Kategoriearchiv: BGH

StPO II: Verurteilung nach weniger strengen Norm, oder: Unzureichender rechtlicher Hinweis?

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Als zweite Entscheidung habe ich dann hier das BGH, Urt. v. 17.06.2026 – 2 StR 519/25. Der Angeklagte ist u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Dagegen die Revision, mit der mit der Verfahrensrüge ein Verstoß gegen § 265 StPO geltend gemacht worden ist. Ohne Erfolg:

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten H., mit der er einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO durch einen unzureichenden Hinweis der Strafkammer geltend macht, ist unbegründet.

„a) Der Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Das Landgericht hat die Anklage der Staatsanwaltschaft durch Eröffnungsbeschluss unter anderem mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen in Betracht komme. Am achten Verhandlungstag hat der Vorsitzende die Angeklagten unter anderem darauf hingewiesen, „dass die Annahme von Allein-, Mit- oder mittelbarer Täterschaft insbesondere dann in Betracht [komme], wenn eine Bande nicht festgestellt werden [könne]“. Der Angeklagte H. ist der Ansicht, dieser Hinweis sei nicht geeignet gewesen, ihn und seine Verteidiger in die Lage zu versetzen, die Verteidigung auf diesen neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten.

b) Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.

§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung nach der weniger strengen Norm ist entbehrlich, wenn deren Anwendbarkeit nur darauf beruht, dass ein den schwereren Qualifikationstatbestand begründender Umstand entfallen ist, und hierdurch die Verteidigung des Angeklagten nicht berührt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – 3 StR 200/22, NStZ 2023, 511, 512 Rn. 9). So verhält es sich hier: Ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anstelle einer Verurteilung wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war entbehrlich, da mit dem Fortfall bandenmäßiger Begehung lediglich ein erschwerender, das weitere Qualifikationsmerkmal des § 30a Abs. 1 BtMG begründender Umstand entfallen sollte und hierdurch die Verteidigung des Angeklagten nicht berührt wurde. Ferner entsprach der Hinweis den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO. Zum Zeitpunkt seiner Erteilung war der Strafkammer weder eine sichere Beurteilung der Voraussetzungen eines bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln noch ein sicherer Ausschluss einzelner Begehungsformen möglich.

StPO I: Belehrungspflicht bei der Verständigung, oder: Es ist vor dem Zustandekommen zu belehren

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen. Die kommen heute alle drei vom BGH. Dessen Entscheidungen sind in der letzten Wochen hier ein wenig „kurz gekommen“.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 20.05.2026 – 2 StR 375/25, in dem sich der BGH noch einmal zur Verletzung der der Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO und zum Beruhen in den Fällen geäußert hat:

„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Bereits zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstages in dem gegen acht Angeklagte geführten Verfahren legte der Vorsitzende in einem auf Initiative der Strafkammer mit den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft geführten Rechtsgespräch dar, unter welchen Voraussetzungen die Strafkammer eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO in Erwägung ziehe. Eine Einigung kam mit demAngeklagten zunächst nicht zustande. Der Angeklagte wurde in diesem Zusammenhang nicht nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt.

Am darauffolgenden zweiten Hauptverhandlungstag unterbreitete der Vorsitzende einen leicht modifizierten Verständigungsvorschlag, dem der Angeklagte zustimmte, woraufhin der Vorsitzende das Zustandekommen einer Verständigung gemäß § 257c StPO feststellte. Anschließend wurde der Angeklagte gemäß § 257c Abs. 4 und 5 StPO belehrt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung legte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ab, was Grundlage der Verständigung war.

2. Die zulässig erhobene und mit einem Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO gerechtfertigte Rüge ist begründet.

a) Die Revision rügt zu Recht eine fehlerhafte Anwendung des § 257c Abs. 5 StPO, da die Belehrung über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung erst nach deren Zustandekommen und damit verspätet erteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Zwar rügt die Revision vorliegend im Ansatz zu Recht eine fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 257c Abs. 5 StPO […]. Die Verständigung kommt nicht erst mit der Belehrung zustande, sondern bereits durch die Zustimmungserklärungen gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168-241 Rn. 127; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 – 5 StR 486/18, vom 8. November 2018 – 4 StR 268/18, vom 30. März 2021 – 2 StR 383/20, und vom 7. Januar 2025 – 2 StR 330/24, jeweils juris und m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Auch eine Heilung des Verstoßes durch eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnitts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2017 – 5 StR 73/17 –, NStZ-RR 2017, 151) ist nicht erfolgt.“

b) Entgegen dem Generalbundesanwalt vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das angegriffene Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Bleibt die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene Verständigung bestehen, beruht diese regelmäßig auf dem Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und seine Selbstbelastungsfreiheit (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 425/18, StV 2019, 380, und vom 23. September 2021 – 1 StR 43/21, NStZ 2022, 120, 122 Rn. 21 ff.; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl., § 257c Rn. 52a mwN). Der Angeklagte hat das ihm zur Last gelegte Handeln auf Basis der Verständigung eingeräumt. Neben weiteren Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf seine Verurteilung gestützt.

