Monatsarchiv: Juni 2026

StPO I: Formulierung des Zeugenbeweisantrages, oder: Nennung grundsätzlich mit Namen und Anschrift

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidungen. Alle drei kommen vom BGH und befassen sich mit Beweisfragen.

Im ersten vorgestellten BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 4 StR 225/25 – geht es noch einmal um die Formulierung des Zeugenbeweisantrages und die Begründung der Verfahrensrüge. Die Verfahrensrüge des Angeklagten gegen seine Verurteilung im Kipo-Verfahren hatte keinen Erfolg:

„2. Die danach rechtzeitig erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

Der näheren Erörterung bedarf dabei nur die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen „S., wohnhaft in B. (Strasse wird unverzüglich nachgereicht)“ gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen. Die Rüge ist bereits deshalb unzulässig, weil sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen lässt, dass der zugrunde liegende Antrag auf ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel – hier: eines individualisierten Zeugen – im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gerichtet war; sie genügt daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604 Rn. 11; Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 313/13; Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 StR 191/09, NStZ 2009, 649; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 224 mwN). In einem Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu benennen; nur wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem dies zuverlässig ermittelt werden kann. Die bloße Namensnennung des Zeugen mit der Angabe des Wohnortes – wie hier – reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 4 StR 371/24, NStZ 2025, 432, 433; Urteil vom 30. August 2012 – 4 StR 108/12 Rn. 23, insoweit in NStZ 2013, 122 nicht abgedruckt; Urteil vom 8. Dezember 1993 – 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6 f.). Dass der Beschwerdeführer seiner Ankündigung entsprechend die vollständige Adresse des Zeugen nachgereicht hätte oder dass dieser aufgrund sonstiger Umstände zuverlässig hätte ermittelt werden können, trägt die Revision nicht vor.“

Lösung zu: Ich habe dann mal eine Frage: Wo und wie muss ich die Nr. 4141 VV RVG abrechnen?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe dann mal eine Frage: Wo und wie muss ich die Nr. 4141 VV RVG abrechnen?, gestellt.

Hier kommt dann meine Antwort:

“ Moin, das ist im Grunde doch ganz ein.

Es geht in der Anm. Abs. 3 um die Gebührenhöhe. Die richtet sich immer nach der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr des Rechtszuges, in dem die HV vermieden worden ist. Also: Einstellung im gerichtlichen Verfahren biem AG, dann z.B. nach der Nr. 4106 VV RVG. Nur im vorbereitenden Verfahren kann es etwas schwieriger werden. Denn dann geht es darum, wo denn die HV vermieden worden wäre, also welcher Rechtszug/welches Gericht maßgeblich geworden wäre, wenn nicht eingestellt worden wäre.

Mit der Frage der Festsetzung hat die Anmerkung nichts zu tun.

Sie finden dazu etwas bei Burhoff RVGreport 2015, 3: Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – Teil 1 Allgemeines, Mitwirkung und Gebührenhöhe. Der Beitrag ist insoweit noch aktuell.

Die Gebühr ist im Übrigen eine Festgebühr in „Höhe der Rahmenmitte“. Dazu finden Sie Entscheidungen auf der Homepage bei der Nr. 5115 VV RVG.“

Haft II: Aufhebung von Langzeitbesuchen im Vollzug, oder: Überwiegen die vollzuglichen Interessen?

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Und dann habe ich hier im Mittagsposting mal wieder einen Beschluss des LG Stendal. Es handelt sich um den LG Stendal, Beschl. v. 12.05.2026 – 509 StVK 78/25 -, der sich noch einmal – oder besser: schon wieder – zu den Fragen eines Langzeitbesuchs im Strafvollzug äußern muss. Das hat das LG schon häufiger tun müssen, also ein „Dauerbrenner“.

Es geht wieder um die Durchführung von Langzeitbesuchen des Gefangenen mit seiner Verlobten an einem Wochenende. Mit der Frage war das LG bei diesem Gefangenen schon häufiger befasst. Zuletzt war ein genehmigter Langzeitbesuch zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten aufgrund eines Vorfalls in der JVA Burg, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuchs ums Leben kam, abgesagt worden. Diese Entscheidung hatte das LG mit Beschluss vom 28.04.2025 (509 StVK 51/25) aufgehoben. Begründung: Die JVA habe bei ihrer Ermessensentscheidung über die „Aussetzung“ von Langzeitbesuche den hohen Stellenwert des Art. 6 GG nicht hinreichend beachtet. Die Antragsgegnerin stütze ihre durch eine Allgemeinverfügung bekanntgegebene Aussetzung pauschal auf das Erfordernis der Überprüfung der Genehmigungspraxis und der Durchführung der Langzeitbesuche und das Ermittlungsverfahren nach dem tödlichen Vorfall vom 03.04.2025, ohne im konkreten Fall die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche und die zukünftigen negativen Auswirkungen auf den Antragsteller und seine Verlobte zu berücksichtigen.

