Monatsarchiv: September 2018

Reststrafenaussetzung/Zwei-Drittel-Entscheidung, oder: Zwingend erforderliche mündliche Anhörung

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Bei der zweiten Entscheidung aus dem Bereich der Strafvollstreckung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 22.08.2018 – 2 Ws 313/18. Problem: Notwendigkeit einer (nochmaligen) Anhörung im Verfahren der Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB.

Die Strafvollstrekungskammer hatte den Antrag des Verurteilten als unzulässig verworfen. Das ging, so das OLG, nicht:

Der angefochtene Beschluss ist in einem Verfahren ergangen, das nicht frei von Rechtsfehlern ist. Die Strafvollstreckungskammer war nach Auffassung des Senats im derzeitigen Verfahrensstadium bereits gehindert, abschließend über die beantragte Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung zu befinden. Insbesondere durften die entsprechenden Anträge des Verurteilten – ohne dessen persönliche Anhörung – nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.

„1. Die erneuten Anträge des Verurteilten, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, waren entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer nicht unzulässig.

Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer erkannt, dass ihre mit Beschluss vom 14.11.2017 gesetzte Sperrfrist nach § 57 Abs. 7 StGB von sechs Monaten Dauer bei Einreichung des Antrages durch die Verteidigerin am 13.06.2018 bereits abgelaufen war. Auch der Antrag des Verurteilten vom 01.05.2018 erforderte mit dem Ablauf der Sperrfrist am Tagesende des 13.05.2018 eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in der Sache (vgl. zum Ganzen: Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 57 Rn. 35 m.w.N.).

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verfahrensrecht. Die Vorschrift des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO verpflichtet grundsätzlich zur mündlichen Anhörung des Verurteilten. Ein gesetzlich enumerierter Fall des § 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 1-3 StPO, in dem der von der Anhörung abgesehen werden kann, liegt nicht vor. Der Verurteilte hat mit seinem Antrag auf neue Umstände hingewiesen. Solche ergeben sich zudem aus der aktuellen Stellungnahme der JVA … vom 24.05.2018. Soweit die Strafvollstreckungskammer auf einen Standardkommentar (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 454 Rn. 52) Bezug nimmt, ergibt sich aus der Fundstelle gerade kein Fall der Unzulässigkeit der Antragstellung. Vielmehr ist rund acht Monate nach der letzten Anhörung und Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer auf Antrag des Verurteilten eine Entscheidung in der Sache zwingend geboten.

Das Landgericht hätte daher eine mündliche Anhörung des Verurteilten durchführen und – grundsätzlich – in der Sache über die Begründetheit des Antrages entscheiden müssen.“

Widerruf von Strafaussetzung wegen neuer Straftaten, oder: Probleme mit der Unschuldsvermutung?

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Ich hatte ja am Montag bereits über den Sächs.VerfGH, Beschl. v. 30.08.2018 – Vf 73-IV 18 (HS) berichtet. Da ging es um die dort (auch) behandelte Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers. Der VerfGH hatte moniert, dass die Gerichte dem Verurteilten im Vollstreckungsverfahren keinen Pflichtverteidiger bestellt hatten (vgl. hier Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung, oder: Die Begründung des OLG Dresden ist “nicht mehr nachvollziehbar”).

Ich komme dann heute – an einem Strafvollstreckungstag – noch einmal auf den Beschluss zurück. Der Widerruf war auf neue Straftaten des Verurteilten gestützt, obwohl der Verurteilte deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt war. Der VerfGH meint dazu: Geht grundsätzlich, aber:

„a) Die in Art. 15 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 — 2 BvR 572/08 — juris Rn. 2). Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [372]; Beschluss vom 9. Dezember 2004, NStZ 2005, 204). Von Verfassungs wegen setzt der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat mit Blick auf die Unschuldsvermutung zwar regelmäßig voraus, dass der Täter wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden ist (vgl. EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002, NJW 2004, 43 ff.). Allerdings ist ein Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat auch ohne deren Aburteilung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zulässig, wenn der Betroffene die neue Straftat vor einem Richter glaubhaft gestanden hat, das Geständnis nicht ersichtlich von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt und nicht widerrufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2008 — 2 BvR 572/08 — juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2004 — 2 BvR 2314/04 — juris Rn. 4; OLG Jena, Beschluss vom 7. Mai 2003, NStZ-RR 2003, 316; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, StV 2010, 311; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56f, Rn. 7).

