene Kompensation für die zu keinem Zeitpunkt inhaftierte Angeklagte erachtet. Dies ist für sich genommen rechtsfehlerfrei.

Im Nachgang zum Urteilserlass ist es allerdings zu weiteren Verzögerungen gekommen. So ist das landgerichtliche Urteil vom 19. Januar 2023 der Angeklagten am 6. Juli 2024 zugestellt worden. Die Akte ist nach Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 16. August 2024 dort außer Kontrolle geraten und erst am 24. November 2025 zum Generalbundesanwalt gelangt. Dieser hat unter dem 28. November 2025 beantragt, den Ausspruch über die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung analog § 354 Abs. 1a StPO (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208 f.) dahin zu ergänzen, dass 30 Tagessätze der Geldstrafe als vollstreckt gelten, und die Revision der Angeklagten im Übrigen zu verwerfen. Dem liegt die Annahme einer staatlich zu vertretenden Verzögerung des Verfahrens von weiteren 27 Monaten nach Erlass des landgerichtlichen Urteils zugrunde.

b) Diesem Antrag folgt der Senat nicht. Denn für die revisionsrechtliche Beanstandung einer tatgerichtlichen Entscheidung über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Wege der Vollstreckungslösung ist grundsätzlich eine Verfahrensrüge zu erheben. Ausnahmsweise greift in diesem Bereich die Sachrüge ein, wenn entweder die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung den Urteilsgründen zu entnehmen sind oder sich anhand der Urteilsgründe ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, so dass ein Erörterungsmangel zu besorgen ist (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342; Urteil vom 23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19, StV 2020, 838). In Konstellationen, in denen – wie hier – staatlich veranlasste Verzögerungen nach Urteilserlass vorliegen, ist zu differenzieren: Treten diese vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ein, sind sie nur auf eine den Anforderungen an eine Verfahrensrüge genügende Beanstandung hin beachtlich. Die Sachrüge reicht insoweit nicht aus. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretene Verzögerungen kann der Angeklagte dagegen naturgemäß nicht geltend machen. Sie hat das Revisionsgericht von Amts wegen auf die Sachrüge hin zu prüfen und entsprechende Verfahrensabläufe erforderlichenfalls zu ermitteln (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 – 2 StR 493/06, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 32 Rn. 7 ff.; vom 27. Februar 2014 – 4 StR 575/13, juris Rn. 1; vom 17. Januar 2024 – 2 StR 100/23, NStZ 2024, 631 Rn. 15; vom 15. Mai 2024 – 3 StR 450/23, NJW 2024, 2340 Rn. 12; offengelassen in BGH, Beschluss vom 26. Juli 2023 – 3 StR 506/22, juris Rn. 6; s. auch MüKoStGB/Maier, 5. Aufl., § 46 Rn. 537, 539).

Hier hat die Verteidigung eine Verzögerung des Verfahrens nach Januar 2023 nicht gerügt; die Revisionsbegründungsschrift verhält sich nicht zu den Abläufen bis zur rechtswirksamen Zustellung des Urteils an die Angeklagte. Vor diesem Hintergrund bedarf entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts keiner Klärung, ob die Sache zwischen Urteilserlass und Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unzureichend gefördert worden ist. Eine etwaige unnötige Verfahrensverlängerung in diesem Stadium hat vielmehr jetzt und im Folgenden für die Frage des Umfangs der staatlich zu verantwortenden Verzögerung außer Betracht zu bleiben.

Das gilt auch für das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht. Es wird diesen Zeitraum lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung beachten dürfen, innerhalb derer neben dem Umfang der vom Staat verursachten Verfahrensverlängerung unter anderem die Gesamtverfahrensdauer und hierdurch bei der Angeklagten gegebenenfalls bewirkte besondere Belastungen in den Blick zu nehmen sind (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 25. September 2012 – 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 – 1 StR 531/12, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 43; vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24, juris Rn. 8; EGMR, Urteil vom 2. Oktober 2003 – 41444/98, wistra 2004, 177 Rn. 32).

Was die Phase nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist anbelangt, ist zu bedenken, dass eine Verzögerung durch eine besonders beschleunigte Bearbeitung der Sache zu anderer Zeit ganz oder zum Teil ausgeglichen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08, wistra 2009, 147, 148 mwN; Beschluss vom 23. August 2011 – 1 StR 153/11, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 42). Maßstab für die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ist der Zeitraum, der für die sachgerechte Erledigung bei ordnungsgemäßer Bearbeitung im normalen Verfahrensbetrieb notwendig ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08, wistra 2009, 147, 148). Vorliegend ist das Ausmaß der Verzögerung deutlich gemildert worden durch die ausgesprochen zügige Bearbeitung der Revisionssache beim Generalbundesanwalt und Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2023 – 5 StR 349/23, juris Rn. 11; vom 13. August 2024 – 5 StR 388/24, juris Rn. 4). Die Gesamtdauer vom Ende der Revisionsbegründungsfrist am 6. August 2024 bis zur Entscheidung des Senats hat 17 Monate betragen. Die üblichen Abläufe und eine angemessene Bearbeitungszeit zugrunde gelegt, ergibt sich danach allenfalls eine staatlich zu verantwortende Verzögerung des Revisionsverfahrens von sechs Monaten. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird somit entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von insgesamt 38 (elf plus 27 Monate), sondern maximal 17 Monaten (elf plus sechs Monate) auszugehen haben.“