Seither hat kein weiterer Langzeitbesuchstermin zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten stattgefunden. Der Antragsteller hatte für Juni 2025, Juli 2025, August 2025, September 2025, Oktober 2025 und November 2025 die Durchführung von Langzeitbesuchen gegenüber der Antragsgegnerin beantragt. Die Antragsgegnerin verwies insoweit auf die notwendige Durchführung eines erneuten Kontaktgesprächs aufgrund der inzwischen geänderten Regelungen zur Ausgestaltung des Langzeitbesuchs. Erforderlich soll danach ein erneutes Kontaktgespräch sein. Das hat bisher nicht stattgefunden.

In dem nun anhängigen Verfahren wird weiter um die Genehmigung von Langzeitbesuchen gestritten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte dann letztlich beim LG Erfolg. Das LG hat die ablehnende Entscheidung der JVA aufgehoben sie zur Neubescheidung verpflichtet.

„Die Ablehnung der Durchführung von zukünftigen Langzeitbesuchen zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten pp. aufgrund fehlender Mitwirkung des Antragstellers in Bezug auf die Durchführung eines Kontaktgesprächs stellt in der Sache einen Widerruf eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes -seiner grundsätzlichen Eignung zu Langzeitbesuchen – dar. Sie ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

Gemäß § 33 Abs. 5 JVollzGB LSA kann der Anstaltsleiter mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies der Eingliederung des Strafgefangenen dient und er hierfür geeignet ist.

Unstreitig wurde dem Antragsteller im August 2024 die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Seither fanden zwischen ihm und FMIMII beanstandungsfreie Langzeitbesuche am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 statt.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Entscheidung zur zukünftigen Durchführung von Langzeitbesuchen zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten nach dem Vorfall in der JVA Burg im April 2025 keine Abwägung zwischen dem für den Antragsteller sprechenden Vertrauensschutz und der Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche im Einzelfall vorgenommen. Sie hat das ihr insoweit zustehende Ermessen der §§ 33 Abs. 5, 102 Abs. 3 JVollzGB I LSA nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Konkret hat die Antragsgegnerin erkennbar keine Abwägung gemäß § 102 Abs. 4 JVollzGB I LSA vorgenommen, wonach begünstigende Maßnahmen nur aufgehoben werden dürfen, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegen. Im Rahmen einer solchen Abwägung wären neben dem Vertrauensschutz des Antragstellers u.a. die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche, die zukünftigen negativen Auswirkungen einer Aufhebung dieser Besuchsmöglichkeit auf den Antragsteller und seine Verlobte sowie die Grundrechte aus Art. 6 GG zu berücksichtigen gewesen. Weiter zu berücksichtigende Umstände sind der Abbruch von Behandlungsmaßnahmen durch den Antragsteller, dessen Mitwirkungsbereitschaft und Absprachefähigkeit. Diese Umstände sind gegen das vollzugliche Interesse der Antragsgegnerin, insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, abzuwägen.

Soweit der Antragsteller die Durchführung von Langzeitbesuchen am Wochenende in bestimmten Räumlichkeiten begehrt, besteht hierauf grundsätzlich kein Anspruch aus § 33 JVollzGB I LSA i.V.m. Art. 6 GG. Bei der tatsächlichen Ausgestaltung und Umsetzung etwaiger Langzeitbesuche gemäß § 33 Abs. 3 JVollzGB I LSA zur Unterstützung von Kontakten mit nahen Angehörigen steht der Antragsgegnerin ebenfalls ein Ermessen zu, das nicht auf Null reduziert ist und neben den Interessen des Antragstellers und der zeitlichen Verfügbarkeit seiner Verlobten auf der einen Seite und den vorhandenen Räumlichkeiten sowie Kapazitäten und Sicherheitsinteressen der Anstalt auf der anderen Seite zu berücksichtigen hat.

