Kategoriearchiv: BGH

Pflichti I: Verteidigerrechtsmittel für Beschuldigten, oder: Ab wann ist man „Beschuldigter“?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Heute stelle ich dann mal wieder einige Pflichtverteidigerentscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 05.03.2026 – StB 12/26. In dem hat der BGH noch einmal zur Frage der Rechtsmittelgefugnis und zum Begriff des Beschuldigten i.S. von § 141 StPo Stellung genommen.

In dem Verfahren hatt der Ermittlungsrichter des BGH einen Antrag des Beschuldigten auf Bestellung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger abgelehnt, weil erst mit Überstellung und Festnahme des sich in Frankreich befindenden Beschuldigten die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung erfüllt seien. Dagegen die Beschwerder, die beim Senat Erfolg hatte:

„Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger zu Unrecht abgelehnt, weil die Voraussetzungen der § 140 Abs. 1 Nr. 1, § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO vorliegen.

1. Zwar wird in der Beschwerdeschrift des Wahlverteidigers nicht ausdrücklich dargetan, ob dieser das Rechtsmittel für sich oder als Verteidiger des Beschuldigten für diesen eingelegt hat. Als eigene Beschwerde des Wahlverteidigers wäre das Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. zur Frage der Beschwer des Verteidigers durch seine Bestellung betreffende Entscheidungen BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 – StB 25/20, BGHSt 65, 106 Rn. 4 ff.; vom 5. März 2020 – StB 6/20, NJW 2020, 1534 Rn. 3). Jedoch kann ein Verteidiger gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 – 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218 Rn. 7; vom 24. März 2022 – StB 5/22, StraFo 2022, 285). Hier lassen zudem die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente, die auf die Interessen des Beschuldigten und nicht auf Belange des Verteidigers bezogen sind, erkennen, dass die Beschwerde vom Wahlverteidiger für den Beschuldigten eingelegt worden und damit ein Rechtsmittel des Beschuldigten ist.

2. Die Bestellung als Pflichtverteidiger setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2024 – StB 45/24, juris Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 36). Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. In dem Verfahren sind ein Haftbefehl sowie ein europäischer Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen worden. Der Beschuldigte hat auf sonstige Art und Weise vom Tatvorwurf Kenntnis erlangt. Denn der Eröffnung des Tatvorwurfs steht der hier gegebene Fall gleich, dass es zu einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung in Deutschland nicht kommt und der Generalbundesanwalt dem Beschuldigten über seinen Wahlverteidiger Akteneinsicht gewährt (vgl. schon LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 4. Mai 2020 – JKII Qs 15/20 jug, juris Rn. 26).

3. Da zudem die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorliegen, ist Rechtsanwalt K. dem Beschuldigten antragsgemäß als Pflichtverteidiger beizuordnen.“

News: BGH-Vorlage zur Speicherung von Rohmessdaten, oder: Nichtspeicherung führt nicht zum BVV

Bild von Sabine Kroschel auf Pixabay

Eins der Probleme im OWi-Recht ist/war immer noch die Frage, ob die sog. Rohmessdaten verwendet werden dürfen, auch wenn sie nicht gespeichert sind/werden. Das hat die ganz h.M. in der Rechtsprechung der OLG bejaht, nur das OLG Saarbrücken wollte das anders sehen und hat deshalb mit OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24 die Frage  dem BGH vorgelegt.

Der hat jetzt mit BGH, Beschl. v. 02.07.2026 – 4 StR 235/25 – entschieden, der heute auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden ist.

Hier zunächst mal nur der Leitsatz der Entscheidung, die mich nicht überrascht:

Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses
der Messung zur Folge.

Kosten I: Überprüfung des Kostenansatzes, oder: Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Heute am RVG-Tag dann mal zwei Entscheidungen, die sich mit Kostenfragen befassen. Zunächst stelle ich dazu den BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 1 StR 316/25. In ihm befasst sich der BGh noch einmal mit der Frage, wie sich ein Verurteilter, dem die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, gegen nach seiner Auffassung zu hohe Aufwendungen wehren kann und wo eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geltend zu machen ist.

Der Verurteilte ist durch Urteil des LG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der BGH hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kostenbeamtin beim BGH hat mit dem Kostenansatz eine Gebühr von 1.690 EUR für das Revisionsverfahren festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte dann mit einer Erinnerung. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er beziehe Grundsicherung und sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Erinnerung hatte dann beim BGH keinen Erfolg:

„2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.

a) Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 240/18 Rn. 6; vom 23. April 2015 – I ZB 73/14 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 – I ZB 3/16 Rn. 2 und vom 18. Juli 2017 – VIII ZR 45/17 Rn. 2).

b) Der Kostenansatz in Höhe von 1.690 Euro entspricht der Gesetzeslage. Da gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt wurde, beträgt eine Gerichtsgebühr 845 Euro (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3114 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG). Für die Durchführung des Revisionsverfahrens fallen bei Beendigung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO zwei Gebühren an (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3130 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG), mithin 1.690 Euro.

Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.

Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist es ferner unerheblich, ob die Kostenbeamtin nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen. Der Kostenansatz unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift erlaubt § 10 KostVfG lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung im Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Kostenbeamten, dass dieser bei dauerndem Unvermögen des Schuldners vom Kostenansatz absehen darf. Die Existenz des staatlichen Kostenanspruchs wird hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG besteht indes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2021 – 6 StR 326/20 Rn. 5). Da den Interessen des Verurteilten auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz – auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots – kein Nachteil entstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2020 – 3 StR 158/20 Rn. 2 und vom 7. August 2013 – 5 StR 648/12 Rn. 2; jeweils unter Hinweis auf BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 Rn. 28 f.).“

Dazu passt ganz gut LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2025 – 007 Ks-50 Js 367/20-1/20, über den ich hier berichtet habe: Überprüfung/Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes, oder: Übermäßige Belastung durch Verfahrenskosten?

