Kategoriearchiv: Entscheidung

Zivilrecht II: Wirksamer Verhinderungsvermerk?, oder: Nur kurzfristige Verhinderung/Abwesenheit

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Im zweiten „Kessel Buntes-Posting“ kommt dann hier das BGH, Urt. v. 14.01.2026 – XII ZR 23/23, in dem der BGH zur Wirksamkeit eines sog. Verhinderungsvermekrs Stellung genommen hat

Gestritten wird in dem Verfahren über die Wirksamkeit eines (Miet)Vertrages und wechselseitige Zahlungsansprüche. Das LG ist von der Wirksamkeit des Mietverhältnisses ausgegangen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Das im Verkündungstermin vom 02.02.2023 verkündete Urteil des OLG ist von der Vorsitzenden des Senats und einem Beisitzer unterschrieben worden. Die Unterschrift des zweiten Beisitzers ist vor der Verkündung durch die Vorsitzende mit dem Vermerk ersetzt worden:

„Dr. […] ist nach Beratung an der Unterschriftsleistung gehindert„.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg:

„Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Berufungsurteil ist gemäß §§ 562 Abs. 1, 545 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es – wie die Revision zutreffend rügt – mangels Unterschrift aller mitwirkenden Richter keine Gründe aufweist.

1. Ein Urteil muss neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen eine Begründung enthalten. Daneben muss es gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden. Das Fehlen der Unterschriften unter der Entscheidung stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als „nicht mit Gründen versehen“ gilt (Senatsurteile vom 11. Juli 2007 – XII ZR 164/03 – NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN und vom 19. November 2025 – XII ZR 106/23 – juris Rn. 11 mwN).

Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil grundsätzlich von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Allerdings kann nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Ersetzung erfordert, dass derjenige, dessen Unterschrift ersetzt wird, tatsächlich an der Unterschriftsleistung verhindert ist. Deshalb hat der Vorsitzende den Grund der Verhinderung nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ersetzungsvermerk anzugeben. Der Vermerk des Vorsitzenden braucht den Verhinderungsgrund nur allgemein mitzuteilen. Einer Darlegung der konkreten Einzeltatsachen bedarf es nicht. Ist ein Verhinderungsgrund abstrakt umschrieben und damit die Annahme einer Verhinderung gerechtfertigt, prüft das Revisionsgericht grundsätzlich nicht, ob tatsächlich ein Fall der Verhinderung vorliegt. Wenn aber kein Verhinderungsgrund genannt ist, klärt das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge ausnahmsweise im Freibeweis, ob tatsächlich eine Verhinderung vorgelegen hat. Nur wenn ein solcher Grund vorlag, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 21. Januar 2016 – I ZR 90/14 – GRUR 2016, 860 Rn. 10 f.).

2. Gemessen hieran ist das Berufungsurteil nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass eine Verhinderung des beisitzenden Richters im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorlag.

Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts ist die Unterschrift ersetzt worden, weil der Beisitzer das Urteil versehentlich nicht unterschrieben hatte und sich am Tag des Verkündungstermins nicht an der Gerichtsstelle befand. Darin liegt jedoch offensichtlich kein Verhinderungsgrund im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil eine lediglich kurzfristige Ortsabwesenheit hierfür nicht ausreicht (vgl. BAGE 133, 285 = NJW 2010, 2300 Rn. 7).

Mangels wirksamer Ersetzung der Unterschrift ist das Berufungsurteil bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst gewesen. Die fehlende Unterschrift des beisitzenden Richters ist nach der Verkündung nicht nachgeholt worden. Sie kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate verstrichen sind (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar 2006 – V ZR 243/04 – NJW 2006, 1881 Rn. 15). Der Mangel ist zudem nicht dadurch geheilt, dass das Berufungsgericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom 15. März 2023 entschieden hat, welcher unter anderem die Unterschrift des Richters trägt, dessen Unterschrift unter das am 2. Februar 2023 verkündete Urteil ersetzt worden war.