b) Diesen Maßstäben wird das Oberlandesgericht in den angegriffenen Beschlüssen nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat in seinen Beschlüssen nicht hinreichend ausgeführt, aus welchen Gründen von einem glaubhaften Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht auszugehen sei. In dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 27. Mai 2015 wird lediglich ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zur Sache selber weitestgehend geständig eingelassen habe. Die vom Amtsgericht als geständig gewerteten Einlassungen des Beschwerdeführers werden dagegen im Urteil nicht konkret wiedergegeben, obwohl Anhaltspunkte für die Annahme eines sachlich und rechtlich einfachen Falls angesichts der Anzahl der Taten und der angeklagten Straftatbestände nicht erkennbar sind (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen: BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2015 — 2 StR 322/15 — juris Rn. 6; Beschluss vom 27. September 2017 — 4 StR 142/17 — juris; OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2003 — Ss 16/03 — juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 21, November 2002 — 5 Ss 1016/02 juris Rn. 9; Julius in: Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl., § 261 Rn. 23). Aus diesen Gründen wäre das Oberlandesgericht veranlasst gewesen, weitergehende Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu treffen; zumal bereits in den Beschlüssen des Landgerichts vom 3. und 6. Juni 2016 darauf hingewiesen wurde, dass den Urteilsgründen ein Geständnis nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden könne.“

Akteneinsicht des Verletzten, oder: Nur teilweise bei Aussage-gegen-Aussage

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Und als dritte „Akteneinsichtsentscheidung“ dann der AG Hamburg-Barmbek, Beschl. v.13.07.2018 – 846 Ds 92/17. Er hat mal nicht die erweiterte (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren zum Gegenstand, also kein Aufreger aus dem Bereich. Sondern es geht mal wieder um die Akteneinsicht bzw. den Umfang der Akteneinsicht des Nebenklägers/des Verletzten in den Fällen der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, und zwar hier bei einem Beleidigungsvorwurf.

Und dazu meint das AG: Grudnsätzlich besteht ein Akteneinsichtsrecht, aber das ist eingeschränkt:

„Zwar steht der Nebenklägerin und Verletzten nach §§ 406e Abs. 1, 395 StPO über ihre Rechtsanwältin auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Akteneinsicht zu. Dieses Recht war ihr vorliegend jedoch nach § 406e Abs. 2 StPO nur mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen zu gewähren, da bei einer umfassenden Akteneinsicht der Untersuchungszweck gefährdet wäre.

Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis der Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung zu besorgen ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2014 – 1 Ws 110/14, BeckRS 2014, 20813, m.w.N.; siehe auch OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2018 – 5 Ws 1/18).

Der Verletzten ist eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten regelmäßig in solchen Konstellationen zu versagen, in denen ihre Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt (siehe nur OLG Hamburg, a.a.O.).

So liegt es hier. Die Kenntnis der Verletzten vom gesamten Akteninhalt könnte die Zuverlässigkeit und die Wahrheitsfindung einer von ihr noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen. Die Verletzte hat die körperlichen Misshandlungen durch den Angeklagten beschrieben. Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen und die behaupteten Misshandlungen bestritten. Nach vorläufiger Würdigung liegen weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel nicht vor; lediglich die Verletzungsfolgen sind durch Urkunden und Lichtbilder teilweise dokumentiert. Die Verletzte ist einziger Zeuge des unmittelbaren Tatgeschehens.

Eine unbeschränkte Akteneinsicht der Verletzten ist damit mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar. Die Kenntnis vom Akteninhalt begründet die Gefahr einer gezielten Vorbereitung auf etwaige neuralgische Punkte in der Aussage und eines strategischen Aussageverhaltens. Entsprechend waren die Akteninhalte von der begehrten Akteneinsicht auszunehmen, deren Kenntnisnahme geeignet ist, die Angaben der Verletzten in der Hauptverhandlung zu beeinflussen. Dies ist bei Angaben in früheren Vernehmungen oder weiteren dokumentierten Sachverhaltsschilderungen der Fall. Eine Würdigung der Aussagekonstanz kann bei Kenntnis von Inhalten früherer Aussagen nicht mehr vollständig erfolgen.

Im Übrigen ist Akteneinsicht zu gewähren.“

Die Argumentation gilt natürlich auch bei anderen Tatvorwürfen.

