Monatsarchiv: Januar 2025

Lösung zu: Übersehe ich etwas bei der Abrechnung in einem dienstgerichtlichen Verfahren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich folgende Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Übersehe ich etwas bei der Abrechnung in einem dienstgerichtlichen Verfahren?

Ich hatte dem Kollegen dann wie folgt geantwortet:

„Tut mir leid 🙂 . Ich sehe da auch nur die Nrn. 6200 ff. VV RVG.

Ich kann aber gern auch noch einmal bei Herrn Volpert nachfragen.“

Und die Nachfrage habe ich gestartet, was nicht zu einer Änderung meinen Antwort geführt hat. Es bleibt bei Teil 6 VV RVG.

 

Klimaaktivisten: Straßenblockade als Nötigung, oder: Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Die zweite Entscheidung befasst sich dann noch einmal mit einer Straßembockade durch sog. Klimakleber.

Das BayObLG ist im BayObLG, Beschl. v. 11.12.204 – 203 StRR 250/24 – von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen haben die vier Angeklagten gemeinsam mit weiteren gesondert verfolgten Personen am 22.02.2022 ab 7:20 Uhr den Verkehr während der morgendlichen Hauptverkehrszeit auf der Abfahrt Westring der Bundesautobahn A 73 in Fahrtrichtung Nürnberg blockiert. Ohne eine Versammlung anzumelden, haben die zur Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ gehörenden Angeklagten die dort vorhandenen beiden Rechtsabbiegerspuren und die Linksabbiegerspur dadurch blockiert, dass sie sich mit jeweils einer Hand auf der Straße auf Höhe der Fussgängerfurt der Jansenbrücke festklebten. Um ihrem Anliegen, die Regierung zur Verabschiedung eines „Essen-Retten-Gesetzes“ zu veranlassen, größtmögliche Aufmerksamkeit zu verschaffen, verhinderten die Angeklagten und ihre Mittäter von 7:20 Uhr bis etwa 8:20 Uhr die Durchfahrt von zumindest 18 namentlich genannten Verkehrsteilnehmern. Die Angeklagte W. wurde um 8:36 Uhr von der Fahrbahn gelöst, der Angeklagte S. um 8:38 Uhr. Vollständig freigegeben konnte die Straße für den Verkehr erst wieder um 9:37 Uhr.“

Dagegen die Revision mit der die Verfahrensrüge und die Sachrüge erhoben worden ist. Wegen der Ausführungen des BayObLG zur Verfahrensrüge, die keinen Erfolg hatte, komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück. Die Sachrüge hatte einen Teilerfolg. Das LG war von 18 Fällen der Nötigung ausgegangen, das BayObLG sieht nur 15 Fälle. Daher ist insoweit aufgehoben worden und dann natürlich auch der Rechtsfolgenausspruch.

Da auch diese Entscheidung umfangreich begründet ist, stelle ich die Begründung hier nicht ein, sondern verweise auf den verlinkten Volltext. Zur Sache hat das BayObLG seinem Beschluss folgende Leitsätze gegeben:

1. Die Teilnahme an gezielten Verkehrsblockaden zum Zweck des Protests gegen den Klimawandel kann nach § 240 StGB strafbar sein. Zur Feststellung der Verwerflichkeit bedarf es dabei einer an den Umständen des Einzelfalls orientierten Abwägung.

2.  Im Hinblick auf die sog. „Zweite Reihe“-Rechtsprechung des BGH muss das Tatsachengericht Feststellungen dazu treffen, ob die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der ersten Reihe vor den Demonstrationsteilnehmern oder in einer der folgenden Reihen standen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommen nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte in Betracht.eit ihres Handelns.

Corona: Falsche Dokumentation von Coronaimpfung, oder: Verstoß gegen § 74 Abs. 2 IFSG

Bild von André Globisch auf Pixabay

Und dann am Montag zum Wochenstart zwei StGB-Entscheidungen zu Themen, die uns in den letzten Jahren besonders beschäftigt haben.

Da ist hier zunächst der BGH, Beschl. v. – 4 StR 75/24, der sich noch einmal mit der Coronapandemie befasst.

Das LG hatte den Angeklagten wegen unrichtiger Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen, davon in 190 Fällen in Tateinheit mit dem Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte.

Das LG hat – so führt der BGH aus – im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte ist approbierter Arzt und betreibt in R. eine Privatarztpraxis mit Schwerpunkt Naturheilverfahren. Ungeachtet seiner Skepsis gegenüber Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ließ er sich als „Impfarzt“ registrieren und bezog ab Juni 2021 in großem Umfang Impfstoffe.