Strafe I: 5 x etwas zur Strafzumessung vom BGH, oder: Verfahrensdauer, Doppelverwertung, unbestraft, Tat

© eyetronic Fotolia.com

Heute stelle ich dann einige Entscheidungen zur Strafzumessung vor, und zwar einiges vom BGH und ein paar OLG-Entscheidungen.

Ich beginne mit fünf BGH-Entscheidungen, die aber nichts Neues bringen, sondern auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung liegen. Daher gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

Lassen die Erwägungen des Gerichts besorgen, dass dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB zur Last gelegt hat, die Tat nicht abgebrochen, sondern überhaupt begangen zu haben, wird ihm, was unzulässig ist, die Tatbegehung als solche zusätzlich angelastet.

Es wird zu Lasten des Angeklagten gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, wenn ihm straferschwerend zur Last gelegt wird, die abgeurteilte Tat begangen zu haben, obwohl ihm nach Auffassung des Gerichts andere Handlungsalternativen zur legalen Beschaffung finanzieller Mittel zur Verfügung gestanden haben. Wird straferhöhend zudem auf die „weitaus bessere Ausgangs- und Lebenssituation“ des Angeklagten sowie das Fehlen einer „Erpressungssituation“ abgestellt, wird zu seinen Lasten unzulässigerweise das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe berücksichtigt.

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist aber weder vorgeschrieben noch möglich. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist. Auch ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen Tat und Urteil muss nicht in jedem Fall einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, die zu würdigen dem Tatgericht obliegt.

Hat das Tatgericht weder bei der Bestimmung des Strafrahmens noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt, dass der Angeklagte ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft. Ein Geständnis ist nämlich regelmäßig als ein bestimmender Strafzumessungsgrund anzusehen. Dies gilt auch für den Umstand, dass ggf. zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte in erheblichem Umfang sichergestellt wurden.

1. Hat das Tatgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass er nur unerheblich vorbestraft und sein Vorleben im Wesentlichen straffrei gewesen ist, ist das rechtsfhelerhaft, wenn nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten unbestraft war. 

2. Hat die Strafkammer den großen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil in ihren Strafzumessungserwägungen nicht berücksichtigt, ist das rechtsfehlerhaft, weil der Umstand ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt, wie bei anderen Straftaten.

StPO III: „Defizitäres“ vom LG zum Hilfsbeweisantrag, oder: Nicht so schlimm, Urteil „beruht“ nicht darauf

© Dan Race Fotolia .com

Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 16.06.2026 – 4 StR 364/25 -, der sich zu einem Hilfsbeweisantrag bzw. zum Beruhen äußert:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Frage eines nachträglichen Erinnerungsverlustes der Nebenklägerin das Beweisantragsrecht verletzt, ist jedenfalls unbegründet.

1. Durch den Hilfsbeweisantrag wurde insoweit unter Beweis gestellt, dass es sich bei dem von der Nebenklägerin als „Blackout“ beschriebenen Phänomen um einen nachträglichen Erinnerungsverlust gehandelt habe. Dieser lasse (insoweit als Beweisziel) keinen Rückschluss auf ihren tatsächlichen Zustand unmittelbar vor (und bei) der Tat zu; die Beweisaufnahme werde ergeben, dass die Nebenklägerin sich nicht „wie behauptet“ in einem Zustand befunden habe, in dem sie in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt gewesen sei. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag qualifiziert bzw. ihn hilfsweise als „rechtlich unerheblich“ gewertet und vor diesem Hintergrund die Beweiserhebung abgelehnt.

2. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts sind zwar rechtlich defizitär. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf den fehlerbehafteten Ausführungen beruht. Denn das Landgericht hätte den Hilfsbeweisantrag mit anderen, sich aus den Urteilsgründen ergebenden Erwägungen gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO rechtsfehlerfrei ablehnen können (zur Möglichkeit des Austausches des Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht in dieser Fallkonstellation vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22, BGHSt 68, 128 Rn. 54 mwN). Die Strafkammer ist auf Grundlage des von ihr eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Nebenklägerin infolge ihrer erheblichen Alkoholisierung und weiterer, die Wirkung des Alkohols verstärkender Umstände zum Tatzeitpunkt in einem Dämmerzustand befand, aufgrund dessen sie in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt war. Insoweit ist durch das rechtsmedizinische Gutachten, dessen Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache – nämlich, dass es sich bei dem beschriebenen „Blackout“ nicht um einen „schlichten“ nachträglichen Erinnerungsverlust, sondern um eine Bewusstseinstrübung während des Tatgeschehens handelte – bereits erwiesen. Dass der angehörte Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder sein Gutachten Widersprüche enthielte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass die Sachkunde des rechtsmedizinischen Gutachters zweifelhaft wäre oder ein aussagepsychologischer Sachverständiger insoweit über überlegene Forschungsmittel verfügte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich dessen Kompetenzen hinsichtlich der Beurteilung der hier im Raum stehenden Auswirkungen einer Alkoholintoxikation mit denen des rechtsmedizinischen Gutachters überschneiden, sodass es sich um einen „weiteren“ Sachverständigen im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1987 – 1 StR 77/87, BGHSt 34, 355, 356 f.; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 201 mwN).“