Kategoriearchiv: BGH

Haft II: Fluchtgefahr beim „König von Deutschland“, oder: Hohe Strafe und Grundstückskäufe in Paraguay

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Im zweiten Posting habe ich dann eine Haftentscheidung des BGH, und zwar den BGH, Beschl. v. 26.05.2026 – StB 27-34/26. Ergangen ist der Beschluss in dem Verfahren gegen den (selbst ernannten) „König von Deutschland“. Der hatte gegen den gegen ihn erlassenen Haftbefehl Beschwerde eingelegt, die der BGH verworfen hat.

In dem Beschluss führt der BGH zur Fluchtgefahr aus:

„dd) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr ( § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ).

Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Er hat zahlreiche Kontakte im In- und Ausland, die ihm bei einem Abtauchen vor den Strafverfolgungsbehörden oder bei einer Flucht ins Ausland behilflich sein können. So bestehen unter anderem Hinweise auf Aktivitäten des Beschuldigten im Zusammenhang mit Grundstückskäufen in Paraguay. Des Weiteren verfügte er über eine hohe Summe an Geldmitteln und Gold, die er an verschiedenen Orten und bei verschiedenen weiteren Mitgliedern der Vereinigung aufbewahrte und versteckte, sowie über zahlreiche – teilweise noch unbekannte – Konten, mit denen er eine Flucht ins Ausland und einen langfristigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands finanzieren könnte. Seinen Wohnsitz in Deutschland meldete er bereits vor vielen Jahren ab und lebte in der Schweiz.

Der Beschuldigte hat im Fall einer Verurteilung wegen der Tat, deren Begehung er dringend verdächtig ist, mit einer erheblichen zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund steht einer Fluchtgefahr der Umstand nicht entgegen, dass er sich in der Vergangenheit zum Antritt (kürzerer) Haftstrafen selbst stellte. Neben den durch die Straferwartung geschaffenen Fluchtanreiz tritt überdies, dass der Beschuldigte die Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ablehnt. Dies spricht ebenfalls dafür, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wird. Umstände, die geeignet erscheinen, dem von der Sanktionserwartung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte verfügt zwar über soziale Kontakte und familiäre Bindung in Deutschland. Beides ist aber nicht geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten.

Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte bereits seit dem 13. Mai 2025 in Haft befindet und das besondere Beschleunigungsgebot auch in Verfahren gilt, in denen Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft neben einem in anderer Sache vollzogenen Untersuchungshaftbefehl oder anderweitiger Strafhaft notiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 36; vom 30. August 2008 – 2 BvR 671/08 , juris Rn. 21; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 112 Rn. 6a; BeckOK StPO/Krauß, 59. Ed., § 120 Rn. 12; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 120 Rn. 4;Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 120 Rn. 3,6), ist zu erwarten, dass das Verfahren weiterhin in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen genügenden Umfang gefördert wird.“

Durchsuchung III: Durchsicht von Speichermedien, oder: Dauer und Verhältnismäßigkeit

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Und dann habe ich zum Abschluss heute noch zwei Entscheidungen zur Durchsicht, und zwar:

1. Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein.

2. Elektronische Geräte dürfen aus der Wohnung des Beschuldigten zur Auswertung mitgenommen werden, wenn die Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich ist.

Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem (angeblichen) Hochladen von Videodateien ist das Andauern einer vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien nicht mehr verhältnismäßig.

Durchsuchung II: Beschlagnahme von Speichermedien, oder: Dauer und Herausgabe

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Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen, die sich mit der Beschlagnahme befassen, und zwar:

Die Beweisbedeutung von Speichermedien rechtfertigt deren ggf. längere, amtliche Verwahrung, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit bestehht , dass die Speichermedien  weiterhin als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind (§ 94 1 StPO).

Stellt sich in einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren heraus, dass ein Beschlagnahmegrund nicht vorliegt oder dass dieser entfallen ist, so ist die Beschlagnahme-anordnung aufzuheben und sind die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.

StPO III: Ablehnung wegen „kollegialer Nähe“, oder: Sehr enge berufliche Zusammenarbeit?

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Und als letzte Entscheidung habe ich heute dann noch etwas zur Ablehnung. Es handelt sich um einen BGH-Beschluss. Er stammt aber nicht von einem Strafsenat, sondern vom Dienstgericht des Bundes. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 08.06.2026 – RiSt (B) 1/25. Der äußert sich zur Besorgnis der Befangenheit in den Fällen der sog. kollegialen Nähe.

Der BGH hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen.

„1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundessozialgericht S. ist unbegründet. Die von dem Kläger angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit.

a) Befangenheit ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Einerseits ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Besorgnis ersichtlich ist. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2022 – RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19, RiZ(B) 1/21, juris Rn. 5; vom 7. Oktober 2021 – RiZ 2/16, juris Rn. 11; vom 13. April 2021 – RiZ 2/16, juris Rn. 24; vom 22. November 2017 – RiZ 2/16, juris Rn. 4, jeweils mwN). Ein besonderes professionelles oder kollegiales Näheverhältnis eines Richters zu einem Verfahrensbeteiligten kann geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Allerdings reicht nicht jedes Näheverhältnis für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch aus; vielmehr muss die Beziehung eine Intensität und Qualität erreichen, die aus Sicht der ablehnenden Partei auch bei vernünftiger Betrachtungsweise an der Unbefangenheit des Richters berechtigterweise zweifeln lässt (vgl. BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 42 Rn. 33 [Stand: 1. April 2026]).

Ein Kollegialitätsverhältnis kann nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist, die tatsächlich vorliegt. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nahe, wenn der erkennende Richter und eine Partei demselben Spruchkörper als Richter angehören oder noch vor einigermaßen kurzer Zeit angehört haben (vgl. BeckOGK-ZPO/Gräbener a.a.O. Rn. 37 mwN). Diese Besorgnis besteht regelmäßig nicht mehr, wenn die gemeinsame Mitgliedschaft im selben Spruchkörper endgültig beendet ist und geraume Zeit zurückliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – II ZR 97/21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 20 mwN). Etwas anderes kann gelten, wenn aus der beendeten Zusammenarbeit für die Zukunft fortwirkende Umstände resultieren, etwa eine Freundschaft oder Feindschaft (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3550, 3551; BFH, Beschluss vom 5. September 2018 – XI R 45/17, BeckRS 2018, 28229 Rn. 12).

b) Hieran gemessen geben die von dem Kläger vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, dass zwischen dem abgelehnten Richter und dem Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Verfasser des vom Kläger angefochtenen Widerspruchsbescheides ein besonderes Kollegialitätsverhältnis besteht oder vor Kurzem bestanden hat. Er sieht selbst, dass die von ihm angeführte richterliche Zusammenarbeit des abgelehnten Richters und des Verfassers des Widerspruchsbescheides in zwei Senaten des Bundessozialgerichts in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 19. März 2018 mehr als sieben Jahre vor Beginn des hiesigen Beschwerdeverfahrens beendet war.

Seine zunächst geäußerte Befürchtung, der abgelehnte Richter hätte eine nach § 48 ZPO gebotene Selbstanzeige von Tatsachen unterlassen, hält der Kläger selbst für grundlos. In seiner ersten dienstlichen Äußerung hat der abgelehnte Richter mitgeteilt, er sei nicht zum Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens bestimmt und mit diesem erstmals am 22. Januar 2026 durch Übermittlung des Ablehnungsgesuchs befasst worden. An der Richtigkeit dieser dienstlichen Äußerung zweifelt der Kläger – zu Recht – nicht, wie er in der ergänzenden Begründung seines Ablehnungsgesuchs mitgeteilt hat. Er bezieht sich nunmehr auf die Angabe des abgelehnten Richters, er sei dem Verfasser des Widerspruchsbescheides nach Beendigung der Zusammenarbeit am Bundessozialgericht etwa zehnmal im Rahmen von Fachveranstaltungen begegnet. Mit Blick darauf befürchtet der Kläger, dass der Verfasser des Widerspruchsbescheides den abgelehnten Richter anlässlich dieser Begegnungen mit dem Verfahrensgegenstand „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ vorbefasst haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte für seine Mutmaßung bringt der Kläger indes nicht vor. Dafür genügt nicht seine Behauptung, der Verfasser des Widerspruchsbescheides habe „bereits im vorgerichtlichen Disziplinarverfahren einen mit derselben Angelegenheit erst im Instanzenzug zu befassenden Berufungsrichter mindestens neunmal vorsätzlich rechtswidrig vorbefasst“. Inwieweit sich aus dieser behaupteten Beeinflussung eines anderen Richters im Berufungsverfahren die vom Kläger vermutete vergleichbare Vorbefassung des nunmehr abgelehnten Richters – der in seiner ergänzenden dienstlichen Äußerung angegeben hat, er habe zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt, mit seinem früheren Kollegen über den Gegenstand des hiesigen Verfahrens zu sprechen – „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ ergeben soll, erschließt sich nicht.“

Die Überlegungen kann man in vergleichbaren Konstellationen auch in Strafsachen heranziehen.

StPO II: Umgang mit einer Wahrunterstellung, oder: Ggf. Stellungnahme in der Beweiswürdigung

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Im Mittagsposting stelle ich dann eine Entscheidung des BGH zu einer Beweisantragsfrage vor, und zwar den BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – 2 StR 799/25 – zum Umgang mit einer Wahrunterstellung.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen „Vergewaltigung“ verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensbeanstandung in vollem Umfang Erfolg:

„1. Die Rüge, mit der der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags auf Vernehmung einer Lehrerin der Nebenklägerin durch das Landgericht geltend macht, dringt durch.

a) Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die damit behauptete Tatsache, die Zeugin sei sehr überrascht gewesen, wie gut die Nebenklägerin auch in einem „Polizeiverhör“ habe lügen können, könne so behandelt werden, als sei sie wahr. In den Urteilsgründen hat sich das Landgericht mit dieser Tatsache nicht befasst.

b) Die Revision beanstandet zu Recht, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO die von ihm als wahr unterstellte (erhebliche) Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft missachtet.

Zwar müssen sich Urteilsgründe, die nicht in Widerspruch zu einer als wahr unterstellten Tatsache stehen, grundsätzlich nicht explizit zu dieser Tatsache verhalten. Im Einzelfall kann jedoch die in der Wahrunterstellung liegende Zusage es ausnahmsweise gebieten, die Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich mit zu erwägen. Das ist dann der Fall, wenn sich dies angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweiswürdigung sich sonst als lückenhaft erwiese (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 3 StR 313/19, NStZ 2020, 690 Rn. 7 mwN).

Gemessen daran begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die als wahr unterstellte, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin betreffende Tatsache nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat, zumal mit der bei der Nebenklägerin diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens ein weiterer Umstand vorlag, der Anlass gab, die als wahr unterstellte Tatsache näher zu erörtern.

Der Senat verkennt nicht, dass mit der durch eine Ärztin einige Tage nach der Tat dokumentierten Verletzung und den unmittelbar vor der Tat mit Freunden ausgetauschten Textnachrichten objektive Beweisanzeichen für die Tat des Angeklagten bestehen. Dennoch kann er nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn die als wahr unterstellte Tatsache bei der Beweiswürdigung Berücksichtigung gefunden hätte.“