Monatsarchiv: Januar 2025

Vereinsrecht II: Zwang im Vereinsverbotsverfahren, oder: Durchsuchung und Beschlagnahme

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann im zweiten Posting etwas Verfahrensrechtliches, nämlich der OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2024 – 13 OB 144/24 -zur vereinsrechtlichen Durchsuchung und Beschlagnahme.

Das OVG nimmz zu verschiedenen Fragen Stellung, die in einem auf den Erlass eines Vereinsverbots gerichteten Verfahren im Hinblick auf eine dort erfolgte Durchsuchung eine Rolle gespielt haben, und zwar u.a.:

„c) Der Durchsuchungsbeschluss durfte auch gegenüber dem Antragsgegner als Mitgeschäftsführer der „G. GmbH“ ergehen. In einem auf den Erlass eines Vereinsverbots gerichteten Verfahren erstreckt sich der Personenkreis, bei dem eine Durchsuchung entsprechend § 102 StPO erfolgen kann, – wie bei juristischen Personen – auf die in § 30 Abs. 1 OWiG genannten Personen, die für den Verein handeln. Insoweit reicht es aus, dass nach (kriminalistischer bzw. polizeilicher) Erfahrung die begründete Aussicht besteht, dass sich bei den für den Verein handelnden Personen für die weitere Untersuchung relevante Beweismittel finden lassen (vgl. BGH, Beschl. d. Kartellsenats v. 23.1.2014 – KRB 48/13 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 102 Rn. 3a). Das ist bei dem Geschäftsführer einer juristischen Person der Fall, für die der Anfangsverdacht besteht, Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG zu sein.

d) Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss richtet sich – entgegen der Beschwerde – nicht gegen die Ehefrau des Antragsgegners. Diese hat allerdings die Beschlagnahme derjenigen Gegenstände, die sich möglicherweise in ihrem Mitbesitz befinden, zu dulden (S. 2 f. und 10 des angefochtenen Beschlusses). Der entsprechend anzuwendende § 94 StPO setzt keinen Anfangsverdacht gegen sie, sondern lediglich das Bestehen eines Anfangsverdachts überhaupt – hier gegen den Verlag „F. “ bzw. die „G. GmbH“- und die potentielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Gegenstände voraus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 94 Rn. 8 und 6). Auch diese potentielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen ist gegeben. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse über die Eingliederung des Verlags „F. “ bzw. der „G. GmbH“ in die Aktivitäten des IZH erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können. Gegen die Beweisbedeutung der im Einzelnen beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen hat der Antragsgegner auch keine konkreten Einwände erhoben.“

Vereinsrecht I: Ausschluss eines Vereinmitglieds, oder: Gerichtliche Überprüfung

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Im Kessel Buntes am heutigen Samstag dann seit längerem mal wieder zwei Entscheidungen zum Vereinsrecht.

Den Opener macht der OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2025 – 8 W 36/24 – zur gerichtlichen Überprüfung des Ausschlusses eines Vereinsmitglieds. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein kann mit Hilfe der Feststellungsklage gerichtlich überprüft werden. Der Kläger kann die Feststellung begehren, dass der Ausschließungsbeschluss unwirksam ist. Alternativ kann er die Feststellung beantragen, dass er noch Mitglied des Vereins ist.

2. Eine satzungsmäßige Einspruchsmöglichkeit steht der Klage gegen den Ausschluss nicht entgegen, wenn der Verein die Entscheidung des Rechtsmittelorgans böswillig verhindert oder ungebührlich verzögert. Eine Verzögerung von zehn Monaten ist in der Regel ungebührlich.

3. Die dem gesamtvertretungsberechtigten Vorstand zugewiesene Ausschlussentscheidung ist von dem Vorstand nicht nur in vertretungsberechtigter Zahl zu treffen, sondern von ihm auch dem Mitglied gegenüber in dieser Form abzugeben.

4. Eine von anderen Vorstandsmitgliedern einem gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erteilte Generalvollmacht zur Vertretung des Vereins ist unwirksam, soweit sie eine satzungsmäßige Vertretungsregelung unterlaufen würde.

5. Auch ohne ausdrückliche satzungsmäßige Anordnung hat der Verein vor der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds das Gebot rechtlichen Gehörs (audiatur et altera pars) zu beachten.