Das Gericht darf das Ermessen der Vollzugsbehörde nicht durch eigene Ermessensentscheidung ersetzen, weshalb die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Neubescheidung gem. § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG erfolgt ist (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 115 Rn. 19 m.w.N.).“

ich denke, ich werde dazu nicht das letzte Mal berichten 🙂 .

Haft I: Laptop zur Akteneinsicht in der U-Haft?, oder: Verfahren mit besonders großem Aktenumfang?

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In den neuen Monat und zugleich auch die neue Woche geht es dann heute mit zwei Entscheidungen zu Haftfragen.

Ich beginne mit dem – leider schon etwas älteren – KG, Beschl. v. 15.05.2025 – 2 Ws 39/25 – zur Frage der Überlassung eines Laptops zur Akteneinsicht an einen Untersuchungsgefangenen.

Dem Beschuldigten werden mehrere Verstöße gegen das BtMG vorgeworfen, darunter auch Handelt mit BtM. Zur Abwicklung seiner Handelstätigkeit, insbesondere für Verhandlungen mit Lieferanten und Abnehmern der Betäubungsmittel sowie zum Zweck der Abschottung seiner Handelstätigkeiten vor den Strafverfolgungsbehörden, soll er ein kryptiertes Mobiltelefon des Anbieters „EncroChat“ verwendet haben. Die Kommunikationsdaten dieses Mobiltelefons sind im Wege der Rechtshilfe aufgrund Europäischer Ermittlungsanordnungen in einem Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main u.a. von den französischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt worden. Sie sind Bestandteil eines in fünf sogenannte Fächer untergliederten Sonderheftes der verfahrensgegenständlichen Akten.

Das erste „Fach“ umfasst 58 Seiten , und zwar u,a, den Datenlieferungsbericht.  Im zweiten „Fach“, welches 86 Seiten umfasst, befinden sich die Identifizierungsberichte, also die Zuordnung der Chatnamen. Das in acht Bände gegliederte dritte „Fach“ umfasst insgesamt 1.336 Seiten und hat den Auswertebericht zu den Straftaten zum Gegenstand. Auf den Beschuldigten selbst entfallen 372 Seiten. In dem in 21 Bände gegliederten vierten „Fach“ befindet sich die gesamte Kommunikation über Straftaten, also jene Daten, die Gegenstand des Auswerteberichts waren. Um eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten, sind die verschriftlichten Kommunikationsdaten den Angeschuldigten jeweils gesondert zugeordnet, wobei naturgemäß Doppelungen entstehen, sobald die Angeschuldigten untereinander kommunizierten. Auf den beschuldigten entfallen insgesamt 1.191 der über 6.000 Seiten. Schließlich befinden sich in „Fach“ fünf weitere Kommunikationsdaten ohne Bezug zu Straftaten. Auf den Beschuldigten entfallen 159 Seiten.

Die Gesamtakte umfasst darüber hinaus vier Bände Hauptakten, einen Haftband pro Angeschuldigten und fünf Sonderbände zu je 68 Seiten, die im Wesentlichen abermals die Datenlieferungsberichte über Europol und Erläuterungen zur Kryptomobiltelefonie im Allgemeinen und zur Erlangung der Kommunikationsdaten ursprünglich über die Staatsanwaltschaft Lille im Besonderen zum Gegenstand haben. Schließlich beinhaltet die Akte noch einen 235 Seiten umfassenden Band Finanzermittlungen und einen 35 Seiten umfassenden Kostenband.

Der Beschuldigte befindet sich derzeit im Maßregelvollzug. Für das hiesige Verfahren ist Überhaft notiert.

Der Beschuldigte hat beantragt, ihm zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und zum Zwecke der Verteidigung einen Laptop zur Einsichtnahme in die digitalisierten Akten zur Verfügung zu stellen. Dies hat das LG mit der Begründung abgelehnt, dass die Akten in dem vorliegenden Verfahren keinen so außergewöhnlichen Umfang hätten,  dass sich ein solcher Anspruch aufdrängen würde. Ohnehin beabsichtige die Kammer, im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens einen Teil der Kommunikationsdaten im Wege des Selbstleseverfahrens einzuführen, was wiederum den Aktenumfang reduziere. Unabhängig hiervon habe der Verteidiger das Recht, dem Angeschuldigten eine vollständige Aktenkopie auszuhändigen.

Dagegen die Beschwerde, die mit dem Umfang der Ermittlungsakten von über 8.000 Seiten begründet wird. Allein die Anfertigung von Kopien hiervon würde Kosten in Höhe von 1.460,07 Euro verursachen, was die Anschaffungskosten für einen Laptop übersteige.

