Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

StPO II: Anklage Tateinheit – Urteil Tatmehrheit, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich

Bild von Immo Schulz-Gerlach auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann der OLG Celle, Beschl. v. 18.05.2025 – 3 ORs 8/26 – zur Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises (§ 265 StPO).

Das AG hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er erhebt die Sachrüge und beanstandet das Verfahren. Er hat mit beiden Rügen Erfolg:

Zur Verfahrensrüge – wegen der Sachrüge bitte selbst lesen – führt das OLG aus:

„3. Neben der Sachrüge greift hinsichtlich der unter II.3. festgestellten Taten auch die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO durch. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das Tatgericht abweichend von der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage den Vorwurf zu Ziffer 3 nicht als Tateinheit, sondern als Tatmehrheit, nämlich sieben eigenständige Taten wertet.

a) Die Rüge ist zulässig. Der Vortrag der Revisionsbegründung, dass zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses erfolgt sei, ist vollständig. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des – aufgrund verzögerter Gewährung von Akteneinsicht – nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgten Vortrags zum Inhalt der Sitzungsniederschrift ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn zur Prüfung der Schlüssigkeit der Verfahrensrüge eines unterbliebenen rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es grundsätzlich nicht des Rückgriffs auf das Protokoll. Besondere Umstände, die in diesem Zusammenhang weitergehende Ausführungen unerlässlich gemacht hätten, liegen nicht vor. Die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderte daher nicht die Wiedergabe des Protokolls (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 312/24, NStZ-RR 2025, 57).

b) Die Rüge ist auch begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Tatgericht den Angeklagten auf eine andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses hinweisen, wenn etwa – wie hier – Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1996 – 4 StR 680/95, StV 1996. 584; Schmitt in Schmitt/Köhler StPO 69. Aufl. § 265 Rn. 15 mwN). Das ist hier unterblieben.

c) Die Verurteilung wegen der Taten zu II.3 der Feststellungen beruht auch auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); denn der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihm der gebotene Hinweis erteilt worden wäre. Er hätte – wie mit der Revision vorgetragen – etwa einen Beweisantrag auf Vernehmung seines Bruders stellen können.“

StPO I: Anordnung körperlicher Untersuchung, oder: Statthaftigkeit der Beschwerde?

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Mitten in der Woche mache ich heute einen StPO-Tag, und zwar mit OLG-Entscheidungen, und zwar zweimal KG und einmal OLG Celle.

Den Opener mache ich mit dem KG, Beschl. v. 08.07.2025 – 2 Ws 82/25 – zur (Un)Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der körperlichen Untersuchung während des Laufs der Hauptverhandlung.

Gegen den Angeklagten fand seit dem 10.06.2025 die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht  statt. Er ist laut Eröffnungsbeschluss hinreichend verdächtig, gemeinschaftlich handelnd mit den gesondert verfolgten M und T versucht zu haben, den Geschädigten B mit einer vom dem Angeklagten beschafften Schusswaffe aus dem Hinterhalt zu erschießen. Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung die körperliche Untersuchung des Angeklagten nach § 81a StPO – ohne vorherige Anhörung – zum Zweck der Feststellung angeordnet, ob und welche Narben er an seinen Oberschenkeln aufweist, um das Ergebnis der Feststellung in die Hauptverhandlung einzuführen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der eingelegten Beschwerde vom selben Tag, die er näher begründet hat. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel hatte beim KG keinen Erfolg:

„Das Rechtsmittel ist schon nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen nicht der Beschwerde. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 305 Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen nicht nur bei Maßnahmen vor, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluss der Anfechtbarkeit führt (vgl. KG, Beschluss vom 10. Mai 2012 -4 Ws 42/12-, NStZ-RR 2013, 218 mwN). Hierzu gehören namentlich Beschlüsse, die – so wie hier – die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbereiten sollen (vgl. Schmitt/Köhler, aaO).

Etwas anderes gilt nach § 305 Satz 2 StPO nur für Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden, was hier nicht der Fall ist. § 305 Satz 2 StPO findet hier auch keine analoge Anwendung. Eine solche kommt in Fällen in Betracht, in denen die Anordnung einem der in § 305 Satz 2 genannten Zwangseingriffe gleichkommt, also zu einer Freiheitsentziehung oder einem körperlichen Eingriff führt, wobei es auf die Erheblichkeit des Eingriffs nicht ankommt (Löwe-Rosenberg/Krause, StPO, 27. Aufl. 2017, § 81a, Rn. 87 mwN). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die angeordnete Maßnahme betrifft weder eine Freiheitsentziehung des bereits in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten noch einen diesen betreffenden körperlichen Eingriff. Angeordnet ist lediglich die Feststellung der (äußeren) Beschaffenheit des Körpers des Angeklagten, mithin eine bloße körperliche Untersuchung. Sie kommt schon aufgrund ihrer äußerst geringen Eingriffsintensität keiner in § 305 Satz 2 StPO genannten Maßnahmen gleich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt auch der Umstand, dass zu der Untersuchung ein Entkleiden seiner Oberschenkel und damit eines Bereichs in der Nähe seiner Genitalien erforderlich ist, zu keiner abweichenden Beurteilung.“