Pflichti III: 2 x Neues zur rückwirkenden Bestellung, oder: Unverzüglichkeitsgebot und Haftentlassung

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Und dann im dritten Posting noch zwei Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Beiordnung – der Dauerbrenner im Recht der Pflichtverteidigung, und zwar:

1. Auch nach Inkrafttreten der Reform zur Pflichtverteidigung am 13.12.2019 hat sich an der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nichts geändert. Hierfür spricht der Wortlaut des § 143 Abs. 1 StPO n.F., wonach die Bestellung des Pflichtverteidigers mit der Einstellung des Strafverfahrens endet. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach diesem Zeitpunkt wäre daher aus Sicht der Kammer nicht von dem Sinn und Zweck der Vorschriften gedeckt. Das gilt auch, wenn ggf. das sog. Unverzüglichkeitsgebot verletzt ist.

2. An der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Betroffenen gegen eine Pflichtverteidigungsentscheidung erforderlichen Beschwer fehlt es in einem Beiordnungsverfahren, wenn das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist.

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO kommt nicht in Betracht, wenn selbst bei ordnungsgemäßer Weiterleitung des Beiordnungsantrags die Voraussetzung für die Beiordnung bereits 22 Tage später entfallen ist.

Ich halte beide Entscheidungen für unzutreffend, da sie m.E. in klarem Widerspruch zur EU-RiLi stehen und mit dem Sinn und Zweck der Neuregelung nicht vereinbar sind. Es ist „unverzüglich“ beizuordnen und es ist Aufgabe der StA, dafür zu sorgen, dass das klappt.

Pflichti II: 5 x Neues zum Pflichti-Verfahrensrecht, oder: Kosten beim Pflichti, Pflichtiwechsel, Niederlegung u.a.

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Im zweiten Posting habe ich dann hier dann fünf Entscheidungen, die verfahrensrechtliche Fragen – im weitesten Sinne – behandeln, und zwar zweimal der BGH und dreimal ein LG.

Es handelt sich um:

Hat der (Pflicht)Verteidiger eine Terminkollision mit einem Hauptverhandlungstermin entweder nicht bemerkt oder ihr nicht rechtzeitig abgeholfen und bleibt er deshalb der Hauptverhandlung fern, so dass diese ausgesetzt werden muss, beruht die Aussetzung der (Revisions)Hauptverhandlung auf dem Verschulden des Verteidigers.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen, wobei hierfür konkrete Umstände vorzubringen sind. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht. Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung. Nach § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO ist es für die Zulässigkeit einer Revisionsbegründung erforderlich, dass der Verteidiger an ihr gestaltend mitwirkt und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernimmt. Damit ist es nicht zu vereinbaren, würde er sich von dem rechtsunkundigen Angeklagten für offensichtlich aussichtslos erachtete Rügen vorschreiben lassen oder sie lediglich auf dessen Wunsch erheben.

Im Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen.

Ein Beschluss über die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO ist rechtswidrig, wenn dieser ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft und insbesondere des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgt ist und darüber hinaus unklar ist, ob das Gericht den ihm nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und die dadurch gebotene Abwägung vorgenommen hat.

Gemäß § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Rechtsanwalt als bestellter Verteidiger zur Zustellung Beschlusses ermächtigt und der Beschuldigte selbst hiervon gemäß § 145a Abs. 3 StPO lediglich (formlos) zu unterrichten.

Alles nichts Neues. Anzumerken ist lediglich zum LG Amberg-Beschluss zuder zugrunde liegenden AG-Entscheidung: Wer keine Arbeit hat, der macht sich und dem Beschwerdegericgt welche 🙂 .

Pflichti I: 4 x Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: JGG-Verfahren, Auslieferung, AufenthG, Gesamtstrafe

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Heute gibt es dann mal wieder einen „Pflichti-Tag“. Es haben sich während meiner Abwesenheit einige Entscheidungen angesammelt, so dass es für einen ganzen Tag reicht.

Ich beginne mit vier Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

1. Von einer Festnahme i.S.d. § 40 Abs. 2 IRG ist auch im Falle einer sog. Überhaft, also auch dann auszugehen, wenn sich der Verfolgte bereits vor dem Beginn des Auslieferungsverfahrens in einem nationalen Strafverfahren in Strafhaft oder Untersuchungshaft befindet.

2. Der Zweck der Richtlinie (EU) 2016/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls macht eine weitere Auslegung sowohl von § 40 Abs. 2 IRG als auch von § 40 Abs. 3 IRG erforderlich.

3. Die mit einem Auslieferungsverfahren verbundenen Rechtsfragen stellen sich regelmäßig als schwierig im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG dar. Dies gilt aufgrund der Auswirkungen auf das weitere Verfahren schon für die von einem Verfolgten zu beantwortenden Fragen, ob er einer vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 Abs. 1 IRG zustimmt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität gemäß § 83h IRG verzichtet.

Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

1. Aus der Entscheidung des EuGH vom 05.09.2024 – C-603/22 -folgt kein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Jugendlichen.

2. § 140 Abs. 2 StPO ist jugendgemäß zu interpretieren. Geboten ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO.

§ 140 Abs. 2 StPO darf nicht dahingehend extensiv dahin ausgelegt werden, dass in jedem Falle eines ausländerrechtlichen Bezugs mit – abstrakt oder nur mittelbar – drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ein Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen ist. Die Annahme eines Falles der notwendigen Verteidigung bleibt vielmehr auf besonders gelagerte Fälle beschränkt bleiben, in denen die Gerichtsentscheidung unmittelbaren Einfluss auf die ausländerrechtlichen Folgen zeitigt (hier bejaht).

Haft III: Zuständigkeit für das Haftprüfungsverfahren, oder: Wenn die Zuständigkeit des OLG erlischt….

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Und im dritten Posting stelle ich dann noch BGH, Beschl. v. 05.02.2026 – StB 3/26 – vor. Es geht um die Zuständigkeit für die Haftprüfung. Dazu meint der BGH:

„Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu der Feststellung, dass der Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 5. Januar 2026 gegenstandslos ist.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2026 ist aufzuheben, weil dieses für das Haftprüfungsverfahren nach § 117 Abs. 1 StPO zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen ist. Insofern gilt:

Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass während eines beim Haftprüfungsgericht des § 121 Abs. 4, § 122 Abs. 1 und 7 StPO anhängigen besonderen Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO das gemäß § 126 StPO oder § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 StPO zuständige Gericht zu einer eigenen Entscheidung über den Fortbestand des betreffenden Haftbefehls und damit auch über einen Antrag nach § 117 Abs. 1 StPO auf Haftbefehlsaufhebung nicht befugt ist, sondern dem besonderen Haftprüfungsverfahren jedenfalls insofern Vorrang zukommt, um divergierende Entscheidungen zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – AK 92/25, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 2 Ws 43/19, juris Rn. 12 ff.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 7; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed., § 122 Rn. 2; aA wohl Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 6). Ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit eines besonderen Haftprüfungsverfahrens beim Haftprüfungsgericht des § 122 Abs. 1 und 7 StPO hat daher das nach § 126 StPO oder § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO zuständige Haftgericht grundsätzlich Haftbefehlsaufhebungsanträge nach § 117 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, die vor oder während des besonderen Haftprüfungsverfahrens angebracht worden sind.

Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass das Oberlandesgericht für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO nicht mehr zuständig gewesen ist, weil der Zeitraum von drei Monaten, für den ihm gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO mit dem Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2025 (AK 79-85/25) übertragen worden war, mit Ablauf des 2. Januar 2026 endete. Die Ruhensregelung des § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO ist insofern ohne Relevanz. Mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO ist für weitere Haftprüfungen nach § 117 Abs. 1 StPO vielmehr wieder das zur besonderen Haftprüfung berufene Gericht zuständig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 1990 – 2 Ws 350/90, MDR 1991, 79; KG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 Ws 83/12, juris Rn. 12; BT-Drucks. IV/178 S. 26; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 26; LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 55). Mithin ist vom 3. Januar 2026 bis zur erneuten Übertragungsentscheidung nach § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO mit Beschluss des Senats vom 20. Januar 2026 der Bundesgerichtshof gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 StPO für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Das Oberlandesgericht hätte den Haftprüfungsantrag vom 5. Januar 2026 daher nicht als unzulässig verwerfen, sondern – wie dies vom Generalbundesanwalt beantragt worden war – dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen.

2. Der Antrag ist jedoch mittlerweile durch die Haftfortdauerentscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO vom 20. Januar 2026 (AK 124-130/25) gegenstandslos geworden. Denn ist ein Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO gestellt und steht gleichzeitig das Haftprüfungsverfahren der §§ 121, 122 StPO an, so kommt letzterem grundsätzlich der Vorrang zu, weil es zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer führt. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO erledigt sich ein Haftprüfungsantrag deshalb – ebenso wie eine Haftbeschwerde – grundsätzlich von selbst (vgl. LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 30; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 122 Rn. 11; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 18 sowie in Bezug auf Haftbeschwerden BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 BvR 225/20, juris Rn. 81; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2025 – StB 20/25 Rn. 6 f.; vom 26. Juni 2024 – AK 57+58/24, StB 38/24, juris Rn. 21; vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, StB 34/23, juris Rn. 51; vom 22. Februar 2018 – AK 4/18, StB 29/17, juris Rn. 10 f.; vom 14. Juni 2012 – AK 18/12 u.a., NStZ-RR 2012, 285 f.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 24). Diese Erledigung hat der Senat ungeachtet des Umstandes, dass er mit seiner Haftfortdauerentscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren vom 20. Januar 2026 die Zuständigkeit für die weitere „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO erneut gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO dem Oberlandesgericht als dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen hat und zudem mittlerweile die Hauptverhandlung begonnen hat, selbst deklaratorisch festzustellen.“