Ein vom Bundesverfassungsgericht vorgesehener Ausnahmefall, bei dem auf Grund konkreter Feststellungen die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Angeklagte die-ses auch bei regulärer Belehrung abgegeben hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168, 223), ist nicht gegeben. Allein der Umstand, dass vorliegend die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht gänzlich unterblieben ist, sondern unmittelbar
nach der Zustimmung zu dem gerichtlichen Verständigungsvorschlag und noch vor Ablegung des Geständnisses durch den anwaltlich verteidigten Angeklagten erfolgte, rechtfertigt es jedenfalls nicht, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13, NStZ 2014, 721, 722; Schneider, NStZ 2014, 252, 258 f.).
Dass der Angeklagte – unabhängig vom Zustandekommen einer Verständigung und deren Bindungswirkung – in jedem Fall im Verlauf der Hauptverhand-lung eine gleichlautende geständige Einlassung abgegeben hätte, liegt nicht auf der Hand. Zwar hatte die Verteidigung des Angeklagten bereits in einem früheren Gespräch gegenüber der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer geständigen Einlassung bei (nicht erfolgter) Außervollzugsetzung des Haftbefehls in den Raum gestellt. Wie das Geständnis auszusehen habe, welche strafrechtlichen Vorwürfe dieses abzudecken habe und in welcher Weise andere Beteiligte zu belasten seien, hat die Strafkammer in ihrem Verständigungsvorschlag am ersten Hauptverhandlungstag vorgegeben. Nicht spontan, sondern erst nach Prüfung und Abwägung der Angebote der Strafkammer (Verurteilung nur wegen einer Tat, deutlich reduzierte Handelsmenge von nur 120 Kilogramm statt der angeklagten 700 Kilogramm) hat der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag dem Verständnisvorschlag zugestimmt und ein Geständnis mit dem von der Strafkammer gewünschten Inhalt abgelegt.

Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte vor Erklärung seiner Zustimmung anderweitig von den Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung gemäß § 257c Abs. 4 StPO Kenntnis erlangt hat.“

StGB III: Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit BtM, oder: Eine „Gehilfenbande“ gibt es nicht

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Und zum Schluss habe ich dann noch den BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 4 StR 679/25 – zum Bandenbegriff bei BtM-Delikten.

Das LG hatte die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit BtM verurteilt. Nach den Feststellungen hatten zwei Bundespolizisten am Frankfurter Flughafen gemeinsam mit zwei weiteren Männern in mindestens sechs Fällen Kokain-Lieferungen aus Südamerika ermöglicht. Die Bundespolizisten täuschten Kontrollen vor, nahmen den Drogenkurieren das Kokain ab und brachten es an der Zollkontrolle vorbei. Die Hintermänner, die das Kokain in Kolumbien, Brasilien oder Mexiko erworben hatten, waren wechselnde, teils unbekannte Drogenhändler.

Der BGH hat die Annahme einer Bande beanstandet. Nach den Feststellungen hätten die Beteiligten lediglich die wechselnden Drogenhändler bei deren Geschäften unterstützt. Ob diese Hintermänner selbst in die Bande eingebunden gewesen seien, habe das LG offengelassen. Damit fehlte nach Auffassung des BGH eine Bandenabrede, die darauf gerichtet gewesen sei, Betäubungsmittelstraftaten als eigenständiges Unrecht aus den Reihen der Bande heraus zu begehen.

