Monatsarchiv: September 2018

Pflichtverteidiger im Adhäsionsverfahren, oder: Wir machen es genauso falsch wie die h.M.

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So, heute dann Gebühren. Und als erstes der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.08.2018 – 2 Ws 246/18 – zu einem gebührenrechtlichen Dauerbrenner, nämlich der Frage: Erstreckt sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren? Das OLG sagt nein:

„Die nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Der Senat schließt sich zu der Frage, ob sich eine Beiordnung als Pflichtverteidiger auch auf dessen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren erstreckt, der Auffassung des OLG Karlsruhe – 3. Strafsenat – im Beschluss vom 06.08.2012 – 3 Ws 203/12 -, Die Justiz 2013, 79, an; danach ist dies insbesondere im Hinblick auf die gesonderte Regelung in § 404 Abs. 5 StPO nicht der Fall. Der vom Beschwerdeführer erst während der Hauptverhandlung gestellte entsprechende Antrag war vom Landgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 25.09.2017 abgelehnt worden, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr bot (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die vom Senat vertretene Rechtsansicht entspricht im Übrigen der ganz überwiegenden neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2014 – 2 Ws 78/14 -, juris; OLG Koblenz JurBüro 2014, 356; OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2013 – 2 Ws 569/13 -, juris, und JurBüro 2014, 134; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2013 – 1 Ws 6/13 -, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rspr., und VRS 119, 225; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2012 – III-1 Ws 84/12 -, juris; OLG Hamm NJW 2013, 325; KG Berlin, Beschluss vom 24.06.2010 – 1 Ws 22/09 -, juris; OLG Stuttgart Die Justiz 2009, 201; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2008 – 1 Ws 576/08 -, juris; OlG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2008 – 2 Ws 59/08 -, juris; ThürOLG Rpfleger 2008, 529; OLG Celle NStZ-RR 2008, 370; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643; OLG München StV 2004, 38; aA OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2013 – 1 Ws 143/13 -, juris; OLG Rostock StV 2011, 656).“

Eine Begründung fehlt. „Man schließt sich an…“ – das ist Begründung genug. Man könnte auch sagen: Wir machen es genauso falsch wie die herrschende Meinung. Warum das falsch ist, steht bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2017, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus >>.

Tateinheit von Banden-, Wohnungeinbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung, oder: Anfragebeschluss

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Im letzten Posting dann der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 06.03.2018 – 2 StR 481/17. Mal wieder ein Anfragebeschluss des 2. Strafsenats – lange hat es dazu nichts gegeben 🙂 .

Angefragt wird wegen einer Konkurrenzproblematik, nämlich:

Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück.

Mal sehen, was daraus wird.

Die Beschlagnahme DNA-fähigen Materials, oder: Das Zeugnisverweigerungsrecht der Tochter schadet nicht

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Die zweite Entscheidung kommt heute vom Ermittlungsrichter des BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 01.08.2018 – 1 BGs 324/18 – zur Beschlagnahme DNA-fähigen Materials bei Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts.

Der GBA führt beim BGH gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Herstellung von biologischen Waffen in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen. Gegen die Ehefrau des Beschuldigten wird ein Verfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB in zwei Fällen und zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Herstellung von biologischen Waffen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KrWaffKontrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG Teil A II 3. Buchst. b) 3.1 Buchst. d) Ziff. 4., §§ 27, 52, 53 StGB geführt.

Angeordnet wird gem. §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Person der Betroffenen – Tochter/Stifetochter – sowie der von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume zur Sicherstellung von Gegenständen mit DNA-fähigem Material, wie Schmutzwäsche, Haar- oder Zahnbürsten, der Betroffenen .Gemäß §§ 94, 98 StPO wird die Beschlagnahme des aufgefundenen DNA-fähigen Materials der Betroffenen angeordnet.

Zu den Auswirkungen des Zeugnisverweigerungsrechts führt der BGH aus:

„3. Schutzvorschriften der Strafprozessordnung zur Wahrung des Zweckes des Zeugnisverweigerungsrechts der Betroffenen als Tochter bzw. Stieftochter der Beschuldigten (§ 52 As. 1 Nr. 3 StPO) stehen einer Beschlagnahme DNA-fähigen Materials bei der Betroffenen nicht entgegen.

a) Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO ist es den Zeugen, der einerseits zur Wahrheit verpflichtet ist, anderseits befürchten muss, dadurch einem Angehörigen zu schaden, vor dem Entstehen einer Zwangslage zu bewahren (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 52 Rn. 1). Der Gesetzgeber billigt dem Zeugen aus diesem Grund die Möglichkeit zu, durch die Verweigerung des Aussage selbst nicht aktiv zur Überführung eines Angehörigen beitragen zu müssen. Ergänzt wird dieses Recht durch die Bestimmungen des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO und § 81c Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, aaO, Rn. 1).

