Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

StPO III: „Defizitäres“ vom LG zum Hilfsbeweisantrag, oder: Nicht so schlimm, Urteil „beruht“ nicht darauf

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Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 16.06.2026 – 4 StR 364/25 -, der sich zu einem Hilfsbeweisantrag bzw. zum Beruhen äußert:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Frage eines nachträglichen Erinnerungsverlustes der Nebenklägerin das Beweisantragsrecht verletzt, ist jedenfalls unbegründet.

1. Durch den Hilfsbeweisantrag wurde insoweit unter Beweis gestellt, dass es sich bei dem von der Nebenklägerin als „Blackout“ beschriebenen Phänomen um einen nachträglichen Erinnerungsverlust gehandelt habe. Dieser lasse (insoweit als Beweisziel) keinen Rückschluss auf ihren tatsächlichen Zustand unmittelbar vor (und bei) der Tat zu; die Beweisaufnahme werde ergeben, dass die Nebenklägerin sich nicht „wie behauptet“ in einem Zustand befunden habe, in dem sie in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt gewesen sei. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag qualifiziert bzw. ihn hilfsweise als „rechtlich unerheblich“ gewertet und vor diesem Hintergrund die Beweiserhebung abgelehnt.

2. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts sind zwar rechtlich defizitär. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf den fehlerbehafteten Ausführungen beruht. Denn das Landgericht hätte den Hilfsbeweisantrag mit anderen, sich aus den Urteilsgründen ergebenden Erwägungen gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO rechtsfehlerfrei ablehnen können (zur Möglichkeit des Austausches des Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht in dieser Fallkonstellation vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22, BGHSt 68, 128 Rn. 54 mwN). Die Strafkammer ist auf Grundlage des von ihr eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Nebenklägerin infolge ihrer erheblichen Alkoholisierung und weiterer, die Wirkung des Alkohols verstärkender Umstände zum Tatzeitpunkt in einem Dämmerzustand befand, aufgrund dessen sie in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt war. Insoweit ist durch das rechtsmedizinische Gutachten, dessen Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache – nämlich, dass es sich bei dem beschriebenen „Blackout“ nicht um einen „schlichten“ nachträglichen Erinnerungsverlust, sondern um eine Bewusstseinstrübung während des Tatgeschehens handelte – bereits erwiesen. Dass der angehörte Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder sein Gutachten Widersprüche enthielte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass die Sachkunde des rechtsmedizinischen Gutachters zweifelhaft wäre oder ein aussagepsychologischer Sachverständiger insoweit über überlegene Forschungsmittel verfügte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich dessen Kompetenzen hinsichtlich der Beurteilung der hier im Raum stehenden Auswirkungen einer Alkoholintoxikation mit denen des rechtsmedizinischen Gutachters überschneiden, sodass es sich um einen „weiteren“ Sachverständigen im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1987 – 1 StR 77/87, BGHSt 34, 355, 356 f.; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 201 mwN).“

StPO II: Verurteilung nach weniger strengen Norm, oder: Unzureichender rechtlicher Hinweis?

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Als zweite Entscheidung habe ich dann hier das BGH, Urt. v. 17.06.2026 – 2 StR 519/25. Der Angeklagte ist u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Dagegen die Revision, mit der mit der Verfahrensrüge ein Verstoß gegen § 265 StPO geltend gemacht worden ist. Ohne Erfolg:

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten H., mit der er einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO durch einen unzureichenden Hinweis der Strafkammer geltend macht, ist unbegründet.

„a) Der Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Das Landgericht hat die Anklage der Staatsanwaltschaft durch Eröffnungsbeschluss unter anderem mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen in Betracht komme. Am achten Verhandlungstag hat der Vorsitzende die Angeklagten unter anderem darauf hingewiesen, „dass die Annahme von Allein-, Mit- oder mittelbarer Täterschaft insbesondere dann in Betracht [komme], wenn eine Bande nicht festgestellt werden [könne]“. Der Angeklagte H. ist der Ansicht, dieser Hinweis sei nicht geeignet gewesen, ihn und seine Verteidiger in die Lage zu versetzen, die Verteidigung auf diesen neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten.

b) Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.

§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung nach der weniger strengen Norm ist entbehrlich, wenn deren Anwendbarkeit nur darauf beruht, dass ein den schwereren Qualifikationstatbestand begründender Umstand entfallen ist, und hierdurch die Verteidigung des Angeklagten nicht berührt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – 3 StR 200/22, NStZ 2023, 511, 512 Rn. 9). So verhält es sich hier: Ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anstelle einer Verurteilung wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war entbehrlich, da mit dem Fortfall bandenmäßiger Begehung lediglich ein erschwerender, das weitere Qualifikationsmerkmal des § 30a Abs. 1 BtMG begründender Umstand entfallen sollte und hierdurch die Verteidigung des Angeklagten nicht berührt wurde. Ferner entsprach der Hinweis den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO. Zum Zeitpunkt seiner Erteilung war der Strafkammer weder eine sichere Beurteilung der Voraussetzungen eines bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln noch ein sicherer Ausschluss einzelner Begehungsformen möglich.

StPO I: Belehrungspflicht bei der Verständigung, oder: Es ist vor dem Zustandekommen zu belehren

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen. Die kommen heute alle drei vom BGH. Dessen Entscheidungen sind in der letzten Wochen hier ein wenig „kurz gekommen“.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 20.05.2026 – 2 StR 375/25, in dem sich der BGH noch einmal zur Verletzung der der Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO und zum Beruhen in den Fällen geäußert hat:

„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Bereits zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstages in dem gegen acht Angeklagte geführten Verfahren legte der Vorsitzende in einem auf Initiative der Strafkammer mit den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft geführten Rechtsgespräch dar, unter welchen Voraussetzungen die Strafkammer eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO in Erwägung ziehe. Eine Einigung kam mit demAngeklagten zunächst nicht zustande. Der Angeklagte wurde in diesem Zusammenhang nicht nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt.

Am darauffolgenden zweiten Hauptverhandlungstag unterbreitete der Vorsitzende einen leicht modifizierten Verständigungsvorschlag, dem der Angeklagte zustimmte, woraufhin der Vorsitzende das Zustandekommen einer Verständigung gemäß § 257c StPO feststellte. Anschließend wurde der Angeklagte gemäß § 257c Abs. 4 und 5 StPO belehrt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung legte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ab, was Grundlage der Verständigung war.

2. Die zulässig erhobene und mit einem Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO gerechtfertigte Rüge ist begründet.

a) Die Revision rügt zu Recht eine fehlerhafte Anwendung des § 257c Abs. 5 StPO, da die Belehrung über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung erst nach deren Zustandekommen und damit verspätet erteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Zwar rügt die Revision vorliegend im Ansatz zu Recht eine fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 257c Abs. 5 StPO […]. Die Verständigung kommt nicht erst mit der Belehrung zustande, sondern bereits durch die Zustimmungserklärungen gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168-241 Rn. 127; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 – 5 StR 486/18, vom 8. November 2018 – 4 StR 268/18, vom 30. März 2021 – 2 StR 383/20, und vom 7. Januar 2025 – 2 StR 330/24, jeweils juris und m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Auch eine Heilung des Verstoßes durch eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnitts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2017 – 5 StR 73/17 –, NStZ-RR 2017, 151) ist nicht erfolgt.“

b) Entgegen dem Generalbundesanwalt vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das angegriffene Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Bleibt die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene Verständigung bestehen, beruht diese regelmäßig auf dem Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und seine Selbstbelastungsfreiheit (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 425/18, StV 2019, 380, und vom 23. September 2021 – 1 StR 43/21, NStZ 2022, 120, 122 Rn. 21 ff.; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl., § 257c Rn. 52a mwN). Der Angeklagte hat das ihm zur Last gelegte Handeln auf Basis der Verständigung eingeräumt. Neben weiteren Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf seine Verurteilung gestützt.