Wie oben erwähnt: Die Entscheidung ist zwar nach einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen. Die Ausführungen des BGH haben aber auch in Strafverfahren Geltung, wenn es um Urteile der OLG/Strafkammern geht. Auch hier ist nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO ggf. ein Verhinderungsvermerk zulässig und möglich. Auch hier wird aber ggf. im Revisionsverfahren auf entsprechende Revisionsrüge – es handelt sich um einer Verfahrensrüge, für die § 344 Abs. 2 StPO gilt, – der Grund der bescheinigten Verhinderung geprüft. Und auch hier kann die Unterschrift, wenn die Urteilsabsetzungsfristen des § 275 Abs. 1 StPO abgelaufen sind, die fehlende Unterschrift nicht nachgeholt werden. Für den Angeklagten/Verteidiger sind die damit zusammenhängenden Fragen deshalb von besonderer Bedeutung, weil ein Verstoß gegen § 275 StPO nach § 338 Nr. 7 zu den absoluten Revisionsgründen zählt.

Zivilrecht I: Genügende Rechtsbehelfsbelehrung?, oder: Drucktechnische Hervorhebung des Anwaltszwangs

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Und dann im ersten Posting aus dem Kessel Buntes etwas Verfahrensrechtliches aus dem Zivilverfahren, und zwar der LG Görlitz, Beschl. v. 08.12.2025 – 2 S 104/25 – zur Frage, wie eine Rechtsbehelfsbelehrung gestaltet sein muss. Ergangen ist die Entscheidung zwar in einem Zivilverfahren, aber die Ausführungen des LG haben ggf. auch für Strafverfahren Geltung.

Es geht um die Frage der ordnungsgemäßen Einlegung einer Berufung. Der Kläger hatte die eigenhändig eingelegt. Zugestellt worden war das angefochtene Urteil des AG vom 21.08.2025 am 25.08.2025 Mit von ihm eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz vom 17.09.2025, eingegangen beim Landgericht am 18.09.2025, hatte der Kläger Berufung eingelegt.

Gestritten wird um die Ordnungsgemäßheit der Berufungseinlegung,  da die nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden war. Der Kläger hat über den nunmehrigen Klägervertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgetragen, dem Kläger sei keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, insbesondere sei er nicht deutlich genug auf den Anwaltszwang hingewiesen worden.

Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen:

„1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist war zurückzuweisen.

Nach §§ 233 ff. ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) einzuhalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass das Fristversäumnis von der Partei verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 – XII ZB 701/10, VersR 2011, 1417Rn. 8; vom 8. April 2014 – VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047Rn. 7; vom 14. September 2017 – IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946Rn. 6 und vom 20. August 2019 aaO Rn. 15).

Ein Fristversäumnis einer Naturalpartei ist in der Regel dann unverschuldet, wenn der angefochtenen Entscheidung keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Gem. § 232 ZPO muss jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, soweit es sich nicht um einen Anwaltsprozess handelt. Die zwingend vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung hat dabei neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben (vgl. Für die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG: BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 – XII ZB 82/10 –, zitiert nach JURIS, dort insbesondere Rn.14). Dazu gehört auch die Information über einen bestehenden Anwaltszwang (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsbehelfsbelehrung muss mit diesem zwingenden Inhalt aus sich heraus verständlich sein. Eine nicht anwaltlich vertretene Prozesspartei muss also in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts die notwendige Form und Frist zu verstehen (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend enthielt die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung alle die oben genannten notwendigen Angaben einschließlich des Hinweises auf den Anwaltszwang. Sie war insofern auch aus sich heraus verständlich und nicht irreführend. Eine drucktechnische Hervorhebung sämtlicher relevanter Informationen kann nicht verlangt werden. Dadurch, dass der Anwaltszwang – anders als die Berufungsfrist und die Bezeichnung des Berufungsgerichtes – nicht drucktechnisch hervorgehoben wurde, wurde es dem Kläger nicht unmöglich gemacht, die Rechtsbehelfsbelehrung vollständig zu lesen und zu erfassen. Unabhängig davon, dass der Kläger es durch seinen Schriftsätze und seine eigenständige Prozessführung in erster Instanz unter Beweis gestellt hat, dass er zur vollständigen Erfassung längerer Texte in der Lage ist, kann auch allgemein von Parteien, die sich vor Gericht selbst vertreten, erwartet werden, dass sie gerichtliche Schreiben vollumfänglich zu Kenntnis nehmen und nicht nur selektiv drucktechnisch hervorgehobene Informationen intellektuell verarbeiten.