Mit der Regelung des Untersuchungsverweigerungsrechts des § 81c Abs. 3 StPO, wonach körperliche Untersuchungen durch Drittbetroffene, die ein Zeugnisverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen können, verweigert werden können, stellt der Gesetzgeber sicher, dass Betroffene nicht gezwungen werden können, aktiv durch die Zur-Verfügung-Stellung für eine Untersuchung dazu beitragen zu müssen, einen der in § 52 Abs. 1 StPO aufgeführten nahen Angehörigen einer Straftat zu überführen (Krause in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 81c Rn. 31).

Der Grundsatz, dass durch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO der Betroffene nur davor geschützt werden soll, nicht aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen, ist lediglich in § 97 Abs. 1 StPO, wonach schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten nicht der Beschlagnahme unterliegen, durchbrochen. Ein allgemeines Beschlagnahmeverbot beim Zeugnisverweigerungsberechtigten sieht die Strafprozessordnung nicht vor.

b) § 97 Abs. 1 StPO findet vorliegend keine Anwendung, da nicht die Beschlagnahme von schriftlichen Mitteilungen der Betroffenen mit den Beschuldigten in mitten steht.

Auch das in § 81c Abs. 3 Satz 1 StPO geregelten Untersuchungsverweigerungsrechts der Betroffenen steht einer Beschlagnahme nicht entgegen. Die Betroffene ist durch die richterliche Anordnung nicht verpflichtet aktiv zur Aufklärung des Sachverhaltes und ggf. zur Überführung der Beschuldigten beizutragen, sodass die Zwangslage, die durch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO vermieden werden soll, nicht eintreten kann (vgl. dazu auch OLG Hamm, MDR 1974, 1036). Wie vorstehend ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, nur schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten beschlagnahmefrei zu stellen.“

Unverzügliche Vorführung nach vorläufiger Festnahme, ja aber, oder: „gewisser zeitlicher Spielraum“

Ich eröffne heute mit dem BGH, Beschl. v. 28.06.2018 – 3 StR 23/18. Das LG hatte die Angeklagten u.a. wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschalt, die beanstandet hat, dass das LG einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint hat. Die Revision hatte keinen Erfolg. Erfolglos war aber auch die Revision der Angeklagten. Mit einer war mit der Verfahrensrüge u.a. geltend gemacht worden, das Urteil beruhe auf den unter Verstoß gegen § 136a StPO gewonnenen Einlassungen der Angeklagten gegenüber der Polizei. Insoweit ist der BGH von folgendem Verfahrengeschehen ausgegangen:

„Am Morgen des 28. Januar 2015 fanden bei allen Angeklagten, dem nicht revidierenden Mitangeklagten sowie zwei weiteren Beschuldigten Hausdurchsuchungen statt, die durch am Vortag erlassene richterliche Durchsuchungsbeschlüsse angeordnet worden waren. Die Angeklagten und die weiteren Beschuldigten, die Mütter der Angeklagten R. und K. , wurden „in der Folge“ vorläufig festgenommen und nach den entsprechenden Belehrungen nach § 136 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vernommen, wobei sie sich zur Sache einließen. Danach wurden die Vernehmungsprotokolle dem Ermittlungsleiter übergeben und ihr Inhalt in einer Teamsitzung von den ermittelnden Polizeibeamten besprochen, die am Folgetag Nachvernehmungen unter Vorhalt der Angaben der Mitbeschuldigten durchführten. Danach wurden die Angeklagten noch in der Frist des § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO am 29. Januar 2015 dem Haftrichter vorgeführt, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft die entsprechenden Haftbefehle erließ. Die Mütter der Angeklagten R. und K. waren bereits nach ihren Vernehmungen am 28. Januar 2015 wieder entlassen worden.“

Die Revision hat dieses Vorgehen der Ermittlungsbehörden in zweifacher Hinsicht als eine bewusste Umgehung des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK gewertet: Zum einen habe spätestens bei Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse nicht nur der hierfür erforderliche einfache, sondern ebenso ein dringender Tatverdacht vorgelegen, so dass bereits vor der Durchsuchungsaktion und den ihr folgenden Festnahmen Haftbefehle hätten eingeholt werden können. Deshalb sei für die in ermittlungsbehördlicher Eilkompetenz durchgeführte Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO kein Raum gewesen. Zum anderen hätte die Polizei die Angeklagten nach der Festnahme nicht vernehmen dürfen, sondern zunächst unverzüglich dem Haftrichter vorführen müssen (§ 128 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der BGH sieht es anders:

„Soweit die Revision eine Verletzung des Richtervorbehalts bei Freiheitsentziehungen darin sieht, dass die Ermittlungsbehörden trotz eines bereits im Vorfeld der Festnahmen gegebenen dringenden Tatverdachts keine richterlichen Haftbefehle eingeholt, sondern die Beschuldigten aufgrund ihrer nach § 127 Abs. 2 StPO gegebenen Eilkompetenz vorläufig festgenommen hätten, ist die Verfahrensrüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem Revisionsvorbringen kann nämlich – auch unter Einbeziehung der im Urteil mitgeteilten Verfahrenstatsachen – nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls bereits vor der Durchsuchung und den anschließenden Vernehmungen vorgelegen haben. ….