6. Ist in der Satzung die vereinsinterne Überprüfung der Ausschlussentscheidung im Wege des Einspruchs vorgesehen, so hat das dafür zuständige Organ seiner Entscheidung grundsätzlich die der Ausgangsentscheidung zugrundeliegenden Tatsachen zugrunde zu legen. Neue Tatsachen kann es jedenfalls nicht berücksichtigen, ohne dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör).

Ich habe da mal eine Frage: Übersehe ich etwas bei der Abrechnung in einem dienstgerichtlichen Verfahren?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch die Gebührenfrage für das Wochenende 🙂 :

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich habe eine Frage zum Disziplinarrecht bzw. der Abrechnung in einem dienstgerichtlichen Verfahren:

Ich habe einen Mandanten in pp. vertreten, dessen Dienstherr ihn
mit Klage über das Dienstgericht (LG pp.) aus dem Amt entfernen wollte. Das Verfahren ging erfolgreich aus. Das schriftliche Urteil liegt vor und (sic!) ein Beschluss, mit dem der Streitwert in entsprechender Anwendung der § 63 Abs., 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG sowie aus Nr. 10.1 des VwGO-Streitwertkatalogs u.a. auf EUR 87.616,44 festgesetzt wurde.
Der Streitwertbeschluss ist erfreulich, meines Erachtens wahrscheinlich aber unrichtig:

So werden in dem dienstgerichtlichen Verfahren keine Gerichtskosten erhoben, maßgeblich sein kann der Beschluss somit nur für die Anwaltsgebühren nach RVG. Hier dachte ich bislang, dass die Gebühren nach Nr. 6200 VV-RVG ff. abschließend sind – habe ich da etwas übersehen? Eine Abrechnung nach den Nr. 3100 VV-RVG ff. wäre für den Unterzeichner natürlich komfortabler :-).“

Neues zum schon totgesagten KostRÄndG 2025, oder: Auferstanden (?) bzw. es ist im Rechtsausschuss!

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Zum Wochenausklang dann hier nocht etwas Neues zum KostRÄndG 2025. Zuletzt hatte ich dazu am 15.01.2025 mich mit der Meldung: Neues zum schon totgesagten KostRÄndG 2025, oder: Totgesagte leben ggf. doch länger geäußert. Jetzt kann ich ein Update geben, und zwar:

Die in dem o.a. Posting genannte Sitzung des Rechtsausschusses findet nicht am 28.01.2025, sondern (erst) am 29.01.2025 statt. Hier die Mitteilung aus dem Rechtsausschuss vom 23.01.2025.

Es bleibt also spannend. Das KostRÄndG scheint ja – zumindest kurzfristig – „auferstanden“ zu sein.

Pflichtverteidiger „nur“ für Hafttermin bestellt, oder: Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr

© SZ-Designs – Fotolia.com

Im zweiten Posting dann hier ein weiterer, recht frischer Beschluss zur Frage, welche Gebühren für den Pflichtverteidigers entstehen, der „nur“ für eine Haftbefehlsverkündung bestellt worden ist. Die Frage ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Mit dem LG Regensburg, Beschl. v. 14.01.2025 – 10 Qs 5/25 – hat sich jetzt aber ein weiteres Gericht der Auffassung angeschlossen, die nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet und Grund -, Verfahrens- und Terminsgebühr gewährt:

„1. Die Beschwerde ist begründet, da Vergütung der Beschwerdeführerin sich mangels Anwendbarkeit nicht nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG richtet, sondern nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (a) und die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf die Vergütung in beantragter Höhe hat (b).

a) Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ist hier nicht anzuwenden, da durch die Bestellung der Beschwerdeführerin als Pflichtverteidigerin für den Vorführtermin am 16.08.2024 ein Verteidigungsverhältnis im Sinne des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG begründet wurde. Die Vergütungsvorschriften zu „Einzeltätigkeiten“ sind gem. der Vorbemerkung 4,3 Abs. 1 in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG hierzu subsidiär.

Das OLG Köln führt in seinem Beschluss vom 24.01.2024, Az. 3 Ws 50/23, hierzu folgendes aus:

…..

Die überzeugende Argumentation des OLG Köln im zitierten Beschluss macht sich das Gericht zu eigen.

