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OWi I: News zur Verwerfung des OWi-Einspruchs, oder: Verwerfungsurteil, Nebenbeteiligter, Ladungsmangels

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Und dann zum Auftakt für die 52. KW/2024 und zum letzten Arbeitstag (?) vor Weihnachten hier noch einige Entscheidungen aus dem OWi-Verfahren, allerdings ein wenig thematisch zusammengefasst.

In diesem ersten Posting stelle ich dann noch einmal einige Beschlüsse zur Entbindung von der Erscheinenspflicht und den damit zusammenhängenden Fragen vor, sicherlich einer der verfahrensrechtlichen Dauerbrenner aus dem Bußgeldverfahren. Es handelt sich um:

1. Im Fall der Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Ladung ist es erforderlich, dass sich aus der Verfahrensrüge die tatsächlichen Umstände der Ladung und die daraus resultierende fehlende Kenntnis des Betroffenen vom Hauptverhandlungstermin ergeben, die seine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben.

2. Hat der Zusteller die Ladung unter der dem Gericht bekannten Anschrift in den Briefkasten eingeworfen, der zu der Wohnung der weiterhin unter dieser Anschrift wohnhaften Eltern des Betroffenen gehört, bedarf es in der Regel Vortrags zu solchen Umständen, die eine Heilung des Ladungsmangels ausschließen (tatsächliche Übergabe der Ladung an den Betroffenen, Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten).

3. Rügevernichte Umstände sind jedenfalls dann mitzuteilen, wenn nach der konkreten Fallgestaltung eine dem geltend gemachten prozessualen Fehler (hier: Ladungsmangel) entgegenstehende Verfahrenslage ernsthaft in Frage kommt.

4. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene in einer früheren Hauptverhandlung von der Verpflichtung, persönlich zu erscheinen, entbunden war und hiernach seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. In diesem Fall ist auch mitzuteilen, dass er überhaupt gewillt war, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

1. § 74 Abs. 2 OWiG knüpft allein an den Betroffenen an. Betroffener im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist die natürliche Person, gegen die sich das Verfahren richtet.

2. Für eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auf nebenbeteiligte juristische Personen und Personenvereinigungen ist kein Raum. Deren Rechtsstellung richtet sich prozessual weitgehend nach den Regelungen für Einziehungsberechtigte.

Das AG muss im Urteil, mit dem der Einspruch eines Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen wird, die vom Betroffenen bzw. dessen Verteidiger vorgebrachten Gründe, die diese vom Erscheinen in der Hauptverhandlung abgehalten haben, mitteilen, da anderenfalls das Rechtsbeschwerdegericht nicht prüfen kann, ob der Tatrichter bei der Würdigung des Entschuldigungsvorbringens von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen und damit die Verwerfungsentscheidung zu Recht ergangen ist.

Zustellung II: Wirksamkeit einer Ersatzzustellung, oder: Verkleben der Briefkastenklappe mit Silikon

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Der zweite Beschluss zur Zustellung stammt mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.2024 – 19 U 87/23 – aus dem Zivilrecht. Die Ausführungen des OLG passen aber auch für andere Verfahrensarten.

Das OLG führt zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten in dem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss aus:

2. Der Vollstreckungsbescheid ist im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 Satz 1 ZPO) wirksam zugestellt worden.

a) Nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen, welche von der Berufung nicht in Zweifel gezogen werden, handelt es sich bei der Adresse M.-Str. 8 in O., unter welcher die Zustellung bewirkt wurde, nicht nur um den privaten Wohnsitz des Geschäftsführers der Beklagten, sondern auch um die – bei einer GmbH obligatorisch im Handelsregister einzutragende (vgl. BeckOGK/Bayer/J. Schmidt, 15.05.2024, GmbHG § 35 Rn. 186) – Geschäftsanschrift der Rechtsmittelführerin.

Wie sich aus § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG ergibt, können an die Vertreter einer solchen Kapitalgesellschaft unter deren im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass die Vertreter der GmbH stets und jederzeit unter dieser Geschäftsadresse erreichbar sind (vgl. BeckOGK/Bayer/J. Schmidt, aaO, mwN).