Und dann <<Werbemodus an>>: Die mit der Akteneinsicht zusammenhängenden Frage, auch die der Akteneinsicht des Verletzten, sind – natürlich – umfassend dargestellt in Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, dessen 8. Auflage vor der Tür steht. Das Werk ist fast schon auf dem Weg in die Druckerei – es wird im Oktober erscheinen. Vorbestellung – auch des Pakets zusammen mit dem Handbuch für die Hauptverhandlung, dessen 9. Auflage alsbald folgen wird, ist hier möglich. <<Werbemodus aus >>.

Einsicht in Rohmessdaten, oder: Welcher Mitarbeiter hat die Einsichtsanfrage abschlägig beschieden?

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den KG, Beschl. v. 06.08.2018 – 3 Ws (B) 168/18. Beantragt war im Bußgeldverfahren die Einsicht in die Rohmessdaten nach einer Messung mit einem standardisierten Messverfahren. Die wird nicht gewährt. Das wird dann in der Rechtsbeschwerde gerügt.

Das KG sieht die (Verfahrens)Rüge des Verteidigers als unzulässig an:

„2. Soweit der Rechtsbeschwerdebegründung die Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 338 Nr. 8 StPO) zu entnehmen ist, versäumt sie es, substantiiert vorzutragen, welche Tatsachen sich aus welchen (genau zu bezeichnenden Stellen der beizuziehenden bzw. anzufordernden) Unterlagen ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten. Sollte dem Verteidiger, was hier nicht nur naheliegt, sondern auch vorgetragen wird, eine solche konkrete Bezeichnung vorenthaltenen Materials (hier: die sog. Lebensakte und die – über die aktenkundigen Rohmessdaten zur in Rede stehenden Messung hinausgehenden – digitalen Falldaten der gesamten Messserie) nicht möglich sein, weil ihm dieses noch immer nicht vorliegt, so muss er sich bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. BGH NStZ 2010, 530; Senat DAR 2017, 593 und 2013, 211; OLG Bamberg DAR 2016, 337; OLG Celle NZV 2013, 307; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 53).

An entsprechendem Vortrag fehlt es hier. Die Verfahrensrüge ist daher bereits unzulässig.

Zwar trägt der Verteidiger vor, telefonisch bei der Bußgeldstelle angefragt zu haben, ob sie ihm die Lebensakte zum Zwecke der Rechtsbeschwerdebegründung übersenden würde, was die Behörde abgelehnt habe. Jedoch genügt dieser Vortrag nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Darzulegen wäre gewesen, wann diese Anfrage erfolgt war und insbesondere, welcher Mitarbeiter der Bußgeldstelle sie abschlägig beschied. Dieses Darlegungserfordernis stellt – anders als der Verteidiger meint – keine Überspannung der Anforderungen an das notwendige Vorbringen dar. Abgesehen davon, dass sich bereits aus den genannten Vorschriften ergibt, dass die den gerügten Mangel begründenden Tatsachen vollständig, klar und umfassend vorzutragen sind, ist es dem Senat hier in Ermangelung entsprechenden Vortrags nicht möglich, eine dienstliche Stellungnahme des betreffenden Mitarbeiters der Bußgeldstelle einzuholen.“

Also: Die Hürden für die Begründung der Rüge mal wieder noch höher gelegt. Jetzt muss auch noch der Name des Beamten angegeben werden, der die Anfrage abschlägig beschieden hat, um es dem Senat zu ermöglichen „eine dienstliche Stellungnahme des betreffenden Mitarbeiters der Bußgeldstelle einzuholen.“ Warum eigentlich eine dienstliche Stellungnahme? Glaubt man dem Verteidiger den entsprechenden Vortrag nicht? Und warum misstraut man ihm? Und was ist, wenn der „betreffende Mitarbeiter der Bußgeldstelle“ sich nicht mehr erinnert und er keinen Vermerk pp. gemacht hat? Hat der Verteidiger dann gelogen?

Die Frage, ob Einsicht in „die digitalen Falldaten der gesamten Messserie“ zu gewähren gewesen wäre, hat das KG dann offen gelassen. Die dazu gegebene Begründung ist nicht neu, kann man sich hier also sparen. Zum VerfG Saarland übrigens kein Wort. Man hätte sich ja gefreut, wenn man erfahren hätte, was das KG dazu denkt.

