Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Wieder: Wenn die Kerzen am Adventskranz brennen, oder: Bitte nicht ablenken lassen

© vizualni – Fotolia.com

Und dann haben wir heute den 1. Weihnachtstag 2025. Da ist es immer schwierig, passende Beiträge zu finden. Ich suche jedes Jahr an allen möglichen Stellen nach Entscheidungen, die passen könnten und habe keinen Erfolg. So auch in diesem Jahr.

Daher auch in diesem Jahr – getreu dem Spruch: Alle Jahre wieder – das OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98  -, über das ich schon ein paar Mal berichtet habe. Die Entscheidung passt und so begründe ich dann eben eine Tradition 🙂 .

Zur Erinnerung: In der Entscheidung geht es um die Folgen eines Adventskranzbrandes am 1. Weihnachtsfeiertag. Da werden am 1. Weihnachtstag die Kerzen am Adventskranz angezündet und dann passiert das, was man nun am 1. Weihnachtstag gar nicht braucht. Denn: es kommt, wie es kommt, so auch in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall. Da heißt es:

„…..Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

In seiner „Brandschaden-Anzeige“ vom 2. Januar 1998 und in der „Verhandlungs-Schrift“ vom 6. Januar 1998 gab der Kläger an, um 10. 00 Uhr aufgestanden zu sein. In seinem Anspruchsschreiben vom 30. Januar 1998 berichtigte er diese Angabe auf 8. 00 Uhr. Den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Alarmierung der Feuerwehr gab er – damit übereinstimmend – im Prozeß zunächst mit ca. 9. 00 Uhr an. In seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1998 trug er hiervon abweichend vor, die Nachfrage bei der Feuerwehr habe ergeben, daß die ursprünglichen Angaben zum Schadenszeitpunkt mit ca. 10. 00 Uhr zutreffend gewesen seien. Es verbleibe dabei, daß der ganze Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zum Anruf bei der Feuerwehr ca. 1 Stunde gedauert habe…..“

Ich habe dazu ja schon früher geschrieben:

„Schön vorsichtig formuliert hat das OLG: „“… und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde“. Das lässt, manche Deutungen zu 🙂 🙂 🙂 . “ Und bei den Deutungen bleibt es.

Noch einen schönen 1. Weihnachtsfeiertag. Morgen geht es „normal“ weiter. Wer rastet, rostet.

Weihnachten 2025 – der BOB wünscht frohe Feiertage, vor allem aber Gesundheit und Frieden

Am heutigen Mittwoch ist „Werktag“ oder „Arbeitstag“ und damit sollte/müsste ich an sich drei Entscheidungen posten. Aber da wir dann heute den 24. Dezember und damit “Heilig Abend” haben, sehe ich – wie in den vergangenen Jahre – von Fachbeiträgen ab.

Hier gibt es heute dann nur zum Weihnachtsfest auch vom BOB gute Wünsche und Weihnachtsgrüße an alle Leser/Leserinnen/Abonnenten/Abonnentinnen, Kommentatoren und Freunde. Ich wünsche allen ein frohes Weihnachtsfest. Viel Spaß bei allem, was sie in den nächsten Tagen tun und machen, viel Freude im Kreis der Familie.

Ich wünsche uns allen ein wenig Ruhe und Abstand von den doch recht unerfreulichen Dingen, die uns derzeit (immer noch) bewegen: Weiterhin zwei Kriege und eine ein wenig holprige Regierung. Aber wir hoffen, dass es im nächsten Jahr besser wird.

Wer das Blog regelmäßig verfolgt, weiß, dass mein Hl. Abend-Weihnachtsposting für mich dann immer auch Anlass sind, mich bei allen, die mit Weihnachtskarten und -grüßen an den BOB und mich gedacht haben, zu bedanken. Wie immer: Ich freue mich über jede Karte, die ich bekomme, aber auch über jede, die ich nicht bekomme. Denn es gilt für mich nach wie vor: Weihnachtskarten, ja danke, aber: Können wir das im nächsten Jahr nicht anders regeln?. Und ich tue das und habe das, was für Weihnachtskarten usw. vorgesehen war, auch in diesem Jahr gespendet.

Und dann stellte sich natürlich auch wieder die Frage: Welches Bild? Ich habe mich wieder für den schönen handgemalten Weihnachtsbaum entschieden, den ich auch schon die beiden letzten Jahre ausgesucht hatte. Das Bild ist einfach zu schön.

In dem Sinn: Allen ein Frohes Fest.

StPO III: Voraussetzungen der Notveräußerung, oder: Verderb, erheblicher Wertverlust, erhebliche Kosten

© alfexe – Fotolia.com

Und dann als letzte Entscheidung vor Weihnachten noch der OLG Hamm, Beschl. v. 17.07.2025 – 3 Ws 241/25.

Es geht in der Entscheidung um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Notveräußerung. Betroffen waren davon zwei Pkws. Das AG hatte in dem Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB für das Land Nordrhein-Westfalen den Vermögensarrest in Höhe von 1.009.176,70 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten an angeordnet. Nachdem der Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßiger Betruges verurteilt und gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.013.776,36 EUR angeordnet worden war, wurden am 22.11.2923 in Vollziehung des Vermögensarrests gepfändet.

Für diese wurde dann später die Notveräußerung angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer als Beschwerde auszulegenden Eingabe. Während des Beschwerdeverfahrens wird die Notveräußerung erfolgreich durchgeführt.

Hierauf beantragt der Angeklagte u.a. festzustellen, dass die erfolgte Notveräußerung rechtswidrig war. Zur Begründung wird neben Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 111p StPO ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens und vor Ablauf der dem Verteidiger vom Senat gesetzten Stellungnahmefrist Fakten geschaffen und hierdurch die Einwendungsmöglichkeiten des Angeklagten konterkariert. Es sei gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen worden.

Die Beschwerde hatte beim OLG Erfolg:

„Die nach §§ 304 Abs. 1, 111p Abs. 5, 162 StPO statthafte Beschwerde gegen die Anordnung der Notveräußerung ist nach § 306 Abs. 1 StPO zulässig erhoben und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Notveräußerung.

1. Die Rechtsmittel der StPO dienen der Beseitigung einer fortbestehenden Beschwer, sodass ihnen die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits tatsächlich oder rechtlich erledigten Entscheidung an sich fremd ist (Reichenbach in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 296 StPO, Rn. 14 m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme weiterverfolgt werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, wenn die erledigte Maßnahme mit fortbestehenden Wirkungen einhergeht oder in Fällen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 -, BVerfGE 96, 27-44, Rn. 49).

Vorliegend besteht ein nach wie vor fortwirkender Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG. So wird durch die Notveräußerung in das Sacheigentum an den beiden Fahrzeugen des Beschwerdeführers eingegriffen, da durch ihre Durchführung sein Eigentum an den Sachen durch das Eigentum an dem Veräußerungserlös ersetzt wird. Zwar muss er hierdurch nicht notwendig einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden – wie der vorliegende Fall nahelegt -, aber die Ersetzung seines Sacheigentums durch den Veräußerungserlös greift in seine grundrechtlich geschützte Position ein, mit seinem Sacheigentum (im Grundsatz) nach eigenem Belieben zu verfahren.

2. Die Notveräußerung stellt sich im Ergebnis als rechtswidrig dar.

a) ….

b) ….

c)  Jedenfalls aber lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen und mit den Erwägungen des Landgerichts nicht feststellen.

Die Notveräußerung kann nach § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet werden, wenn der Verderb oder ein erheblicher Wertverlust des gepfändeten Gegenstands drohtoder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

aa) Ein Verderb der Kraftfahrzeuge steht nicht in Rede.

bb)  Feststellungen zu einem drohenden erheblichen Wertverlust lassen sich auf der Grundlage des Akteninhalts nicht treffen.

Feststellungen zu einem aufgrund fortschreitenden Fahrzeugalters für sich genommen eintretenden Wertverlust lassen sich auf der Grundlage der Gutachten oder anderweitigen Erkenntnisse nicht treffen. Es ist mangels sachverständiger Aussagen hierzu bislang nicht feststellbar, ob es sich um Gebrauchtfahrzeuge handelt, die auch ohne weitere Abnutzung grundsätzlich durch Alterung in nennenswertem Ausmaß an Wert verlieren oder eher wertstabil sind. Auch das Ausmaß eines etwaigen drohenden Wertverlusts lässt sich nach den bisherigen Erkenntnissen in keiner Weise quantifizieren.

Soweit das Landgericht auf einen Wertverlust durch lange Standzeiten abstellt, der gerichtsbekannt sei, geht dies vorliegend fehl. Eine etwaige Sachkunde der Kammer in der Bewertung von Kraftfahrzeugen liegt nicht nahe und ist jedenfalls im angegriffenen Beschluss nicht dargelegt. Nach beiden vorliegenden Gutachten sind – in nicht näher quantifiziertem Umfang -Standschäden schon bei der Wertermittlung berücksichtigt. Ohne weitergehende Aufklärung der in die Wertermittlung bereits eingepreisten Standschäden und Abgrenzung von konkret in bestimmten Zeiträumen zu erwartenden weiteren Standschäden verbietet es sich daher mit allgemeinen Erwägungen pauschal erhebliche weitere Standschäden anzunehmen. Hinzu kommt, dass eine weitere Wertminderung durch plattgestandene Reifen und rissiges und poröses Gummi, wie von der Kammer angenommen, bei dem Mercedes GLC 220d schon deswegen fernliegen, weil die Reifen sich nach den Feststellungen des Gutachtens vor der Verschleißgrenze befinden und daher ohnehin einer Erneuerung bedürfen.

cc) Auch die Feststellung, dass die Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge mit erheblichen Kosten verbunden sei, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar belegbar.

Kosten für Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge werden – soweit aktenkundig – überhaupt nicht aufgewandt.

Für die Aufbewahrung fallen pro Fahrzeug nach der Mitteilung der Fa. D vom 2. Juli 2024 offenbar 1,50 € pro Tag und Fahrzeug an, wobei dieses für den Ford Mustang ab dem 27. Dezember 2023 und den Mercedes GLC 220d ab dem 22. Dezember 2023 berechnet wird. Die vorangegangene einmonatige Aufbewahrung der Fahrzeuge wird von der Fa. D offenbar nicht gesondert berechnet, sondern dürfte durch die Abschleppgebühr von 32 € pro Fahrzeug abgegolten sein. Mithin ergeben sich bis zur inzwischen durchgeführten Notveräußerung folgende Aufbewahrungskosten im Verhältnis zum gutachterlich prognostizierten Fahrzeugwert:

Ford Mustang

      Mercedes GLC 220d
Beginn Standgeld

27.12.2023

22.12.2023

Ende Standgeld

13.06.2025

13.06.2025

Summe Standgeld

801,00 EUR

808,50 EUR

Abschleppkosten

32,00 EUR

32,00 EUR

Gesamtkosten

833,00 EUR

840,50 EUR

Fahrzeugwert

16.500,00 EUR

19.500,00 EUR

Anteil Kosten/Wert

5,0%

4,3%

Damit sind jedenfalls bis jetzt keine im Verhältnis zum Wert der Fahrzeuge erheblichen Standkosten angefallen.

Auch ließen sich solche im Zeitpunkt der Anordnung der Notveräußerung mit den von der Kammer angestellten Erwägungen nicht prognostizieren. Die Kammer ging in dem angefochtenen Beschluss – wie sich im Nachgang herausstellte zutreffend – davon aus, dass das Urteil erster Instanz in Kürze zu erwarten war. Die Einlegung einer Revision durch den Angeklagten zu prognostizieren, mag dabei angesichts des Ganges der Hauptverhandlung noch angehen. Aber bereits zu diesem Zeitpunkt die mögliche Standzeit mit der Dauer eines Verfahrens mit Aufhebung, Zurückverweisung und neuerlicher Hauptverhandlung anzusetzen, erscheint jedenfalls vor der Abfassung des Urteils verfehlt. Selbst bei zutreffender Prognose des Urteilsspruches zum 1. April 2025 und einer großzügig prognostizierten Dauer des Revisionsverfahrens von einem Jahr ergäbe sich noch kein Kostenanteil von 10% des Fahrzeugwertes:

Ford Mustang

      Mercedes GLC 220d
Beginn Standgeld

27.12.2023

22.12.2023

Ende Standgeld

01.04.2026

01.04.2026

Summe Standgeld

1.239,00 EUR

1.246,50 EUR

Abschleppkosten

32,00 EUR

32,00 EUR

Gesamtkosten

1.271,00 EUR

1.278,50 EUR

Fahrzeugwert

16.500,00 EUR

19.500,00 EUR

Anteil Kosten/Wert

7,7%

6,6%

 

 

StPO II: Übersetzung durch unvereidigten Dolmetscher, oder: Vereidigung des Dolmetschers ist zwingend

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Beitrag des Tages geht es um den BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 2 StR 531/25 – und in ihm um den Dolmetschereid.

Das LG hat den Angeklagten wegen „bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg.

„1. Die Rüge, mit welcher der Angeklagte einwendet, die Dolmetscherin, die für ihn am neunten Hauptverhandlungstag in die albanische Sprache übersetzt habe, sei weder vereidigt worden noch habe sie sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen, so dass sie unter Verstoß gegen §§ 189, 185 Abs. 1 Satz 1 GVG hinzugezogen worden sei, dringt durch.

a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der mehrtägigen Hauptverhandlung waren für den Angeklagten durchgehend Dolmetscher für die albanische Sprache tätig. Der neunte Hauptverhandlungstag wurde mit Hilfe der Dolmetscherin V. aus B. durchgeführt, die in dieser Hauptverhandlung erstmals auftrat. Diese Dolmetscherin wurde an diesem Tag weder vereidigt noch berief sie sich auf einen allgemein geleisteten Eid.

b) Der Angeklagte rügt zurecht eine Verletzung des § 189 GVG.

aa) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Rüge zulässig erhoben. Zwar weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass bei Verfahrensrügen die auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vorzutragen sind, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelne Rüge darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Februar 2019 – 1 StR 604/17, StV 2019, 808, 810 Rn. 41). Daher setzt die zulässige Erhebung einer Rüge eines Verstoßes gegen §§ 185, 189 GVG unter anderem die konkrete Darstellung voraus, dass der Dolmetscher tatsächlich im Verfahren tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 – 4 StR 17/93, Rn. 3; BeckOK-GVG/Allgayer, 28. Ed., § 189 Rn. 7).

Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen jedoch gerecht. Ihm ist die bestimmte Behauptung zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung am neunten Hauptverhandlungstag mit Hilfe der Dolmetscherin für die albanische Sprache durchgeführt wurde. Darin liegt die Behauptung, dass die Dolmetscherin an diesem Tag für den aus Albanien stammenden Angeklagten, dem, was die Revision ebenfalls vorträgt, seitens des Landgerichts fortlaufend Dolmetscher zur Seite gestellt waren, tätig geworden ist.

bb) Die Rüge ist auch begründet.

Nach § 189 GVG ist jeder Dolmetscher in der Hauptverhandlung zwingend vor seinem Einsatz zu vereidigen. Ein Verzicht auf die Vereidigung ist aufgrund ihrer Bedeutung in Strafsachen nicht statthaft. Der gesetzlichen Vorgabe kann nach § 189 Abs. 1 GVG durch individuellen Eid oder durch Berufung auf den Eid nach § 189 Abs. 2 GVG genügt werden, sofern der Dolmetscher für die Übertragung der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist. Die Beachtung dieser Förmlichkeit kann nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119 Rn. 13, und vom 19. Dezember 2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176 f. Rn. 6; jew. mwN).

Daran gemessen war das Vorgehen der Strafkammer rechtsfehlerhaft. Die am neunten Hauptverhandlungstag für den Angeklagten tätige Dolmetscherin ist weder individuell nach § 189 Abs. 1 GVG vereidigt worden noch hat sie sich auf einen allgemein geleisteten Eid nach § 189 Abs. 2 GVG berufen.

cc) Das Urteil beruht auf der unterbliebenen Vereidigung (§ 337 StPO).

Der Verstoß gegen § 189 GVG ist ein relativer Revisionsgrund. Mit Blick auf den Zweck der Eidesleistung, dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall zu verdeutlichen und bewusst zu machen, beruht ein Urteil in der Regel auf einem Verstoß gegen § 189 GVG. Zumeist kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119 Rn. 16, und vom 19. Dezember 2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176, 177 Rn. 9; jew. mwN). In Ausnahmefällen kann das Beruhen zwar ausgeschlossen werden. Ausgehend vom Schutzzweck des § 189 GVG hat die Rechtsprechung insoweit zahlreiche „Gegenindizien“ und Ausnahmefälle benannt. Kennzeichnend für diese Fallgestaltungen ist aber, dass die Zuverlässigkeit des Dolmetschers auf andere Weise sichergestellt werden kann, so dass lediglich ein formaler, den Zweck des § 189 GVG nicht berührender Verstoß vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119 f. Rn. 17, und vom 19. Dezember 2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176, 177 Rn. 10; jew. mwN).

Ein Ausnahmefall, in dem das Beruhen ausgeschlossen werden kann, liegt hier nicht vor. Umstände, die als „Qualitätssurrogat“ losgelöst vom Eid die Zuverlässigkeit der Dolmetscherin gewährleisteten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 120 Rn. 19), sind nicht ersichtlich. Eine Gegenerklärung zu der erhobenen Verfahrensrüge, die Aufschluss über die Qualifikation und Zuverlässigkeit oder eine allgemeine Beeidigung der eingesetzten Dolmetscherin (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 – 4 StR 441/13, NStZ-RR 2014, 91, 92) ergeben könnte, ist nicht zu den Akten gelangt.“

StPO I: Anforderungen an eine wirksame Anklage, oder: Die Anklage ist kein Urteil

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Ich vermute, dass viele heute schon in den Weihnachtsruhemodus gewechselt sind. Das ändert aber nichts daran, dass ich hier heute doch noch ganz „normal“ drei E ntscheidungen vorstelle, und zwar zur StPO.

Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 23.07.2025 – 1 StR 467/24 -, in dem der 1. Strafsenat Stellung genommen hat zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage.

Grundlage ist folgendes Verfahrensgeschehen: Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten jeweils mehrere Fälle der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 5, § 25 Abs. 2, § 53 StGB zur Last gelegt. In dem Anklagesatz wird den Angeklagten vorgeworfen, spätestens ab Februar 2022 ein Geschäftsmodell entwickelt zu haben, das vorsah, dass ihre Kunden illegal erwirtschaftetes Geld auf die Geschäftskonten näher bezeichneter Scheingesellschaften der Angeklagten überwiesen, die als austauschbare Unternehmen ohne operatives Geschäft einzig der Vermögensverschiebung dienten. Wenn die Zahlungseingänge einen gewissen Umfang erreichten, sei ein meist sechsstelliger Geldbetrag zunächst weiter auf ein als Durchlaufkonto genutztes Geschäftskonto einer der anderen Scheingesellschaften und von dort in Absprache mit dem Angeklagten B. zeitnah weiter auf eines der Geschäftskonten der X. GmbH überwiesen worden. Sodann hätten B. oder M. sowie in späteren Fällen auch D. und der gesondert verfolgte U. absprachegemäß die eingehenden Beträge umgehend in bar abgehoben oder für Feingoldkäufe genutzt. Das Bargeld sei anschließend nach Be. verbracht und abzüglich einer Provision wieder an die Kunden ausgezahlt worden.

Der Anklagesatz teilt ferner für jede der den Angeklagten zur Last gelegten Einzeltaten mit, wann und in welcher Höhe Gelder von einer der Gesellschaften an eine der anderen Gesellschaften transferiert wurden und wer die Überweisung veranlasste. Zudem werden überwiegend Kontostände und Zahlungseingänge bei der Erstüberweiserin sowie die Verwendung der Gelder bei der letzten Überweisungsempfängerin dargestellt. Im Fall von Barabhebungen werden Uhrzeit, Abhebungsbetrag und Auszahlungsort mitgeteilt. Soweit die Gelder für Goldkäufe verwendet wurden, werden Kaufpreis und Verkäufer genannt. Zur Herkunft der transferierten Gelder wird ausgeführt, dass diese von den Kunden illegal erwirtschaftet worden seien.

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen werden die an den Kettenbuchungen beteiligten Gesellschaften näher beschrieben, insbesondere die Vertretungsverhältnisse, der jeweilige Sitz und die Geschäftsräume. Des Weiteren wird dort dargestellt, auf welche Umstände sich die Annahme stützt, dass eine legale Herkunft der transferierten Gelder ausgeschlossen sei.

Das Landgericht hat das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Im Hauptverhandlungstermin hat das LG dann aber das Verfahren mit Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil die Anklageschrift nicht die in § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO normierte Umgrenzungsfunktion erfülle. Dagegen die erfolgreichen Revisionen der Staatsanwaltschaft:

„Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor, weil die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion genügt.

1. Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – StB 39/21 Rn. 17 ff.). Liegt dem Angeklagten Geldwäsche (§ 261 StGB) zur Last, ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich um ein sogenanntes Anschlussdelikt handelt, mithin die Begehung einer strafbaren Vortat ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit ist. Die Vortat versieht das Geld, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer an sich neutralen, sozialtypischen Handlung (z.B. Geldzahlung an einen anderen) das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2020 – 2 BvR 2992/14 Rn. 41). Als Tatgegenstand der Geldwäsche sind sämtliche Rechtsobjekte zu sehen, denen ein Vermögenswert zukommt. So fallen auch Forderungen und Buchgeld unter diesen weiten Begriff des Gegenstandes (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27). Die Frage der Umgrenzung eines Sachverhalts ist hierbei stets von den Feststellungen in einem Urteil und der Nachweisbarkeit eines solchen Sachverhalts zu trennen (vgl. zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Geldwäsche, insbesondere zur Abgrenzung von Nichtkatalogtaten gemäß § 261 StGB aF: BGH, Urteile vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22 Rn. 45 und vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18 Rn. 25 f.).

Die Darstellungsmaßstäbe, die an ein Urteil zu stellen sind, sind nicht identisch mit den Darstellungserfordernissen einer Anklage (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 27 Rn. 11; Beschlüsse vom 8. August 2012 – 1 StR 296/12 unter 1. und vom 27. Mai 2009 – 1 StR 665/08 Rn. 3). Der Anklagesatz muss bei dem Tatvorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB im Hinblick auf die Vortat erkennen lassen, welche Tatgegenstände aus einer solchen rechtswidrigen Tat herrühren. Einer näheren Beschreibung der Vortat bedarf es nur insoweit, wie dies nach den Umständen des Einzelfalls zur Eingrenzung des dem Strafvorwurf zugrundeliegenden Lebenssachverhalts erforderlich ist. Insbesondere durch den nunmehr geltenden „all-crimes-Ansatz“ des § 261 StGB (BT-Drucks. 19/24180, S. 42) sind nähere Schilderungen, die vormals zur Abgrenzung einer Katalogtat von anderen Straftaten erforderlich waren, für die bloße Umgrenzung des Lebenssachverhaltes einer Geldwäschetat nicht mehr zwingend erforderlich. Für die Darstellung der inkriminierten Herkunft und für die – nunmehr nach Streichung des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB aF erforderliche – Abgrenzung zur Ersparnis von Aufwendungen ist es hingegen unerlässlich, dass der Tatgegenstand in der Anklageschrift so genau bezeichnet wird, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, dass eben dieser Gegenstand der bemakelte ist. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass auch ein anderer Gegenstand als Tatgegenstand in Betracht kommt (vgl. zur Tathandlung: BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 27 Rn. 10). Die Behauptung, dass ein konkreter Tatgegenstand aus einer Straftat stammt, genügt jedenfalls für eine ausreichende Umgrenzung des Sachverhaltes, wenn dieser Gegenstand durch die Anklage eindeutig beschrieben und individualisierbar ist. Ob dieser tatsächlich eine inkriminierte Herkunft aufweist, ist eine Frage der in der Hauptverhandlung zu klärenden Nachweisbarkeit und strikt von der Umgrenzung eines historischen Sachverhaltes zu trennen. Durch die bestimmte Angabe eines bemakelten Gegenstandes ist die Anklage so deutlich, dass sich die Verteidigung hierauf in ausreichendem Maße einstellen kann.

2. Nach diesen Maßstäben sind sowohl die Anklage als auch der Eröffnungsbeschluss wirksam.

a) Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt wird nach den sich aus der Anklageschrift ergebenden Gesamtumständen durch Tatort, Tatzeit und Tatmodalitäten in ausreichendem Maße dargestellt.

aa) Die Anklage beschreibt sowohl den modus operandi der Angeklagten als auch die ihnen zur Last gelegten 45 Einzeltaten hinreichend detailliert. Da für jede Tat mitgeteilt wird, an welchem Tag die Überweisungen ausgeführt wurden, und bei den Abhebungen zusätzlich die Uhrzeit, sind die den Anklagevorwürfen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte zeitlich hinreichend eingegrenzt. Dass jeweils die beteiligten Bankkonten mit Kontonummer und die kontoführende Filiale beziehungsweise bei den Abholungen die auszahlende Filiale sowie die Person des Abhebenden angegeben werden, grenzt die Fälle nochmals von vergleichbaren Ereignissen ab. Durch die Angabe, welchen Saldo das Konto der X. GmbH vor den jeweiligen Abhebungen auswies, wird eine weitere Individualisierung erreicht. Für einen Teil der Taten wird darüber hinaus angegeben, wie die auf dem Konto der X. GmbH eingegangenen Gelder verwendet wurden. Auch mit Blick auf die Herkunft der Gelder aus rechtswidrigen Taten ist der Anklagesatz hinreichend genau. Denn es wird mehrfach klargestellt, dass sämtliche vorgeworfenen Transaktionen Gelder betreffen sollen, die illegal erwirtschaftet wurden, mithin aus Straftaten stammen. Insgesamt wird damit für alle Taten der jeweils zugrundeliegende Lebenssachverhalt so genau beschrieben, dass die Angeklagten ihre Verteidigung darauf einstellen konnten.

bb) Die vorgenannten Umstände hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung zwar vollständig in den Blick genommen. Sie verkennt jedoch, dass es der von ihr darüber hinaus verlangten präziseren Beschreibung der jeweiligen Vortat nicht bedurfte, weil diese nicht zu einer weiteren Umgrenzung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts geführt hätte. Sie hätte allenfalls der Plausibilisierung gedient, dass die Gelder aus einer rechtswidrigen Tat stammen, was jedoch keine Frage der Umgrenzungsfunktion, sondern des hinreichenden Tatverdachts bzw. der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) ist und bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu bedenken gewesen wäre. Einer Fehleinschätzung des Tatverdachts beziehungsweise dem Fehlen der Möglichkeit eines Tatnachweises kann auch deshalb nicht mit einer Einstellung des Verfahrens begegnet werden, weil der Angeklagte einen vorrangigen Anspruch hat, von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen bei mangelnder Nachweisbarkeit freigesprochen zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1959 – 1 StR 57/59, BGHSt 13, 268, 273; vom 4. Mai 1970 – AnwSt(R) 6/69 Rn. 12, BGHSt 23, 259; vom 12. August 1999, 5 StR 169/99, BGHSt 20, 333, 335; vom 16. Februar 2005 – 5 StR 14/04 Rn. 42, BGHSt 50, 30 und vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19 Rn. 43, BGHSt 66, 89; Beschlüsse vom 4. Mai 2004 – 3 StR 126/04 Rn. 2 und vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06 Rn. 20).

b) Ergänzend ist anzumerken, dass die Anklage auch ihrer Informationsfunktion genügt. Die Staatsanwaltschaft hat das wesentliche Ergebnis ihrer Ermittlungen so ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass es den Angeklagten insbesondere möglich war, zu erkennen, auf welche Beweisgrundlage sich der erhobene Anklagevorwurf stützen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 – 3 StR 448/94 Rn. 19, 20, BGHSt 40, 390, 392). Ob es – auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK – Fälle geben kann, in denen gravierende Informationsmängel, z.B. das Fehlen des in § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen oder dessen unzureichende Darstellung, ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Anklage führen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor.“