Die Versäumung der Berufungsfrist ist damit ausschließlich als Verschulden des Klägers anzusehen.

Dass der Kläger den Hinweis der Kammer auf die Unzulässigkeit der von ihm eingereichten Berufung aufgrund seiner längeren Ortsabwesenheit nicht zur Kenntnis zu nehmen vermochte, vermag das ihm zuzuschreibende Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, dass sich aus dem Nichtzuendelesen der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt, nicht zu heilen. Schon der Hinweis als solcher ist lediglich ein nobile officium der Kammer. Aus der Erfüllung eines solchen kann der Kläger für sich keine Vorteile ableiten. Hätte er die Rechtsbehelfsbelehrung so, wie es seiner Verpflichtung als Prozesspartei entspricht, ordentlich gelesen, wäre der Hinweis vom 19.09.2025 schon gar nicht notwendig gewesen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger ohne sein Verschulden daran gehindert war, fristgerecht auf den Hinweis der Kammer vom 19.09.2025 zu reagieren.“

Anschaffung von Festplatten im Umfangsverfahren, oder: Anschaffungskosten sind Auslagen des „Pflichti“

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Im zweiten Posting geht es dann noch einmal um Auslagen des Pflichtverteidigers, und zwar um die Kosten für die Anschaffung externer Festplatten.

Dazu hat das LG Kassel im LG Kassel, Beschl. v. 05.02.2026 – 3610 Js 11879/25 – 10 Ks – kurz und zackig Stellung genommen. „Kurz und zackig“ deshalb, weil das LG nur ausgeführt hat:

„Die Kosten für eine externe Festplatte zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme der verfahrensgegenständlichen Daten sind erforderliche Auslagen des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt pp. im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 27.12.23 – Az. 3 St 2 BJs 4/21).“

Nun, mehr ist dazu ja nun auch wirklich nicht zu sagen 🙂 . Die Entscheidung des OLG Jena hatte ich hier übrigens auch vorgestellt. Siehe dazu: Anschaffung von Festplatten im Umfangsverfahren, oder: Wer trägt die Anschaffungskosten? Und den OLG Jena, Beschl. v. 27.12.2023 – 3 St 2 BJs 4/21 – hatte ich hier natürlich auch 🙂 .

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in AGB, oder: Abtretung in Vollmachts-AGB zulässig?

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Am „Gebührenfreitag“ weise ich zunächst hin auf ein Urteil des BSG, das sich zur Wirksamkeit der Abtretung des Kostenerstattungsanspruch in der Vollmacht einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung äußert. Es handelt sich um das BSG, Urt. v. 23.09.2025 – B 4 AS 12/24, das das BSG nun endlich im Volltext veröffentlicht hat.

In dem Verfahren begeht die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, von dem beklagten Jobcenter die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens aus abgetretenem Recht. Als Bevollmächtigte eines Mandanten hat die Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid des Beklagten erhoben und reichte hierzu ein vom Mandanten unterzeichnetes und mit der Überschrift „Vollmacht“ versehenes Dokument ein, das unter anderem folgenden Wortlaut hatte:

„[Die Klägerin] wird von [dem Mandanten] bevollmächtigt, mich zu vertreten,

    1. – 3. pp.
    2. 4. Der Mandant tritt den Vergütungsanspruch gegen den für die ALG-II Leistungen verantwortlichen Leistungsträger („Jobcenter“) […] auf Ersatz der [der Klägerin] zustehenden Rechtsanwaltsvergütung an [die Klägerin] ab. [Die Klägerin] nimmt diese Abtretung an.[…]“.