Hier der Leitsatz zu dem Beschluss:

Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

StGB II: Inverkehrbringen bei der Geldwäsche, oder: Einzahlen auf ein Konto – ja, interne Weitergabe – nein

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Im zweiten Posting haben ich dann hier den BGH, Beschl. v. 06.04.2026 – 6 StR 588/25 – zum Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens bei der Geldwäsche.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Geldwäsche verurteilt. Dagegen die Revision, die auf die allgemeine Sachrüge hin u.a. zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs geführt hat:

„1. Der Schuldspruch in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Angeklagte durch die Bereitstellung seines Kontos für die Überweisung der ertrogenen Geldbeträge nicht der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen (Ziff. II.1 und 3 der Urteilsgründe) und der versuchten Geldwäsche (§ 261 Abs. 3, §§ 22, 23 StGB; Ziff. II.2 der Urteilsgründe), sondern der Beihilfe zum Betrug in drei tateinheitlichen Fällen schuldig.

a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe gegen Beteiligung an der Tatbeute unbekannt gebliebenen Tätern sein Konto in dem Wissen zur Verfügung, dass diese zum Nachteil Dritter Betrugsstraftaten begehen würden. Am 28. Oktober 2022 überwies die Geschädigte täuschungsbedingt 1.880,09 Euro und weitere 990,43 Euro (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 29. Oktober 2022 schlugen die Überweisung des Geschädigten von 1.730,14 Euro sowie weiterer 600 Euro fehl (Fall II.2 der Urteilsgründe). Ebenfalls am 29. Oktober 2022 überwies ein weiterer Geschädigter 1.760 Euro auf das Konto des Angeklagten (Fall II.3 der Urteilsgründe). Die Überweisungsbeträge wurden am 31. Oktober 2022 in bar an einem Geldautomaten abgehoben.

b) Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB schuldig.

aa) Der Angeklagte hat durch die Bereitstellung seines Bankkontos die Betrugstaten der unbekannt gebliebenen Beteiligten gefördert. Erst infolge der Überweisungen durch die Geschädigten und der Abhebung der betrügerisch erlangten Guthabenbeträge konnte das Buchgeld vom Konto der Geschädigten erlangt werden (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 7 mwN).

bb) Der Angeklagte handelte auch in dem Bewusstsein, durch sein Verhalten das Vorhaben der Haupttäter zu fördern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 467/20, Rn. 12 mwN), wobei ihm die Angriffs- und Unrechtsrichtung der Haupttat bekannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 435/11).

c) Bei dieser Sachlage scheidet ein Schuldspruch wegen Geldwäsche aus. Denn wer sich wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, wird nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Hieran fehlt es.

Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2025 – 5 StR 29/25, Rn. 5; vom 8. Mai 2002 – 2 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 302, 303, jeweils mwN). Die Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten ist als Inverkehrbringen anzusehen, weil hierdurch das die Zahlung empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 272). Barabhebungen durch Bandenmitglieder stellen hingegen – wie hier – lediglich interne Verschiebungen der Tatbeute zwischen den Tätern dar, die nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 12).

d) Darüber hinaus handelt es sich um eine Tat der Beihilfe im Sinne von § 52 StGB. Die vom Landgericht festgestellte Gehilfenhandlung des Angeklagten erschöpfte sich in der Bereitstellung seines Bankkontos für die Überweisungen, während sich ein nur eine einzelne Betrugstat fördernder Beitrag den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238/24, Rn. 28 mwN).

StGB I: Vorhalten der Vier-Schuss Jet JPX Pfefferpistole, oder: Schwere räuberische Erpressung?

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Ich stelle heute dann StGB-Entscheidungen vor. Alle dre Entscheidungen stammen vom BGH.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 26.04.2026 – 2 StR 772/25. Es geht um eine Verurteilung u.a.  wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte erfolgreich vom Geschädigten unter Vorhalt einer „Vier-Schuss Jet JPX Pfefferpistole“ und mit den Worten, er müsse ihm „eine Lektion erteilen“, die Herausgabe einer Halskette und einer Playstation gefordert.

Dagegen die Revisio, die Erfolg hatte:

„b) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Zwar kommt auch eine Gaspistole, die wie hier – was der Senat anhand der konkreten Typbezeichnung den Urteilsgründen entnehmen kann – Gas nach vorne verschießt, grundsätzlich als „Waffe“ in Betracht (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93). Sowohl bei der Waffe als auch bei einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss es sich aber um Gegenstände handeln, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, weshalb eine ungeladene Gaspistole, die nicht als Schlagwerkzeug eingesetzt wird, nicht als Waffe, sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB einzuordnen ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 – 2 StR 12/15, Rn. 5, und vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/25, NStZ 2025, 108, 109 Rn. 8). Dies hat das Landgericht nicht bedacht; Feststellungen zum Ladezustand der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole, die weiter möglich sind, hat es nicht getrffen.“