Kategoriearchiv: Entscheidung

Verkehr I: Polizeiliche Fahrzeugkontrolle als Nötigung?, oder: „gravierender Machtmissbrauch“

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Heute stelle ich Entscheidungen zum Verkehrsrecht bzw. mit verkehrsrechtlichem „Einschlag“ vor.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 10.04.2026 – 3 ORs 27/26 – 121 SRs 49/26. Als ich die, nachdem mir das KG die Entscheidung geschickt hat, gelesen habe, war ich über die Titelzeile „Polizeiliche „Fahrzeugkontrolle“ als strafbare Nötigung“ ein wenig irritiert. Es ist zwar so, dass mancher Autofahrer die Kontrollen durch die Polizei als „Nötigung ansieht, aber „strafbar“. Das konnte ich mir nicht vorstellen. Aber es ist hier wohl doch so. 🙂 .

Leider ist der KG-Beschluss sehr knapp, so dass man nur erahnen kann, worum es geht, nämlich um das „Eingreifen“ eines Polizeibeamten (?), dem es „darum ging, eine Polizeikontrolle vorzutäuschen, um die Insassen eines anderen Kraftfahrzeugs zurechtzuweisen.“ Deswegen ist wegen Nötigung verurteilt worden. Das KG hat die Verurteilung bestätigt:

„….. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nur ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Feststellungen tragen den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB.

2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für den Angeklagten keine Gefahrenlage vorgelegen hat (UA S. 12) und er diese auch nicht irrtümlich befürchtete (UA S. 13), es ihm vielmehr darum ging, eine Polizeikontrolle vorzutäuschen, um die Insassen eines anderen Kraftfahrzeugs zurechtzuweisen (UA S. 12). Die Strafkammer begründet diese Einschätzung u.a. damit, dass dem Fahrer des anderen Fahrzeugs kein Tatvorwurf gemacht wurde, seine Personalien nicht festgestellt wurden, kein Tätigkeitsbericht erstellt wurde und sich das äußerst aggressive, überfallartige Verhalten des Angeklagten vornehmlich gegen den Beifahrer des anderen Fahrzeugs richtete, der von vornherein als Täter einer Ordnungswidrigkeit o.Ä. nicht in Betracht kam (UA S. 12). Bestärkt sieht sich das Landgericht in dieser Einschätzung u.a. dadurch, dass der Angeklagte seinen Dienstausweis weder vorzeigte noch bereit war, ihn aus dem Dienstfahrzeug zu holen, und dass trotz vorgeblich gefährlicher Lage keine Verstärkung gerufen wurde (UA S. 12). Schließlich folgert das Landgericht aus dem Vortatverhalten des Angeklagten (UA S. 4: Beleidigung des Geschädigten mit den Worten „Fickt euch! Die Ampel ist rot“) und seinem Tatnachverhalten (UA S. 6: Alkoholaufnahme, die zu einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,16 Promille führt, in der Dienstzeit in einem Tanzlokal), dass es der Angeklagte mit den Dienstpflichten „jedenfalls in dieser Nacht nicht ernst genommen hatte“ (UA S. 13).
All diese Überlegungen der Strafkammer sind plausibel und in jeder Weise nachvollziehbar. Damit haben sie revisionsrechtlich Bestand. Denn die tatsächlichen Schlüsse des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr, vgl. BGH NStZ-RR 2026, 74; Senat StV 2026, 179). Der von der Revision erhobene Einwand, das Landgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, trifft nicht zu. Tatsächlich möchte die Revision die erhobenen Beweise anders gewürdigt wissen; hiermit kann sie nicht durchdringen, § 261 StPO.

3. Auf der Grundlage der Feststellungen ist auch die Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte habe verwerflich i. S. des § 240 Abs. 2 StPO gehandelt, nicht nur vertretbar, sondern nachgerade zwingend. Anders als die Revision offenbar meint, ist Gegenstand der Verwerflichkeitsprüfung nicht der in der Einlassung geschilderte, sondern der im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt. Hiernach hat der Angeklagte, nachdem er zwei Personen zunächst vulgär beleidigt hatte, unter dem Vorwand einer Polizeikontrolle und unter wissentlicher Außerachtlassung zentraler polizeilicher Regeln seine ungesicherte Dienstwaffe gezogen und eine Person in entschlossener Schießhaltung bedroht, um sie einzuschüchtern. Das so festgestellte Verhalten stellt sich als gravierender Machtmissbrauch eines Berufswaffenträgers dar; seine Bewertung als sozialwidrig und mithin verwerflich liegt auf der Hand.“

Strafe III: Richtige Festsetzung der Tagessatzhöhe, oder: Bemessung bei einkommenschwachen Angeklagten

entnommen openclipart.org

Und dann hier noch das dritte Posting des Tages zur Strafzumessung. Hier stelle ich dann zwei Entscheidungen vor, die sich mit der Geldstraße, und zwar mit der „richtigen“ Bemessung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Angeklagten befassen. Beide Entscheidungen sind lesenswert.