Der Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab und verfügte, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 51,07 % auf Antrag erstattet würden. Auf die von der Klägerin eingereichte Kostennote setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Kosten auf null Euro Den von der Klägerin im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück.

Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, das LSG die von ihm zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens des Mandanten gegen den Beklagten habe. Insbesondere sei der Kostenerstattungsanspruch nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die in der Vollmachtsurkunde vorgesehene Abtretung sei als überraschende Klausel (§ 305c BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzungen des § 398 BGB und des § 305c Abs 1 BGB.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das BSG hat das Urteil des LSG allerdings „nur“ wegen eines Verfahrensmangel aufgehoben, da die notwendige Beiladung des Mandanten der Klägerin bislang nicht erfolgt sei. Aufgrund der fehlenden Beiladung des Mandanten konnte das BSG über die im Verfahren materille bedeutsame Frage: Ist die Abtretungsklausel wirksam? noch keine Entscheidung (mit Bindungswirkung für das LSG nach § 170 Abs 5 SGG) treffen. Es hat aber darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung und vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im wieder eröffneten Berufungsverfahren die Abtretungsklausel in der Vollmachterklärung wirksam sei. Der Wirksamkeit stehe insbesondere § 305c Abs 1 BGB nicht entgegen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs sei zu bejahen.

Ich stelle hier nicht die umfangreiche Begründung des BSG ein, sondern verweise auf den verlinkten Volltext. Kurz gefasst argumentiert das BSG wie folgt:

  • Die Abtretungsklausel in der Vollmacht der Klägerin unterliege der Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff BGB, weil es sich nach den Feststellungen des LSG um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) iS des § 305 Abs 1 S. 1 BGB handelt, nämlich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
  • Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel, denn die Abtretungsklausel sei jedenfalls nicht inhaltlich ungewöhnlich.
  • Auch sonst stehen die Vorgaben für AGB (§§ 305 ff BGB) der Wirksamkeit der Abtretungsklausel nicht entgegen. Insbesondere benachteiligt die Klausel den Mandanten nicht i.S. des § 307 Abs 1 BGB unangemessen.
  • Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe stehen der Wirksamkeit nicht entgegen. Denn auch ein künftiger Anspruch kann wirksam abgetreten werden, wenn er bei der Abtretung so umschrieben wirdi, dass er spätestens bei seiner Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar, mithin die aufgrund der Abtretung in Anspruch genommene Forderung (Gegenstand, Umfang, Person des Schuldners) genügend individualisierbar ist.

Deutliche Worte vom BSG zur Wirksamkeit der in der Vollmacht der Klägerin enthaltenen Abtretungserklärung betreffend des ggf. entstehenden Kostenerstattungsanspruch. Die Ausführungen des BSG überzeugen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die – übliche – Abtretungserklärung unwirksam sein sollte. Als Rechtsanwalt sollte man aber – zur Sicherheit – vielleicht doch auf diese Klausel hinweisen und diesen Hinweis festhalten. Dann ist die Abtretung mit Sicherheit nicht „überraschend“. Im Übrigen: Die Entscheidung ist zwar in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangen. Die Ausführungen des BSG haben aber auch in anderen Verfahren, und zwar sowohl in zivil-, strafrecht-, bußgeld- und verwaltungsrechtlichen Verfahren Bedeutung.

StPO III: Kosten/Auslagen nach Beschwerderücknahme, oder: Billigkeitserwägungen

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Und dann im dritten Posting noch den LG Magdeburg, Beschl. v. 14.01.2026 – 29 Qs 72/25 – zur Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Beschwerde. Folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts eines am 29.06.2025 begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 zeigte der Rechtsanwalt die Vertretung des Beschuldigten an und beantragte zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger sowie die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 20.10.2025 hat das AG den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurückgewiesen.