Hier ist es zudem so, dass der spätere Verurteilte zum Zeitpunkt der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Pflichtverteidigerin nicht anderweitig anwaltlich vertreten war. Der Beschwerdeführerin oblag also insbesondere die rechtliche Einordnung des Sachverhalts, der dem späteren Verurteilten zur Last gelegt wurde, eine Prüfung des im Haftbefehl angenommenen Haftgrundes sowie eine Beratung des damaligen Beschuldigten, ob Angaben zur Sache gemacht werden sollen. Die Tätigkeit eines in diesem Verfahrensstadium für die Vertretung des Beschuldigten lediglich für den Vorführungstermin bestellten Pflichtverteidigers unterscheidet sich damit faktisch nicht von derjenigen eines umfassend bevollmächtigten Wahlverteidigers bzw. zeitlich unbeschränkt bestellten Pflichtverteidigers.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung im vorliegenden Fall auf einen Vorführungstermin im Sinne des § 115a StPO bezieht. Zwar ist die Entscheidungsbefugnis des Richters im Sinne des § 115a StPO beschränkt und er darf den Haftbefehl im Regelfall wieder aufheben noch außer Vollzug setzen. Allerdings sieht § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO im Falle von nicht offensichtlich unbegründeten Einwendungen des Beschuldigten oder sonstigen Bedenken des Richters gegen die Aufrechterhaltung der Haft die Pflicht zur Rücksprache mit dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft vor, die im Ergebnis zu einer Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls führen kann. Das zeigt, dass die Tätigkeit des Verteidigers auch in einem solchen Termin eine wichtige grundrechtssichernde Funktion erfüllt.

Die von dem Amtsgericht und der Bezirksrevisorin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.01.2023, Az. 4 Ws 13/23, in der eine Vertretung durch einen Pflichtverteidiger beschränkt auf einen Anhörungstermin gem. § 115 StPO als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG qualifiziert wird, beruht auf einem nicht gänzlich vergleichbaren Sachverhalt: im dortigen Fall war der Beschuldigte bereits durch einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt verteidigt, der lediglich zu dem anberaumten Vorführungstermin verhindert war. Dieser Umstand war für das OLG Stuttgart auch entscheidungserheblich: „Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Vertretung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung nach § 115 StPO um eine Einzeltätigkeit.“ (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 — 4 Ws 13/23

Unbeschadet der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung kommt eine gebührenrechtliche Einstufung der von der Beschwerdeführerin entfalteten Tätigkeit als Einzeltätigkeit im Sinne des Teils 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG mithin nicht in Betracht (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2014 — 2 Ws 553/14 juris).
Dass die Staatskasse im Ergebnis nun doppelt mit einer Verfahrensgebühr belastet wird, beruht auf der unzulässigerweise auf den Termin vom 16.08.2024 beschränkten Beiordnung der Beschwerdeführerin. § 140 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 143 StPO sieht eine Pflichtverteidigerbestellung für das gesamte Verfahren vor, die mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder durch Aufhebung mit gesonderten Beschluss endet. Gerade für die hier gegenständliche Konstellation einer Vorführung bei dem nächsten Amtsgericht trifft § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO eine Regelung zum Verteidigerwechsel, die eine zeitlich beschränkte Beiordnung entbehrlich macht. Da gegen den Beiordnungsbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist er rechtskräftig und der Vergütung der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der inzwischen wohl h.M. in der Rechtsprechung.

Aber ein kleiner Wermutstropfen bleibt. Es ist m.E. nämlich zu bedauern, dass der entscheidende Einzelrichter die Entscheidung nicht auf die Kammer übertragen hat. Das wäre nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG möglich gewesen, denn danach ist die Übertragung auf die Kammer eben auch wegen „grundsätzliche Bedeutung“ zulässig. Die dürften Verfahren mit der entschiedenen Problematik wegen der immer noch herrschenden teilweisen Uneinigkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung aber haben. Damit wäre dann der Weg frei gewesen für die Zulassung der weiteren Beschwerde und damit ggf. für eine Entscheidung des OLG Nürnberg, das sich zu der entschiedenen Frage schon länger nicht mehr geäußert hat.

Aber: Man kann nicht alles haben.