Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Lösung zu: Ich habe dann mal eine Frage: Was ist mit den Reisekosten nach Umzug des Mandanten?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Und dann noch die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag. Da hatte ich gefragt: Ich habe dann mal eine Frage: Was ist mit den Reisekosten nach Umzug des Mandanten?

Meine Antwort ist kurz und knapp ausgefallen, und zwar:

„Moin, ja (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rdn 269).“

Und wem das zu knapp ist, der kann das bitte <<Werbemodus an>< bei Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, nachlesen, den man hier bestellen kann 🙂 <<Werbemodus aus>>.

 

Unterschrift II: Fristgerechte Fertigstellung des Urteils, oder: Verhinderung durch Abordnung?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 15.05.2026 – 1 StR 119/26.

Es geht in dieser Entscheidung um § 338 Nr. 7 StPO, also rechtzeitige Fertigstellung des Urteils. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Die hatte mit dem Geltendmachen des absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 7 StPO) Erfolg, das Landgericht habe das Urteil nicht innerhalb der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht, weil der Vorsitzende zu Unrecht die Verhinderung eines beisitzenden Richters vermerkt habe (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO) Erfolg:

„1. Der Vorsitzende der Strafkammer stellte am 23. Januar 2026 fest, Richter am Landgericht Me., der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hatte, sei „infolge einer Abordnung nicht mehr am Landgericht M. tätig und daher an der Signatur verhindert“. Diesen Verhinderungsvermerk signierte der Vorsitzende. Die Urteilsabsetzungsfrist endete am 27. Januar 2026. Tatsächlich befand sich Richter am Landgericht Me., der an das Oberlandesgericht K. abgeordnet war, am 23. Januar 2026 an seinem Wohnort in M.. Da sein beim Landgericht eingerichtetes Nutzerkonto infolge seiner Abordnung gesperrt war, hätte er darüber nicht auf die elektronisch geführte Urteilsmappe zugreifen können. Jedenfalls hätte der abgeordnete Richter aber mit seiner ihm weiterhin zur Verfügung stehenden Signaturkarte über das Lesegerät eines Kollegen das Urteil signieren können. Dieser Möglichkeit war sich der Vorsitzende bei Anbringen des Verhinderungsvermerks entsprechend seiner dienstlichen Stellungnahme vom 17. März 2026 nicht bewusst. Er erforschte sie vielmehr erst am 16. März 2026 auf Nachfrage des Sachbearbeiters des Generalbundesanwalts. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich Richter am Landgericht Me. am 23. Januar 2026 in M. befand.

2. Mit dieser Verfahrensweise ist § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StPO verletzt.

a) Die Abordnung eines Richters an ein anderes Gericht kann infolge der dadurch bedingten Ortsabwesenheit oder Erledigung der damit verbundenen Dienstgeschäfte eine tatsächliche Verhinderung begründen. Innerhalb dieses „grundsätzlich tragenden Grundes“ hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Vorsitzenden des Tatgerichts bei Unterzeichnung des Urteils lediglich daraufhin zu überprüfen, ob dieser den ihm eingeräumten Spielraum (vorzugswürdig mit den älteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Erfassen von Zweckmäßigkeitserwägungen als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu deuten, später aber auch als Beurteilungsspielraum bezeichnet) in rechtsfehlerhafter Weise überschritten hat oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, Rn. 6, 10 f.; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3; Beschluss vom 30. Mai 1988 – 1 StR 176/88 Rn. 1, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1). Daneben besteht die Pflicht des Vorsitzenden bei Ausschöpfen der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Urteilsabsetzungsfristen, ausreichende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Unterzeichnung des Urteils durch den abgeordneten Richter zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 3 StR 95/11 Rn. 14; Beschluss vom 26. April 2006 – 5 StR 21/06 Rn. 2, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 6; jeweils mwN). Auch insoweit ist – nicht anders als etwa bei Urlaub oder Krankheit – die revisionsgerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 352/15 Rn. 14).

b) Hier bleibt nach dem Vermerk offen, ob der Vorsitzende von einer Verhinderung des beisitzenden Richters aus tatsächlichen oder aber aus rechtlichen Gründen ausgegangen ist; letzteres stünde dem Signieren nicht entgegen, solange der Abgeordnete nicht seinen Status als Richter verloren hat (vgl. BGH aaO; ferner BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 – 5 StR 513/18 Rn. 2-4 und vom 19. August 1992 – 5 StR 386/92, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 jeweils zur Abordnung eines Richters auf Probe an die Staatsanwaltschaft). Jedenfalls hat der Strafkammervorsitzende von seinem Spielraum irrtümlich keinen Gebrauch gemacht. Denn er hat weder die Umstände für eine tatsächliche Verhinderung aufgeklärt und daher auch nicht gegeneinander abgewogen noch sich mit der neuen Rechtslage vertraut gemacht. Allein das Sperren des Nutzerkontos hat keine generelle faktische Verhinderung begründet. Es ist auch nach der ausführlichen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 17. März 2026 nicht ersichtlich, warum er sich nicht bereits im Januar 2026 vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist bemüht hat, die Unterzeichnung des abgeordneten Richters auf elektronischem Weg zu organisieren. Die Nachforschungen vom 16. März 2026 bei der IT-Stelle des Landgerichts hätte er bereits vor dem 27. Januar 2026 anstellen können und müssen. Daher ist dem Vorsitzenden vor dem fristgerechten Verakten des Urteils ein praktikabel erscheinender Lösungsversuch durch Nutzen eines anderen Lesegeräts verborgen geblieben. Auch eine Unterschrift des abgeordneten Richters mit anschließender Überführung in die elektronische Mappe hat der Vorsitzende offensichtlich nicht in den Blick genommen (§ 32e StPO; vgl. zur Übertragung eines unterschriebenen Hauptverhandlungsprotokolls in die elektronische Akte BGH, Beschlüsse vom 19. März 2026 – 1 StR 25/26).“

