Schlagwort-Archiv: Verletzteneigenschaft

Verletzter III: Antrag auf gerichtliche Entscheidung, oder: Verletzter einer Straßenverkehrsgefährdung

Bild von Jenny Casale auf Pixabay

Und dann als dritte Entscheidung zum Oberbegriff: Verletzter, den OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.09.2025 – 1 Ws 101/25 (S). Er stammt aus einem Klageerzwingungsverfahren. In dem ist es aber mal nicht um die Antragerfordernis gegangen sondern um die Antragsbefugnis der Antragsteller. Dazu das OLG:

„Am 13. Oktober 2024 erstattete der Antragsteller („Name 01“) gegenüber der Polizeidirektion West Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB. Er warf dem Beschuldigten vor, mit seinem E-Lastenfahrrad mit überhöhter Geschwindigkeit den Fußweg entlang der („Adresse 01“) in („Ort 01“). befahren zu haben. Infolgedessen sei es zu einer Beinahe-Kollision mit dem Rollstuhl des Sohnes des Anzeigeerstatters, dem Antragsteller („Name 02“), gekommen, der sich mit seinem Rollstuhl aus der Haustür auf den Bürgersteig bewegt habe. Nur dadurch, dass der Antragsteller („Name 01“) den Rollstuhl geistesgegenwärtig zurückgezogen habe, sei ein Unfall verhindert worden.

Nach Vernehmung des Beschuldigten und erfolglosen Versuchen, eine Augenzeugin namhaft zu machen, stellte die Staatsanwaltschaft Potsdam das Ermittlungsverfahren am 04. Februar 2025 ein und erteilte dem Anzeigeerstatter („Name 01“) einen Bescheid hierüber.

…..

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Die Anträge beider Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung sind gemäß § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Der von („Name 01“) im eigenen Namen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits deshalb unzulässig, weil Herr („Name 01“) nach seinem eigenen Vorbringen nicht Verletzter der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat ist. Für eine strafrechtlich relevante Einbuße oder Gefährdung von Rechtsgütern des Herrn („Name 01“), namentlich seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Eigentums, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Klageerzwingungsverfahren kann aber nur betreiben, wer Verletzter ist, § 172 Abs. 1 S. 1 StPO.

2. Auch der von Herrn („Name 01“) als gerichtlich bestellter Betreuer für seinen Sohn („Name 02“) gestellte Antrag erweist sich als unzulässig.

a) Soweit sich der Antrag auf die Straftatbestände der (fahrlässigen) Körperverletzung, der Nötigung und der Sachbeschädigung, §§ 223, 229, 240, 303 StGB, bezieht, ist er bereits deshalb unzulässig, weil es sich bei den genannten Delikten um Privatklagedelikte nach § 374 Abs. 1 Ziff. 4, 5 und 6 StPO handelt, die im Wege des Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 StPO nicht verfolgt werden können.

Zwar ist der Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 2 S. 3 StPO nur unzulässig, wenn das Verfahren ausschließlich ein Privatklagedelikt zum Gegenstand hat, der Antrag bleibt aber hinsichtlich dieses Delikts auch dann unzulässig, wenn das Privatklagedelikt in Tateinheit mit einem Offizialdelikt begangen worden sein soll, hinreichender Tatverdacht wegen des Offizialdelikts jedoch nicht besteht (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 1 Ws 225/08 – Rz. 4; OLG Stuttgart Justiz 1990, 372; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, zu § 172, Rz. 2).

So liegt der Fall hier. Ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, § 315 b Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StGB, liegt aus den in dem Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 04. Juni 2025 genannten Gründen nicht vor. Hierzu bedarf es eines von außen in den Straßenverkehr einwirkenden verkehrsfremden Eingriffs (BGHSt 48, 233). Nimmt der Täter selbst am fließenden Verkehr teil, ist dieses Erfordernis nur dann erfüllt, wenn er sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrswidriger Absicht einsetzt („verkehrsfremder Inneneingriff“, vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage, zu § 315 b, Rz. 9 b). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.

b) Bezogen auf eine Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 315 c Abs. 1 StGB fehlt auch dem Antragsteller („Name 02“) die Verletzteneigenschaft.

Das dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt mit doppelter Schutzrichtung: Einerseits soll die Sicherheit des Straßenverkehrs als Rechtsgut der Allgemeinheit gewährleistet werden, andererseits sollen Individualrechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum bereits im Vorfeld, also im Gefährdungsstadium, vor Schädigungen bewahrt werden (vgl. dazu Fischer a. a. O., zu § 315c Rz. 2 m. w. N.). Soweit § 315 c StGB Individualrechtsgüter bereits im Vorfeld schützt, sind die Rechtsgutträger bei lediglich konkreter Gefährdung des Rechtsguts nicht unmittelbar Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO (OLG Stuttgart NJW 1997, 1320 zu § 172; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., zu § 172, Rz. 12). Die durch Straßenverkehrsstraftatbestände geschützten Individualrechtsgüter sind vielmehr in aller Regel solche, deren Verletzung im Wege des Privatklageverfahrens verfolgt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt.

Das gilt auch für die in § 315 c StGB durch einen konkreten Gefährdungstatbestand geschützte körperliche Unversehrtheit, da die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB ein Privatklagedelikt ist, für welches das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO ausgeschlossen ist. Diese gesetzlich angeordnete Begrenzung der zur Klageerzwingung berechtigenden Straftatbestände würde unterlaufen, wenn demjenigen, der schon als unmittelbar Verletzter kein Recht zum Betreiben des Klageerzwingungsverfahrens hätte, ein solches Recht eingeräumt würde, obwohl er in seinem Rechtsgut, etwa in seiner körperlichen Unversehrtheit, lediglich konkret gefährdet worden ist. Wer schon als körperlich Verletzter keine Antragsbefugnis hätte, kann sie als lediglich Gefährdeter erst recht nicht haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 1996 – 1 Ws 189/96 – Rz. 3 ff., juris = NJW 1997, 1320; Senat, Beschluss vom 17. März 2008 – 1 Ws 125/07 – Rz. 3, juris = VRS 114, 373).

Anderes gilt nur dann, wenn nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ein tödlicher Ausgang des Verkehrsunfalls nahe lag. Das Argument, der Schutz des lediglich konkret Gefährdeten dürfe nicht weiter reichen als derjenige des tatsächlich Verletzten, greift dann nicht durch, weil das Privatklageverfahren wegen fahrlässig begangener Tötungsdelikte unstatthaft ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2004- 2Ws181/04- Rz. 2, juris = NStZ-RR 2004, 369; Senat a. a. O.). Hier liegen für einen tödlichen Ausgang des Unfalls allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller keine tragfähigen Anhaltspunkte vor.

3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Klageerzwingungsantrag im Fall seiner Zulässigkeit als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, da aus den Gründen der Bescheide der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 04. Februar 2025 und des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 04. Juni 2025, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt verwiesen wird, ein zur Aufnahme weiterer Ermittlungen erforderlicher Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) nicht gegeben ist und daher die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO zu Recht erfolgt ist.“