Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?

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Als Gebührenfrage kommt hier heute dann eine Frage, die während meines Urlaubs in der FB-Gruppe gestellt worden ist, und zwar:

„Liebe Kollegen,

ich bin in einem Verfahren beim Landgericht als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Vors. fragte bei mir an, ob ich auch die Pflichtverteidigung in zwei weiteren Verfahren, die zu dem Hauptverfahren hinzuverbunden werden sollen, übernehme. Ich sagte zu, beantragte insoweit meine Beiordnung unter dem jeweiligen Az. und Akteneinsicht. Das Landgericht ordnete mich unter dem jeweiligen Az. als Pflichtverteidiger bei. Im Nachgang erfolgte die Verbindung zu dem Hauptverfahren. Ich hatte für die beiden „neuen“ Verfahren jeweils einen KfA geschickt und nun hält man mir vor, dass ich die Akte erst nach der Verbindung erhalten hätte und daher keinen Anspruch auf die Gebühren hätte.

Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen, ob das wirklich so stimmt? Damit ich einmal in den Wald gehen und laut schreien kann.“

Widerruf eines anwaltlichen Fernabsatzvertrages, oder: Rückforderung von Anwaltshonorar

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Im zweiten Posting stelle ich das AG München, Urt. v. 13.07.2026 – 191 C 7214/26 – vor, in dem sich das AG München – soweit ersichtlich – mit der bisher nicht entschiedenen Frage, ob und/oder in welchem Umfang bereits gezahltes Anwaltshonorar nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages zurück gefordert werden kann.

Zwischen der Klägerin und der beklagten Rechtsanwältin ist am 13.8.2025 im Fernabsatzgeschäft über das Vermittlungsportal „advocado“ ein Anwaltsvertrag zustande gekommen Die Klägerin hat diesen widerrufen und danach die bereits gezahlte Anwaltsvergütung – teilweise – zurückgefordert. Die Rechtsanwältin hat die Rückzahlung verweigert. Die Klage der Klägerin hatte beim AG München Erfolg:

„Die Klägerin kann von der beklagten Rechtsanwältin den eingeklagten Teil der bezahlten Vergütung zurückverlangen.

Der Rechtsanwaltsvertrag kam am 13.08.2025 im Fernabsatzgeschäft zwar zustande, wurde von der Klägerin aber rechtzeitig widerrufen.

Der Widerruf vom 27.08.2025 wurde noch innerhalb der 14-tägigen Frist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB abgesandt (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB) und erfolgte damit rechtzeitig. Der (an das Vermittlungsportal „advocado“ abgesandte) Widerruf ging der Beklagten in der Folge auch zu.

Die Klägerin konnte den entgeltlichen Vertrag auch noch widerrufen, da die anwaltliche Leistung der Beklagten am 27.08.2025 noch nicht vollständig erbracht war (§ 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB). Das Mandat bestand in der Vertretung der Klägerin in einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Die Beklagte trägt nicht vor, dass dieses Ermittlungsverfahren am 27.08.2025 abgeschlossen war.

Die Vertretungsanzeige und Akteneinsicht sind zwar danach geschuldete Leistungen, die den Auftrag aber noch nicht ausgeschöpft haben. Zudem trägt die Beklagte selbst vor, dass noch heute Fragen der Einziehung offen sind.

Die Klägerin konnte daher den Vertrag noch widerrufen. Auf die „Wertung“ des § 15 Abs. 4 RVG kommt es nicht an, da es dort nur um die Frage geht, ob und wann das RVG-Honorar schon angefallen war. Die Frage der Widerrufbarkeit der Willenserklärung des Verbrauchers wird in §§ 355, 356 BGB eigenständig geregelt.

Der Vertrag ist damit nicht zustande gekommen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Beklagte muss die empfange Leistung zurückgewähren (§ 357 Abs. 2 Satz 1 BGB). Soweit die Beklagte schon tätig geworden ist, billigt ihr die Klägerin (auf Anregung der RAK) einen Wertersatzanspruch zu (§ 357a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Der Vortrag der Beklagten gibt keinen Anlass, den Wert der von ihr erbrachten Leistungen höher zu bewerten. Die Regelung des § 15 Abs. 4 RVG gilt nicht, da diese einen wirksamen Vertrag voraussetzt.“

Dreh- und Angelpunkt ist auch in dem vorliegenden Fall die Regelung des § 357a BGB, der Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von Fernabsatzverträgen regelt. Geht man mit dem AG davon aus, dass die Regelung des § 357a Abs. 2 BGB abschließend ist, muss man dem AG folgen. Dann kann, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen, ein Wertersatz – auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung – nicht verlangt werden. Das wird mit dem Zweck der Richtlinie 2011/83 EU, insbesondere von deren Art. 14 Abs. 4, begründet, dessen Umsetzung § 357a Abs. 2 BGB dient. Danach soll ein Verbraucher, der nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts vor allen Kosten geschützt sein, die nicht ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehen sind. Es soll ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden, der Ausschluss des Wertersatzanspruchs bei unterlassener Belehrung hat danach auch einen Sanktionscharakter gegenüber den Unternehmern (EuGH, Urt. v. 17.05.2023 – C-97/22). Man fragt sich aber, ob das auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Denn hier ist die Klägerin über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und sie hat in Kenntnis dieses Rechts das Vorschussverlagen der Rechtsanwältin erfüllt. Das ist m.E. nicht der Fall, den § 357a Abs. 2 BGB im Auge hat.

Hinzu kommt hier die Wertung des § 15 Abs. 4 RVG. Dessen Geltung kann m.E. nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass er einen „wirksamen Vertrag“ voraussetzt. Abgesehen davon, dass hier der Vertrag wirksam war und erst durch den Widerruf der Klägerin weggefallen ist, ist es ja gerade Sinn und Zweck der Vorschrift, dass einmal entstandene Gebühren nicht durch nachträgliche Ereignisse wieder wegfallen. Liest man daher die Wertung des § 15 Abs. 4 RVG in die Regelung des § 357a Abs. 2 BGB hinein, kann man m.E. im Hinblick auch auf den Pauschalcharakter der anwaltlichen Gebühren ableiten, dass die anwaltliche Leistung mit Anfall der jeweiligen Gebühr als vollständig erbracht im Sinne des § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB angesehen werden muss. Interessant ist, dass das die RAK, die die Beklagte offenbar auch anders gesehen hat und der Klägerin nur ein Teilhonorar zugestanden hat.

Lesenswertes zur RVG-Vergütungsvereinbarung, oder: Widerruf, Sittenwidrigkeit und Herabsetzung

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Am Gebührenfreitag beginne ich die Berichterstattung mit dem LG Stuttgart, Urt. v. 08.04.2026 – 13 S 56/25. In ihm hat das LG zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) und zur Frage, welche Gebühren bei (behaupteter) Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geschuldet werden.

Gestritten worden ist in dem Verfahren um restliche Gebühren. Die klagende Rechtsanwältin hat den Beklagten in einem Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes von 0,19 Gramm Marihuana sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verteidigt. Gegen den Beklagten war ein Strafbefehl ergangen, gegen den die Klägerin Einspruch eingelegt hat. Es kam dann, nachdem die Klägerin die Vermögensverhältnisse des Beklagten offen gelegt hat, zu einem Strafbefehl/einer Verurteilung mit halbierter Tagessatzhöhe.

Die Parteien hatten eine Vergütungsvereinbarung getroffen, nach der der Beklagte für die Grundgebühr Nr. 4100 VV 2.000 EUR, für die Verfahrensgebühr Nr. 4100 VV 1.800 EUR und für die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV 1.00 EUR nebst Auslagen zu zahlen hatte. Insgesamt ergab sich eine vereinbarte Vergütung i. H. v. 4.866,64 EUR (2.000 EUR + 1.800 EUR + 1.000 EUR + 20 EUR + 36 EUR + 10,64 EUR). Darauf hat der Beklagte einen Vorschuss von 1.000 EUR gezahlt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Rest geltend gemacht. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das LG den Beklagten zur Zahlung von noch 1.000 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Klägerin stehe gemäß §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB nur noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von noch 1.000 EUR zu.

Ich stelle nicht die recht umfangreiche Begründung ein, das ist zu viel. Ich beschränke mich auf die Leitsätzen. Man sollte den Volltext aber lesen, denn die Ausführungen des LG sind schon lesenswert.

Hier die Leitsätze:

1. Für eine Herabsetzung der Anwaltsvergütung nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG ist es nicht erforderlich, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache überschreitet.

2. Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen.

StGB III: Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit BtM, oder: Eine „Gehilfenbande“ gibt es nicht

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Und zum Schluss habe ich dann noch den BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 4 StR 679/25 – zum Bandenbegriff bei BtM-Delikten.