Entsprechend seines jeweils zuvor gefassten Tatentschlusses „bescheinigte“ der Angeklagte im Zeitraum vom bis zum in 207 Fällen bewusst wahrheitswidrig seinen Patienten auf deren Wunsch die Durchführung einer Impfung gegen das Coronavirus, ohne eine solche tatsächlich vorgenommen zu haben. Dabei trug er im Wissen darum, dass eine Impfung tatsächlich nicht von ihm vorgenommen worden war, das vermeintliche Datum der Impfung, den vermeintlich verwendeten Impfstoff (Spikevax von Moderna, Comirnaty von Biontech oder Janssen von Johnson & Johnson) in den jeweiligen Impfausweis der Patienten ein bzw. klebte den entsprechenden Chargenaufkleber in den Impfausweis; die jeweilige Eintragung versah er mit einem Stempel seiner Praxis sowie seiner Unterschrift. In sämtlichen Fällen handelte er in der Absicht, seinen Patienten die Vorlage einer Impfdokumentation zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. In einigen Fällen bescheinigte der Angeklagte auf Wunsch seiner Patienten auch die Impfung von Familienangehörigen, die in der Praxis des Angeklagten gar nicht vorstellig geworden waren.

Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als unrichtige Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen gemäß § 74 Abs. 2 IfSG gewertet und in den nach Inkrafttreten des § 278 StGB nF begangenen 190 Fällen tateinheitlich den Straftatbestand des § 278 Abs. 1 StGB als verwirklicht angesehen, weil der Angeklagte zugleich zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausgestellt hat.“

Der BGH sagt:

„Der Schuldspruch wegen unrichtiger Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die beweiswürdigend belegten Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 IfSG. Die wissentlich wahrheitswidrige Dokumentation einer tatsächlich nicht durchgeführten Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine impfberechtigte Person, die zur Täuschung im Rechtsverkehr erstellt wird, erfüllt den Straftatbestand des § 74 Abs. 2 IfSG.

Und das begründet der BGH dann im Einzelnen recht umfangreich. Ich stelle die Begründung hier nicht ein, sondern verweise auf den Volltext. Wer noch Interesse an dem Thema hat, der kann es ja dort nachlesen.

Sonntagswitz, zum „Weltknuddeltag“ gibt es heute dann Witze zum Knuddeln/Kuscheln und zur Liebe

© Teamarbeit – Fotolia.com

Und dann der Sonntagswitz. Dafür habe ich dann mal wieder in der Liste der Aktionstage pp. nachgeschaut. Und ich hatte Glück.

Am 21.01. haben wir den „Weltknuddeltag“ „gefeiert“. ich bin dann schon immer erstaunt, was es so alles an „Aktionstagen“ gibt. Aber: Mir hilft es 🙂 . Und daher ist dann das Thema für den heutigen Sonntagswitz, also knuddeln/kuscheln/lieben. Und zwar:

Zwei Freundinnen unterhalten sich.

„Ich kuschele zwei bis drei Mal in der Woche mit meinem Mann.“

– „Ich meistens nur ein Mal.“

„Aber du hast doch gar keinen Mann?“

– „Oh, ich dachte, wir reden über deinen Mann.“


„Schatz, ich bin der Meinung, dass wir mehr Kuscheln sollten. Ich denke, dass man sich in einer Beziehung entfremden kann, wenn man zu wenig kuschelt.“

„Wer sind Sie überhaupt?“

„Siehst du, genau das meine ich.“


Frau Müller zu dem jungen Mann:

„Sie haben sich erlaubt, meiner Tochter einen Heiratsantrag zu machen. Warum haben Sie nicht erst mich gefragt?“

Der junge Mann: „Ich wusste nicht, dass Sie mich auch lieben!“


Vor der Hochzeit:

Er: „Na endlich, ich habe schon so lange gewartet!“

Sie: „Möchtest du, dass ich gehe?“

Er: „Nein! Wie kommst du darauf? Schon die Vorstellung ist schrecklich für mich!“

Sie: „Liebst du mich?“

Er: „Natürlich zu jeder Tages- und Nachtzeit!“

Sie: „Hast du mich jemals betrogen?“

Er: „Nein! Niemals! Warum fragst du?“

Sie: „Willst du mich küssen?“ E

r: „Ja, jedes Mal, wenn ich Gelegenheit dazu habe!“

Sie: „Würdest du mich jemals schlagen?“

Er: „Bist du wahnsinnig? Du weißt doch wie ich bin!“

Sie: „Kann ich dir voll vertrauen?“

Er: „Ja.“ Sie: „Schatzi …“

Nach ein paar Jaharen, könnte man es vielleicht von unten nach oben lesen!

Wochenspiegel für die 4. KW., mit Abgabenlast, Erben, Kirchenaustritt und Verteidigererklärung

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Und dann der Auftakt am Sonntag mit dem Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Hinweisen: