Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Lösung zu:  Ich habe da mal eine Frage: Habe ich im JGG-Verfahren noch eine HV-Terminsgebühr?

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Und dann hier auf die letzte Frage vor Weihnachten die letzte Antwort. Ich hatte gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Habe ich im JGG-Verfahren noch eine HV-Terminsgebühr?

Und ich habe geantwortet:

„Moin,

jetzt aber. Hat etwas gedauert, da hier derzeit Stress ist. ….

Zu Ihrer Frage: Es handelt sich um dieselben Angelegenheiten – oder nur noch eine, weil verbunden worden ist -, in denen/der dann aber ein Hauptverhandlungstermin stattfindet. So ausdrücklich § 62 JGG. D.h., dass m.E. eine ganz normale Hauptverhandlungsgebühr entsteht, also wohl die Nr. 4108 VV RVG. So steht es im Grunde auch bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025 Rn 162 ff. mit Beispiel. Also Festsetzung der Nr. 4108 VV RVG beantragen.“

Und ja, <<Werbemodus an>> den erwähnten Kommentar kann man bestellen, und zwar hier.

StGB II: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, oder: Prüfung der Voraussetzungen/Urteilsgründe

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf den OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25 – zurück, den ich schon einmal wegen der dort behandelten verfahrensrechtlichen Frage vorgestellt habe: (vgl. StPO II: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Ersatz durch Verbindung oder Terminierung?).

Das OLG hat in dem Beschluss u.a. auch zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„2. Darüber hinaus weist das Urteil einen sachlich-rechtlichen Mangel insoweit auf, als das Landgericht sich nicht mit den Voraussetzungen einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auseinandergesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Gesamtumstände erforderlich gewesen wäre.

a) Das Amtsgericht hat Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffen, die Anlass geben, die Frage ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu erörtern. So hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass Ziel der Berufung die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwei Jahren gewesen sei, die der Angeklagten eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG ermöglicht hätte.

Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil Feststellungen dahingehend, dass die Angeklagte seit vielen Jahren drogenabhängig ist. Nach einer ambulanten Therapie in den Jahren 2015 bis 2017 gelang es ihr für mehrere Jahre, „clean“ zu bleiben. Verschiedene Ereignisse führten dann zu einem Rückfall in die Abhängigkeit. Die Angeklagte nimmt an einem Substitutionsprogramm teil und erhält mittlerweile 160 ml Methadon täglich. Dennoch hat sie einen Beikonsum von Heroin und etwa 0,5 Gramm Kokain pro Tag. Einen Besuch der örtlichen Drogenberatung lehnt sie ab, strebt jedoch erneut eine Therapie bei ihrer früheren Therapeutin an. Zur Ableistung der ihr aufgrund einer früheren Verurteilung auferlegten Sozialstunden war sie aufgrund ihrer Abhängigkeit nicht in der Lage. Ergänzend zu den amtsgerichtlichen Feststellungen hat das Landgericht darüber hinaus festgestellt, dass die Angeklagte auch bei den Taten zu Ziffer 3 bis 5 handelte, um die Ware zunächst für sich zu behalten und sie sodann, wie auch in den übrigen Fällen, gewinnbringend und zur Finanzierung ihrer Drogensucht weiterzuverkaufen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sodann strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte bei der Begehung aller Taten unter Suchtdruck stand. Ferner wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausgeführt, dass die Angeklagte bereits Kontakt zu einer ambulanten Therapeutin aufgenommen hat und bereits zahlreiche Zurückstellungen nach § 35 Abs. 1 BtMG beantragt und nicht im ersten Anlauf durchgehalten hat.

Diese vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Angeklagte den in § 64 Satz 1 StGB beschriebenen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei auch die nach der Neufassung des § 64 StGB hierzu erforderliche Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, naheliegt. In einem solchen Fall muss sodann eine Prüfung der Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB erfolgen. Denn das Gericht „soll“ die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen darf es von einer Unterbringungsanordnung absehen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 09.07.2020, III-5 RVs 57/20).

b) Vorliegend ist auch nicht deswegen von einer Prüfung abzusehen, da die von der Angeklagten begangenen Straftaten gegebenenfalls die Erheblichkeitsschwelle des § 64 StGB nicht überschritten haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegen – von einem Fall abgesehen – gewerbsmäßige Diebstähle im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vor. Von eher unbedeutenden Diebstahlstaten kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Zudem ist die Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft, wobei auch schon Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr gegen sie verhängt wurden. Die Erwartung der Begehung erheblicher Straftaten seitens des Angeklagten liegt daher nahe, so dass es einer Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB bedarf.

c) Vor dem Hintergrund der vom Landgericht zur Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen ist daher zwingend die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und zu entscheiden. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es zur Prüfung der Frage der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf, da eine solche Unterbringung der Angeklagten unzweifelhaft in Erwägung zu ziehen ist (§ 246a StPO; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 64 Rn. 27; Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 246a Rn. 3 f.). Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.01.2012, 4 StR 636/11, BeckRS 2012, 4736, Rn. 3).“

StGB I: Missbrauch durch Anbieten eines Kindes, oder: Keine Zugriffsmöglichkeit des Täters auf das Kind

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Vor Weihnachten dann hier noch einmal StGB-Entscheidungen

Den Opener macht der schon etwas ältere KG, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 ORs 23/25 – zum sexueller Missbrauch von Kindern.

Nachdem das AG den Angeklagten freigesprochen hat, hat das LG den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB verurteilt. Wegen der konkreten Feststellungen verweise ich aus Platzgründen auf den verlinkten Volltext. Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Er macht geltend die tatsächlichen Feststellungen trügen eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen nicht. Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasse nicht die Fälle, in denen „der Täter“ mit einer anderen Person verabrede, dieser ein bestimmtes Kind für Missbrauchstaten zur Verfügung zu stellen, er aber tatsächlich keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf dieses Kind und entsprechend auch keinen Vorsatz habe, das in Aussicht Gestellte umzusetzen.

Die Revision hatte keinen Erfolg:

„Die Nachprüfung des Urteils des Landgerichts Berlin I ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

1. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB.

Ein tatbestandliches Anbieten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter gegenüber einer anderen Person ausdrücklich oder konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage, ein bestimmtes – allerdings nicht notwendigerweise anhand der Erklärung identifizierbares – Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Es genügte und genügt, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen – zumindest bedingten – Vorsatz aufgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23 –, juris; NStZ 2013, 224 [für die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift § 176 Abs. 5 Var. 1 StGB in der vor dem 01. Juli 2021 geltenden Fassung]; Fischer, StGB 72. Aufl., § 176 Rn. 10).

Nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen hat der Angeklagte in beiden Fällen seine damals neun- oder zehnjährige Tochter und eine weitere, nicht existierende fünf- oder zwölfjährige Tochter dem gesondert Verfolgten und dem Zeugen K. angeboten, an ihr oder ihnen sexuelle Handlungen an konkret vereinbarten Orten und zu konkret bestimmten Zeiten vorzunehmen. Sein geheimer Vorbehalt, das Angebot in beiden Fällen nicht realisieren zu wollen, kann den Angeklagten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entlasten (vgl. BGH a.a.O.).

Die Strafkammer hat weiterhin fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in beiden Fällen während des Chat-Verlaufs zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der gesondert Verfolgte M. und der Zeuge K. sein Angebot, sich zum Zwecke des schweren sexuellen Missbrauchs mit seinen Töchtern, insbesondere der älteren Tochter zu treffen, ernst nehmen könnten. Der Zeuge K. hielt die Ernsthaftigkeit auch für möglich (UA S. 6).

2. Der vom Revisionsführer geforderten einschränkenden Auslegung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB auf solche Fälle, in denen der Täter auf das betroffene Kind zuzugreifen kann und er sein Angebot, das Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen, tatsächlich erfüllen will, hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt (vgl. BGH a.a.O.)

a) Die vom Bundesgerichtshof konkretisierten Anforderungen an die Tathandlung „Anbieten“ (vgl. BGH a.a.O.) entsprechen dem Wortlaut des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB. Dass das „Anbieten“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – wie die Revision vorträgt – voraussetzt, dass der Täter dem Adressaten das Angebotene auch tatsächlich zur Verfügung stellen kann oder will, überdehnt den Wortlaut.

b) Auch die Gesetzessystematik- und historik erfordert – worauf die Strafkammer zutreffend hingewiesen hat – keine derartige einschränkende Auslegung.

…..“

 

Sonntagswitz, nochmals zu Advent und Weihnachten

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Und dann gibt es im Sonntagswitz am 4. Adventssonntag noch einmal Advents-/Weihnachtswitze, und zwar:

Sohn: „Weißt du, welcher Zug am meisten Verspätung hat?“

Papa: „Nein.“

Sohn: „Der, den ich mir letztes Jahr zu Weihnachten gewünscht habe.“


Treffen sich zwei Rosinen.

Fragt die eine: „Warum trägst du denn einen Helm?“.

Antwortet die andere: „Na ja, ich muss doch nachher in den Stollen …“


Vater: „Fritzchen, zünde doch bitte den Christbaum an!“

Nach einer Weile fragt Fritzchen: „Vati, die Kerzen auch?“


Jesus: „Wisst ihr was total nervt? Wenn man an Weihnachten Geburtstag hat.“

Nikolaus: „Du musst wenigstens an Heiligabend nicht Arbeiten.“

Darauf die Gans: „Eure Probleme möchte ich haben!!“

Wochenspiegel für die 51. KW, das war CISA-Warnung, Work-Life-Balance, DSGVO und Ermächtigung

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Und dann gibt es auch am 4. Adventssonntag einen Wochenspiegel zur letzten vollen Arbeitswoche in 2025. Hier kommen dann folgende Hinweise:

  1. CISA warnt vor Angriffen über Signal und WhatsApp

  2. Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer gilt weiter

  3. § 3a VOB/A wird neu gefasst – Neue Wertgrenzen gelten ab dem 01.01.2026

  4. Wert der Firma bei der Pflichtteilsberechnung – Enterbte dürfen Belege verlangen

  5. Work-Life-Balance für Rechtsanwälte? – Arbeitszeitgesetz gilt auch in der Großkanzlei

  6. Dienstreisen in die USA anordnen: Ein Leitfaden für Führungskräfte

  7. LG Lübeck: Schadensersatz wegen Meta Business Tools

  8. Die elektronische Patientenakte im Fokus der rheinland-pfälzischen Datenschutzbehörde

  9. Wenn Datenschutz auf Anwaltsgeheimnis trifft – was Mandanten wissen sollten

  10. und aus meinem Blog: Rechtsmittel III: Rücknahme des Einspruchs gegen StB, oder: Allgemeine Vertretungsbefugnis des Verteidigers