Ich stelle hier wegen des Umfangs der Begründungen nur die Leitsätze vor, und zwar.

1. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt in einem wertenden Akt richterlicher Strafzumessung. Hierbei sind ausreichende tatrichterliche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten erforderlich. Das auf ihrer Grundlage ausgeübte tatrichterliche Ermessen zur Bestimmung der Tagessatzhöhe unterliegt nur eingeschränkt der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es kann den Tatrichter nicht zu einer bestimmten Berechnungsmethode verpflichten.

2. Bei der im ersten Schritt vorzunehmenden Feststellung des erzielten bzw. erzielbaren Nettoeinkommens sind neben Geldeinkünften auch Unterhalts- und Sachbezüge sowie Naturalleistungen (z.B. eine kostenfreie Mitwohngelegenheit) zu berücksichtigen.

Bei einem Bürgergeldempfänger umfasst das Nettoeinkommen neben dem ihm zustehenden Regelsatz des Bürgergeldes nach § 20 SGB II i.V.m. der Regelbedarfs-VO auch etwaige Ansprüche auf Sachbezüge für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.

3. Im zweiten Schritt hat der Tatrichter zu prüfen, ob die festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten besonderen Anlass geben, von der aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe abzuweichen.

a) Bei einkommensschwachen Angeklagten ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB der Erhalt ihres wirtschaftlichen Existenzminimums sicherzustellen. Dessen Höhe kann in Anlehnung an die sozialhilferechtlichen Regelungen in § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und § 43 Abs. 1, 81a SGB II be-stimmt werden.

b) Zur Wahrung des Existenzminimums bedarf es v.a. bei einer hohen Tagessatzanzahl auch der Berücksichtigung eines gewährten Ratenzahlungszeitraums und der von diesem ausgehenden Gesamtbelastung des Angeklagten. Mangels einer Regelung im StGB zur Höchstdauer kann auf den in § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II, § 26 Abs. 2 Satz 3 SGB XII bestimmten Zeitraum von drei Jahren abgestellt werden.

4. Vom Angeklagten aufzubringende Verfahrenskosten und Verteidigergebühren sowie Tilgungsleistungen auf eine verfahrensfremde Geldstrafe haben zwar bei der Feststellung seines Nettoeinkommens außer Betracht zu bleiben. Jedoch kann es geboten sein, bei der neuen Geldstrafe die aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelte Tagessatzhöhe abzusenken, um eine durch die eintretende Gesamtbelastung des Angeklagten drohende Gefährdung seines wirtschaftlichen Existenzminimums zu verhindern.

Der beim Angeklagten zu verbleibende unerlässliche Lebensbedarf ist bei der Verhängung einer Geldstrafe bereits auf der Ebene der Bestimmung der Tagessatzhöhe und nicht erst bei der Festsetzung der Ratenzahlung zu berücksichtigen.

Strafe II: Geldstrafe trotz neuer Tat in Bewährungszeit, oder: Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten

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Und dann habe ich im zweiten Posting zwei OLG-Entscheidungen zur Strafzumessung aus der Instanz, und zwar:

Bei einem schon mehrfach und gegebenenfalls sogar einschlägig vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht durchgestanden hat, sich mehrfach in Haft befunden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen, wenn für die aktuell abzuurteilende Tat anstatt auf Freiheitsstrafe lediglich auf Geldstrafe erkannt wird.

1. Voraussetzung der für den Rechtsfolgenausspruch unerlässlichen Würdigung der Persönlichkeit eines Angeklagten sind aussagekräftige Feststellungen zum Lebensweg sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen.

2. Wird dem Angeklagten die Tatausführung als solche straferschwerend zur Last gelegt, liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vor.

 

Strafe I: 5 x etwas zur Strafzumessung vom BGH, oder: Verfahrensdauer, Doppelverwertung, unbestraft, Tat

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Heute stelle ich dann einige Entscheidungen zur Strafzumessung vor, und zwar einiges vom BGH und ein paar OLG-Entscheidungen.

Ich beginne mit fünf BGH-Entscheidungen, die aber nichts Neues bringen, sondern auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung liegen. Daher gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

Lassen die Erwägungen des Gerichts besorgen, dass dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB zur Last gelegt hat, die Tat nicht abgebrochen, sondern überhaupt begangen zu haben, wird ihm, was unzulässig ist, die Tatbegehung als solche zusätzlich angelastet.

