Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Schneeballwurf –> starkes Bremsen –> Auffahrunfall, oder: Anscheinsbeweis und Haftung des Werfers

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Und heute stelle ich dann nach längerer Zeit mal wieder zwei zivilrechtliche Entscheidungen vor. Beide stammen vom OLG Saarbrücken.

Den Opener mache ich mit dem OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.06.2026 – 3 U 38/25. Entschieden worden ist über die Haftung nach einem Auffahrunfall nach einem Schneeballwurf. Also der richtige Sachverhat bei den derzeit herrschenden Temperaturen 🙂 .

Nach dem . nicht alltäglichen – Sachverhalt fuhr im Januar 2023 fuhr eine Frau mit einem Toyota hinter einem Mercedes auf einer matschigen, verschneiten Straße. Plötzlich flog ein Schneeball gegen die Windschutzscheibe des vorausfahrenden Wagens. Die Mercedes-Fahrerin bremste scharf abbremste. Der hinterher fahrende Toyota fuhr auf ihren Pkw auf. Die auffahrende Kfz-Fahrererin verlangte von der vorausfahrenden Fahrerin, deren Kfz-Haftpflichtversicherung sowie von dem mutmaßlichen Schneeballwerfer Schadensersatz.

Nach dem Urteil des LG haften die Klägerin und die Erst- und Zweitbeklagte (Mercedesfahrerin und deren KFZ-Versicherung) haften aus der einfachen Betriebsgefahr der Fahrzeuge jeweils hälftig für die Unfallfolgen. Der Drittbeklagte hafte – so das LG – vollumfänglich für den eingetretenen Schaden, da die nicht durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hinter das schwerwiegende Verschulden des Drittbeklagten zurücktrete.

Dagegen die Berufung der Klägerin, die ohne Erfolg gebleiben ist. Weitere Ansprüche als vom Landgericht zuerkannt bestehen nach Auffassung des OLG gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten nicht. Die Berufung des Werfers hatte teilweise Erfog.

Zur Haftungsverteilung Mercedes/Toyota führt das OLG aus:

„3. Die danach gebotene Entscheidung über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG, in der alle festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – VI ZR 287/22, Rn. 12, juris), führt entgegen der Auffassung des Landgerichts zu einer Alleinhaftung der Klägerin im Verhältnis zur Erst- und Zweitbeklagten.

a) Gegen die Klägerin als Auffahrende streitet ein Anscheinsbeweis, dass sie den Unfall durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) schuldhaft verursacht hat. (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, Rn. 10, juris). Dieser Anscheinsbeweis ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erschüttert.

aa) Die glatten Straßenverhältnisse erschüttern den Anscheinsbeweis nicht. Denn ein Verkehrsteilnehmer muss sich generell auf schwierige und gefährliche Straßenverhältnisse einstellen und seine Fahrweise so anpassen, dass er stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. November 2004 – 26 U 53/04, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 1992 – 5 Ss 317/92, Rn. 13, juris). Die Witterungs- und Straßenverhältnisse entziehen der Annahme, dass die Klägerin zu schnell oder unaufmerksam war bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsanstand eingehalten hat, daher nicht die Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1966 – VI ZR 18/65, Rn. 11, juris). Anders läge es nur dann, wenn die Straßenglätte unvorhersehbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1989 – VI ZR 349/88, BGHZ 108, 305, Rn. 6). Dies war nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Landgericht aber gerade nicht der Fall.

bb) Dass die Zweitbeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts eine Vollbremsung eingeleitet hatte, erschüttert den Anscheinsbeweis ebenfalls grundsätzlich nicht, da ein Kraftfahrer auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 – VI ZR 248/05, Rn. 6, juris; Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 22, juris, mwN).

cc) Auch ein – unterstellt – starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund erschüttert den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 14 U 87/20, Rn. 16, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2017 – 9 U 189/15, Rn. 24, juris; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 9 U 88/11, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 – 1 U 246/07, Rn. 26, juris; KG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2006 – 12 U 70/05, Rn. 13, juris; Urteil vom 22. November 2001 – 12 U 3682/00, Rn. 6, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 8. Oktober 2021 – 13 S 85/21, Rn. 11, juris; König in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 4 Rn. 37, beck-online; Freymann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, StVO § 4 Rn. 147, beck-online; wohl auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 1 U 60/17, Rn. 11, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2021 – 23 U 120/20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, juris; a. A. OLG Köln, Urteil vom 30. September 1994 – 19 U 34/94, Rn. 4, juris).

b) Entgegen der Berufung kann demgegenüber ein unfallursächlicher Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (scharfes Bremsen ohne zwingenden Grund) nicht festgestellt werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeklagte mit ihrer Vollbremsung einen deutlich über das Maß eines „normalen” Bremsvorgangs hinausgehenden Bremsvorgang vollzogen und damit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO „stark abgebremst” hatte (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2024 – 7 U 82/23, Rn. 20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 29, juris; OLG München, Urteil vom 17. Mai 2013 – 10 U 3024/12, Rn. 8, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2008 – 12 U 166/07, Rn. 4, juris; KG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2002 – 12 U 9923/00, Rn. 7, juris). Allerdings ist ein starkes Bremsen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO nur dann schuldhaft verkehrswidrig, wenn der nachfolgende Fahrzeuglenker einen derart geringen Abstand einhält, dass die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls besteht (OLG München, Urteil vom 22. Februar 2008 – 10 U 4455/07, Rn. 34, juris). Bei ausreichend großem Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr darf der Vorausfahrende daher auch ohne zwingenden Grund scharf bremsen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2002 – 12 U 8860/00, Rn. 6, juris). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hielt die Klägerin zum Beklagtenfahrzeug vorkollisionär einen gewissen größeren – nach den Angaben der Klägerin im Termin vor dem Landgericht einen „ziemlich großen“ – Abstand ein. Wie groß dieser Abstand zu dem Zeitpunkt, als die Zweitbeklagte die Vollbremsung einleitete, war, steht nicht fest. Insbesondere kann daraus, dass es tatsächlich zu dem Auffahrunfall gekommen ist, nicht gesichert geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs bereits die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls bestand, da das Auffahren allein auf eine verspätete oder unzureichende Reaktion der Klägerin zurückzuführen sein kann. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs noch so weit von dem Beklagtenfahrzeug entfernt war, dass sie durch eine starke Bremsung der Zweitbeklagten nicht gefährdet wurde, zumal die Zweitbeklagte die Vollbremsung nach den Feststellungen des Landgerichts (allenfalls) aus einer Geschwindigkeit von lediglich 30 km/h eingeleitet hat und das Klägerfahrzeug nach Einleitung der eigenen Vollbremsung vor der Kollision noch über eine gewisse Zeitdauer gerutscht ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die für einen unfallursächlichen Verstoß der Beklagtenseite nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95, Rn. 11, juris). Damit bedarf keiner Entscheidung, ob die Berücksichtigung eines etwaigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO auch deshalb nicht in Betracht kommt, da nicht feststeht, dass der Unfall bei einer einfachen Bremsung – § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO stellt insoweit auf die Intensität der Bremsung ab – vermieden worden wäre.

c) Einen Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Ob – wie das Landgericht angenommen hat – die vorübergehende Sichtbehinderung durch das Aufplatzen des Schneeballs auf der Windschutzscheibe eine Vollbremsung rechtfertigte, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einem Verschulden der Zweitbeklagten fehlt.

aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden dar, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, Rn. 13, juris; Urteil vom 4. November 2008 – VI ZR 171/07, Rn. 10, juris; Urteil vom 16. März 1976 – VI ZR 62/75, Rn. 8, juris mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).

bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es für den Schneeballwurf keine vorherigen Anzeichen. Der Schneeball traf vielmehr auf der Windschutzscheide des Beklagtenfahrzeug auf, zerplatzte und nahm der Zweitbeklagten die Sicht. Aus diesem Grund und wegen Erschreckens leitete die Zweitbeklagte direkt eine Vollbremsung ein (LGU S. 6). Die Zweitbeklagte ist damit unverschuldet in eine für sie nicht vorhersehbare Gefahrenlage geraten. Selbst wenn – wie die Klägerin meint – die richtige Reaktion in einer bloßen Betätigung des Scheibenwischers bestanden hätte, kann der Zweitbeklagten nicht zum Verschulden gereichen, wenn sie in dieser Situation objektiv falsch reagiert haben sollte.d) Nach alledem kann – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – lediglich die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden. Diese tritt – wie regelmäßig bei Auffahrunfällen (vgl. OLG München, Urteil vom 9. Februar 2022 – 10 U 1962/21, Rn. 48, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 32, juris mwN; nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, Rn. 14, juris) – vollständig gegenüber der durch das Verschulden der Klägerin erhöhten Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück.

Und zur Haftungsverteilung Klägerin/Schneeballwerfers heißt es:

3. Anders als vom Landgericht angenommen ist aber auch im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten eine Haftungsteilung angemessen.

a) Auf Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Urteil kann bereits nicht von einem besonders schwerwiegenden Verschulden des Drittbeklagten ausgegangen werden. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass den Drittbeklagten lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB trifft, da ihm die mit dem Schneeballwurf verbundene Gefahr habe einleuchten müssen. Tatsachen, aus denen sich hier eine grobe Fahrlässigkeit des Drittbeklagten ergeben könnte und für die die Klägerin beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, Rn. 26, juris), stehen nicht fest. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Damit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen, und konkrete Feststellungen nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven Seite zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19, Rn. 15, juris). Das Werfen von Schneebällen ist für sich gesehen nicht stets grob fahrlässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07, Rn. 34 ff., juris zu einer Schneeballschlacht). Feststellungen, die den Schluss zuließen, dass dem Drittbeklagten subjektiv ein schlechthin unentschuldbarer Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könnte, hat das Landgericht nicht getroffen.

b) Dessen ungeachtet ist in der Abwägung auf Klägerseite auch nicht nur die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs, sondern – wie ausgeführt – darüber hinaus ein Verschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Die vom Landgericht angenommene Alleinhaftung des Drittbeklagten wird den Verursachungs- und Verschuldensanteilen auch aus diesem Grund nicht gerecht. Da der Drittbeklagte initial die zum Unfallhergang führende Ursache gesetzt hat, ist im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten vielmehr eine Haftungsteilung angemessen.

4. Der Drittbeklagte ist damit lediglich im Umfang von 50 % zur Zahlung der vom Landgericht festgestellten Schadenspositionen an die Klägerin bzw. den Sachverständigen verpflichtet.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Gutachten der RAK?

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Und dann noch die RVG-Frage. Heute geht es mal um § 3a RVG und das Gutachten der RAK,

Gefragt wurde dazu Folgendes:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

in einigermaßen großer Verzweiflung …..

Haben Sie Erfahrung mit Gutachten der RA-Kammern gem. § 3a RVG?

Wir haben einen netten Rechtsstreit, bei dem m.E. das OLG sich möglichst wenig Arbeit machen will und die RA-Kammer (quasi) dazu zwingen möchte, ein Gutachten nach § 3a RVG zu erstatten. Die Kammer hat das zwar abgelehnt, das OLG besteht aber darauf.

Das OLG geht jedoch fehlerhaft davon aus, dass der Kläger die Beweislast für die Angemessenheit des abgerechneten Zeitaufwands trage, weil eine Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens um „deutlich“ über dem Fünffachen vorliege. Was nach dem gesetzlichen Gebührenrahmen hätte in Rechnung gestellt werden können, hat der Senat indes nicht dargelegt. Die von den Beklagten angestellte Berechnung der gesetzlichen Gebühren ist vom Kläger bestritten worden.

Das die Beweislast für die Überschreitung und auch die Unangemessenheit beim Mandanten liegt, ignoriert das OLG beharrlich.