Die abweichenden Ausführungen der Berufungsführerin sind ersichtlich von Rechtsirrtum beeinflusst. Entgegen deren Auffassung kommt es insbesondere nicht darauf an, dass kein besonderer mit dem Namen der Gesellschaft versehener Postbriefkasten angebracht war.

b) Dass der Vollstreckungsbescheid die Geschäftsadresse der Beklagten tatsächlich erreicht hat – darauf erstreckt sich die vorbezeichnete gesetzliche Vermutung nicht (vgl. BeckOGK/Bayer/J. Schmidt, aaO, § 35 Rn. 189 mwN) – wird auch vom Rechtsmittelführer nicht in Abrede gestellt; abgesehen davon wird dies durch den Inhalt der Zustellungsurkunde, der die Beweiskraft des § 418 ZPO zukommt, belegt.

c) Ferner muss von einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung des Vollstreckungsbescheids durch Einlegen in den – mit dem Nachnamen des Geschäftsführers der Beklagten beschrifteten – Briefkasten, der an der Geschäftsanschrift der Rechtsmittelführerin angebracht war, nach § 180 ZPO ausgegangen werden.

Zwar fehlt es an einem zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten im Sinne der vorgenannten Bestimmung, wenn dieser überquillt, zugeklebt ist oder sich sonst in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befindet, aus dem erkennbar wird, dass er nicht benutzt wird (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Auflage 2024, § 180 Rn. 5 mwN). Eine derartige Feststellung lässt sich aber nicht treffen: Soweit die Beklagte geltend macht, ihr Geschäftsführer habe den Briefkasten mit Silikon verklebt (gehabt), steht dieser Darstellung gerade entgegen, dass ihrem eigenen Vorbringen zufolge gleichwohl das zugestellte Schriftstück in den Briefkasten hat eingelegt werden können.

Außerdem vermag sie keinen – nach § 418 Abs. 2 ZPO ihr obliegenden – Beweis dafür anzutreten, dass der Briefkasten zum Zeitpunkt der Zustellung unzugänglich oder zur sicheren Aufnahme von Schriftstücken ungeeignet gewesen wäre. Für die von der Berufung beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der „extrem starke Verschluss … der Briefkastenklappe mit Silikon … nur mittels erheblichster Krafteinwirkung auf die Briefkasteneinwurfklappe“ habe überwunden werden können, bleibt kein Raum. Denn es fehlt an Anknüpfungstatsachen, welche den – angeblichen – Ausgangszustand, der auch nach Darstellung der Beklagten mittlerweile nicht mehr vorliegt, und die konkrete Ausführung der behaupteten Maßnahme belegen könnten.

3. Die Beklagte konnte auch nicht ohne Verschulden (§ 233 Satz 1 ZPO) annehmen, dass Zustellungen in den mit dem Namen ihres Geschäftsführers gekennzeichneten Postbriefkasten an ihrer Geschäftsanschrift nicht erfolgen werden. Dem Wiedereinsetzungsgesuch der Berufungsführerin kann – unabhängig von den zutreffenden Erwägungen, welche das Landgericht diesbezüglich angestellt hat – schon deshalb nicht entsprochen werden, weil ihre diesbezügliche Darstellung im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nicht als wahrscheinlich im Sinne der §§ 294, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingestuft werden kann, auch wenn die Beklagte eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vorgelegt hat. Insbesondere folgende Umstände wecken daran erhebliche Zweifel:

a) Gerade in Anbetracht der in der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers enthaltenen Angaben („Alle Briefe für die T. GmbH wurden und werden von den Postzustellern regelmäßig immer in das von T. GmbH angemietete Postfach Nummer 13 in O. eingelegt. Es hat sich auch eingespielt, daß private Post von A. W. in das Postfach Nummer 13 gelegt wurde und gelegt wird.“) leuchtet nicht ein, weshalb an dem – angeblich nicht mehr benötigten und daher gänzlich überflüssig gewordenen – Briefkasten, sieht man schon von einer Demontage desselben ab, im Zuge des behaupteten Verklebens der Einwurf-Klappe nicht auch das Namensschild entfernt worden war, was unter den behaupteten Umständen auf der Hand gelegen hätte und mit keinerlei Aufwand verbunden gewesen wäre.

b) Zu Recht hebt die Klägerin in ihrer Berufungsantwort hervor, hätte die Beklagte ein Postfach angemietet, wäre zu erwarten gewesen, dass sich wenigstens auf deren Homepage (www.pp.de) ein diesbezüglicher Hinweis finden lasse, was aber nicht der Fall ist.