Das LG hat nicht abgeholfen. Die Beschwerde hatte beim KG keinen Erfolg:

„Der verteidigte Beschwerdeführer selbst hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht; hierzu ist lediglich der Verteidiger gemäß § 147 Abs. 1, Abs. 4 StPO befugt (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 147 Rn. 2). In diesen Fällen ist der Verteidiger allerdings verpflichtet, die durch Akteneinsicht erlangten Erkenntnisse mit seinem Mandanten zu teilen, wobei er dieser Pflicht nicht nur durch mündliche Unterrichtung, sondern grundsätzlich auch durch Überlassung einer Aktenkopie erfüllen kann (vgl. Wessing, in: BeckOK StPO, 54. Ed. 2025, § 147 Rn. 32). Hieraus erwächst im Regelfall jedoch kein Anspruch des verteidigten Angeschuldigten gegenüber dem Gericht, ihm in Form einer digitalisierten Aktenkopie mit einem Lesegerät in einer Haftanstalt Akteneinsicht zu gewähren (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – (1) 172 OJs 38/17 (9/17) -).

Es sind Ausnahmekonstellationen denkbar, in denen die über § 147 Abs. 1 StPO gewährte Möglichkeit der Akteneinsicht über den Verteidiger nicht ausreicht, um dem Anspruch auf ein faires Verfahren zu genügen. Denn die angeklagte Person muss Gelegenheit haben, ihre Verteidigung in geeigneter Weise zu organisieren; die Anforderungen hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Juli 2019 – 1586/15 -, juris Rn. 56 f.). Deshalb ist anerkannt, dass in Strafverfahren mit besonders großem Aktenumfang zwecks effektiver Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Angeklagte auch einen eigenen Anspruch auf Überlassung von Akten ggf. in Form von elektronischen Dokumenten haben können, wobei ihnen dann auch ein geeignetes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden soll, was selbst dann gilt, wenn Haftbeschränkungen nach § 119 Abs. 1, Abs. 2 StPO angeordnet worden sind (vgl. Schmitt/Köhler aaO, § 119 Rn. 29; Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 119 Rn. 50). Dies ist insbesondere bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren denkbar, allerdings auch in besonders gelagerten Fällen, in denen Beschuldigte ein besonderes spezifisches Fachwissen haben, welches sie ihren Verteidigern nur unter Aufbereitung der Verfahrensakten vermitteln können – beispielsweise im Medizinstrafrecht.

Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Insbesondere haben die Akten im vorliegenden Verfahren keinen so außergewöhnlichen Umfang, dass sich ein eigener Anspruch auf Akteneinsicht des verteidigten Angeschuldigten aufdrängen könnte. Die überschlägige Berechnung des Verteidigers, dass allein die Kopierkosten einen vierstelligen Kostenbetrag auslösen würden, verfängt nicht. Denn zur effektiven Verteidigung ist es nicht notwendig, dem Angeschuldigten etwa einen Kostenband, Kommunikationsdaten ohne Straftatbezug, Kommunikationsdaten mit Straftatbezug ausschließlich andere Angeschuldigte betreffend, Datenlieferungsberichte oder, wie eingangs dargestellt, Doppelungen zur Verfügung zu stellen.

Ferner trifft den Verteidiger ohnehin die Pflicht, in Verfahren gegen mehrere Angeschuldigte jene Aktenbestandteile, die nicht im Rahmen der Verteidigung des mandatierten Angeschuldigten liegen, von der Aktenüberlassung auszunehmen (vgl. Schmitt/Köhler aaO, § 147 Rn. 23). Bestünde eine Verpflichtung der Gerichte, dem inhaftierten Angeschuldigten eine digitalisierte Aktenkopie zu Verfügung zu stellen, würde die Verpflichtung des Verteidigers, zu prüfen, ob dem Angeschuldigten der gesamte Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden kann, nicht nur auf das Gericht verlagert, sondern auch die Auswahl der zur Verfügung zu stellenden Akten dem Gericht überlassen (vgl. KG aaO).

Zudem hat die große Strafkammer angekündigt, einen Teil der in Rede stehenden Dokumente im Wege des Selbstleseverfahrens zu Beginn der Hauptverhandlung einzuführen, was den Umfang der dann noch zu kopierenden Aktenbestandteile weiter reduziert.“

Überzeugt mich nicht so richtig 🙂 .