Im Beweisbeschluss ist ausgeführt: „Es ist durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer … Beweis zu erheben über die Behauptung der Klagepartei, dass die in den Leistungsübersichten (XXX) ausgewiesenen Stunden für Aktenstudium, Recherche und Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, zum Umfang und zur Dauer des bearbeitenden Mandats gestanden hätten.“

Haben Sie da irgendwelche Erfahrungen gemacht? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.“

Kosten II: Notwendige Auslagen des Nebenklägers, oder: Wann trägt der Angeklagte sie nur teilweise?

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Im zweiten Posting stelle ich dann hier den OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2026 – III-3 Ws 195/26 – vor. In dem Beschluss nimmt das OLG zu der Frage Stellung, wann das Gericht (ausnahmsweise) ganz oder teilweise davon absehen kann, dem Angeklagten die gesamten Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.

Das LG hat den Angeklagten A wegen einer zum Nachteil des Nebenklägers begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Eine Verurteilung wegen einer ebenfalls angeklagten sexuellen Nötigung erfolgte nicht, da der Nebenkläger, der im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung angegeben hatte, der Angeklagte habe am Tattag auch versucht, einen Vibrator in seinen Anus einzuführen, in der Hauptverhandlung diese Aussage nicht aufrechterhalten und erklärt hatte, er habe seinerzeit bei der Polizei bewusst gelogen.

Im Rahmen der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung wurden dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers nur zu 50% auferlegt, im Übrigen trage der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, es sei berücksichtigt worden, das im Verfahren aufgrund eingeräumt falscher Angaben des Nebenklägers für längere Zeit von einem deutlich schwerwiegenderen Vorfall ausgegangen und das Verfahren u.a. auch als Sexualdelikt geführt, angeklagt und eröffnet worden sei. Insofern erscheine es auch in Ansehung der erfolgten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unbillig, den Angeklagten vollständig mit den Auslagen des Nebenklägers zu belasten. Dabei sei auch die Wahl eines zusätzlichen Nebenklägervertreters (Rechtsanwalt B) neben dem beigeordneten Rechtsanwalt (Rechtsanwalt C) durch den Nebenkläger berücksichtigt worden, durch die teilweise vermeidbare Auslagen, wie Verfahrensgebühren, verursacht worden seien. Mit Blick auf das Gewicht der Vorwürfe einerseits und der Folgen für den Geschädigten durch das nebenklagefähige Delikt andererseits halte das Gericht eine hälftige Teilung der notwendigen Auslagen für billig.

Dagegen die sofortige Beschwerde des Nebenklägers, die einen Teilerfolg hatte. Das OLG hat dem Angeklagten 75 % der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt::

„1. Von dem Grundsatz, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser – wie hier – wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird, kann nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles umfassend gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.1998 – 4 StR 629/98 -, Rn. 3, juris), wobei die Regelung Ausnahmecharakter hat und deshalb restriktiv auszulegen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.05.2017 – 2 Ws 249/17 -, Rn. 18, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2017 – 4 Ws 335/17 -, Rn. 14, juris). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung soll das Gericht beispielsweise berücksichtigen können, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten überhaupt einen vernünftigen Anlass für einen Anschluss gegeben hat oder ob und wieweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft (vgl. BGH, a.a.O.; BT-Drs. 10/5305, S. 21 f.). Ferner kann das kostenrelevante Prozessverhalten des Nebenklägers unter Beachtung der Schutzzwecke der Nebenklage ein Entscheidungskriterium sein (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., StPO, § 472 Rn. 4), etwa wenn der Nebenkläger durch die Stellung von Beweisanträgen fern vom Schutzzweck der Nebenklage und die damit einhergehende Verfahrensverzögerung schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.02.1999 – 3 AR 162/95, 4 Ws 257+258/98 -, juris). Auch können nicht erweislich wahre Angaben zu dem für die Zulassung der Nebenklage maßgeblichen Delikt, die für die Zulassung der Nebenklage ursächlich waren, Anlass zu einer Entscheidung gemäß § 472 Abs. 1 S. 3 StPO geben (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.1991 – 1 StR 381/91 -, juris; BGH, Beschluss vom 15.12.1998, – 4 StR 629/98 -, juris). In den Fällen einer Teilnichtverurteilung i.S.d. § 465 Abs. 2 StPO, des Teilfreispruchs oder der teilweisen Einstellung und sofern die auf den überschießenden Teil bezogene Mitwirkung des Nebenklägers bei diesem zur Entstehung besonderer Auslagen geführt hat, kann dies berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – 4 StR 177/05 – juris; BeckOK StPO/Weiner, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 472 Rn. 10).