4. Unabhängig davon wäre das Vorbringen der Berufungsführerin – auch wenn man ihm Glauben schenken würde – nicht geeignet, ihr Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist entfallen zu lassen. Denn ihrem Geschäftsführer fällt, unterstellt man – was aus den oben aufgezeigten Gründen abzulehnen ist – ihr Vorbringen als wahr, insoweit zumindest eine Nachlässigkeit zur Last, die sie sich zurechnen lassen muss.

Dass der Briefkasten jedenfalls bis Mitte Dezember 2022 als Empfangsvorrichtung zumindest für private Post ihres Geschäftsführers genutzt worden war, steht außer Frage. Sollte dieser Mitte Dezember 2022 Bemühungen unternommen haben, die Einwurf-Klappe des Briefkastens mit Silikon zu verkleben, wäre er in Anbetracht dessen, dass das Namensschild nicht entfernt wurde – damit wurde Außenstehenden gegenüber zumindest der visuelle Anschein erzeugt, dass dieser, wie zuvor, weiterhin als Empfangsvorrichtung dienen sollte – gehalten gewesen, die Haltbarkeit und den Erfolg seiner diesbezüglichen Anstrengungen regelmäßig zu überprüfen, was die Beklagte aber selbst nicht einmal behauptet. Abgesehen davon, dass allein schon witterungsbedingte Einflüsse zu einer erheblichen Lockerung der behaupteten – von einem Fachmann nicht überprüften – Festigkeit der (ursprünglichen) Klebeverbindung beigetragen haben können, ist nicht auszuschließen, dass ein Zusteller unter Aufbietung einer gewissen Kraftentfaltung die Klappe öffnete, weil er eine bloße Schwergängigkeit derselben vermutete und für ihn – insbesondere wegen des angebrachten Namensschildes und in Ermangelung sonstiger Hinweise – auch nicht die unter diesen Umständen fernliegende Intention des Wohnungsinhabers erkennbar war, dass der Briefkasten auf diese Weise außer Betrieb gesetzt werden sollte.“

KCanG III: Ggf. mildere Strafe nach dem KCanG, oder: Reicht das für eine Halbstrafenaussetzung?

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Und da ja aller guten Dinge drei sind, gibt es natürlich heute auch ein drittes Posting. In dem stelle ich den OLG Schleswig, Beschl. v. 02.12.2024 – 2 Ws 145/24, vor, der sich zur Halbstrafenaussetzung nach § 57 StGB im Hinblick auf eine ggf. mildere Strafe nach dem KCanG äußert. Hier die Leitsätze:

1. Im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 StGB und nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung kommt dem Unrechtsgehalt der begangenen Tat Bedeutung für die künftige Sozial- und Legalprognose bei der Fragestellung zu, welche Taten mit welchem Unrechtsgehalt der Verurteilte nach Haftentlassung begehen könnte.

2. In diesem Rahmen kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass nach § 34 KCanG zu bestrafende künftige Taten einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als die früheren Verurteilungen auf der Grundlage des BtMG. Für eine nachträgliche Korrektur des Strafmaßes einer auf der Grundlage des BtMG erfolgten Verurteilung ist allerdings außerhalb des Anwendungsbereichs der Art. 316 p, 313 StGB kein Raum.

3. Die Wahrscheinlichkeit einer bei Geltung des KCanG milderen Verurteilung ist kein besonderer Umstand im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 2 Ws 137/24).

KCanG II: Beschränkte Berufung in der Revision, oder: Zuständigkeit für Neufestsetzung der Strafe

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Im zweiten Posting dann zwei verfahrensrechtliche Entscheidungen zum KCanG, und zwar:

Das OLG Frankfurt am Main hat im OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.11.2024 – 1 ORs 38/24 – Stellung genommen zum Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das BtMG wegen Taten, die nunmehr dem KCanG unterfallen und Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung:

„Der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt allein die Frage der Strafaussetzung.

Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Zurücknahme seiner Berufung durch den Angeklagten sind Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden. Daran ändert es entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nichts, dass am 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz in Kraft getreten ist und der Angeklagte auch wegen Taten verurteilt worden ist, deren Strafbarkeit sich nun nicht mehr nur nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern auch nach dem (milderen) Konsumcannabisgesetz richten würde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittel im Falle einer Gesetzesänderung das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) durch das Revisionsgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Einzelstrafen angegriffen sind. Rechtskräftige Einzelstrafen behalten demgegenüber ihre eigenständige Bedeutung, wenn nur der Gesamtstrafenausspruch angefochten ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat zwar die Aufhebung einer rechtskräftig verhängten Strafe unter Neufassung des Schuldspruchs gemäß § 354a StPO auch dann für geboten erachtet, wenn – wie hier – Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig waren und der Rechtsmittelangriff lediglich die Frage der Strafaussetzung betraf (BGHSt 26, 1). Dem lag aber die Anwendung der Ausnahmevorschrift des Art. 313 Abs. 1 und 3 EGStGB zugrunde. Anders verhält es sich hier. Das abgeurteilte Verhalten des Angeklagten ist, soweit es den Umgang mit Cannabis betrifft, weiterhin strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG). Die Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit dem Konsumcannabisgesetz (Art. 316p EGStGB) verweist aber nur für solche Fälle auf Art. 313 EGStGB, die nach neuem Recht weder strafbar, noch bußgeldbewehrt sind (BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. August 1977 – 1 StR 390/77).

Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2024 aufgestellten Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats erst Recht, wenn – wie hier – nicht einmal der Gesamtstrafenausspruch, sondern nur die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung angegriffen ist.

Angesichts dieser Rechtslage ist auch eine Änderung oder Klarstellung des Schuldspruchs nicht veranlasst (siehe BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24).“

Und dann noch der OLG Koblenz, Beschl. v. 20.11.2024 – 6 Ws 547/24. Danach ist für Entscheidungen nach Art. 316p iVm. Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB stets das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig.

OWi III: Kein Fahrverbot wegen beruflicher Härte, oder: Vollstreckung schon während Arbeitslosigkeit?

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Und im dritten Posting habe ich dann noch eine Entscheidung zum Fahrverbot, nämlich den OLG Naumburg, Beschl. v. 06.11.2024 – 1 ORbs 219/24. Das AG hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 800,00 EUR verhängt. Gleichzeitig hat es ein Fahrverbot von 2 Monaten angeordnet. Das AG hat es abgelehnt, wegen einer beruflichen Härte vom Fahrverbot abzusehen. Das bzw. zumindest die Begründung missfällt dem OLG. Das hat daher im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben:

„Der Rechtsfolgenausspruch hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand.

Das Amtsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, dass eine Härtesituation, die ein Absehen der Verhängung eines Fahrverbotes hätte rechtfertigen können, bei dem Betroffenen nicht vorliege, da dieser vor dem Antritt seiner neuen Stelle am 19. März 2024 für ca. ein Jahr arbeitslos gewesen sei und in dieser Zeit das verhängte Fahrverbot gegen sich hätte vollstrecken lassen können.

Diese Rechtfolgenzumessungsüberlegung ist unzulässig, da sie eine unzulässige Verkürzung zulässigen Verteidigungsverhaltens darstellt.

Das Amtsgericht dufte die Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot nicht von vornherein mit dem Argument ablehnen, der Betroffene habe dieses bereits vor Antritt seiner neuen Stelle als Bauleiter antreten können.

Diese Argumentation läuft auf eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen hinaus, mit der das Amtsgericht die Grenzen des ihm gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG übertragenen tatrichterlichen Bewertungsspielraums in ermessensfehlerhafter Weise überschritten hat. Zwar hat sich ein Betroffener bei Erhalt eines Bußgeldbescheides auf ein mögliches Verbot einzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer beruflicher Härten ausgeschlossen ist, wenn ein Betroffener erst nach Erhalt eines Bußgeldbescheides und anschließender Arbeitslosigkeit eine neue Arbeit aufnimmt (OLG Bamberg, Beschl. v. 9. November 2017, 3 Ss OWi 1556/17, juris; OLG Jena Beschl. v. 24. Mai 2004 — 1 Ss 328/03, BeckRS 2004, 6690).

Die Ausführungen des Amtsgerichts lassen sich auf die unzulässige, nämlich mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbare Erwägung zuspitzen, dass dem Betroffenen angelastet wird, gegen den ihn beschwerenden Bußgeldbescheid überhaupt den Rechtsbehelf des Einspruchs zur gerichtlichen Kontrolle des Bußgeldbescheids eingelegt bzw. den Einspruch aufrechterhalten zu haben, statt hiervon im wohlverstandenen Eigeninteresse abzusehen, um das Fahrverbot alsbald und noch vor Arbeitsantritt zu verbüßen.“

Denjenigen, der mehr zum Fahrverbot wissen möchte, verweise ich <<Werbemodus an>> auf die Ausführungen des Kollegen Deutscher in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWoi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, das man hier bestellen kann. Sollte dann noch vor Weihnachten 🙂 kommen.<<Werbemodus aus>>.