Es wird zu Lasten des Angeklagten gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, wenn ihm straferschwerend zur Last gelegt wird, die abgeurteilte Tat begangen zu haben, obwohl ihm nach Auffassung des Gerichts andere Handlungsalternativen zur legalen Beschaffung finanzieller Mittel zur Verfügung gestanden haben. Wird straferhöhend zudem auf die „weitaus bessere Ausgangs- und Lebenssituation“ des Angeklagten sowie das Fehlen einer „Erpressungssituation“ abgestellt, wird zu seinen Lasten unzulässigerweise das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe berücksichtigt.

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist aber weder vorgeschrieben noch möglich. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist. Auch ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen Tat und Urteil muss nicht in jedem Fall einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, die zu würdigen dem Tatgericht obliegt.

Hat das Tatgericht weder bei der Bestimmung des Strafrahmens noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt, dass der Angeklagte ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft. Ein Geständnis ist nämlich regelmäßig als ein bestimmender Strafzumessungsgrund anzusehen. Dies gilt auch für den Umstand, dass ggf. zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte in erheblichem Umfang sichergestellt wurden.

1. Hat das Tatgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass er nur unerheblich vorbestraft und sein Vorleben im Wesentlichen straffrei gewesen ist, ist das rechtsfhelerhaft, wenn nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten unbestraft war. 

2. Hat die Strafkammer den großen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil in ihren Strafzumessungserwägungen nicht berücksichtigt, ist das rechtsfehlerhaft, weil der Umstand ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt, wie bei anderen Straftaten.

StPO III: „Defizitäres“ vom LG zum Hilfsbeweisantrag, oder: Nicht so schlimm, Urteil „beruht“ nicht darauf

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Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 16.06.2026 – 4 StR 364/25 -, der sich zu einem Hilfsbeweisantrag bzw. zum Beruhen äußert:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Frage eines nachträglichen Erinnerungsverlustes der Nebenklägerin das Beweisantragsrecht verletzt, ist jedenfalls unbegründet.

1. Durch den Hilfsbeweisantrag wurde insoweit unter Beweis gestellt, dass es sich bei dem von der Nebenklägerin als „Blackout“ beschriebenen Phänomen um einen nachträglichen Erinnerungsverlust gehandelt habe. Dieser lasse (insoweit als Beweisziel) keinen Rückschluss auf ihren tatsächlichen Zustand unmittelbar vor (und bei) der Tat zu; die Beweisaufnahme werde ergeben, dass die Nebenklägerin sich nicht „wie behauptet“ in einem Zustand befunden habe, in dem sie in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt gewesen sei. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag qualifiziert bzw. ihn hilfsweise als „rechtlich unerheblich“ gewertet und vor diesem Hintergrund die Beweiserhebung abgelehnt.

2. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts sind zwar rechtlich defizitär. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf den fehlerbehafteten Ausführungen beruht. Denn das Landgericht hätte den Hilfsbeweisantrag mit anderen, sich aus den Urteilsgründen ergebenden Erwägungen gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO rechtsfehlerfrei ablehnen können (zur Möglichkeit des Austausches des Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht in dieser Fallkonstellation vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22, BGHSt 68, 128 Rn. 54 mwN). Die Strafkammer ist auf Grundlage des von ihr eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Nebenklägerin infolge ihrer erheblichen Alkoholisierung und weiterer, die Wirkung des Alkohols verstärkender Umstände zum Tatzeitpunkt in einem Dämmerzustand befand, aufgrund dessen sie in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt war. Insoweit ist durch das rechtsmedizinische Gutachten, dessen Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache – nämlich, dass es sich bei dem beschriebenen „Blackout“ nicht um einen „schlichten“ nachträglichen Erinnerungsverlust, sondern um eine Bewusstseinstrübung während des Tatgeschehens handelte – bereits erwiesen. Dass der angehörte Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder sein Gutachten Widersprüche enthielte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass die Sachkunde des rechtsmedizinischen Gutachters zweifelhaft wäre oder ein aussagepsychologischer Sachverständiger insoweit über überlegene Forschungsmittel verfügte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich dessen Kompetenzen hinsichtlich der Beurteilung der hier im Raum stehenden Auswirkungen einer Alkoholintoxikation mit denen des rechtsmedizinischen Gutachters überschneiden, sodass es sich um einen „weiteren“ Sachverständigen im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1987 – 1 StR 77/87, BGHSt 34, 355, 356 f.; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 201 mwN).“