2. Gemessen daran entspricht die aus der Beschlussformel ersichtliche Auslagenentscheidung nach Abwägung aller Umstände der Billigkeit.

Der Senat hat insofern einerseits berücksichtigt, dass der Nebenkläger in Anbetracht der erlittenen Verletzungen einen durchaus verständlichen Anlass zum Anschluss hatte und sich ein Mitverschulden an der Tat nach den – für den Senat bindenden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO) – Urteilsfeststellungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenkläger beim Öffnen der Wohnungstür ein kleines Messer in der Hand hielt, nicht annehmen lässt, da er das Messer weder erhoben, noch damit gedroht oder den Angeklagten anderweitig angegriffen hat, bevor dieser ihm ohne Vorwarnung mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte (UA, S. 6). Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger im Ermittlungs-verfahren als Zeuge wahrheitswidrige Angaben zum Nachteil der Angeklagten gemacht hat, indem er den Vorwurf eines Sexualdelikts gegen ihn erhoben hat. Dies ist für die Billigkeitsentscheidung insofern von Belang, als dieser Tatvorwurf – zumal in Kumulation mit den bei der polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben zum gezielten Einsatz des Messers durch den Angeklagten, die der Nebenkläger in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht aufrecht erhalten hat (vgl. UA, S. 12+14) – dazu geführt hat, dass die Anklage aufgrund der höheren Straferwartung nicht beim Schöffengericht, sondern bei der Strafkammer erhoben worden ist, wodurch sich die Gebühren des Nebenklagevertreters – namentlich die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug und die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag – erhöht haben. Zudem erscheint es nicht fernliegend, dass das Verfahren vor dem Schöffengericht an zwei (statt wie geschehen an drei) Hauptverhandlungstagen beendet worden wäre. Insofern hat der Nebenkläger durch seine wahrheitswidrigen Angaben schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht, deren (ungefähre) Höhe der Senat bei der vorgenommenen Quotelung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers berücksichtigt hat.

Demgegenüber rechtfertigt die von der Strafkammer berücksichtigte Beauftragung eines weiteren Nebenklagevertreters (Rechtsanwalt B) während laufender Hauptverhandlung eine weitergehende Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten nicht. Denn nach der insofern maßgeblichen (vgl. Schmitt//Köhler, StPO, 69. Aufl., § 472 Rn. 8) Vorschrift des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Verteidigers liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2017 – III-1 Ws 457/16 -, Rn. 12, juris, m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieses Regelungskonzepts bedarf es eines „Korrektivs“ im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO nicht. Denn entweder sind die von dem Nebenkläger durch die Beauftragung eines weiteren Verteidigers verursachten Mehrkosten noch o.g. Grundsätzen schon nicht erstattungsfähig. Oder sie sind erstattungsfähig, weil der Verteidigerwechsel notwendig war. Dann aber hat der Nebenkläger durch die Beauftragung eines anderen Nebenklagvertreters seine berechtigten Interessen wahrgenommen, weshalb es nicht unbillig erscheint, dem Angeklagten die insoweit entstandenen Mehrkosten aufzubürden.“

Kosten I: Überprüfung des Kostenansatzes, oder: Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

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Heute am RVG-Tag dann mal zwei Entscheidungen, die sich mit Kostenfragen befassen. Zunächst stelle ich dazu den BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 1 StR 316/25. In ihm befasst sich der BGh noch einmal mit der Frage, wie sich ein Verurteilter, dem die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, gegen nach seiner Auffassung zu hohe Aufwendungen wehren kann und wo eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geltend zu machen ist.

Der Verurteilte ist durch Urteil des LG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der BGH hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kostenbeamtin beim BGH hat mit dem Kostenansatz eine Gebühr von 1.690 EUR für das Revisionsverfahren festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte dann mit einer Erinnerung. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er beziehe Grundsicherung und sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Erinnerung hatte dann beim BGH keinen Erfolg:

„2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.

a) Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 240/18 Rn. 6; vom 23. April 2015 – I ZB 73/14 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 – I ZB 3/16 Rn. 2 und vom 18. Juli 2017 – VIII ZR 45/17 Rn. 2).

b) Der Kostenansatz in Höhe von 1.690 Euro entspricht der Gesetzeslage. Da gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt wurde, beträgt eine Gerichtsgebühr 845 Euro (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3114 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG). Für die Durchführung des Revisionsverfahrens fallen bei Beendigung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO zwei Gebühren an (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3130 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG), mithin 1.690 Euro.

Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.

Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist es ferner unerheblich, ob die Kostenbeamtin nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen. Der Kostenansatz unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift erlaubt § 10 KostVfG lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung im Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Kostenbeamten, dass dieser bei dauerndem Unvermögen des Schuldners vom Kostenansatz absehen darf. Die Existenz des staatlichen Kostenanspruchs wird hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG besteht indes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2021 – 6 StR 326/20 Rn. 5). Da den Interessen des Verurteilten auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz – auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots – kein Nachteil entstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2020 – 3 StR 158/20 Rn. 2 und vom 7. August 2013 – 5 StR 648/12 Rn. 2; jeweils unter Hinweis auf BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 Rn. 28 f.).“

Dazu passt ganz gut LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2025 – 007 Ks-50 Js 367/20-1/20, über den ich hier berichtet habe: Überprüfung/Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes, oder: Übermäßige Belastung durch Verfahrenskosten?

Verkehr III: Wieder Feststellungen beim Alleinrennen, oder: Allein zu schnelles Fahren reicht i.d.R. nicht

Und im letzten Posting des Tages habe ich dann noch einen Beschluss des KG. Den hat mir aber nicht das KG geschickt, sondern der Kollege, der ihn „erstritten“ hat. Der war schneller 🙂 .

Es geht in dem KG, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 35/26 – noch einmal um die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei einem (verbotenen) Alleinrennen nach § 315d StGB. Das ist derzeit ja einer der verkehrsrechtlichen Dauerbrenner, obwohl die Fragen durch die obergerichtliche Rechtsprechung an sich geklärt sein sollte. Aber es scheint noch nicht überall angekommen zu sein, dass allein zu schnelles Fahren zur Erfüllung des Tatbestandes i.d.R. nicht reicht.

In dem dem KG-Beschluss zugrunde liegenden Verfahren hatten AG und LG den Angeklagten für schuldig befunden, am späten Abend des 17.01.2025 mit seinem Lamborghini auf der Bundesautobahn BAB 100 – aus Richtung Tempelhofer Damm kommend – nach der Anschlussstelle 19 Alboinstraße über eine Strecke von eineinhalb Kilometern ein sog. Alleinrennen durchgeführt und in diesem Zusammenhang andere Verkehrsteilnehmer durch sog. Lückenspringen überholt zu haben.

Dagegen die Revision des Angeklagten/des Kollegen, die beim KG – erneut – Erfolg hatte:

„Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieser Tatbestand – vom Gesetzgeber als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet – erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5). Mit dem Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit knüpft der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 StVO an, erfasst werden aber auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO geregelten allgemeinen oder durch Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 1, Anlage 2, laufende Nr. 49 – 50 StVO angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Ein rücksichtsloses Fahrverhalten ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven – wie etwa wegen des ungehinderten Vorwärtskommens – über seine Pflicht aus § 1 StVO der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst hinwegsetzt (vgl. grundlegend: BGHSt 66, 27). Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20 –, juris).

Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert – wie der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 – 3 ORs 37/25 – umfänglich ausgeführt hat – die Darlegung eines Fahrverhaltens eines einzelnen Kraftfahrzeugführers mit Renncharakter in der Regel folgende Feststellungen:

a) Stützt das Gericht das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO oder § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 49-50 StVO, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es nicht auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit vergleichbar den erforderlichen Feststellungen in Bußgeldsachen an. Ausreichend, aber in dieser Fallkonstellation auch erforderlich ist ein „Annäherungswert“ der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters wie etwa zwischen 80 und 100 km/h. Die festgestellte gefahrene Geschwindigkeit des Täters hat insoweit nämlich auch Einfluss auf den Umfang der Darlegungen zu den Tatbestandsmerkmalen „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024 – 4 StR 354/23 –, juris m.w.N.).

b) Stützt das Gericht die Annahme einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Tat das Gepräge eines nachgestellten Kfz-Rennens geben soll, nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es daneben der Feststellung weiterer Verkehrsverstöße, wie etwa häufige abrupte Spurwechsel, zu dichtes Auffahren oder Betätigen der Lichthupe, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben. Sie müssen konkret – ggf. auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge – beschrieben werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Tat den Charakter eines nachgestellten Kfz-Rennens hat. Pauschalierungen wie z.B. „… fuhr mehrfach zu dicht auf“ genügen dafür regelmäßig nicht. Gleiches gilt, wenn eine ausgeprägte Überschreitung der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters nicht festzustellen ist.

c) Schließlich bedarf es stets der Feststellung, dass die Tathandlung im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen ist, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.). Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.; Beschluss vom 29. April 2021, a.a.O.).

d) Diesem Maßstab entsprechen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht.

aa) Für die tatrelevante Fahrstrecke weisen die Feststellungen lediglich die gefahrene Geschwindigkeit des den Angeklagten verfolgenden Polizeieinsatzfahrzeugs aus. Diese lag zwar deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, und es wird auch festgestellt, dass der Angeklagte stets vor dem Verfolgerfahrzeug fuhr. Allerdings teilen die Feststellungen nicht mit, von welcher gefahrenen Geschwindigkeit (annäherungsweise), die – wie dargestellt – zentral für den äußeren Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch für die subjektiv erforderliche Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2024 – 3 ORs 16/24 –, juris), die Kammer bei dem Angeklagten ausging.

bb) Da das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe seine Annahme grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht alleine auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt hat (UA S. 21), bedurfte es ungeachtet dessen konkret beschriebener weiterer Verkehrsverstöße.

Hier heißt es in den Urteilsfeststellungen: „Auf dieser Strecke wechselten sowohl der vor-anfahrende Fahrer des AMG wie auch der ihm mit dem Lamborghini folgende Angeklagte wiederholt zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen hin und her und überholten auf diese Weise immer wieder vor ihnen fahrende Fahrzeuge („Lückenspringen“). Mehrere Fahrzeugführer sahen sich – auch durch das Verhalten des Angeklagten – gezwungen, abzubremsen oder Ausweichbewegungen auf andere Fahrspuren vorzunehmen, um tatsächlich drohende oder befürchtete Kollisionen zu vermeiden.“

Diese Schilderung und auch die in den übrigen Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen insoweit sind jedoch unzureichend und stellen lediglich Pauschalierungen dar. Konkrete dem Angeklagten eindeutig zuzurechnende Verkehrsverstöße lassen diese Feststellungen vermissen, zumal das Landgericht überflüssigerweise – geht es doch von einem Alleinrennen des Angeklagten aus – das Fahrverhalten auf der relevanten Fahrtstrecke sowohl des Angeklagten als auch des vorausfahrenden unbekannten Fahrzeugführers des AMG schildert. Auch unter Heranziehung der Feststellung eines relativ geringen Verkehrsaufkommens zur Tatzeit (UA S. 8) kann der Senat mangels Präzisierung nicht ohne Weiteres Schlussfolgerungen zu den dem Angeklagten vor-werfbaren Verkehrsverstößen und insbesondere den Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteil-nehmer ziehen.“

Das war es dann noch einmal zum Mitschreiben für die Tatgerichte 😀 .