Dagegen hat der Beschuldigte am 28.10.2025 mit Schriftsatz seines Verteidigers sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung vorheriger Akteneinsicht zur weiteren Antragsbegründung geltend gemacht. Es könne eine Begründung zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Antrag nicht erfolgen, wenn nicht einmal im Ansatz der Tatvorwurf bekannt sei. Die Gewährung von Akteneinsicht könne zudem Beschwerderücknahmen fördern und so zur Entlastung der Justiz beitragen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Ohne dem Antrag des Verteidigers auf Gewährung von Akteneinsicht nachzukommen, übersandte sie die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das LG. Der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer des LG hat die Staatsanwaltschaft dann darauf hingewiesen, dass vor der Vorlage einer Akte bei der Beschwerdekammer im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft dafür zuständig sei, auf einen Antrag hin Akteneinsicht zu gewähren oder in den Akten zu vermerken, mit welcher Begründung eine Akteneinsicht versagt werde, und sandte die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück.

Nach gewährter Akteneinsicht erklärte der Verteidiger dann die Rücknahme der Beschwerde. Dass die Rücknahme erst im Beschwerdeverfahren erfolgt sei, sei allein der bis dahin unterbliebenen Akteneinsicht trotz vorliegenden Antrags geschuldet. Somit sei die Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse gemäß § 473 Abs. 4 S. 1 StPO, ggf. in analoger Anwendung, zu treffen. Die nunmehr erfolgte Akteneinsicht habe zur Beendigung des rechtswidrigen und mit der Beschwerde angegriffenen Zustandes geführt. Ohne die nunmehr gewährte Akteneinsicht wäre der Beschwerde zumindest mit der immanenten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Erfolg beschieden gewesen. Erst das überholende Ereignis der Akteneinsichtsgewährung habe dies geändert. Daher seien die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen. Jede andere Entscheidung würde nicht nur willkürlichen (Nicht-)Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden Tür und Tor öffnen, sondern auch den „unvermögenden“ Bürger schutzlos wegen des Kostenrisikos stellen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verstoßen.

Das LG hat dem Beschuldigten die Kosten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens habe der Beschuldigte zu tragen, denn seine Beschwerde gegen den Beschluss des AG sei erfolglos gewesen:

„Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO; eine Beteiligung der Staatskasse ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels steht dessen Erfolglosigkeit gleich. Eine abweichende Auferlegung von Kosten oder notwendigen Auslagen auf die Staatskasse allein aus Billigkeitserwägungen kennt § 473 StPO nur für den Fall des teilweisen Erfolgs beziehungsweise der teilweisen Rücknahme (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der starren Kostenfolge des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO darf nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen abgewichen und die Staatskasse anstelle des Beschwerdeführers belastet werden.

Auch § 467 Abs. 1 StPO ist auf den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels nicht anwendbar, weil das Gericht dann gerade keine Sachentscheidung trifft. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich ebenfalls. Der Gesetzgeber hat die Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels in § 473 StPO ausdrücklich anders geregelt als im Falle des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung.

Vorliegend ist die Beschwerde ausschließlich ohne Erfolg eingelegt worden. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht zwingt den Beschuldigten nicht, eine kostenverursachende Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers einzulegen. Der Beschuldigte hätte vielmehr Untätigkeitsbeschwerde einlegen können, um zunächst Akteneinsicht zu erhalten. Anschließend hätte in Kenntnis des Akteninhalts und nach erneuter Prüfung der Erfolgsaussichten ein weiterer Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt werden können.“

Das hätte man, wenn man gewollt hätte, auch anders lösen können. Denn dem Beschuldigten kam es erkennbar auch auf die Gewährung von Akteneinsicht an. Die hat er mit/aufgrund der Beschwerde erhalten, so dass die insoweit Erfolg hatte. Damit wäre aber der Weg zu § 473 Abs. 4 StPO offen gewesen und man hätte eine Billigkeitsentscheidung treffen könne.