Ein vom Bundesverfassungsgericht vorgesehener Ausnahmefall, bei dem auf Grund konkreter Feststellungen die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Angeklagte die-ses auch bei regulärer Belehrung abgegeben hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168, 223), ist nicht gegeben. Allein der Umstand, dass vorliegend die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO nicht gänzlich unterblieben ist, sondern unmittelbar
nach der Zustimmung zu dem gerichtlichen Verständigungsvorschlag und noch vor Ablegung des Geständnisses durch den anwaltlich verteidigten Angeklagten erfolgte, rechtfertigt es jedenfalls nicht, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13, NStZ 2014, 721, 722; Schneider, NStZ 2014, 252, 258 f.).
Dass der Angeklagte – unabhängig vom Zustandekommen einer Verständigung und deren Bindungswirkung – in jedem Fall im Verlauf der Hauptverhand-lung eine gleichlautende geständige Einlassung abgegeben hätte, liegt nicht auf der Hand. Zwar hatte die Verteidigung des Angeklagten bereits in einem früheren Gespräch gegenüber der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer geständigen Einlassung bei (nicht erfolgter) Außervollzugsetzung des Haftbefehls in den Raum gestellt. Wie das Geständnis auszusehen habe, welche strafrechtlichen Vorwürfe dieses abzudecken habe und in welcher Weise andere Beteiligte zu belasten seien, hat die Strafkammer in ihrem Verständigungsvorschlag am ersten Hauptverhandlungstag vorgegeben. Nicht spontan, sondern erst nach Prüfung und Abwägung der Angebote der Strafkammer (Verurteilung nur wegen einer Tat, deutlich reduzierte Handelsmenge von nur 120 Kilogramm statt der angeklagten 700 Kilogramm) hat der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag dem Verständnisvorschlag zugestimmt und ein Geständnis mit dem von der Strafkammer gewünschten Inhalt abgelegt.

Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte vor Erklärung seiner Zustimmung anderweitig von den Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung gemäß § 257c Abs. 4 StPO Kenntnis erlangt hat.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?

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Und dann die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag. Die hatte gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?

Die hatte mich im Urlaub erreicht. Ich hatte daher erst nur kurz geantwortet und nach Rückkehr dann länger, und zwar wie folgt:

„So, jetzt geht es am PC besser als am Smartphone.

Im Grunde ist das m.E. ganz einfach, aber offenbar für die Justizkasse nicht 🙂 :

Zunächst: Wir haben das Verfahren, in dem sie Pflichtverteidigerin sind/waren. Wir haben außerdem zwei Verfahren, in denen Sie zur Pflichtverteidigerin bestellt werden. Danach erfolgt die Verbindung. Das bedeutet, dass wir keinen Fall des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG haben – Stichwort: Erstreckung, sondern einen Fall des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG. Sie erhalten also (auch) in den beiden „neuen“ Verfahren die in beiden Verfahren bis zur Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die Verbindung hat darauf keinen Einfluss. Unzutreffend a.A. war – zum alten Recht – ein Teil der Rechtsprechung, die davon ausgegangen ist, dass auch in diesem Fall eine Erstreckung nach S. 3 erfolgen müsse. Diese Rechtsprechung ist durch das KostRÄG 2021 überholt. Nachweise finden Sie auf meiner HP und/oder auch im RVG-Kommentar, § 48 Abs. 6 Rn 28. Will man dem nicht folgen, müssten Sie vorsorglich Erstreckung beantragen.

Und dann: In den beiden „neuen“ Verfahren, sind jeweils Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr – welche richtet sich nach dem Verfahrensstand in den Verfahren – entstanden. Diese entstehen nach der Anm. Abs. 1 zur Nr. 4100 VV RVG nach dem KostRÄG 2021 immer nebeneinander. Die Rechtsprechung zur alten Rechtslage ist überholt. Rechtsprechung dazu ebenfalls auf meiner HP und im Kommentar. Dass Sie die Akte erst nach der Verbindung erhalten haben, ist unerheblich. Denn die Grundgebühr und damit auch die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit und das war spätestens der Beiordnungsantrag und der Akteneinsichts-Antrag, im Grunde sogar schon die Befassung mit der Sache aufgrund der Anfrage des Vorsitzenden. Beim Wahlanwalt könnte der geringe Umfang der Tätigkeit im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eine Rolle spielen. Der spielt beim Pflichtverteidiger aber – Stichwort: Festbetragsgebühren – keine Rolle.

Wenn man nicht einsichtig ist, würde ich es durchfechten. Ich freue mich auf den Beschluss 🙂 . „

Und dann – <<Werbemodus an>>: Das und noch viel mehr kann man nachlesen bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Urteil II: Wiedererkennen der Stimme des Angeklagten, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Im zweiten Posting stelle ich dann den OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2024 – 1 Ss 94/23 – vor, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat, leider jetzt erst geschickt hat. Es geht um die Urteilsgründe, wenn die Verurteilung auf dem Wiedererkennen einer Stimme beruht.