Das LG hatte die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit BtM verurteilt. Nach den Feststellungen hatten zwei Bundespolizisten am Frankfurter Flughafen gemeinsam mit zwei weiteren Männern in mindestens sechs Fällen Kokain-Lieferungen aus Südamerika ermöglicht. Die Bundespolizisten täuschten Kontrollen vor, nahmen den Drogenkurieren das Kokain ab und brachten es an der Zollkontrolle vorbei. Die Hintermänner, die das Kokain in Kolumbien, Brasilien oder Mexiko erworben hatten, waren wechselnde, teils unbekannte Drogenhändler.

Der BGH hat die Annahme einer Bande beanstandet. Nach den Feststellungen hätten die Beteiligten lediglich die wechselnden Drogenhändler bei deren Geschäften unterstützt. Ob diese Hintermänner selbst in die Bande eingebunden gewesen seien, habe das LG offengelassen. Damit fehlte nach Auffassung des BGH eine Bandenabrede, die darauf gerichtet gewesen sei, Betäubungsmittelstraftaten als eigenständiges Unrecht aus den Reihen der Bande heraus zu begehen.

Hier der Leitsatz zu dem Beschluss:

Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

StGB II: Inverkehrbringen bei der Geldwäsche, oder: Einzahlen auf ein Konto – ja, interne Weitergabe – nein

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Im zweiten Posting haben ich dann hier den BGH, Beschl. v. 06.04.2026 – 6 StR 588/25 – zum Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens bei der Geldwäsche.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Geldwäsche verurteilt. Dagegen die Revision, die auf die allgemeine Sachrüge hin u.a. zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs geführt hat:

„1. Der Schuldspruch in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Angeklagte durch die Bereitstellung seines Kontos für die Überweisung der ertrogenen Geldbeträge nicht der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen (Ziff. II.1 und 3 der Urteilsgründe) und der versuchten Geldwäsche (§ 261 Abs. 3, §§ 22, 23 StGB; Ziff. II.2 der Urteilsgründe), sondern der Beihilfe zum Betrug in drei tateinheitlichen Fällen schuldig.

a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe gegen Beteiligung an der Tatbeute unbekannt gebliebenen Tätern sein Konto in dem Wissen zur Verfügung, dass diese zum Nachteil Dritter Betrugsstraftaten begehen würden. Am 28. Oktober 2022 überwies die Geschädigte täuschungsbedingt 1.880,09 Euro und weitere 990,43 Euro (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 29. Oktober 2022 schlugen die Überweisung des Geschädigten von 1.730,14 Euro sowie weiterer 600 Euro fehl (Fall II.2 der Urteilsgründe). Ebenfalls am 29. Oktober 2022 überwies ein weiterer Geschädigter 1.760 Euro auf das Konto des Angeklagten (Fall II.3 der Urteilsgründe). Die Überweisungsbeträge wurden am 31. Oktober 2022 in bar an einem Geldautomaten abgehoben.

b) Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB schuldig.

aa) Der Angeklagte hat durch die Bereitstellung seines Bankkontos die Betrugstaten der unbekannt gebliebenen Beteiligten gefördert. Erst infolge der Überweisungen durch die Geschädigten und der Abhebung der betrügerisch erlangten Guthabenbeträge konnte das Buchgeld vom Konto der Geschädigten erlangt werden (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 7 mwN).

bb) Der Angeklagte handelte auch in dem Bewusstsein, durch sein Verhalten das Vorhaben der Haupttäter zu fördern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 467/20, Rn. 12 mwN), wobei ihm die Angriffs- und Unrechtsrichtung der Haupttat bekannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 435/11).

c) Bei dieser Sachlage scheidet ein Schuldspruch wegen Geldwäsche aus. Denn wer sich wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, wird nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Hieran fehlt es.

Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2025 – 5 StR 29/25, Rn. 5; vom 8. Mai 2002 – 2 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 302, 303, jeweils mwN). Die Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten ist als Inverkehrbringen anzusehen, weil hierdurch das die Zahlung empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 272). Barabhebungen durch Bandenmitglieder stellen hingegen – wie hier – lediglich interne Verschiebungen der Tatbeute zwischen den Tätern dar, die nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 12).

d) Darüber hinaus handelt es sich um eine Tat der Beihilfe im Sinne von § 52 StGB. Die vom Landgericht festgestellte Gehilfenhandlung des Angeklagten erschöpfte sich in der Bereitstellung seines Bankkontos für die Überweisungen, während sich ein nur eine einzelne Betrugstat fördernder Beitrag den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238/24, Rn. 28 mwN).