Unterschrift I: Anforderungen an die einfache Signatur, oder: Nicht lesbare handschriftliche Unterschrift

Bild von Unita Tuchkras auf Pixabay

In die neue Woche starte ich dann mit zwei Entscheidungen des BGH zur Unterschrift.

Zunächst der BGH, Beschl. v. 27.04.2026 – 1 StR 174/26 – zur „richtigen Signatur“ durch einen Rechtsanwalt.

Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilugn als unzulässig verworfen:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die – nicht qualifiziert signierte – Revisionsbegründungschrift ist zwar auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO eingereicht worden; indes genügt die nicht lesbare handschriftliche Unterschrift, die lediglich mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ versehen ist, nicht den Anforderungen an eine „einfache“ Signatur im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, BGHR StPO § 32a Abs. 3 Signatur 1 Rn. 9 f. mwN). Die maschinenschriftliche oder sonst lesbare Anbringung des bürgerlichen Namens des Verteidigers war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil auf dem Briefkopf der Revisionsbegründungsschrift nur der Verteidiger aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2025 – XII ZB 599/23 Rn. 9 mwN).“

Das kann doch nicht so schwierig sein, oder?

Sonntagswitz: Wegen der American Wheels zu Autos

© Teamarbeit – Fotolia.com

Für den Sonntagswitz bin ich ja immer auf Suche nach Themen. So auch in dieser Woche. Und da kam mit die gestern hier in Leer durchgeführte Veranstaltung „AMERICAN WHEELS 2026“ gerade recht. Die ist nämlich die Vorgabe für Witze über/zu/mit (alte[n]) Autos.

Und da habe ich gefunden:

Eine Blondine beschließt, ihr altes Auto zu verkaufen.

Es ist schwierig, da der Tacho bereits 250.000 km aufweist.

Nach längerem Überlegen beschließt sie, ihre Freundin um Rat zu bitten.

Ihre Freundin (eine Brünette) sagt ihr: „Bist du bereit, etwas Illegales zu tun?“

„Ja, ich muss das Auto auf alle Fälle loswerden.“

„Dann bring es zu meinem Freund Tony, der ist Automechaniker. Er kann dir den Tacho auf 50.000 km runterschrauben.“

Die Blondine geht gleich am nächsten Tag zu Tony, der ihr sofort den Tacho umstellt.

Einige Tage später trifft die Brünette wieder auf die Blondine und fragt sie: „Na, hast du dein Auto verkauft?“

„Bist du wahnsinnig? Jetzt mit 50.000 km behalte ich es!“


„Angeklagter, wie kamen Sie eigentlich auf den Gedanken, das Auto zu stehlen?“

„Na ja, das Auto stand vor dem Friedhof und ich dachte der Besitzer sei tot.“


Polizist: „Ist Ihr Auto verkehrstauglich?“

Er: „Klar, einfach die Rücksitzbank umklappen.“

Polizist: „… straßenverkehrstauglich!!!“


Vorsitzender zum Zeugen:

„Erkennen Sie in dem Angeklagten den Mann wieder, der Ihnen Ihr Auto gestohlen hat?“

Der Zeuge zögernd:

„Nach der Rede des Verteidigers bin ich mir nicht mehr sicher, ob ich überhaupt jemals ein Auto besessen habe.“

Wochenspiegel für die 35. KW., das war Schweigepflicht, sexuelles Fehlverhalten 2, E-Scooter und Richterbank

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Auch an diesem etwas regnerischen Sonntag kommt hier der Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Hinweisen:

  1. E-Evidence 2026: Digitale Beweismittel im Strafverfahren

  2. Interne Untersuchung bei sexuellem Fehlverhalten im Krankenhaus (Teil 2) – Aufklärungsmaßnahmen, Beweissicherung und Betriebsorganisation 

  3. Was Sie Ihrem Strafverteidiger anvertrauen, bleibt vertraulich. Anwaltliche Schweigepflicht im Strafverfahren: Warum Vertrauen wichtiger ist als öffentliche Aufmerksamkeit

  4. Traktorführerschein für Anwälte: Ohne Landwirtschaft keine prüfungsfreie Klasse T

  5. E-Scooter Regeln: Was ist erlaubt und was verboten?

  6. Umkleidezeit ist Arbeitszeit, wenn der Chef die Kleidung vorschreibt

  7. Breaking BEEG – die geplante Reform des Elterngeldes und arbeitsrechtlichen Folgen

  8. Empfehlungen des BayLfD zur datenschutzkonformen Schwärzung von Dokumenten

  9. PPWR: Wie viel Leerraum darf der Versandkarton künftig haben?

  10. Richterbank II: Amtsenthebung einer Schöffin, oder: Fehlverhalten außerhalb des Amtes