Und im Übrigen:

(2) Soweit nach Auffassung der Revision ein ein Verwertungsverbot begründender Verfahrensverstoß darin zu sehen sei, dass die Angeklagten nach ihrer vorläufigen Festnahme vor der Vorführung vor den Ermittlungsrichter zunächst polizeilich mehrfach vernommen worden sind, ist die Rüge unbegründet. Zwar verlangen § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 104 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG, dass der Beschuldigte „unverzüglich“ dem Richter vorgeführt wird. Dass dies spätestens am nächsten Tag, d.h. bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages, geschehen muss, ändert am Erfordernis der Unverzüglichkeit nichts (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 – 2 BvR 2520/07, juris Rn. 19 ff. mwN). Doch darf die Vorführung nach vorläufiger Festnahme durch die Ermittlungsbehörden hinausgeschoben werden, soweit dies sachdienlich erscheint (vgl. KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 128 Rn. 5). Denn anders als bei der Festnahme auf der Grundlage eines bereits vorliegenden Haftbefehls, bei dem die Ermittlungsbeamten – mitunter ohne nähere Sachverhaltskenntnis und Entscheidungsbefugnis – den richterlichen Beschluss lediglich vollziehen und deshalb den Festgenommenen „unverzüglich“ dem Richter vorzuführen haben (§ 115 Abs. 1 StPO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1995 – 5 StR 547/94, StV 1995, 283; vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43), war der Richter bei der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO mit der Sache noch nicht befasst. In diesen Fällen verbleibt den Ermittlungsbehörden ein gewisser zeitlicher Spielraum, in dem sie vor einer möglichen Vorführung des Beschuldigten vor den Richter weitere Ermittlungsbefugnisse und -pflichten haben. Denn die mit der Aufklärung des Sachverhalts betraute festnehmende Behörde hat zunächst – je nach Sachlage unter Vornahme weiterer Ermittlungen – zu entscheiden, ob die vorläufig festgenommene Person wieder freizulassen oder tatsächlich dem Ermittlungsrichter vorzuführen ist; im letzteren Fall muss sie dem Richter eine möglichst umfassende Grundlage für seine Entscheidung unterbreiten. Es wird deshalb in vielen Fällen sachgerecht sein, den Beschuldigten, der – wie vorliegend – nach ordnungsgemäßer Belehrung zu einer Einlassung bereit ist, nach Erklärung der vorläufigen Festnahme (weiterhin) zu vernehmen, um dann darüber zu befinden, ob ein Haftbefehl zu beantragen ist und welche Umstände, die dessen Erlass begründen können, dem Richter darzulegen sind. Damit wird dem Beschuldigten gleichzeitig ermöglicht, die Verdachtslage in seinem Sinne zu beeinflussen und etwaige Haftgründe zu entkräften, so dass gegebenenfalls auf die Stellung eines Haftbefehlsantrags sogar verzichtet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1989 – 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188). Dass diese Grundsätze vorliegend befolgt wurden, zeigt insbesondere der Umstand, dass die ehemaligen Mitbeschuldigten, die Mütter der Angeklagten R. und K. , nach ihren Vernehmungen entlassen wurden.

Da das Vorgehen der Ermittlungsbehörden vorliegend somit im Hinblick auf den Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK, § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO keiner Beanstandung unterliegt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen das Gebot der „Unverzüglichkeit“ der Vorführung überhaupt ein Verwertungsverbot nach sich zieht (zu § 115 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 – 5 StR 547/94, StV 1995, 283).“

„gewisser zeitlicher Spielraum“ – wie ich solche Formulierungen liebe 🙂 .

Sicherungsverwahrung, oder: Therapieunwilligkeit bei Sprachstörungen?

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Die dritte Entscheidung aus dem Vollstreckungsbereich kommt heute vom KG. Der KG, Beschl. v. 06.02.2018 – 2 Ws 2/18 – befasst sich in einem Verfahren nach § 119a StVollzG mit der Frage der „Therapieunwilligkeit“ eines/des Gefangenen. Besonderheit war, dass dieser aufgrund eines Schlaganfalls sprachgestört war. Das LG hatte „Therapiewilligkeit“ verneint.