Erweiterte (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren, oder: Wenn das AG München dem VerfG Saarland die Leviten liest

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Heute möchte ich dann mal wieder ein paar Entscheidungen zur Akteneinsicht vorstellen. Darunter auch zwei Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren bzw. zur Einsicht in Messunterlagen pp. Dazu merke ich an, dass ich nicht mehr alle Entscheidungen, die mir zu der Problematik vorliegen, im Einzelnen vorstellen werde, sondern nur noch in losen Abständen im Block. Die damit zusammenhängenden Fragen sind nämlich „ausgekaut“. Es stehen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber, die OLG mauern. Da bringt es m.E. kaum noch etwas, immer wieder neue Entscheidungen vorzustellen. Zumal der Kollege Gratz aus dem VerkehrsrechtsBlog das ja unermüdlich tut. Bei ihm kann man sich darüber dann (auch) hervorragend informieren. Ich bringe hier nur noch besondere Entscheidungen.

Und eine besondere Entscheidung ist der AG München, Beschl. v. 16.08.2018 – 953 OWi 155/18, über den der Kollege Gratz ja auch schon berichtet hat; bei ihm habe ich mir die Entscheidung geklaut. „Besonders“ ist der Beschluss in meinen Augen vor allem wegen der Diktion des Amtsgerichts.

Das AG lehnt – wie in Bayern kaum anders zu erwarten – die „erweiterte Akteneinsicht“ ab. Seine Nibelungentreue gegenüber dem OLG Bamberg begründet es wie folgt:

„Akteneinsicht ist nur in dem Gericht vorzulegende Unterlagen zu gewähren (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO). Die vom Verteidiger benannten Unterlagen gehören nicht dazu. Denn sie befinden sich nicht in der dem Gericht vorzulegenden Akten und müssen sich mangels Anhaltspunkte für ihre Verfahrensrelevanz darin auch nicht befinden.

Auch aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ergibt sich nichts anderes. Ohne konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Messung besteht weder für das Gericht Anlass zu entsprechenden Beweiserhebungen noch für den Betroffenen oder Verteidiger Anlass zu einem generellen und nicht auf Tatsachen gestützten Misstrauen gegen eine für Messungen der verfahrensgegenständlichen Art ordnungsgemäß zugelassenen Messmethode. Demgemäß geht das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht weiter als die Aufklärungspflicht des Gerichts, auf welche erforderlichenfalls durch die Stellung geeigneter Beweisanträge Einfluss genommen werden kann.

Dasselbe gilt für den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, sofern diese Vorschrift im Bußgeldverfahren überhaupt gilt, da sie sich nach ihrem Wortlaut nur auf Zivilsachen und Strafsachen bezieht).

Die zur Stützung des Antrags bemühte Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes ändert an dieser Rechtslage nicht. Das OLG Bamberg hat dazu in dem Beschluss vom 13.06.2018 (3 Ss OWi 626/18) das Nötige gesagt. Allenfalls ergänzend sei noch erwähnt, dass die maßgeblichen Rechtsfragen abschließend durch Bundesrecht geregelt sind. Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Der Prüfungsmaßstab des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes war dagegen ausschließlich die Saarländische Landesverfassung, welche nur im Saarland gilt und auch dort in der in Betracht zu ziehenden Normenhierarchie erst nach dem maßgeblichen Bundesrecht kommt. Diesen Gesichtspunkt hat der Saarländische Verfassungsgerichtshof völlig außer Acht gelassen. Es hat seine Kompetenz eindeutig überschritten. Seine Entscheidung stellt sich daher als Ausdruck des allenthalben zu beobachtenden Rückfalls in den Partikularismus dar. Dem ist aus Gründen der Vernunft und mit Rücksicht auf Art. 31 GG nicht zu folgen.“

Das ein AG so einem VerfG eines anderen Bundeslandes „die Leviten liest“ halte ich schon für bemerkenswert/besonders. Zum Teufelskreis ist alles gesagt – interessiert das AG München aber nicht. Das Ganze liest sich ein wenig wie: „Ihr da im Saarland seid einfach zu blöd…., wie hier in Bayern wissen wie es richtig geht.“ Na ja, daran zweifle ich. Ich zweifle auch an den Satz/der Meinung, dass Art. 6 EMRK nach Auffassung des AG im Bußgeldverfahren nicht gelten soll.  Auf die Idee ist noch nicht einmal das OLG Bamberg gekommen. Dass die Gerichte den Betroffenen gegenüber unfair sind, bedeutet doch nicht, dass der Fairnessgrundsatz keine Geltung hat. Man ist erstaunt über diese Ansicht…..