Ich stelle heute OWi-Entscheidungen vor.
In diesem ersten Posting komme ich zunächst noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 02.07.2026 – 4 StR 235/25 (dazu News: BGH-Vorlage zur Speicherung von Rohmessdaten, oder: Nichtspeicherung führt nicht zum BVV) zurück. M.E. kann man sich dem BGH nicht anschließen. Der BGH meint, es gebe keine Verpflichtung zur Schaffung neuer Beweismittel. Darum geht es aber bei der entschiedenen Frage nicht, sondern darum, dass die Messung für den Betroffenen überprüfbar bleiben muss. Nur dann sind die Beweiserleichterungen des „standardisierten Messverfahrens“ haltbar – so das BVerfG. Wenn aber ohne technische Notwendigkeit die Überprüfbarkeit verkürzt wird, ist das eben kein „faires Verfahren“ (mehr). Und offen ist auch, wie damit umzugehen ist, wenn technische Beweismittel geschaffen werden, bei denen man von vornherein weiß, dass sie nicht überprüfbar sind.
Aber: Das Lamentieren nutzt nichts und wird akademisch bleiben. Karlsruhe locuta, causa finita. Die Frage ist für die Praxis entschieden. An der Stelle zu verteidigen, bringt nichts mehr. Und das Ergebnis wird ja auch umgesetzt. Denn das OLG Saarbrücken hat mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.08.2026 – 1 Ss (OWi) 112/24 – in der Vorlagesache die Rechtsprechung des BGH angewendet „und klargestellt, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt ist und die saarländischen Gerichte nicht länger bindet. Folglich können Temposünder im Saarland trotz Widerspruchs auf Grundlage eines Messergebnisses auch dann verurteilt werden, wenn das Messystem keine Rohmessdaten speichert.“ So die dazu vorliegende PM vom 21.08.2026.
Und ich stelle dann – passt ganz gut – einen weiteren Beschluss des OLG Saarbrücken vor, nämlich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.07.2026 – 1 ORbs 50/26. In dem Verfahren ist um die Herausgabe des sog. Tuff-Viewers gestritten worden. Das OLG bestätigt die Auffassung von Verwaltungsbehörde und AG, dass der nicht herauszugeben ist. Hier der Leitsatz der Entscheidung:
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren kein Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe des Tuff-Viewers.

