Kategoriearchiv: Entscheidung

OWI I:  Messfehler bei Messung mit dem Messgerät LTI, oder: Unverwertbarkeit der Messung

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Und dann habe ich am ersten Arbeitstag der Pfingstwoche heute hier OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem AG Biberach, Urt. v. 16.04.2026 – 10 OWi 520 Js 2942/25 jug.  – zur  Verwertbarkeit einer mit dem Messgerät LTI durchgeführten Geschwindigkeitsmessung.

Zur Last gelegt worden ist dem Betroffenen im Bußgeldbescheid eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h. Vorgeworfen wurde statt der erlaubten 100 km/h – nach Toleranzabzug – 147 km/h. Die Messung erfolgte mit dem Lasermessgerät LTI 20/20 TrueSpeed.

Das AG hat den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine Fehlmessung könne nicht ausgeschlossen werden. Die konkrete Geschwindigkeit könne nicht mehr festgestellt werden. Nachdem durch die Verteidigung ein Sachverständigengutachten vorgelegt worden war, welches die Messgenauigkeit des Messgerätes infrage gestellt hatte, hatte auch das AG ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten sollte hierbei Stellung nehmen, zur Frage, ob hier mit dem Handlasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed, TS 01156 eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und mit 152 km/h eine zutreffende Geschwindigkeit ermittelt wurde.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige war dann in seinem, in der Hauptverhandlung vorgetragenen; Gutachten zu dem Schluss, dass das Messgerät weder Messrichtigkeit noch Messbeständigkeit aufweise. Seit Jahren komme es immer wieder zum Nachweis von Fehlmessungen.

Wegen der Einzelheiten verweise ich dann hier ausnahmsweise einmal nur auf den verlinkten Volltext. In dem habe ich allerdings die vom AG in seine Urteilsgründe eingestellten Schaubilder nicht abbilden können. Die findet man dann aber in dem verlinkten Original, und zwar hier: AG Biberach 10 OWi 520 Js 2942_25 jug.

Kleiner Hinweis: Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Die StA hat – trotz Freispruchantrag in der HV – Rechtsbeschwerde eingelegt.

Und bei der Gelegenheit der Hinweis auf <<Werbemodus an>> Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2023, und auf Burhoff, (Hrs.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, die man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

VerkehrsR II: Fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr, oder: Mitverschulden des alkoholisierten Getöteten

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Author Fotograf: Stefan Lampert

Und dann stelle ich im zweiten Posting den BayObLG, Beschl. v. 07.05.2026 – 206 StRR 105/26 – vor.

Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr. Er hat dagegen Revision eingelegt, die das BayObLG verworfen hat. Es merkt alllerdings an:

„Die Ausführungen der Revision geben lediglich Anlass zu folgenden Anmerkungen:

1. Die Revision beanstandet, dass der Grad der Alkoholisierung des Getöteten zum Unfallzeitpunkt und eine daraus folgende Reaktionsverzögerung nicht „methodisch sauber“ ermittelt worden seien. Auf die Auffassung, es handle sich dabei um eine „entscheidungserhebliche Kernfrage des Falles“ (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 1), stützt sie die erhobene Aufklärungsrüge. Der Senat hatte, unabhängig von der Verfahrensrüge – die aus den zutreffenden Gründen des Zuschreibens der Generalstaatsanwaltschaft unzulässig ist -, die Frage auch auf die Sachrüge hin zu prüfen. Ein Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hat sich dabei nicht gezeigt.

a) Für den Schuldspruch ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Blutalkoholkonzentration bei dem Getöteten (noch) höher lag als der vom Landgericht zugunsten des Angeklagten zugrunde gelegte Wert von „maximal ca. 1,31 Promille“ (UA S. 6), sowie eine etwaige hieraus folgende Reaktionsverzögerung seitens des Unfallopfers entgegen der Auffassung der Revision (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 2) ohne jede Bedeutung.

Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Täter lediglich unter ganz besonderen Umständen ausschließen. Dies kommt in Betracht, wenn der Geschädigte sich gänzlich vernunftwidrig oder in einer außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Weise verhalten hat, wobei es hierfür auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation ankommt (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2019, 4 RVs 65/19, NJW 2019, 2868). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier ersichtlich auszuschließen. Nach den weiteren Urteilsfeststellungen zum Fahrverhalten des Angeklagten (Straßenverlauf, Sichtweiten, gefahrene Geschwindigkeiten u.a.), die von der Revision im Übrigen nicht angegriffen werden, kann weder an dem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholen und dessen Ursächlichkeit für den Zusammenstoß, noch an der zumindest fahrlässigen Herbeiführung des tödlichen Ausgangs auch nur der geringste Zweifel bestehen. Der – von der Revision angefochtene – Schuldspruch hat Bestand.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass das Landgericht wie das Erstgericht lediglich von der Verwirklichung des (doppelten) Fahrlässigkeitstatbestandes des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ausgegangen ist und nicht erörtert hat, ob eine zumindest bedingt vorsätzliche Gefahrverursachung sowie zumindest bedingt vorsätzliches grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschüberholen anzunehmen ist, obwohl sich diese Erörterung nach der festgestellten Fahrweise des Angeklagten aufdrängen musste, beschwert den Angeklagten nicht.“

Wegen der Strafzumessungsfragen komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück.

Btw: Das BayObLg verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO, macht dann aber unter dem Stichtwort „Anmerkungen“ lange Ausführungen. Wie war das noch mit dem „offensichtlich unbegründet“?

VerkehrsR I: Alkoholisierter Geisterfahrer auf der BAB, oder: Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination reicht

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Die 22. KW. startet mit dem Pfingstmontag, also ein Feiertag. Ich stelle hier aber trotzdem zwei Entscheidungen vor, allerdings nichts „Schweres“. Es handelt sich um zwei verkehrsrechtliche Beschlüsse.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 25.03.2026 – 4 StR 43/26. Das LG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg:.

„1. Der Schuldspruch hat Bestand. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB erweist sich als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Allerdings hat die Strafkammer einen konkreten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB weder festgestellt noch belegt.

aa) Nach den Urteilsgründen befuhr der Angeklagte mit ca. 130 km/h in den frühen Morgenstunden des 2. Mai 2025 im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit (BAK mindestens 1,58 Promille), um die er wusste, und hierdurch bedingt mit seinem Pkw die Überholspur einer zweispurigen Bundesautobahn entgegen der Fahrtrichtung. Seine „Geisterfahrt“ erkannte er nicht. Als die Fahrzeugführerin eines korrekt bewegten Pkw den vor ihr rechts fahrenden Lastkraftwagen überholen wollte und hierzu auf die linke Fahrbahn gewechselt hatte, ereignete sich eine Frontalkollision mit dem Pkw des Angeklagten. Durch diese erlitten die Fahrzeugführerin tödliche und zwei weitere Insassinnen des Unfallfahrzeugs schwere Verletzungen.

Den Gefährdungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht darin gesehen, dass er durch die Fahrt in bewusst fahruntüchtigem Zustand die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder fremder Sachen billigend in Kauf genommen habe. Er habe gewusst, dass bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h schon kleine alkoholbedingte Fahrfehler zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können. Diese Gefährdungslage habe sich auch realisiert.

bb) Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte auch die in der Frontalkollision zur Realisierung gelangte Gefahr im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB vorsätzlich herbeigeführt hat.

Der erforderliche (mindestens) bedingte Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit seiner Teilnahme am Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2014 – 4 StR 365/14 Rn. 3). Die Erwägungen des Landgerichts betreffen hingegen nur den Vorsatz des Angeklagten bezüglich einer abstrakten Gefahr, die mit seiner ihm bewussten Fahrunsicherheit einherging (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1997 – 4 StR 542/97 Rn. 8). Dass er sich darüber hinaus im Rahmen des Tatgeschehens eine kritische Verkehrssituation zumindest ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen nach vorstellte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Dem steht – zumindest ohne nähere Erläuterung – auch bereits das Vorstellungsbild des Angeklagten entgegen, in der richtigen Fahrtrichtung unterwegs zu sein.

b) Der aufgezeigte Rechtsfehler bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf den Schuldspruch. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte hinsichtlich der eingetretenen konkreten Gefahr fahrlässig. Damit liegen die Voraussetzungen von § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB vor. Diese Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination bleibt gemäß § 11 Abs. 2 StGB eine Vorsatztat, weshalb eine Änderung des Schuldspruchs im Ergebnis nicht veranlasst ist.“

Und dann wieder mal:

„2. Auch der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass sich die rechtsfehlerhafte Bejahung des Gefährdungsvorsatzes durch das Landgericht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat (§ 337 StPO). Den angewendeten Strafrahmen hat die Strafkammer ohnehin dem § 222 StGB entnommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie zudem die tateinheitliche Verwirklichung eines Verkehrsdelikts nicht straferschwerend berücksichtigt. Darüber hinaus kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis unverändert auf einen Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB stützen, wobei auch die Erwägungen der Strafkammer zur Bemessung der (nur) einjährigen Sperrfrist weiterhin tragen.“

Also: Nichts gewesen, außer Spesen.

Zwangsmittel bei der ED-Behandlung erlaubt?, oder: Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang sind erlaubt

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Im zweiten Posting habe ich dann hier das VG Aachen, Urt. v. 15.04.2026 – 6 K 3481/25. Es geht um eine erkennungsdienstliche Behandlung, und zwar um die Frage, on die Polizei, erkennungsdienstliche Behandlungen auch gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen kann.

Gestritten wird um die Rechtsmäßigkeit einer Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung unmittelbaren Zwangs. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 23.09.2025 die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin angeordnet und sie zur Durchführung der Maßnahmen für den 27.10.2025 vorgeladen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht. Da die Klägerin der Vorladung keine Folge leistete, setzte der Beklagte mit vom 29.10.2025 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR fest und lud die Klägerin erneut für den 04.12.2025 zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Für den Fall der erneuten Nichtbefolgung drohte er ihr die Vorführung im Wege unmittelbaren Zwangs an.

Dagegen die Klage, die keinen Erfolg hatte:

„I. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 250,- EUR ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 1, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW.

Der Zwangsgeldfestsetzung liegt mit der gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 23. September 2025 angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 50 Abs. 1 PolG NRW zugrunde. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 23. September 2025 bestandskräftig geworden. Soweit die Klägerin die Bestandskraft der Anordnung unter Verweis auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in Abrede stellt, liegt ihr Vorbringen neben der Sache. Dass auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte Maßnahmen präventiv-polizeilicher Natur sind und dementsprechend – wie in der Belehrung angegeben – der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, entspricht ständiger (höchstrichterlicher) Rechtsprechung und ergibt sich insbesondere auch aus den von der Klägerin selbst – fälschlicherweise – für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 -, juris, Rn. 19.

Desgleichen entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Rechtsmittelbelehrung keine Angaben zum Beginn der Frist enthalten muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 C 2/18 -, juris, Rn. 12 ff.

Die Beklagte hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- EUR auch nach Maßgabe von § 56 PolG NRW schriftlich angedroht.

Die Klägerin ist der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unstreitig nicht nachgekommen. Das Zwangsgeld steht der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme.

II. Auch die erneute Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Danach dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Die Norm ermächtigt die Polizei, die erkennungsdienstliche Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen,

vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 – 3 StR 551/85 -, juris, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 2012 – I – 15 W 131/12 -, juris, Rn. 8; Goers, in BeckOK, StPO, 58. Edition Stand: 1. Januar 2026, § 81b Rn. 19,

und umfasst somit erst recht die Befugnis für eine entsprechende (erneute) Vorladung. Eines Rückgriffes auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bedarf es nicht. Vielmehr beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausschließlich auf erkennungsdienstliche Behandlungen nach § 14 PolG NRW. Denn die bundesrechtliche Norm des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO verkäme zur Makulatur, wenn sie zwar zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermächtigte, deren (zwangsweise) Durchsetzung indes von der Existenz einer flankierenden landesrechtlichen Befugnisnorm abhängig machte.

Vgl. Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Auflage 2022, § 10 Rn. 8; die Vorladung wohl ebenfalls auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO stützend : BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. September 2007 – 2 O 218/07 -, juris Rn. 3; Ogorek, in BeckOK, POR NRW, 33. Edition Stand: 15. September 2025, PolG, § 10 Rn. 9 und 21.

Die Voraussetzungen für eine erneute Vorladung liegen vor. Soweit die Klägerin vorträgt, die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung ihrer Person lägen nicht vor, greift ihr Vorbringen nicht durch. Der dahingehende Einwand übersieht, dass die mit Bescheid vom 23. September 2025 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung bereits bestandskräftig geworden ist. Die (erneute) Vorladung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2025 vollstreckt gleichsam lediglich die bestandskräftige Anordnung. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme indes nicht an. Der dahingehende allgemeine Grundsatz der Verwaltungsvollstreckung,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 -, juris, Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2013 – 6 K 2434/12 -, juris, Rn. 55 f.; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, 1, 2,

beansprucht auch dann Geltung, wenn Vollstreckungsmaßnahme und Grundverfügung – wie hier – auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt werden.

Dass der Betroffene im Rahmen einer Klage gegen die (erneute) Vorladung keine Einwendungen gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als solches erheben kann, wird schließlich durch die Kontrollüberlegung gestützt, dass er es andernfalls selbst in der Hand hätte, durch Nichterscheinen und Klageerhebung die Bestandskraft der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung faktisch auszuhöhlen.

III. Die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der erneuten Nichtbefolgung der Vorladung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen, vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Insbesondere kam die Androhung eines – erneuten – Zwangsgeldes als milderes Zwangsmittel nicht (mehr) in Betracht.“

Fahrtenbuch bei 22 % Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: 9 Monate sind verhältnismäßig.

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Heute dann mal wieder zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen. Die eine kommt aus dem Bereich des Verkehrsverwaltungsrecht, die andere betrifft eine erkennungsdienstliche Behandlung.

Die Fahrtenbuchauflage, um die gestritten wird, ging darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Der Halter hatte geltend gemacht, dass das kein erheblicher Verstoß sei, der die Auflage rechtfertige.

Das hat das OVG im OVG Saarland, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 B 32/26 – anders gesehen:

„Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Grund zu der Annahme, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessensabwägung entgegen der erstinstanzlichen Würdigung zu Gunsten des Antragstellers auszufallen hätte.

1.a) Die Rüge, der am 1. August 2025 festgestellte, anlassgebende Verkehrsverstoß, sei „nicht erheblich gravierend“, zumal andere Personen oder Gegenstände nicht gefährdet worden seien, so dass sich die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage vom 17. Dezember 2025 als rechts- bzw. ermessensfehlerhaft erweise, überzeugt nicht.

Die Fahrtenbuchauflage geht darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß stellt eine (ausreichende) „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ im Verständnis des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO dar. Zwar vermag ein (unterstellt) einmaliger Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage dann nicht zu rechtfertigen, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der „Anlasstat“ vom 1. August 2025 eine solche Geringfügigkeit aber schon deswegen nicht beizumessen, weil der fragliche Verkehrsübertritt nach Ziff. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen wäre.3

b) Zugleich geht der Einwand der Beschwerde fehl, die Fahrtenbuchauflage stelle sich hinsichtlich ihrer Dauer (neun Monate) als „deutlich überhöht“ und damit unverhältnismäßig dar; es handele sich bei der anlassgebenden Verkehrsübertretung nicht um einen „gravierenden“ Geschwindigkeitsverstoß.

Ob die Zeitspanne, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten gefahrenabwehrrechtlichen Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.4 Dabei ist das Gewicht des unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen, wobei die Behörde auf die Bewertungen abstellen darf, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV zum Ausdruck gebracht worden sind.5 Neben dem Gewicht des festgestellten Übertritts kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob ein erstmaliger Verkehrsverstoß oder ein Wiederholungsfall vorliegt. Auch das Verhalten des Halters bei der Aufklärung des Verstoßes kann gewürdigt werden.6

Nach dieser Maßgabe stellt sich die Verpflichtung, das Fahrtenbuch für neun Monate zu führen, nicht als unverhältnismäßig dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Anordnung ihren Zweck, den Antragsteller als Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung und zu einer effektiven Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten, nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Dauer von sechs Monaten als im unteren Bereich der effektiven Kontrolle angesiedelt ansieht.7 Anders als der Antragsteller meint, ist der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß vom 1. August 2025 auch kein bloßes Bagatelldelikt, zumal der Gesetzgeber anlässlich der Reform des Punktesystems seiner Einschätzung Ausdruck verliehen hat, dass Punkte nur (noch) für solche Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen.8 Vor diesem Hintergrund stellt sich die angefochtene Fahrtenbuchauflage hinsichtlich ihrer Dauer erkennbar als verhältnismäßiger Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für das Wohl und Wehe der anderen Verkehrsteilnehmer dar, zumal sich die damit einhergehende administrative Belastung des Antragstellers in Grenzen hält.9 Das gilt umso mehr, wenn man in den Blick nimmt, dass der Antragsteller es unterlassen hat, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken,10 indem er den Fragebogen vom 13. August 2025 unbeantwortet ließ, sich anlässlich der polizeilichen Vorsprache an seinem Wohnsitz am 14. September 2025 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief und auch in der Folge nichts weiter zur Erhellung des Sachverhalt beigetragen hat.

c) Anders als der Antragsteller meint, führt die Tatsache, dass er sich im Bußgeldverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, nicht dazu, dass die Fahrtenbuchauflage sich als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung,11 dass – wie das Verwaltungsgericht gleichermaßen bereits zutreffend ausgeführt hat – kein „doppeltes Recht“ dahingehend besteht, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Im Regelungsbereich des § 31a StVZO muss sich ein Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, vielmehr darüber im Klaren sein, dass ihm die Verweigerung der Aussage bzw. des Zeugnisses als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann.

….“