StGB III: Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, oder: Sexueller Missbrauch durch den Therapeuthen

Bild von Donate PayPal Me auf Pixabay

Und dann kommt hier zum Tagesschluss noch der BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – 4 StR 466/25.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses verurteilt. Dagegen die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO):

„1. Das Landgericht hat – soweit hier relevant – im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte verfügte über eine sektorale Heilerlaubnis als „Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie“. Ab November 2022 nahm die Nebenklägerin in seinen Praxisräumen Therapiesitzungen bei ihm wahr, um ihre schwere Depression (ICD-10: F32.2) behandeln zu lassen. Die ersten Therapiestunden fanden statt, als sich die Nebenklägerin nach akuter Suizidalität noch in einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt im LVR-Klinikum befand. Dort wurde ihr die vorstehende und dem Angeklagten bekannte Diagnose gestellt.

Ab Dezember 2022 kam er im Rahmen der Therapiesitzungen zunehmend auf das Thema Sexualität zu sprechen. Er stellte einen Zusammenhang zwischen ihrer Depression und dem von ihr geschilderten Entzug von Zärtlichkeiten und körperlicher Nähe durch ihren Lebensgefährten her. Der Angeklagte betonte wiederholt, dass eine ausgelebte Sexualität bei Depressionen sehr wichtig sei, und rückte die sexuellen Vorlieben der Nebenklägerin in den Mittelpunkt der Gespräche, was dieser anfänglich unangenehm war. Er wollte die Ausrichtung und Einengung der Therapiegespräche auf das Thema Sexualität schließlich für die Vornahme sexueller Handlungen mit der (erkennbar verunsicherten) Nebenklägerin nutzen. Diese ging davon aus, dass die Ausübung ihrer Sexualität sich als wesentlicher Teil der Therapie darstelle, und fühlte sich zu dem Angeklagten hingezogen.

In der Therapiesitzung vom 13. Januar 2023 küsste der Angeklagte die Nebenklägerin, was sie erwiderte. Er öffnete sodann ihre Bluse und liebkoste ihre Brüste, zudem führte er ihre Hand an seinen entblößten erigierten Penis. Die von dieser Entwicklung des Geschehens überrumpelte und verunsicherte Nebenklägerin zog nach kurzer Zeit ihre Hand weg und rief „Stopp“. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab. Er fragte sie, warum sie so etwas Schönes sabotiere, und sagte ihr zum Abschluss, das nächste Mal solle sie vorbereitet sein, der gemeinsame Sex werde vollkommen sein und der Nebenklägerin helfen (Fall 1). Für die nächste Therapiestunde am 20. Januar 2023 hatte sich die Nebenklägerin entschlossen, den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zuzulassen, allerdings nur unter Verwendung eines – von ihr mitgeführten – Kondoms. Letzteres lehnte der Angeklagte, hierauf angesprochen, jedoch ab. Auf einer in den Praxisräumen ausgeklappten Couch vollzog er schließlich den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Nebenklägerin, obgleich sie ihm hierbei noch mehrfach sagte „Nein, nicht ohne Kondom“ (Fall 2).

2. Der Schuldspruch hat – über die rechtsfehlerfrei bejahte Vergewaltigung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 StR 372/22 Rn. 12 ff.) hinaus – auch insoweit Bestand, als die Strafkammer den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses schuldig gesprochen hat.

a) Die Strafkammer hat insoweit § 174c Abs. 2 StGB als verwirklicht angesehen. Dies steht allerdings mit der – von ihr für den vorliegenden Fall abgelehnten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang, wonach Täter des § 174c Abs. 2 StGB nur Personen sein können, die anders als der Angeklagte über eine Approbation als „Psychotherapeut“ verfügen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) und die sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 423/23 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169 Rn. 8 ff.; kritisch dazu etwa TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 174c Rn. 8; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 174c Rn. 6a ff.; von Heintschel-Heinegg/Kudlich, NStZ 2025, 202; Renzikowski, NStZ 2010, 694).

b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er sich dieser Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs anschließen könnte. Denn im vorliegenden Fall wird der Schuldspruch – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – jedenfalls von § 174c Abs. 1 StGB getragen.

aa) Eine Person ist dem Täter im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut, wenn sie aufgrund eines der genannten Zustände eine fürsorgerische Tätigkeit des Täters entgegennimmt. Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliegt, sofern nur die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 364/19, BGHSt 65, 313 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 26). Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autorität oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer – auch mit dessen Einverständnis – zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 28; Urteil vom 14. April 2011 – 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226 Rn. 27 ff.). Die formale berufliche Qualifikation des Täters ist hier unmaßgeblich (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/8267 S. 7; BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 27).

bb) Diese Voraussetzungen liegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vor. Die Nebenklägerin war dem Angeklagten im Rahmen der Therapiegespräche zwecks Linderung der ihr diagnostizierten schweren Depression, die eine seelische Krankheit im Sinne des Tatbestandes ist (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 174c Rn. 17), zur Behandlung anvertraut. Infolge der von ihm hergestellten Verknüpfung des erwünschten Therapieerfolgs mit sexuellen Handlungen hat der Angeklagte durch deren Vornahme zudem das Behandlungsverhältnis missbraucht.

cc) Der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 174c Abs. 1 StGB steht eine ggf. mit der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vorliegend zu verneinende „psychotherapeutische Behandlung“ im Sinne von § 174c Abs. 2 StGB nicht entgegen. Deren Aufnahme in den Normtext diente vor allem der Klarstellung, weil die in § 174c Abs. 1 StGB gewählten Begrifflichkeiten Zweifel wecken könnten, ob hiermit auch Behandlungen nur leichterer bzw. vorübergehender Beeinträchtigungen der seelischen Befindlichkeit erfasst seien (so BT-Drucks. 13/8267 S. 7; vgl. ferner Fischer, StGB, 73. Aufl., § 174c Rn. 6b). Vor diesem Hintergrund bieten weder der Gesetzeszweck noch die -historie einen Anhalt für ein Exklusivitätsverhältnis beider Tatbestände in dem Sinne, dass eine dem allgemeinen Begriffsverständnis (vgl. dazu von Heintschel-Heinegg/Kudlich, NStZ 2025, 202, 203), ggf. aber nicht § 174c Abs. 2 StGB unterfallende „psychotherapeutische Behandlung“ die Anwendung von § 174c Abs. 1 StGB – unter dessen Voraussetzungen – sperren könnte (vgl. Renzikowski, NStZ 2010, 694, 696; s. auch zu den anders gelagerten Fällen der Gesetzeseinheit allgemein Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., Vor § 52 Rn. 39 ff.).

c) Der Schuldspruch bedarf schon wegen der einheitlichen Gesetzesüberschrift des § 174c StGB keiner Änderung (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Zudem steht § 265 StPO nicht entgegen, eine Strafbarkeit nach § 174c Abs. 1 StGB zu bejahen. Denn der Senat kann ausschließen, dass sich der zur Sache schweigende Angeklagte effektiver gegen einen hierauf anstelle von § 174c Abs. 2 StGB gestützten Tatvorwurf hätte verteidigen können. Bereits die zugelassene Anklage enthielt alle insoweit relevanten Tatsachen, gegen deren Feststellung sich der Angeklagte ohnehin im Hinblick auf einen Missbrauch des Behandlungsverhältnisses zu verteidigen hatte.“

StGB II: War es räuberischer Diebstahl oder Raub?, oder: War der Gewahrsam schon gebrochen?

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Im zweiten Posting dann der BGH, Beschl. 07.04.2026 – 4 StR 20/26 -, der sich zur Frage: Raub oder räuberischer Diebstahl verhält.

Das LG war von räuberischem Diebstahl ausgegangen, der BGH sieht das anders und ändert den Schuldspruch in Raub:

„1. Der Schuldspruch ist dahingehend neu zu fassen, dass der Angeklagte nicht des besonders schweren räuberischen Diebstahls, sondern des besonders schweren Raubes schuldig ist.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich eine Metallgitterbox mit später vom Angeklagten entwendeten Gerüstteilen auf einem Lagerplatz auf dem Grundstück des Geschädigten. Dieser Lagerplatz war mit einem Bauzaun zu dem auf das Grundstück führenden Schotterweg abgegrenzt. Der Angeklagte öffnete die Verbindungen zwischen den Zaunelementen so weit, dass er durch Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeuggespann mit dem Anhänger durch die entstandene Lücke fahren konnte. Der Anhänger kam auf dem ehemals umzäunten Gelände zum Stehen, das Zugfahrzeug des Gespanns stand schräg auf dem Schotterweg mit der Fahrzeugfront zur Straße. Der Angeklagte und der Zeuge S. entnahmen die Absturzsicherungen und Abstützungen für Flachdacharbeiten aus der Metallgitterbox und luden diese auf den Anhänger auf. Noch während sie die letzten Gerüstteile aufluden, kam der Geschädigte zum Grundstück, stellte den Angeklagten und den Zeugen S. zur Rede und forderte den Angeklagten mit Nachdruck zum Abladen der Gerüstteile auf. Der Angeklagte wollte die Gerüstteile nicht wieder hergeben. Er entschloss sich mit den aufgeladenen Gegenständen zu fliehen, gab vor, sein Mobiltelefon holen zu wollen, ging schnellen Schritts zum Auto, startete den Motor und fuhr mit starker Beschleunigung auf den ihm den Fahrtweg versperrenden Geschädigten zu, wobei er erkannte, dass er diesen durch einen Anstoß mit seinem Fahrzeug erheblich verletzen könnte, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte versuchte noch auszuweichen, wurde aber vom Fahrzeug am rechten Knie erfasst und erlitt eine schmerzhafte Prellung am Knie und Hautabschürfungen. Der Angeklagte fuhr mit seinem Gespann mit den aufgeladenen Gerüstteilen davon.

b) Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen liegt kein räuberischer Diebstahl vor.

aa) Der Tatbestand des § 252 StGB setzt voraus, dass der Diebstahl vollendet ist, mithin der für die Wegnahme erforderliche Gewahrsamsbruch bereits vor Einsatz des Nötigungsmittels stattgefunden hat. Für die Begründung eigenen Gewahrsams im Sinne eines von Herrschaftswillen getragenen Herrschaftsverhältnisses ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. Nach den hierfür maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten beziehungsweise das offene Wegtragen als Wegnahmehandlung, ohne dass dem eine Beobachtung des Tathergangs oder eine alsbaldige Entdeckung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 – 6 StR 628/21, NStZ 2023, 237 Rn. 7). Demgegenüber kann sich bei größeren und schwereren Sachen, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, eine andere Bewertung ergeben, wonach für den Gewahrsamsbruch je nach den Umständen des Einzelfalls beispielsweise ein Verbringen aus einem mit einem Zaun gesicherten Herrschaftsbereich (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140) oder eine abgeschlossene Verladung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 – 3 StR 182/81, NStZ 1981, 435) erforderlich sein kann.

bb) Nach diesen Maßgaben war noch kein Gewahrsamsbruch erfolgt, als der vom Geschädigten zur Rede gestellte Angeklagte sich entschloss, mit dem Fahrzeuggespann und den aufgeladenen Gerüstteilen das Weite zu suchen.

Bei den Gerüstteilen aus der Metallgitterbox, die der Angeklagte und der Zeuge S. gemeinsam auf den Anhänger luden, um diese abtransportieren zu können, handelt es sich nicht um leicht bewegliche Teile, die einfach eingesteckt oder ergriffen und mitgenommen werden konnten. Der Angeklagte befand sich noch nicht im Auto, dessen Motor abgestellt war. Der Geschädigte stand in seinem Fahrtweg zur Straße. Da zudem der Anhänger mit den Gerüstteilen noch auf dem umzäunten Lagerplatz und damit im Herrschaftsbereich des Geschädigten stand, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits Sachherrschaft erlangt hat, die er ohne wesentliche Hindernisse und ohne Behinderung durch den Geschädigten ausüben konnte. Auch ein Angeklagter, der mit seinem Mittäter auf einem teilweise eingezäunten fremden Betriebsgelände beim Beladen des mitgeführten Transporters mit dort in einem Container gelagerten Metallschrott vom Firmeninhaber überrascht wird, hat mit dem bloßen Verladen des Metalls in den Transporter auf dem Betriebsgelände und damit noch innerhalb der Gewahrsamssphäre des Geschädigten den Gewahrsam des Eigentümers lediglich gelockert und selbst noch keinen eigenen Gewahrsam an dem Diebesgut begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 StR 191/14).

c) Jedoch liegen nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen eines besonders schweren Raubes vor.

Indem der Angeklagte, der die Gerüstteile behalten und die uneingeschränkte Sachherrschaft über sie erlangen wollte, um sie seinem Plan gemäß gewinnbringend verkaufen zu können, sein Fahrzeug einsetzte, um sich die Durchfahrt mit seinem Auto mitsamt Anhänger und Gerüstteilen zu erzwingen, wobei er den Geschädigten am rechten Knie erfasste, hat er den Tatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und dabei ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet.“

Strafe bleibt natürlich „unberührt“. 😀

StGB I: Betrug zu Lasten einer Prostituierten, oder: Geplante Wegnahme nach dem Geschlechtsverkehr

© Guzel Studio – Fotolia.com

Und dann geht es heute weiter mit StGB-Entscheidungen.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – 3 StR 35/26 -. Gegenstand des Beschlusses: Betrug zu Lasten einer Prostituierten.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit Betrug verurteil. Die Revision des Angeklagten hatte insoweit Erfolg:

„2. Während der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, deckt die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe einen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Angeklagte hat sich insofern wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, nicht aber auch in weiterer Tateinheit wegen Betruges strafbar gemacht. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Im Einzelnen:

a) Nach den vom Landgericht zum Fall II. 1. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte am 30. Januar 2025 in einem Bordell eine Prostituierte in der Absicht auf, sie nach gegen Bezahlung einvernehmlich vollzogenem Geschlechtsverkehr unter Vorhalt einer Pistole in seine Gewalt zu bringen und zu fesseln. Er wollte sodann entweder die Geschädigte zur Herausgabe des von ihr besessenen Bargeldes bewegen oder ihr dieses wegnehmen. Hierfür bewaffnete er sich mit einer nicht ausschließbar ungeladenen Softairpistole als Drohmittel, die einer Pistole Walther P 99 zum Verwechseln ähnlich sah. Zudem führte er Kabelbinder mit sich, um das Tatopfer mit diesen an den Extremitäten zu fesseln.

Der Angeklagte einigte sich mit der Prostituierten auf den Vollzug von Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung von 120 € und übergab ihr Bargeld in dieser Höhe. In der irrigen Annahme, der Angeklagte wolle ihr das Geld als Entlohnung für den Sexualkontakt dauerhaft überlassen, führte die Geschädigte mit ihm anschließend einvernehmlich vaginalen Geschlechtsverkehr durch.

Danach richtete der Angeklagte seinem Tatplan entsprechend seine Softairpistole auf die Prostituierte, die diese für eine scharfe Schusswaffe hielt, und fesselte sie mit den hierfür mitgeführten Kabelbindern an den Händen. Nun forderte er sie zur Herausgabe ihres Bargeldes auf. Angesichts der Bedrohung mit der Waffe und ihrer Fesselung leistete die verängstigte Geschädigte keinen Widerstand, rief nicht um Hilfe und versuchte auch nicht, aus ihrem Zimmer zu fliehen, sondern zeigte dem Angeklagten in einem angrenzenden Nebenraum ihre Handtasche. Dieser entnahm der Angeklagte das von ihm zuvor gezahlte Bargeld in Höhe von 120 €, um es für sich zu behalten. Sodann drängte er das Tatopfer auf dessen Bett und fesselte es dort überdies an den Füßen, so dass die Geschädigte das Bett nicht verlassen konnte. Danach durchsuchte er den Nebenraum nach weiterem Bargeld, wurde jedoch nicht fündig. Anschließend verließ er das Bordell mit den (wieder-)erlangten 120 €. Erst jetzt rief die Geschädigte um Hilfe, woraufhin sie von einer anderen Prostituierten befreit wurde.

b) Dieser Sachverhalt begründet zwar eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (s. zur Rechtswidrigkeit der Zueignung des vom Angeklagten aus der Handtasche des Opfers entnommenen Bargelds wegen des nach § 1 Satz 1 ProstG wirksamen Anspruchs der Prostituierten auf das Entgelt nach vereinbarungsgemäß vorgenommener sexueller Handlung BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 5; vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.), nicht aber auch wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB. Zwar erbrachte die Geschädigte ihre sexuelle Dienstleistung in der vom Angeklagten bewirkten irrigen Annahme, das an sie hierfür im Voraus gezahlte Geld dauerhaft behalten zu können. Dadurch erlitt sie jedoch keinen Vermögensschaden. Denn das für ihre sexuellen Dienste vereinbarte Entgelt hatte sie bereits zuvor vereinnahmt, so dass ihr Zahlungsanspruch – ein, wie sich aus § 1 Satz 1 ProstG ergibt, strafrechtlich geschützter Vermögenswert im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 23; vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.) – vom Angeklagten erfüllt wurde. Eine Vermögensschädigung bewirkte der Angeklagte erst und ausschließlich durch die spätere Wegnahme des von der Prostituierten in ihrer Handtasche abgelegten Bargeldes, das zuvor bereits in ihr Eigentum übergegangen war, also durch seine Raubtat.“