Das KG beanstandet das in seiner Entscheidung, die u.a. folgende Leitsätze hat.

1. Die Annahme der Vollzugseinrichtung, ein durch einen Schlaganfall in seinem Sprachvermögen ganz erheblich eingeschränkter vornotierter Strafgefangener sei „therapieunwillig“, bedarf eingehender gerichtlicher Aufklärung, dies insbesondere auch dann, wenn dem Gericht aufgrund der beschriebenen Störung die Kommunikation mit dem Sicherungsverwahrten im Anhörungstermin nicht möglich war.

2. Der „Betreuungsauftrag“ des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB schließt medizinische Behandlungen jedenfalls dann ein, wenn sie zur Durchführung von psychiatrischen Behandlungen, insbesondere von Therapiegesprächen erforderlich sind.

Das KG war – so scheint es mir – wegen der Argumentation des LG „ein wenig“ angefressen zu sein. Im Beschluss heißt es u.a.

„Soweit im Beschluss weiter ausgeführt wird, „rein medizinische Maßnahmen“ seien vom Betreuungsauftrag des § 66c StGB nicht umfasst, hat bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend auf Folgendes hingewiesen:

„Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um eine Prüfung der medizinischen Versorgung in der Haftanstalt im allgemeinen, sondern um medizinische Maßnahmen als Voraussetzung einer (anschließenden) therapeutischen Behandlung zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Verurteilten und damit konkret auf eine solche vom Gesetzeszweck gedeckte Behandlung bezogene (besondere) Maßnahmen. Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung von § 66c StGB erkennbar nicht den körperlich eingeschränkten Verurteilten, gegen den eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhängt wird, vor Augen. Einer Einbeziehung medizinischer Maßnahmen mit dem Ziel der Wiederherstellung oder Verbesserung der Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft steht daher systematisch nichts entgegen.“

Nach § 66c Abs. 1, 2 StGB ist Sicherungsverwahrten und vornotierten Strafgefangenen eine „Betreuung“ anzubieten, die zum Ziel hat, die Gefährlichkeit des Inhaftierten maßgeblich zu mindern. Dies muss „individuell und intensiv“ sein (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18). Diese Vorgaben beruhen auf den in den Gesetzesmaterialien sogar ausdrücklich zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum „ultima-ratio-Prinzip“. Die in den Materialien wiedergegebene Passage aus dem Urteil vom 4. Mai 2011 lautet (BVerfGE 128, 361, 379):

„Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Diesem ultima-ratio-Prinzip bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung folgt der Gedanke, dass auch der Vollzug diesem Prinzip entsprechen muss. Kommt Sicherungsverwahrung in Betracht, müssen schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass etwa erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen, die oftmals auch bei günstigem Verlauf mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen werden“ [Hervorhebung durch den Senat].

Angesichts des Hinweises darauf, dass es schon von Verfassung wegen geboten ist, „alle Möglichkeiten“ auszuschöpfen, kann keinen Zweifel daran bestehen, das damit jedwede erfolgsversprechende Chance genutzt werden muss. Dass dabei einzelne, in der Praxis besonders bedeutsame Behandlungen aufgeführt werden, hat ersichtlich nur beispielhaften Charakter, ist aber keinesfalls abschließend zu verstehen, was durch den Gebrauch des Wortes „insbesondere“ nochmals deutlich hervorgehoben wird. Der Wortlaut, vor allem aber die Historie und der Sinn und Zweck des § 66c StGB weisen daher eindeutig darauf hin, dass die „Betreuung“ im Sinne dieser Norm als umfassender Behandlungsauftrag verstanden werden muss. Dieser schließt medizinische Behandlungen jedenfalls dann ein, wenn sie – wie hier die Rehabilitation, insbesondere der Wiederherstellung des Sprachvermögens – zur Durchführung von psychiatrischen Behandlungen, insbesondere von Therapiegesprächen erforderlich sind.

Die Erwägung des Landgerichts, dass die hier in Rede stehenden medizinischen Maßnahmen dazu führen würden, dass der Verurteilte wieder gefährlich werden könne (so etwa BA S. 25, 26) und schon aus diesem Grund nicht Teil einer „Betreuung“ im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB sein könne, da diese die Minderung der Gefährlichkeit bezwecken würde, liegt neben der Sache. Sie steht zu dem Leitbild eines modernen Strafvollzugs, der anders als ein bloßer „Verwahrvollzug“ den Gefangenen befähigen soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (so etwa § 2 Satz 1 StVollzG Bund und § 2 Satz 1 StVollzG Bln), in einem unauflösbaren Widerspruch.“