Der Angeklagte ist vom AG und vom LG wegen Bedrohung verurteilt worden. Auf die Revision hat das OLG das Berufungsurteil des LG wegen einer lückenhaften Beweiswürdigung aufgehoben:

„Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatgerichts weisen revisionsrechtlich relevante Lücken auf.

Die Feststellungen und Beweiswürdigung sind originäre Sache des Tatrichters; ihm obliegt das Ergebnis der Hauptverhandlung zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich daher darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung – als auch die Feststellungen – in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständige Rspr. des Senats; vgl. Urteil vom 04.03.2005 – 1 Ss 20/05 1 20/05 -; Beschluss vom 15.01.2007 – 1 Ss 103/06 I 117/06 -; BGH, Urteil vom 10.12.2014 – 5 StR 136/14 – juris -). Dabei hat das Revisionsgericht im Einzelfall die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (BGH NStZ-RR 2014, 87).

Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sich das Tatgericht nicht mit allen wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – 5 StR 524/09, NStZ-RR 2010, 152, 153, und vom 18. August 2009 – 5 StR 278/09, NStZ-RR 2009, 377). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter die für den Schuldspruch bedeutsamen Beweise erschöpfend gewürdigt, dass es die entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat; eine Beweiswürdigung, die Feststellungen nicht in Betracht zieht, welche geeignet sind die Entscheidung zu beeinflussen, oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 — 2 StR 354/20 —, Rn. 18 – 20, juris). Der Tatrichter hat dabei im Urteil regelmäßig alle Beweismittel und Beweisgründe anzugeben, um dem Senat diese Überprüfung zu ermöglichen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht etwa nur auf Annahmen beruhen oder sich als bloße Vermutungen erweisen, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen (Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337, Rn. 18 m.w.N.).

Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Eine Verurteilung aufgrund des Wiedererkennens einer Stimme kann nur dann Bestand haben, wenn sich das Tatgericht bewusst gewesen ist, dass der Identifizierung eines Tatverdächtigen ausschließlich an seiner Stimme grundsätzlich – auch unter idealen Bedingungen, insbesondere bei besten Absichten und größtem Bemühen des Zeugen – nur ein eingeschränkter Beweiswert zugemessen werden kann und das damit einhergehende Risiko einer Falschidentifizierung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24-02-1994 – 4 StR 317/93, NJW 1994, 1807, beck-online m.w.N.). Dies geht aus den Urteilsgründen nicht hervor.

Die von der Kammer als wahrheitsgemäß gewertete Aussage der Zeugin bietet keine Gewähr dafür, dass diese nicht einem Irrtum erlegen war, soweit sie glaubte, die Stimme des Anrufers beim dritten Anruf als diejenige des ersten und zweiten Anrufs wiedererkannt zu haben. Zu einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit bestand für die Kammer aufgrund der suggestiven Wirkungen der ersten beiden Anrufe und der Wiedererkennenssituation besonderer Anlass. Die bloße Feststellung, dass die Zeugin durch die ersten beiden Anrufe sensibilisiert gewesen sei, ist hierfür nicht ausreichend. Es hätte vielmehr einer Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, dass zwischen den ersten beiden und dem letzten Anruf mehr als sechs Wochen gelegen haben. In diesem Rahmen hätte sich die Kammer auch damit auseinandersetzen müssen, ob die Möglichkeit bestand, dass lediglich der Anrufer des zweiten und dritten Anrufes – da hier auch die geäußerten Sätze einen ähnlichen, fast wortgleichen Inhalt aufweisen – identisch sind. Zudem hätte die Kammer näher ergründen müssen, ob und wenn ja wie häufig die Zeugin mit derartigen Telefonanrufen überhaupt und im besonderen zur Tatzeit konfrontiert gewesen ist.

Des Weiteren fehlt es an Feststellungen zu den konkreten Merkmalen der Stimme der jeweiligen Anrufer. Die bloße Feststellung, der Anrufer habe „hochdeutsch gesprochen, wie es in der Region üblich“ sei, ist hierfür nicht ausreichend, denn dabei handelt es sich um ein rein sprachliches Kriterium, das bei der Identifizierung einer Stimme nur einen Aspekt darstellt. Weiterhin wäre es erforderlich gewesen zur Dauer, Qualität und Inhalten der jeweiligen Anrufe weitere Feststellungen zu treffen, da nur so überprüft werden kann, ob die Anrufe generell geeignet gewesen sind, eine Identifizierung des Anrufers via Stimme zu ermöglichen.“