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StPO I: Formulierung des Zeugenbeweisantrages, oder: Nennung grundsätzlich mit Namen und Anschrift

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidungen. Alle drei kommen vom BGH und befassen sich mit Beweisfragen.

Im ersten vorgestellten BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 4 StR 225/25 – geht es noch einmal um die Formulierung des Zeugenbeweisantrages und die Begründung der Verfahrensrüge. Die Verfahrensrüge des Angeklagten gegen seine Verurteilung im Kipo-Verfahren hatte keinen Erfolg:

„2. Die danach rechtzeitig erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

Der näheren Erörterung bedarf dabei nur die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen „S., wohnhaft in B. (Strasse wird unverzüglich nachgereicht)“ gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen. Die Rüge ist bereits deshalb unzulässig, weil sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen lässt, dass der zugrunde liegende Antrag auf ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel – hier: eines individualisierten Zeugen – im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gerichtet war; sie genügt daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604 Rn. 11; Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 313/13; Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 StR 191/09, NStZ 2009, 649; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 224 mwN). In einem Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu benennen; nur wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem dies zuverlässig ermittelt werden kann. Die bloße Namensnennung des Zeugen mit der Angabe des Wohnortes – wie hier – reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 4 StR 371/24, NStZ 2025, 432, 433; Urteil vom 30. August 2012 – 4 StR 108/12 Rn. 23, insoweit in NStZ 2013, 122 nicht abgedruckt; Urteil vom 8. Dezember 1993 – 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6 f.). Dass der Beschwerdeführer seiner Ankündigung entsprechend die vollständige Adresse des Zeugen nachgereicht hätte oder dass dieser aufgrund sonstiger Umstände zuverlässig hätte ermittelt werden können, trägt die Revision nicht vor.“