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StPO II: Ansprache einer nicht-binären Person, oder: „Männliche Ansprache“ tauglicher Streitgegenstand?

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Und dann habe ich hier im zweitenm Posting den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 VAs 9/25. Es geht um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die männliche Ansprache einer nicht-binären Person. Folgender Sachverhalt und folgende Gründe:

„Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag.

Im Zusammenhang mit einem gegen sie anhängigen Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung vor dem Landgericht Frankfurt am Main ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr X“ angesprochen worden.

Mit Antrag vom 25.06.2025 hat die antragstellende Person einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der wiederholten männlichen Ansprache durch das Landgericht Frankfurt am Main sowie mit dem Ziel, das Landgericht Frankfurt am Main zur Unterlassung einer männlichen oder weiblichen Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu verpflichten.

II.

Der Antrag ist unzulässig, denn der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist nicht eröffnet.

Anträge nach den §§ 23 ff. EGGVG setzen voraus, dass Streitgegenstand die Beseitigung, die Vornahme oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsaktes ist. Justizverwaltungsakte sind Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden.

Danach ist die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache kein tauglicher Streitgegenstand i.S.d. § 23 EGGVG.

Zwar ist es nicht erforderlich, dass Maßnahmen i.S.d. § 23 EGGVG verbindliche Rechtsfolge setzen, sprich Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, ändern, aufheben, mit bindender Wirkung feststellen oder verneinen, so dass unter den Begriff der Maßnahme i.S.d. § 23 EGGVG jedes staatliche Handeln unabhängig von der Form fällt, also auch schlicht hoheitliches Handeln. Voraussetzung ist jedoch, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“.

Vorliegend wendet sich die antragstellende Person gegen die männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr X“ in mehreren Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main. Im Schreiben vom 11.10.2024 teilte die Vorsitzende der antragstellenden Person mit, dass nach einer Vorlage an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die avisierten Verhandlungstermine im November nicht aufrechterhalten werden könnten, und dass Verhandlungstermine für Februar, März 2025 geplant seien. In den Schreiben vom 19.07.2024 und 08.11.2024 hieß es, der antragstellenden Person werde eine Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Mit Schreiben vom 16.06.2025 wurde die antragstellende Person über vier mögliche Termine zur Berufungshauptverhandlung informiert und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Tagen gegeben. Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr X“ enthält jedoch keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes.

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stellt auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehörde getroffen wurde.

Unter den Begriff der Justizbehörden fallen zwar auch die ordentlichen Gerichte, nicht jedoch soweit sie in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsprechung oder justizförmige Verwaltungstätigkeit ausüben. Im Gegensatz zur „reinen“ Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit zwar um keine Rechtsprechung im engeren Sinne, aber um richterliche Tätigkeit, die unter richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BGH NJW 1974, 509), wie beispielsweise sämtliche der Rechtsfindung mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, die eine Hauptverhandlung vorbereiten, während dieser getroffen werden oder ihr nachfolgen.

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht Frankfurt am Main nicht als Justizbehörde gehandelt, denn bei den fraglichen, an die antragstellende Person gerichteten Schreiben handelt es sich um verfahrensleitende und -fördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung wegen Nötigung gegen die antragstellende Person.“