Ich habe da mal eine Frage: Übersehe ich etwas bei der Abrechnung in einem dienstgerichtlichen Verfahren?

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Und dann noch die Gebührenfrage für das Wochenende 🙂 :

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich habe eine Frage zum Disziplinarrecht bzw. der Abrechnung in einem dienstgerichtlichen Verfahren:

Ich habe einen Mandanten in pp. vertreten, dessen Dienstherr ihn
mit Klage über das Dienstgericht (LG pp.) aus dem Amt entfernen wollte. Das Verfahren ging erfolgreich aus. Das schriftliche Urteil liegt vor und (sic!) ein Beschluss, mit dem der Streitwert in entsprechender Anwendung der § 63 Abs., 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG sowie aus Nr. 10.1 des VwGO-Streitwertkatalogs u.a. auf EUR 87.616,44 festgesetzt wurde.
Der Streitwertbeschluss ist erfreulich, meines Erachtens wahrscheinlich aber unrichtig:

So werden in dem dienstgerichtlichen Verfahren keine Gerichtskosten erhoben, maßgeblich sein kann der Beschluss somit nur für die Anwaltsgebühren nach RVG. Hier dachte ich bislang, dass die Gebühren nach Nr. 6200 VV-RVG ff. abschließend sind – habe ich da etwas übersehen? Eine Abrechnung nach den Nr. 3100 VV-RVG ff. wäre für den Unterzeichner natürlich komfortabler :-).“

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